RS OGH 2025/5/13 13Os18/11p; 14Os124/13m; 13Os99/14d; 11Ns58/14i; 14Ns12/15y; 15Ns44/15m; 15Ns6/16z;

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Veröffentlicht am 13.05.2025
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Rechtssatz

Beim Kontokorrentkredit wird dem Darlehensnehmer nicht die Kreditvaluta in einem zugezählt, sondern ihm die Möglichkeit eingeräumt, ein Girokonto innerhalb eines festgelegten Zeitraums bis zu einem bestimmten Betrag zu belasten. Unter dem Aspekt betrügerischer Veranlassung der Darlehensgewährung bedeutet dies, dass die Tathandlung darin besteht, den Darlehensgeber durch Täuschung über Tatsachen zur Eröffnung der Kreditlinie, also zur Einräumung des Kontokorrentrahmens zu verleiten. Der Umstand, dass der Schaden ? bei Kontokorrentkrediten geradezu typisch - sukzessive eintritt, ändert nichts daran, dass je herausgelocktem Kontokorrentkredit eine einzige Tat vorliegt.

Entscheidungstexte

  • RS0126858">13 Os 18/11p
    Entscheidungstext OGH 12.05.2011 13 Os 18/11p
  • RS0126858">14 Os 124/13m
    Entscheidungstext OGH 01.10.2013 14 Os 124/13m
  • RS0126858">13 Os 99/14d
    Entscheidungstext OGH 06.11.2014 13 Os 99/14d
    Vgl auch; Beisatz: Tathandlung beim Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB ist die Täuschungshandlung, also ein Verhalten, das in der Abgabe einer unwahren Erklärung gegenüber einem anderen besteht. (T1)
  • RS0126858">11 Ns 58/14i
    Entscheidungstext OGH 25.11.2014 11 Ns 58/14i
    Auch; Beisatz: Tathandlung ist die Täuschungshandlung, also die Abgabe einer unwahren Erklärung gegenüber einem anderen. Bei betrügerischem Abschluss eines vermögensschädigenden Vertrages hat der Täter an dem Ort gehandelt, an dem der Vertrag unterzeichnet wurde. (T2)
  • RS0126858">14 Ns 12/15y
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 14 Ns 12/15y
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Tathandlung ist jene Täuschungshandlung, die nach dem Tatplan des Angeklagten unmittelbar die selbstschädigende Vermögenshandlung des Getäuschten auslösen soll. (T3)
  • RS0126858">15 Ns 44/15m
    Entscheidungstext OGH 17.06.2015 15 Ns 44/15m
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Tathandlung beim Erfolgsdelikt des Betrugs nach § 146 StGB ist auch wenn nach dem Tatplan erst eine Mehrheit von Täuschungsakten zu einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung führen soll ? die für die tatbestandsmäßige Irreführung entscheidende Täuschungshandlung, die nach dem Tatplan des Angeklagten nicht bloß das Gelingen einer späteren, die Vermögensverfügung bewirkenden Irreführung ermöglichen oder erleichtern, sondern ? zumindest mitbestimmend ? die selbstschädigende Vermögenshandlung des Getäuschten auslösen soll. In diesem Sinn können auch mehrere entscheidende Täuschungshandlungen vorliegen. (T4)
  • RS0126858">15 Ns 6/16z
    Entscheidungstext OGH 01.03.2016 15 Ns 6/16z
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3
  • RS0126858">14 Ns 8/18i
    Entscheidungstext OGH 10.04.2018 14 Ns 8/18i
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4
  • RS0126858">14 Os 86/21k
    Entscheidungstext OGH 16.11.2021 14 Os 86/21k
    Vgl; Beisatz: Ein Verhalten, durch welches der Getäuschte dem Täter ein – zu dessen Betrugskonzept gehörendes – Verhalten gestattet, das den schon bei Vornahme der Täuschung von einem konkreten Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz umfassten Schadenseintritt auslöst, ist tatbestandsmäßig im Sinn des § 146 StGB. (T5)
    Beisatz: Hier: Bei betrügerischer Verleitung zum Abschluss von Mobilfunkverträgen samt Ausfolgung von SIM-Karten und Mobiltelefonen umfasst der tatbestandsmäßige Schaden – entsprechenden Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz zum Täuschungszeitpunkt vorausgesetzt – auch die durch anschließende Verwendung der SIM-Karten durch Dritte entstandenen (nicht beglichenen) Verbindungsentgelte. (T6)
  • RS0126858">14 Os 116/21x
    Entscheidungstext OGH 14.04.2022 14 Os 116/21x
    Vgl
  • RS0126858">13 Os 100/23i
    Entscheidungstext OGH 20.12.2023 13 Os 100/23i
    vgl; Beisatz nur wie T5
  • RS0126858">14 Ns 64/24h
    Entscheidungstext OGH 16.12.2024 14 Ns 64/24h
    vgl; Beisatz wie T3
  • RS0126858">14 Os 17/25v
    Entscheidungstext OGH 13.05.2025 14 Os 17/25v
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126858

Im RIS seit

22.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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