- RS0128043">5 Ob 2/12y
Entscheidungstext OGH 04.07.2012 5 Ob 2/12y
Beisatz: Hier: Zusätzliche Differenzierungen nach Betreuung während der normalen Schulzeit und der schulfreien Zeit; Zuspruch eines gerundeten Pauschalbetrags. (T1)
- RS0128043">10 Ob 17/15w
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 10 Ob 17/15w
Auch
- RS0128043">1 Ob 158/15i
Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 158/15i
Auch
- RS0128043">8 Ob 69/15b
Entscheidungstext OGH 25.11.2015 8 Ob 69/15b
Auch; Beisatz: Pro wöchentlichem Betreuungstag, an dem sich das Kind über den üblichen Durchschnitt von (ein Tag pro Woche) hinaus beim zahlenden Elternteil aufhält, wird ein Abschlag von etwa 10 % vom Geldunterhalt vorgenommen. Dieser Ansatz bildet freilich nur eine Richtschnur (und eher die Untergrenze) für die Bedachtnahme auf die zusätzlichen Belastungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils. (T2)
- RS0128043">1 Ob 207/15w
Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 207/15w
Vgl auch; Beisatz: Zur Berücksichtigung der ausgedehnten Betreuung durch den Vater an immerhin rund 128 Tagen im Jahr (35 %) beim Sonderbedarf ? Deckungsmangel. (T3)
- RS0128043">10 Ob 107/15f
Entscheidungstext OGH 19.01.2016 10 Ob 107/15f
- RS0128043">6 Ob 55/16f
Entscheidungstext OGH 30.03.2016 6 Ob 55/16f
Auch; nur: Je mehr sich die Situation allerdings einer gemeinsamen gleichwertigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern annähert, umso weniger wird ein 10 %?Abzug pro zusätzlichem Besuchstag bei unterhaltsneutralen Tagen den wechselseitigen Leistungen entsprechen. (T5)
- RS0128043">7 Ob 172/16v
Entscheidungstext OGH 13.10.2016 7 Ob 172/16v
Beis wie T2
- RS0128043">1 Ob 151/16m
Entscheidungstext OGH 27.02.2017 1 Ob 151/16m
Auch; nur T5; Beisatz: Voraussetzung für die Anwendung des sogenannten „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodells“, welches nach der neueren Judikatur zu einem Entfall des Geldunterhaltsanspruchs des Kindes gegenüber seinen Eltern führt, ist neben der gleichwertigen Betreuungs? und Einkommenssituation, dass auch die sonstigen (bedarfsdeckenden) Naturalleistungen von beiden Elternteilen etwa gleichwertig erbracht werden. (T6)
Beisatz: Hier: Trägt aber die Mutter über die (gleichteilig mit dem Vater ausgeübte) Betreuung des Minderjährigen hinausgehend im Wesentlichen die Kosten für sämtliche bedarfsorientierten Naturalleistungen allein, bleibt die gesetzliche Geldunterhaltsverpflichtung des Vaters bestehen und der von ihm geleistete Naturalunterhalt ist, weil die Aufenthalte über ein übliches Kontaktrecht weit hinausgehen, mit einem prozentuellen Abschlag zu berücksichtigen. (T7)
- RS0128043">10 Ob 41/17b
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ein nach der Prozentsatzjudikatur zustehender Unterhaltsanspruch kann aber – jedenfalls was die mit der Betreuung zusammenhängenden Kosten betrifft – nicht zweifach gekürzt werden, einmal durch aliquote Kürzung wegen der teilweisen Betreuung und ein zweites Mal durch Anrechnung konkreter Naturalleistungen. (T8)
- RS0128043">1 Ob 23/18s
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Maßgebliches Kriterium für die Minderung der Geldunterhaltspflicht ist, ob durch die Betreuungsleistungen eine nennenswerte Ersparnis des anderen Elternteils eintritt (etwa für Lebensmittel, Taschengeld, Wäsche und Freizeitaktivitäten). (T9)
Beisatz: Bei der Anrechnung der Anzahl der Kontakttage finden einzelne Stunden eines Aufenthalts beim anderen Elternteil grundsätzlich keine Berücksichtigung. Ein Wochenendaufenthalt von Freitag nach der Schule bis Sonntag schlägt sich daher nur in zwei Tagen nieder (so schon 5 Ob 2/12y). (T10)
Beisatz: Reduziert sich ein neben dem üblichen, vierzehntägigen Wochenendkontaktrecht eingeräumter weiter „Besuchstag“ in Wahrheit auf ein bloßes Übernachtungsbesuchsrecht unter der Woche (bis zum Schulbeginn am nächsten Morgen), wurde von keiner nennenswerten Ersparnis des anderen Elternteils ausgegangen (so schon 3 Ob 96/12g). (T11)
- RS0128043">4 Ob 22/18s
Auch
- RS0128043">5 Ob 189/18g
Auch
- RS0128043">4 Ob 45/19z
Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Es kommt auf eine wertende Gesamtbetrachtung der jeweiligen Betreuungsleistungen an. (T12)
- RS0128043">1 Ob 13/19x
Beis wie T10 nur: Bei der Anrechnung der Anzahl der Kontakttage finden einzelne Stunden eines Aufenthalts beim anderen Elternteil grundsätzlich keine Berücksichtigung. (T13)
Beisatz: Maßgeblich für die Beurteilung des Ausmaßes der Betreuung ist regelmäßig die tatsächliche Betreuung im einzelnen Kalenderjahr. (T14)
Beisatz: Für zukünftige Unterhaltsleistungen ist auf die konkrete Ausübung des Kontaktrechts in einem angemessenen Zeitraum vor der Beschlussfassung erster Instanz abzustellen. (T15)
- RS0128043">3 Ob 101/19b
Entscheidungstext OGH 29.08.2019 3 Ob 101/19b
Vgl auch; Beis wie T8
- RS0128043">10 Ob 11/21x
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T12
- RS0128043">6 Ob 118/21b
Vgl
- RS0128043">1 Ob 89/22b
Entscheidungstext OGH 18.05.2022 1 Ob 89/22b
Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Die konkrete finanzielle Entlastung ist zu prüfen. (T16)
- RS0128043">2 Ob 141/22g
Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Hier auch: Frage der Anrechnung der Betreuung im Distance-Learning. (T17)
- RS0128043">5 Ob 173/23m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 09.11.2023 5 Ob 173/23m
Beisatz wie T12
Beisatz: Hier: In der Gesamtbetrachtung keine über das übliche Kontaktrecht hinausgehende Betreuung, daher keine Reduktion der Geldunterhaltsleistung. (T18)
- RS0128043">4 Ob 133/23x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.03.2024 4 Ob 133/23x
Beisatz wie T2
Beisatz: Hier: Annahme eines Regelkontaktrechts zwischen 52 und 78 Tagen. (T19)
Beisatz: Hier: Ein 10%iger Betreuungsabschlag bei Annahme eines weiteren wöchentlichen Kontakttags hält sich im Rahmen der Rechtsprechung. (T20)
Anm: Vgl
1 Ob 209/08d - RS0128043">6 Ob 26/24b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.03.2024 6 Ob 26/24b
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T12
Beisatz: Die Ermittlung des Betreuungsausmaßes erfolgt nicht in Form einer „Berechnung“ von Kontakttagen schlicht nach (exakter) stundenweiser Zeiterfassung der persönlichen Anwesenheit und deren Summation; sie ist vielmehr in einer generalisierenden und wertenden Betrachtung vorzunehmen. Eine Berücksichtigung weiterer Kontakttage durch Addition von „geleisteten“ Stunden ist daher nicht angebracht. (T21)
- RS0128043">8 Ob 59/24w
Entscheidungstext OGH 26.06.2024 8 Ob 59/24w
Beisatz wie T10; Beisatz wie T12; Beisatz wie T13; Beisatz wie T18
- RS0128043">4 Ob 126/24v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.08.2024 4 Ob 126/24v
vgl
- RS0128043">4 Ob 12/25f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.05.2025 4 Ob 12/25f
Beisatz wie T7; Beisatz wie T9
Beisatz: Hier: Grenzfall betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell (erforderliche Verfahrensergänzung mangels entscheidungsrelevanter Feststellungen). (T22)