RS OGH 2025/5/22 5Ob2/12y; 10Ob17/15w; 1Ob158/15i; 8Ob69/15b; 1Ob207/15w; 10Ob107/15f; 6Ob55/16f; 7O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2025
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Norm

ABGB aF §140 Ab
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs2 Ab
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Ba

Rechtssatz

Bei dem rechnerischen Ansatz, pro zusätzlichem Besuchstag des Geldunterhaltspflichtigen (bei unterhaltsneutralen Tagen) zehn Prozent der Unterhaltsleistung abzuziehen, kann es sich nur um eine generalisierende Betrachtungsweise handeln, die tendenziell wohl eher die Untergrenze signalisieren wird, mit der auf zusätzliche Belastungen jenes geldunterhaltspflichtigen Elternteils Bedacht genommen wird, zu dem mehr als im üblichen Ausmaß Kontakt besteht. Je mehr sich die Situation allerdings einer gemeinsamen gleichwertigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern annähert, umso weniger wird ein 10 %?Abzug pro zusätzlichem Besuchstag bei unterhaltsneutralen Tagen den wechselseitigen Leistungen entsprechen, nicht zuletzt, weil echte Betreuung in zwei Haushalten zu einer gewissen Steigerung des Gesamtaufwands wegen doppelt notwendiger Versorgungsstruktur führt.

Unterhaltsentscheidungen sind grundsätzlich Ermessensentscheidungen, weshalb es problematisch ist, allgemein verbindliche, gleichsam rechenformelmäßige Prozentsätze für Abschläge für übermäßige Betreuungsleistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils festzulegen.

Entscheidungstexte

  • RS0128043">5 Ob 2/12y
    Entscheidungstext OGH 04.07.2012 5 Ob 2/12y
    Beisatz: Hier: Zusätzliche Differenzierungen nach Betreuung während der normalen Schulzeit und der schulfreien Zeit; Zuspruch eines gerundeten Pauschalbetrags. (T1)
  • RS0128043">10 Ob 17/15w
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 10 Ob 17/15w
    Auch
  • RS0128043">1 Ob 158/15i
    Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 158/15i
    Auch
  • RS0128043">8 Ob 69/15b
    Entscheidungstext OGH 25.11.2015 8 Ob 69/15b
    Auch; Beisatz: Pro wöchentlichem Betreuungstag, an dem sich das Kind über den üblichen Durchschnitt von (ein Tag pro Woche) hinaus beim zahlenden Elternteil aufhält, wird ein Abschlag von etwa 10 % vom Geldunterhalt vorgenommen. Dieser Ansatz bildet freilich nur eine Richtschnur (und eher die Untergrenze) für die Bedachtnahme auf die zusätzlichen Belastungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils. (T2)
  • RS0128043">1 Ob 207/15w
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 207/15w
    Vgl auch; Beisatz: Zur Berücksichtigung der ausgedehnten Betreuung durch den Vater an immerhin rund 128 Tagen im Jahr (35 %) beim Sonderbedarf ? Deckungsmangel. (T3)
  • RS0128043">10 Ob 107/15f
    Entscheidungstext OGH 19.01.2016 10 Ob 107/15f
    Auch; Beisatz: Hier: zu § 7 Abs 1 UVG iVm § 19 Abs 1 UVG. (T4)
  • RS0128043">6 Ob 55/16f
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 6 Ob 55/16f
    Auch; nur: Je mehr sich die Situation allerdings einer gemeinsamen gleichwertigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern annähert, umso weniger wird ein 10 %?Abzug pro zusätzlichem Besuchstag bei unterhaltsneutralen Tagen den wechselseitigen Leistungen entsprechen. (T5)
  • RS0128043">7 Ob 172/16v
    Entscheidungstext OGH 13.10.2016 7 Ob 172/16v
    Beis wie T2
  • RS0128043">1 Ob 151/16m
    Entscheidungstext OGH 27.02.2017 1 Ob 151/16m
    Auch; nur T5; Beisatz: Voraussetzung für die Anwendung des sogenannten „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodells“, welches nach der neueren Judikatur zu einem Entfall des Geldunterhaltsanspruchs des Kindes gegenüber seinen Eltern führt, ist neben der gleichwertigen Betreuungs? und Einkommenssituation, dass auch die sonstigen (bedarfsdeckenden) Naturalleistungen von beiden Elternteilen etwa gleichwertig erbracht werden. (T6)
    Beisatz: Hier: Trägt aber die Mutter über die (gleichteilig mit dem Vater ausgeübte) Betreuung des Minderjährigen hinausgehend im Wesentlichen die Kosten für sämtliche bedarfsorientierten Naturalleistungen allein, bleibt die gesetzliche Geldunterhaltsverpflichtung des Vaters bestehen und der von ihm geleistete Naturalunterhalt ist, weil die Aufenthalte über ein übliches Kontaktrecht weit hinausgehen, mit einem prozentuellen Abschlag zu berücksichtigen. (T7)
  • RS0128043">10 Ob 41/17b
    Entscheidungstext OGH 10.10.2017 10 Ob 41/17b
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ein nach der Prozentsatzjudikatur zustehender Unterhaltsanspruch kann aber – jedenfalls was die mit der Betreuung zusammenhängenden Kosten betrifft – nicht zweifach gekürzt werden, einmal durch aliquote Kürzung wegen der teilweisen Betreuung und ein zweites Mal durch Anrechnung konkreter Naturalleistungen. (T8)
  • RS0128043">1 Ob 23/18s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 23/18s
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Maßgebliches Kriterium für die Minderung der Geldunterhaltspflicht ist, ob durch die Betreuungsleistungen eine nennenswerte Ersparnis des anderen Elternteils eintritt (etwa für Lebensmittel, Taschengeld, Wäsche und Freizeitaktivitäten). (T9)
    Beisatz: Bei der Anrechnung der Anzahl der Kontakttage finden einzelne Stunden eines Aufenthalts beim anderen Elternteil grundsätzlich keine Berücksichtigung. Ein Wochenendaufenthalt von Freitag nach der Schule bis Sonntag schlägt sich daher nur in zwei Tagen nieder (so schon 5 Ob 2/12y). (T10)
    Beisatz: Reduziert sich ein neben dem üblichen, vierzehntägigen Wochenendkontaktrecht eingeräumter weiter „Besuchstag“ in Wahrheit auf ein bloßes Übernachtungsbesuchsrecht unter der Woche (bis zum Schulbeginn am nächsten Morgen), wurde von keiner nennenswerten Ersparnis des anderen Elternteils ausgegangen (so schon 3 Ob 96/12g). (T11)
  • RS0128043">4 Ob 22/18s
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 22/18s
    Auch
  • RS0128043">5 Ob 189/18g
    Entscheidungstext OGH 13.12.2018 5 Ob 189/18g
    Auch
  • RS0128043">4 Ob 45/19z
    Entscheidungstext OGH 28.05.2019 4 Ob 45/19z
    Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Es kommt auf eine wertende Gesamtbetrachtung der jeweiligen Betreuungsleistungen an. (T12)
  • RS0128043">1 Ob 13/19x
    Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 13/19x
    Beis wie T10 nur: Bei der Anrechnung der Anzahl der Kontakttage finden einzelne Stunden eines Aufenthalts beim anderen Elternteil grundsätzlich keine Berücksichtigung. (T13)
    Beisatz: Maßgeblich für die Beurteilung des Ausmaßes der Betreuung ist regelmäßig die tatsächliche Betreuung im einzelnen Kalenderjahr. (T14)
    Beisatz: Für zukünftige Unterhaltsleistungen ist auf die konkrete Ausübung des Kontaktrechts in einem angemessenen Zeitraum vor der Beschlussfassung erster Instanz abzustellen. (T15)
  • RS0128043">3 Ob 101/19b
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 3 Ob 101/19b
    Vgl auch; Beis wie T8
  • RS0128043">10 Ob 11/21x
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 10 Ob 11/21x
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T12
  • RS0128043">6 Ob 118/21b
    Entscheidungstext OGH 22.12.2021 6 Ob 118/21b
    Vgl
  • RS0128043">1 Ob 89/22b
    Entscheidungstext OGH 18.05.2022 1 Ob 89/22b
    Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Die konkrete finanzielle Entlastung ist zu prüfen. (T16)
  • RS0128043">2 Ob 141/22g
    Entscheidungstext OGH 17.01.2023 2 Ob 141/22g
    Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Hier auch: Frage der Anrechnung der Betreuung im Distance-Learning. (T17)
  • RS0128043">5 Ob 173/23m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 09.11.2023 5 Ob 173/23m
    Beisatz wie T12
    Beisatz: Hier: In der Gesamtbetrachtung keine über das übliche Kontaktrecht hinausgehende Betreuung, daher keine Reduktion der Geldunterhaltsleistung. (T18)
  • RS0128043">4 Ob 133/23x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.03.2024 4 Ob 133/23x
    Beisatz wie T2
    Beisatz: Hier: Annahme eines Regelkontaktrechts zwischen 52 und 78 Tagen. (T19)
    Beisatz: Hier: Ein 10%iger Betreuungsabschlag bei Annahme eines weiteren wöchentlichen Kontakttags hält sich im Rahmen der Rechtsprechung. (T20)
    Anm: Vgl 1 Ob 209/08d
  • RS0128043">6 Ob 26/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.03.2024 6 Ob 26/24b
    vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T12
    Beisatz: Die Ermittlung des Betreuungsausmaßes erfolgt nicht in Form einer „Berechnung“ von Kontakttagen schlicht nach (exakter) stundenweiser Zeiterfassung der persönlichen Anwesenheit und deren Summation; sie ist vielmehr in einer generalisierenden und wertenden Betrachtung vorzunehmen. Eine Berücksichtigung weiterer Kontakttage durch Addition von „geleisteten“ Stunden ist daher nicht angebracht. (T21)
  • RS0128043">8 Ob 59/24w
    Entscheidungstext OGH 26.06.2024 8 Ob 59/24w
    Beisatz wie T10; Beisatz wie T12; Beisatz wie T13; Beisatz wie T18
  • RS0128043">4 Ob 126/24v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.08.2024 4 Ob 126/24v
    vgl
  • RS0128043">4 Ob 12/25f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.05.2025 4 Ob 12/25f
    Beisatz wie T7; Beisatz wie T9
    Beisatz: Hier: Grenzfall betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell (erforderliche Verfahrensergänzung mangels entscheidungsrelevanter Feststellungen). (T22)

Schlagworte

Geldunterhalt; Naturalunterhalt; Reduktion; übliche Dauer des Besuchsrechts; Besuchsrecht; unterhaltsneutrale Tage; Besuchsrechtstage; Kontaktrecht Home-Schooling, Home Schooling

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128043

Im RIS seit

07.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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