TE OGH 2021/6/23 6Ob118/21b

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Veröffentlicht am 23.06.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen M***** S*****, geboren am ***** 2014, und M***** S*****, geboren am ***** 2014, beide *****, vertreten durch das Land Niederösterreich (Bezirkshauptmannschaft *****) als Kinder- und Jugendhilfeträger, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Vaters J***** S*****, vertreten durch TWS rechtsanwälte og in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 14. April 2021, GZ 23 R 144/21f-40, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Tulln vom 15. Februar 2021, GZ 15 PU 122/20d-34, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]       Im vorliegenden Verfahren geht es um die Unterhaltsansprüche der beiden Kinder gegenüber ihrem Vater. Das Erstgericht verpflichtete den Vater unter anderem zu laufenden monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von 630 EUR je Kind ab 1. 7. 2020.

[2]       In seinem Rekurs beantragte der Vater, den laufenden monatlichen Unterhalt ab Juli 2020 mit 493 EUR je Kind festzusetzen.

[3]            Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters teilweise Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

[4]       Dagegen erhob der Kindesvater einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs, der dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorgelegt wurde.

Rechtliche Beurteilung

[5]       Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

[6]       Die Vorgehensweise des Erstgerichts entspricht nicht der Rechtslage. Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der [6] Die Vorgehensweise des Erstgerichts entspricht nicht der Rechtslage. Gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der

Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann eine Partei nach § 63 Abs 1 und Abs 2 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann eine Partei nach Paragraph 63, Absatz eins und Absatz 2, AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).

[7]            Im

Unterhaltsbemessungsverfahren hat das Rekursgericht keine Bewertung des

Entscheidungsgegenstands gemäß § 59 Abs 2 AußStrG vorzunehmen, weil der Streitgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist und ausschließlich in einem Geldbetrag besteht. Maßgeblich ist im Anlassfall jener Entscheidungsgegenstands gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG vorzunehmen, weil der Streitgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist und ausschließlich in einem Geldbetrag besteht. Maßgeblich ist im Anlassfall jener

Unterhaltsbeitrag, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war, wobei der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts für jedes Kind einzeln zu beurteilen ist (RS0112656). Bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts in Unterhaltsverfahren kommt es, wenn (auch) laufende Ansprüche zu beurteilen sind, grundsätzlich auf den 36-fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags an, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz zwischen den Parteien noch strittig war; Unterhaltsansprüche, die vor diesem Zeitpunkt strittig waren, haben hingegen unberücksichtigt zu bleiben (RS0042366 [T9]). Der Wert des Entscheidungsgegenstands beträgt daher je Kind 4.932 EUR ([630 – 493 = 137] mal 36) und übersteigt somit nicht 30.000 EUR.

[8]       Wird gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein ordentlicher oder ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, so hat das Erstgericht dieses Rechtsmittel – auch wenn es direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge im Sinne des § 63 AußStrG zu werten sind (RS0109623 [T13]). Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T14]). [8] Wird gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein ordentlicher oder ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, so hat das Erstgericht dieses Rechtsmittel – auch wenn es direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge im Sinne des Paragraph 63, AußStrG zu werten sind (RS0109623 [T13]). Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T14]).

Textnummer

E132433

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0060OB00118.21B.0623.000

Im RIS seit

03.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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