RS OGH 1971/9/2 1Ob211/71, 6Ob307/71, 1Ob10/73, 3Ob6/74, 7Ob15/74, 7Ob154/75, 4Ob647/75, 6Ob646/77,

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Veröffentlicht am 02.09.1971
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Norm

AußStrG §13 Abs2
AußStrG 2005 §59 Abs2
AußStrG 2005 §59 Abs3
JN §58
ZPO §500 Abs2 IIA2
ZPO §502 Abs3 Dh

Rechtssatz

Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechtes anzunehmen (§ 58 Abs 1 JN); eines Ausspruches des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 ZPO bedarf es nicht. Das gilt nicht nur dann, wenn monatlich ein ziffernmäßig bestimmter Betrag gefordert wird, sondern auch wenn ein Bruchteilstitel erwirkt wurde. Es kommt dann auf die Feststellungen der Untergerichte über die Höhe des Nettoeinkommens des Beklagten oder mangels solcher Feststellungen auf die Klagsbehauptungen an.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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