RS OGH 2025/5/27 2Ob73/10i; 10Ob24/21h; 9Ob31/25m

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Veröffentlicht am 27.05.2025
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Norm

ABGB §879 Abs3
ABGB §1098 IId
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. ABGB § 1098 heute
  2. ABGB § 1098 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Eine formularmäßige Verbotsklausel, die ein Verbot der Haltung jeglicher Tiere vorsieht und nicht klar zum Ausdruck bringt, dass sie sich nicht auf artgerecht in Behältnissen gehaltene wohnungsübliche Kleintiere bezieht, ist grundsätzlich als gröblich benachteiligend iSv § 879 Abs 3 ABGB zu qualifizieren. Bei anderen Tieren kann dem Vermieter ein schützenswertes Interesse an einer Beschränkung aber nicht abgesprochen werden.Eine formularmäßige Verbotsklausel, die ein Verbot der Haltung jeglicher Tiere vorsieht und nicht klar zum Ausdruck bringt, dass sie sich nicht auf artgerecht in Behältnissen gehaltene wohnungsübliche Kleintiere bezieht, ist grundsätzlich als gröblich benachteiligend iSv Paragraph 879, Absatz 3, ABGB zu qualifizieren. Bei anderen Tieren kann dem Vermieter ein schützenswertes Interesse an einer Beschränkung aber nicht abgesprochen werden.

Entscheidungstexte

  • RS0126573">2 Ob 73/10i
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 2 Ob 73/10i
    Beisatz: Hier: Klausel 24: Dem Mieter ist es nicht gestattet, Haustiere zu halten. (T1)
    Beisatz: In Behältnissen gehaltene, wohnungsübliche Kleintiere sind etwa Ziervögel, Zierfische, Hamster oder kleine Schildkröten. (T2)
  • RS0126573">10 Ob 24/21h
    Entscheidungstext OGH 19.10.2021 10 Ob 24/21h
    Vgl
  • RS0126573">9 Ob 31/25m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.05.2025 9 Ob 31/25m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126573

Im RIS seit

23.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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