Norm
GBG §61 ARechtssatz
Die Abgrenzung zwischen Rekurs und Löschungsklage im GBG erfolgt danach, ob das Gericht nach der Aktenlage beziehungsweise dem Inhalt des Grundbuchs unrichtig entschieden hat oder ob die Eintragung - ohne Rücksicht auf die Aktenlage - der materiellen Rechtslage widerspricht. Im letzteren Fall steht lediglich die Löschungsklage zur Verfügung (ZBl 1926/297; RZ 1937, 224; SZ 46/56 = EvBl 1974/26). Eine bloße Verletzung von Formvorschriften wie zum Beispiel das Fehlen der Aufsandungserklärung (SZ 20/254 = EvBl 1939/141) oder das Fehlen der Anführung des Rechtsgrundes in der Urkunde (SZ 7/268) kann nur mit Rekurs und nicht mit Löschungsklage geltend gemacht werden, wenn durch sie keine Verletzung der materiellen Rechtslage herbeigeführt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124445Im RIS seit
31.10.2008Zuletzt aktualisiert am
04.08.2025