TE OGH 2011/7/7 5Ob128/11a

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Veröffentlicht am 07.07.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Franz E*****, geboren am 19. März 1940, *****, vertreten durch Dr. Walter Mayrbäurl, Öffentlicher Notar in Thalgau, wegen Grundbuchseintragungen in der Liegenschaft EZ 143 GB *****, über den Revisionsrekurs des Helmut E*****, geboren am 23. November 1939, *****, vertreten durch Dr. Walter Mayrbäurl, Öffentlicher Notar in Thalgau, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 7. April 2011, AZ 53 R 37/11i, womit infolge Rekurses des Helmut E*****, geboren am 23. November 1939, der Beschluss des Bezirksgerichts Thalgau vom 9. August 2010, TZ 1989/10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Es besteht Namensidentität zwischen dem am 27. 7. 1949 geborenen, am 31. 12. 2009 verstorbenen Helmut E***** und dem am 23. 11. 1939 geborenen Revisionsrekurswerber.

Ob der Liegenschaft EZ 143 GB ***** war das Eigentumsrecht für einen „Helmut E*****“ ohne Geburtsdatum einverleibt.

Mit Einantwortungsbeschluss vom 13. 4. 2010, GZ 4 A 3/10m-7 des Bezirksgerichts Thalgau, betreffend die Verlassenschaftssache nach dem am 27. 7. 1949 geborenen Helmut E***** wurde die Verlassenschaft zur Gänze dessen Bruder Franz E*****, geboren am 19. 3. 1940, eingeantwortet.

Unter Punkt 3. des Einantwortungsbeschlusses heißt es:

„Aufgrund erfolgter Einantwortung ist [auf] der Liegenschaft EZ 143 Grundbuch ***** die Grundbuchsordnung herzustellen.“

Aufgrund dieses Einantwortungsbeschlusses und einer Unbedenklichkeitsbescheinigung wurde vom Erstgericht über Antrag des Alleinerben Franz E*****, geboren am 19. 3. 1940, dessen Eigentumsrecht ob der EZ 143 GB ***** einverleibt (weitere mit demselben Beschluss erfolgte Einverleibungen sind nicht mehr verfahrensgegenständlich).

Einem gegen diesen Beschluss von Helmut E*****, geboren am 23. 11. 1939, erhobenen Rekurs, mit dem dieser das ihm angeblich selbst zustehende bücherliche Eigentumsrecht an der Liegenschaft geltend machte, gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.

Es bejahte zwar die Rechtsmittellegitimation, weil der Rekurswerber geltend mache, dass mit dem angefochtenen Beschluss in sein bücherliches Eigentumsrecht eingegriffen worden sei. Im Ergebnis verneinte es jedoch die Berechtigung des Rekurses.

Es sei zwar richtig, dass ein Hindernis nach dem Buchstand iSd § 94 Abs 1 Z 1 GBG dann vorliege, wenn der Erblasser nicht bücherlicher Vormann sei; die Einantwortungsurkunde bewirke einen solchen Rechtsübergang nicht, wenn das entsprechende Recht nicht zum Nachlass gehöre. Doch sei der Bewilligung des Grundbuchsgesuchs durch das Erstgericht kein von diesem wahrnehmbarer Mangel zugrundegelegen. Das Gesetz enthalte keine näheren Vorschriften über die Identitätsprüfung. Seit Inkrafttreten des GUG sei die Anführung des Geburtsdatums eines bücherlich Berechtigten vorgeschrieben und dadurch die Frage einer Notwendigkeit einer Identitätsprüfung entschärft, wenn es auch immer noch eine Vielzahl von Liegenschaften gäbe, bei denen natürliche Personen nicht mit ihrem Geburtsdatum im Grundbuch einverleibt seien. Bei Prüfung des Grundbuchsgesuchs habe sich für das Erstgericht kein Hinweis ergeben, dass der verstorbene Helmut E***** nicht Eigentümer der Liegenschaft EZ 143 gewesen sei. Auch bei einer weiteren Liegenschaft des Verstorbenen sei kein Geburtsdatum ersichtlich gewesen. Unterschiedliche Adressenangaben bei verschiedenen Liegenschaften hätten noch keinen Anlass für Zweifel an der Eigentümeridentität gegeben. Nur bei Zweifeln an der Identität hätte sich das Grundbuchsgericht anhand der Urkundensammlung Aufklärung verschaffen müssen. Nach § 93 GBG seien der Zeitpunkt des Einlangens des Gesuchs und die zu dessen Begründung vorgelegten Urkunden maßgeblich. Auf die vom Liegenschaftseigentümer im Rekurs geltend gemachte fehlende Identität und dazu vorgelegte Urkunden könne schon wegen des nach § 122 Abs 2 GBG geltenden Neuerungsverbots nicht Rücksicht genommen werden.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Notwendigkeit einer Identitätsprüfung bei Fehlen eines Geburtsdatums des bücherlich Berechtigten im Grundbuch bestehe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Helmut E*****, geboren am 23. 11. 1939, mit dem Antrag auf Beseitigung der Beschlüsse der Vorinstanzen und sohin Wiederherstellung seines Eigentumsrechts hinsichtlich der EZ 143 GB *****.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Zufolge § 98 letzter Satz GBG ist bei Beschlüssen, womit eine Eintragung bewilligt wird, bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum anzuführen. Diese zur künftig besseren Identifizierbarkeit bücherlich Berechtigter (LGZ Wien 46 R 756/98m = RWZ0000028) durch § 25 GUG mit 1. 1. 1981 dem § 93 GBG eingefügte Regelung und die Übergangsvorschrift des § 30 Abs 2 GUG bewirken zwar, dass bei nach diesem Zeitpunkt erfolgten Eintragungen von Rechten das Geburtsdatum miteinzutragen ist, bestehende Eintragungen ohne Anführung des Geburtsdatums sind jedoch aufrecht geblieben.

Das Grundbuchsgesetz selbst enthält keine Vorschrift über die Identitätsprüfung (5 Ob 195/08z = NZ 2010, 150; KG Wr. Neustadt RpflSlgG 1682).

Bei Prüfung der Zulässigkeit einer begehrten Eintragung iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG sind der Buchstand, der Inhalt der Urkundensammlung und der Inhalt der vorgelegten Urkunden die äußere Grenze der zu berücksichtigenden Rechtslage (vgl Hoyer, Prüfungsrecht und Prüfungspflicht des Grundbuchsrichters, FS Kralik [1986], 215 [223]).

Zum Erfordernis der Einverleibung des Eigentumsrechts eines Erben gehört, dass gemäß § 94 Abs 1 Z 1 GBG iVm § 21 GBG der Erblasser nach dem Buchstand als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen ist. Das materiell-rechtliche Hindernis des § 21 GBG, wonach Eintragungen nur gegen den zulässig sind, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft im Grundbuch aufscheint, war im Zeitpunkt der Bewilligung des erstinstanzlichen Gesuchs - auf dessen Zeitpunkt allein es zufolge § 93 GBG ankommt - nicht erkennbar. Es trifft zu, dass allein die Aufnahme einer Liegenschaft in die Einantwortungsurkunde (den Einantwortungsbeschluss) die Rechtsnachfolge nicht bewirkt, wenn der Erblasser tatsächlich nicht bücherlicher Eigentümer war (EvBl 1960/108; 5 Ob 63/71 = NZ 1973, 15; RIS-Justiz RS0007908). Den Namen des bücherlichen Eigentümers musste der Antragsteller im Grundbuchsgesuch nicht anführen (vgl RIS-Justiz RS0061013; Kodek, Grundbuchsrecht § 98 GBG Rz 15), was naturgemäß auch für dessen Geburtsdatum zu gelten hat.

Es ist daher dem Rekursgericht darin zu folgen, dass im konkret zur Beurteilung ausstehenden Fall für das Erstgericht keine Umstände vorlagen, die zu Zweifeln an der Identität Anlass geben mussten. Allein aus verschiedenen Anschriften eines Helmut E***** bei verschiedenen Liegenschaften war noch nicht auf mangelnde Personenidentität zu schließen (vgl Kodek aaO § 94 GBG Rz 26).

Dass das Vorhandensein mehrerer Personen mit identen Vor- und Familiennamen als gerichtsbekannte Tatsache im Grundbuchsverfahren zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl RIS-Justiz RS0040040 [T8; T10]), wird im Rechtsmittel nur allgemein - ohne aus den Akten ersichtliches konkretes Tatsachensubstrat - behauptet (dass es nämlich in der fraglichen Gemeinde „mehr als 200 Personen mit dem Familiennamen E*****, die Hälfte davon männlich“, gebe). Auch ein allgemein gehaltener Verweis auf „die Urkundensammlung“ ist nicht ausreichend, solange nicht dargetan wird, dass aus den dort erliegenden, die konkrete Liegenschaft betreffenden Urkunden konkrete Umstände ersichtlich gewesen wären (5 Ob 181/08s). Privates Wissen des Grundbuchsrichters dürfte ohnedies nicht verwertet werden (vgl Hoyer aaO 223).

Hat aber das Gericht nach der Aktenlage bzw dem Inhalt des Grundbuchs formal nicht unrichtig entschieden, sondern widerspricht eine Eintragung (bloß) der materiellen Rechtslage, so kann dies nicht mit Rekurs, sondern ausschließlich mit Löschungsklage geltend gemacht werden (vgl RIS-Justiz RS0124445; Hoyer, Erwerb dinglicher Rechte im Vertrauen auf den Grundbuchsstand nur entgeltlich?, FS Welser [2004], 295 [298 f]; ders, Grundbuchsrecht und Grundbuchspraxis IV, NZ 2000, 161 [165 f]; Kodek aaO § 61 GBG Rz 30 mwN; § 122 GBG Rz 78 mwN). Rekurs und Löschungsklage verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen. Während mit Rekurs geltend zu machen ist, dass das Gericht nach der Aktenlage bzw dem Inhalt des Grundbuchs unrichtig entschieden hat, ist einem Verstoß gegen die materielle Rechtslage mit Löschungsklage zu begegnen.

Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.

Schlagworte

Grundbuchsrecht

Textnummer

E98206

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0050OB00128.11A.0707.000

Im RIS seit

15.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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