Norm
GBG §85Rechtssatz
Der im § 98 GBG angeführte wesentliche Inhalt eines Grundbuchsbeschlusses ist auch für die Frage des Inhaltes des Grundbuchsgesuchs (§ 85 GBG) maßgebend. Der Name des bücherlichen Eigentümers der Liegenschaft braucht nicht angeführt zu werden.Der im Paragraph 98, GBG angeführte wesentliche Inhalt eines Grundbuchsbeschlusses ist auch für die Frage des Inhaltes des Grundbuchsgesuchs (Paragraph 85, GBG) maßgebend. Der Name des bücherlichen Eigentümers der Liegenschaft braucht nicht angeführt zu werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0061013Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.03.2023