RS OGH 2025/6/24 17Ob11/11h; 8Ob125/13k; 2Ob36/15f; 7Ob197/16w; 1Ob70/18b; 8Ob121/19f; 5Ob231/21p; 1

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Veröffentlicht am 24.06.2025
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Norm

ABGB §1295 IIf2
ABGB §13131 IIa
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die hypothetische Betrachtung, ob der Kläger bei sachgemäßer anwaltlicher Vertretung den Vorprozess gewonnen hätte, betrifft nicht nur Rechtsfragen, sondern auch Tatsachenfeststellungen. Die Frage, wie der Vorprozess richtigerweise geführt und entschieden werden hätte müssen, beantwortet das Regressgericht, das auch über die Durchführung der beantragten Beweisaufnahmen aus seiner Sicht und nach seinem Ermessen zu entscheiden hat, unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Das Regressgericht hat seiner Entscheidung den Sachverhalt zu Grunde zu legen, der dem Gericht des Vorverfahrens bei pflichtgemäßem Verhalten des Rechtsanwalts unterbreitet und von ihm aufgeklärt worden wäre.

Entscheidungstexte

  • RS0127136">17 Ob 11/11h
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 17 Ob 11/11h
    Beisatz: Das Regressgericht hat diesen Sachverhalt allerdings nicht von Amts wegen aufzuklären, sondern es obliegt den Parteien, diesen vorzutragen und die notwendigen Beweise dazu anzutreten. (T1); Veröff: SZ 2011/105
  • RS0127136">8 Ob 125/13k
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 8 Ob 125/13k
    Auch; Beis wie T1
  • RS0127136">2 Ob 36/15f
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 2 Ob 36/15f
    Auch; nur: Die Frage, wie der Vorprozess richtigerweise geführt und entschieden werden hätte müssen, beantwortet das Regressgericht, das auch über die Durchführung der beantragten Beweisaufnahmen aus seiner Sicht und nach seinem Ermessen zu entscheiden hat, unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Das Regressgericht hat seiner Entscheidung den Sachverhalt zu Grunde zu legen, der dem Gericht des Vorverfahrens bei pflichtgemäßem Verhalten des Rechtsanwalts unterbreitet und von ihm aufgeklärt worden wäre. (T2)
  • RS0127136">7 Ob 197/16w
    Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 197/16w
    Auch
  • RS0127136">1 Ob 70/18b
    Entscheidungstext OGH 17.10.2018 1 Ob 70/18b
    Beis wie T1
  • RS0127136">8 Ob 121/19f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2019 8 Ob 121/19f
    Vgl; Beis wie T1
  • RS0127136">5 Ob 231/21p
    Entscheidungstext OGH 31.03.2022 5 Ob 231/21p
    Vgl
  • RS0127136">1 Ob 8/24v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.07.2024 1 Ob 8/24v
  • RS0127136">3 Ob 89/25x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2025 3 Ob 89/25x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127136

Im RIS seit

24.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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