Norm
LiegTeilG §15Rechtssatz
Der Einspruch nach § 20 LiegTeilG idF der GB?Novelle 2008 (BGBl 2008/100) ist auf die Behauptung des fehlenden Einvernehmens über die Rechtsabtretung beziehungsweise die fehlende Enteignung beschränkt.Der Einspruch nach Paragraph 20, LiegTeilG in der Fassung der GB?Novelle 2008 (BGBl 2008/100) ist auf die Behauptung des fehlenden Einvernehmens über die Rechtsabtretung beziehungsweise die fehlende Enteignung beschränkt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Einspruch; Rechtsabtretung; fehlende EnteignungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127270Im RIS seit
23.12.2011Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025