RS OGH 2025/10/23 6Ob151/12t; 5Ob119/19i; 1Ob112/23m; 2Ob194/23b; 4Ob188/24m; 9Ob47/25i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2025
beobachten
merken

Norm

ABGB §932 Abs2 VIId
  1. ABGB § 932 heute
  2. ABGB § 932 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 932 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 932 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Das sich aus § 932 Abs 2 ABGB ergebende Wahlrecht zwischen Verbesserung und Austausch in Umsetzung von Art 3 Abs 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter kommt dem Übernehmer zu. Nach ausgeübter Wahl des Übernehmers liegt es aber am Übergeber, sich auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu berufen, also die Einrede der Unverhältnismäßigkeit zu erheben, wenn er den Übernehmer auf den anderen primären oder die sekundären Gewährleistungsbehelfe verweisen will.Das sich aus Paragraph 932, Absatz 2, ABGB ergebende Wahlrecht zwischen Verbesserung und Austausch in Umsetzung von Artikel 3, Absatz 3, der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter kommt dem Übernehmer zu. Nach ausgeübter Wahl des Übernehmers liegt es aber am Übergeber, sich auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu berufen, also die Einrede der Unverhältnismäßigkeit zu erheben, wenn er den Übernehmer auf den anderen primären oder die sekundären Gewährleistungsbehelfe verweisen will.

Entscheidungstexte

  • RS0128891">6 Ob 151/12t
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 151/12t
    Beisatz: Dass der für den Übergeber mit dem Austausch verbundene unverhältnismäßig hohe Aufwand gerade durch den Mangel, für den der Übergeber einstehen muss, verursacht worden ist, spricht für die Möglichkeit des Übernehmers, den Austausch zu verlangen. (T1)
  • RS0128891">5 Ob 119/19i
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 5 Ob 119/19i
    Vgl
  • RS0128891">1 Ob 112/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.09.2023 1 Ob 112/23m
    Beisatz: Es liegt am Übergeber, sich auf die Unmöglichkeit der Verbesserung oder die Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu berufen, also die Einrede der Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit zu erheben, wenn er den Übernehmer auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe verweisen will. (T2)
    Anm: So bereits 5 Ob 119/19i [ErwGrd 4.2.].
  • RS0128891">2 Ob 194/23b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.10.2023 2 Ob 194/23b
  • RS0128891">4 Ob 188/24m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2024 4 Ob 188/24m
    Beisatz wie T2: Hier: Nicht ordnungsgemäß hergestellter Korrosionsschutz, der die Lebensdauer in einem nicht feststellbaren Ausmaß, aber "wahrscheinlich deutlich" verringert. (T3)
  • RS0128891">9 Ob 47/25i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2025 9 Ob 47/25i
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128891

Im RIS seit

14.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten