Norm
ABGB §932 Abs2 VIIdRechtssatz
Das sich aus § 932 Abs 2 ABGB ergebende Wahlrecht zwischen Verbesserung und Austausch in Umsetzung von Art 3 Abs 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter kommt dem Übernehmer zu. Nach ausgeübter Wahl des Übernehmers liegt es aber am Übergeber, sich auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu berufen, also die Einrede der Unverhältnismäßigkeit zu erheben, wenn er den Übernehmer auf den anderen primären oder die sekundären Gewährleistungsbehelfe verweisen will.Das sich aus Paragraph 932, Absatz 2, ABGB ergebende Wahlrecht zwischen Verbesserung und Austausch in Umsetzung von Artikel 3, Absatz 3, der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter kommt dem Übernehmer zu. Nach ausgeübter Wahl des Übernehmers liegt es aber am Übergeber, sich auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu berufen, also die Einrede der Unverhältnismäßigkeit zu erheben, wenn er den Übernehmer auf den anderen primären oder die sekundären Gewährleistungsbehelfe verweisen will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128891Im RIS seit
14.08.2013Zuletzt aktualisiert am
27.11.2025