RS OGH 2025/12/15 1Ob541/93; 1Ob35/93; 8Ob41/98g; 7Ob75/01g; 8ObA99/01v; 7Ob242/01s; 9ObA11/03p; 8Ob

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Veröffentlicht am 15.12.2025
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Rechtssatz

Das zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemachte Rechtsverhältnis muss eine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Rechtsstellung des Klägers ausüben, es muss also geeignet sein, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre durch den Gegner zu beenden und einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. Dieser vorbeugenden Wirkung können Feststellungsklage und Feststellungsurteil indes nur dann gerecht werden, wenn ein aktueller Anlass zu einer solchen vorbeugenden Klärung überhaupt gegeben ist. Als Vorbeugung künftiger Rechtsstreitigkeiten ist die Feststellungsklage gegen denjenigen zu richten, von dem die befürchtete Rechtsverfolgung, die es zu vermeiden gilt, droht.

Entscheidungstexte

  • RS0039071">1 Ob 541/93
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 541/93
  • RS0039071">1 Ob 35/93
    Entscheidungstext OGH 19.04.1994 1 Ob 35/93
    Vgl; Beisatz: Eine Feststellungsklage im Sinne des § 228 ZPO ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn ein konkreter aktueller Anlass besteht, der zur Hintanhaltung einer tatsächlichen und ernstlichen Gefährdung der Rechtslage des Klägers eine alsbaldige gerichtliche Entscheidung notwendig macht. Solange sich der rechtserzeugende Sachverhalt nicht vollständig konkretisiert hat, ist eine Feststellungsklage nicht gerechtfertigt. (T1)
  • RS0039071">8 Ob 41/98g
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 Ob 41/98g
    Beis wie T1
  • RS0039071">7 Ob 75/01g
    Entscheidungstext OGH 27.04.2001 7 Ob 75/01g
    Vgl auch; Beis wie T1
  • RS0039071">8 ObA 99/01v
    Entscheidungstext OGH 15.11.2001 8 ObA 99/01v
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Ohne aktuellen Anlass wird Feststellung der künftigen Höhe der Betriebspension begehrt. (T2)
  • RS0039071">7 Ob 242/01s
    Entscheidungstext OGH 30.01.2002 7 Ob 242/01s
    nur: Dieser vorbeugenden Wirkung können Feststellungsklage und Feststellungsurteil indes nur dann gerecht werden, wenn ein aktueller Anlass zu einer solchen vorbeugenden Klärung überhaupt gegeben ist. (T3)
    Beisatz: Solange sich der rechtserzeugende Sachverhalt nicht vollständig konkretisiert hat, ist eine Feststellungsklage nicht gerechtfertigt. (T4)
    Veröff: SZ 2002/13
  • RS0039071">9 ObA 11/03p
    Entscheidungstext OGH 09.07.2003 9 ObA 11/03p
    nur: Das zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemachte Rechtsverhältnis muss eine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Rechtsstellung des Klägers ausüben, es muss also geeignet sein, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre durch den Gegner zu beenden und einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. Dieser vorbeugenden Wirkung können Feststellungsklage und Feststellungsurteil indes nur dann gerecht werden, wenn ein aktueller Anlass zu einer solchen vorbeugenden Klärung überhaupt gegeben ist. (T5)
  • RS0039071">8 ObA 50/04t
    Entscheidungstext OGH 24.06.2004 8 ObA 50/04t
    nur T3; Beisatz: Einem Begehren auf Feststellung der Haftung für aus einer Rechtsverletzung resultierende Schäden ist der Boden entzogen, wenn feststeht, dass weitere Schäden aus dem schädigenden Ereignis nicht eintreten können. (T6)
  • RS0039071">7 Ob 91/12a
    Entscheidungstext OGH 04.07.2012 7 Ob 91/12a
    Vgl auch; Beisatz: Das rechtliche Interesse fehlt, wenn die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils die Beseitigung der Unsicherheit über das Rechtsverhältnis nicht garantieren kann und damit die Rechtsverhältnisse des Klägers durch das Verhalten des Beklagten nicht unmittelbar berührt werden. (T7)
    Beisatz: Hier: Der vormalige Liegenschaftseigentümer klagte auf Feststellung einer Servitut zugunsten der Liegenschaft, die nun im Eigentum eines Dritten steht: rechtliches Interesse verneint. (T8)
  • RS0039071">3 Ob 150/13z
    Entscheidungstext OGH 08.10.2013 3 Ob 150/13z
    Auch; Beisatz: Hier: Feststellungsklage, dass ein Kaufvertrag nicht (mehr) besteht: Das rechtliche Interesse an der Feststellung wurde verneint. (T9)
  • RS0039071">8 ObA 13/13i
    Entscheidungstext OGH 29.11.2013 8 ObA 13/13i
    Auch; Veröff: SZ 2013/120
  • RS0039071">5 Ob 230/13d
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 230/13d
    Auch
  • RS0039071">7 Ob 91/14d
    Entscheidungstext OGH 10.09.2014 7 Ob 91/14d
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Der „aktuelle Anlass“ liegt im Umstand, dass bei den von der beklagten Ärztin dem klagenden Patienten verabreichten Permanentfillern in der Zukunft typischerweise mit Entzündungsgeschehen im Gewebe zu rechnen ist. (T10)
  • RS0039071">4 Ob 76/14a
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 76/14a
    Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Rechtliches Interesse verneint in Bezug auf eine Klage eines Drehbuchautors und Hauptregisseurs betreffend die Feststellung bestimmter Rechte, die er einer Verwertungsgesellschaft zur treuhändigen Wahrnehmung abgetreten hat, als ihm im Verhältnis zum Produzenten zur Gänze zustehend. (T11)
  • RS0039071">7 Ob 164/14i
    Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 164/14i
    Auch; Beis wie T7
  • RS0039071">1 Ob 210/14k
    Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 210/14k
    Auch
  • RS0039071">5 Ob 165/14x
    Entscheidungstext OGH 27.01.2015 5 Ob 165/14x
    Auch
  • RS0039071">9 ObA 80/14a
    Entscheidungstext OGH 25.02.2015 9 ObA 80/14a
    Auch; nur T3; Veröff: SZ 2015/12
  • RS0039071">9 ObA 21/15a
    Entscheidungstext OGH 20.03.2015 9 ObA 21/15a
    Auch
  • RS0039071">1 Ob 181/15x
    Entscheidungstext OGH 22.10.2015 1 Ob 181/15x
    Vgl; Beisatz: Kein Feststellungsinteresse, wenn konkrete Umstände, die für denkbare zukünftige Schadenersatzansprüche von Bedeutung sein können und es objektiv zweckmäßig erscheinen lassen, sie schon vor Schadenseintritt zeitnah klären zu lassen, fehlen. (T12)
  • RS0039071">7 Ob 61/16w
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 7 Ob 61/16w
    Beis wie T7
  • RS0039071">4 Ob 121/16x
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 4 Ob 121/16x
    Auch; Beis wie T7
  • RS0039071">8 ObA 69/15b
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 8 ObA 69/15b
    nur: Das zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemachte Rechtsverhältnis muss eine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Rechtsstellung des Klägers ausüben, es muss also geeignet sein, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre durch den Gegner zu beenden und einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. (T13)
    Beis wie T7
  • RS0039071">9 ObA 130/16g
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 ObA 130/16g
    Auch; Beis wie T7
  • RS0039071">9 ObA 39/17a
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 9 ObA 39/17a
    Auch
  • RS0039071">6 Ob 172/17p
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 172/17p
    Auch; Beis wie T1
  • RS0039071">9 ObA 23/18z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 ObA 23/18z
    Auch; Beis wie T1
  • RS0039071">9 ObA 83/18y
    Entscheidungstext OGH 27.09.2018 9 ObA 83/18y
    nur T13
  • RS0039071">8 ObA 58/17p
    Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 ObA 58/17p
  • RS0039071">9 Ob 61/18p
    Entscheidungstext OGH 30.10.2018 9 Ob 61/18p
    Auch; Beis wie T4
  • RS0039071">4 Ob 200/18t
    Entscheidungstext OGH 27.11.2018 4 Ob 200/18t
    Auch; Beis wie T7
  • RS0039071">6 Ob 168/18a
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 168/18a
    Auch; nur T5
  • RS0039071">5 Ob 21/20d
    Entscheidungstext OGH 27.05.2020 5 Ob 21/20d
    nur T13; Beis wie T7
  • RS0039071">8 ObA 108/20w
    Entscheidungstext OGH 28.01.2021 8 ObA 108/20w
    Vgl; nur T13
  • RS0039071">6 Ob 127/20z
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 127/20z
    nur T5; Beisatz wie T6
    Anm: Veröff: SZ 2021/10
  • RS0039071">6 Ob 56/21k
    Entscheidungstext OGH 23.06.2021 6 Ob 56/21k
    Anm: Veröff: SZ 2021/59
  • RS0039071">4 Ob 228/21i
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 4 Ob 228/21i
    Vgl; Beisatz: Hier: Ein zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemachtes Rechtsverhältnis muss eine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Rechtsstellung des Klägers ausüben und also geeignet sein, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre durch den Gegner zu beenden und einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden, zumal wenn ein aktueller Anlass zu einer solchen vorbeugenden Klärung gegeben ist. (T14)
  • RS0039071">7 Ob 67/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.08.2023 7 Ob 67/23p
    vgl; Beisatz: Hier: Deckungsklage; Frage des Wegfalls des rechtlichen Interesses bei konstitutivem/deklarativem Anerkenntnis. (T15)
  • RS0039071">4 Ob 82/23x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.09.2023 4 Ob 82/23x
    Beisatz: Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ausdrücklich auf die Anfechtung des Kaufvertrags aus jedem Rechtsgrund verzichtet und einen entsprechenden gerichtlichen Vergleich angeboten. Damit hat das Berufungsgericht vertretbar das Bestehen eines Feststellungsinteresses der Klägerin iSv § 228 ZPO verneint, zumal kein konkreter, aktueller Anlass für eine ehebaldige gerichtliche Entscheidung besteht. (T16)
  • RS0039071">7 Ob 14/25x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.02.2025 7 Ob 14/25x
    vgl; nur T13
    Beisatz: Hier: Versicherungsnehmerin einer Betriebshaftpflichtversicherung begehrt noch während des parallel laufenden Haftpflichtprozesses den aus dem Versicherungsvertrag resultierenden Einwand der Tätigkeitsklausel vorab durch eine Feststellungsklage gegen die Versicherung rechtsverbindlich zu klären. Kein Feststellungsinteresse, weil die Klägerin nur anstrebt, isoliert einen im Leistungsstreit möglichen Einwand der Beklagten vorab klären zu lassen, damit aber keineswegs garantiert ist, dass sie – unabhängig vom Einwand der Tätigkeitsklausel – nicht dennoch nach Ende des Haftpflichtprozesses einen Leistungsstreit wird führen müssen. (T17)
  • RS0039071">17 Ob 13/25y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.12.2025 17 Ob 13/25y
    Beisatz wie T13
    Beisatz wie T14: Das Feststellungsurteil muss geeignet sein, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre durch den (oder die) Gegner zu beenden und einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. (T18)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0039071

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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