TE OGH 2022/1/22 6Ob56/21k

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Veröffentlicht am 22.01.2022
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. M*, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei F* Limited, *, vertreten durch 1. Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. Knötzl Haugeneder Netal Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, Unterlassung und Vertragsabschluss, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. Dezember 2020, GZ 11 R 153/20f, 11 R 154/20b-99, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. Juni 2020, GZ 3 Cg 52/14k-91, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Parteienbezeichnung der beklagten Partei wird auf „M* Limited“ berichtigt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Mit Schriftsatz vom 17. 1. 2021 gab die Beklagte bekannt, dass sie ihren Firmenwortlaut auf „M* Ltd“ geändert habe. Nach dem vorgelegten Sonderbeschluss (Special Resolution) ist das Wort „Limited“ jedoch ausgeschrieben, sodass gemäß § 235 Abs 5 ZPO die Parteienbezeichnung in diesem Sinne zu berichtigen war (RS0039550).

Textnummer

E133648

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0060OB00056.21K.0122.000

Im RIS seit

28.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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