Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus und Papier, *****, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz Rechtsanwält_Innen GmbH in Wien, gegen den Antragsgegner Verband Druck & Medientechnik, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung nach § 54 Abs 2 ASGG, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus und Papier, *****, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz Rechtsanwält_Innen GmbH in Wien, gegen den Antragsgegner Verband Druck & Medientechnik, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung des nach § 54 Abs 2 ASGG gestellten Antrags des Antragstellers wird zurückgewiesen.Die Zurückziehung des nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG gestellten Antrags des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Senat hat mit Beschluss vom 28. 6. 2017 über den nach § 54 Abs 2 ASGG gestellten Antrag des Antragstellers entschieden. Der Akt langte am Folgetag in der Kanzlei zur Ausfertigung der Entscheidung ein. Nach Entscheidung und Abgabe des Akts an die Kanzlei ist die Zurückziehung des Antrags nicht mehr zulässig (s RIS-Justiz RS0104364). Die Zurückziehung vom 11. 7. 2017 ist daher zurückzuweisen.Der Senat hat mit Beschluss vom 28. 6. 2017 über den nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG gestellten Antrag des Antragstellers entschieden. Der Akt langte am Folgetag in der Kanzlei zur Ausfertigung der Entscheidung ein. Nach Entscheidung und Abgabe des Akts an die Kanzlei ist die Zurückziehung des Antrags nicht mehr zulässig (s RIS-Justiz RS0104364). Die Zurückziehung vom 11. 7. 2017 ist daher zurückzuweisen.
Textnummer
E119099European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:009OBA00039.17A.0725.000Im RIS seit
29.08.2017Zuletzt aktualisiert am
29.08.2017