Norm
StGB §19a Abs2Rechtssatz
Die Verhältnismäßigkeitsklausel des § 19a Abs 2 StGB ist eine Strafbemessungsbestimmung, die das Gericht bei seiner Entscheidung über die Konfiskation zu berücksichtigen hat, das gerichtliche Sanktionsermessen aber nicht unabdingbar an einen Sachverhaltsbezug bindet. Aus dem bloßen Fehlen von (ausdrücklich) auf die Verhältnismäßigkeit der Konfiskation Bezug nehmenden Feststellungen kann daher keine Verletzung des § 19a Abs 2 StGB abgeleitet werden, sodass Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO nicht vorliegt.Die Verhältnismäßigkeitsklausel des Paragraph 19 a, Absatz 2, StGB ist eine Strafbemessungsbestimmung, die das Gericht bei seiner Entscheidung über die Konfiskation zu berücksichtigen hat, das gerichtliche Sanktionsermessen aber nicht unabdingbar an einen Sachverhaltsbezug bindet. Aus dem bloßen Fehlen von (ausdrücklich) auf die Verhältnismäßigkeit der Konfiskation Bezug nehmenden Feststellungen kann daher keine Verletzung des Paragraph 19 a, Absatz 2, StGB abgeleitet werden, sodass Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, dritter Fall StPO nicht vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130616Im RIS seit
06.04.2016Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026