RS OGH 2025/12/16 14Os51/16f; 14Os105/16x; 14Os78/16a; 13Os138/16t; 13Os78/17w; 11Os153/17k; 15Os2/1

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Veröffentlicht am 16.12.2025
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Norm

StGB §70
SMG §28a Abs2 Z1
  1. SMG § 28a heute
  2. SMG § 28a gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2007

Rechtssatz

Für die Subsumtion des Täterverhaltens nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG müssen neben den  Voraussetzungen dieser Bestimmung auch die des § 70 StGB vorliegen. Dabei reicht eine einzige Verurteilung aus, wenn diese sowohl den Kriterien des § 28a Abs 2 Z1 letzter Halbsatz SMG als auch jenen des § 70 Abs 1 Z 3 zweiter Fall StGB entspricht und seit ihrer Rechtskraft bis zur folgenden Tat ? abzüglich Zeiten behördlicher Anhaltung ? nicht mehr als ein Jahr vergangen ist (§ 70 Abs 3 StGB).Für die Subsumtion des Täterverhaltens nach Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG müssen neben den  Voraussetzungen dieser Bestimmung auch die des Paragraph 70, StGB vorliegen. Dabei reicht eine einzige Verurteilung aus, wenn diese sowohl den Kriterien des Paragraph 28 a, Absatz 2, Z1 letzter Halbsatz SMG als auch jenen des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall StGB entspricht und seit ihrer Rechtskraft bis zur folgenden Tat ? abzüglich Zeiten behördlicher Anhaltung ? nicht mehr als ein Jahr vergangen ist (Paragraph 70, Absatz 3, StGB).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130966

Im RIS seit

27.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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