Norm
StGB §70Rechtssatz
Für die Subsumtion des Täterverhaltens nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG müssen neben den Voraussetzungen dieser Bestimmung auch die des § 70 StGB vorliegen. Dabei reicht eine einzige Verurteilung aus, wenn diese sowohl den Kriterien des § 28a Abs 2 Z1 letzter Halbsatz SMG als auch jenen des § 70 Abs 1 Z 3 zweiter Fall StGB entspricht und seit ihrer Rechtskraft bis zur folgenden Tat ? abzüglich Zeiten behördlicher Anhaltung ? nicht mehr als ein Jahr vergangen ist (§ 70 Abs 3 StGB).Für die Subsumtion des Täterverhaltens nach Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG müssen neben den Voraussetzungen dieser Bestimmung auch die des Paragraph 70, StGB vorliegen. Dabei reicht eine einzige Verurteilung aus, wenn diese sowohl den Kriterien des Paragraph 28 a, Absatz 2, Z1 letzter Halbsatz SMG als auch jenen des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall StGB entspricht und seit ihrer Rechtskraft bis zur folgenden Tat ? abzüglich Zeiten behördlicher Anhaltung ? nicht mehr als ein Jahr vergangen ist (Paragraph 70, Absatz 3, StGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130966Im RIS seit
27.10.2016Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026