Norm
AußStrG idF KindNamRÄG 2013 §107 Abs2Rechtssatz
Bei § 107 Abs 2 AußStrG idF des KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15, kommt es auf eine akute Gefährdung des Kindeswohls nicht mehr an (Kindeswohlförderung statt bisheriger Gefahrenabwehr).Bei Paragraph 107, Absatz 2, AußStrG in der Fassung des KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15, kommt es auf eine akute Gefährdung des Kindeswohls nicht mehr an (Kindeswohlförderung statt bisheriger Gefahrenabwehr).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129538Im RIS seit
09.09.2014Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026