Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Schramm, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Kindes M*****, geboren am *****, wegen Kontaktrechts des Vaters Dr. T*****, vertreten durch Rechtsanwälte Pieler & Pieler & Partner KG in Wien, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Dr. M*****, vertreten durch Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wiener Neustadt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 31. Jänner 2017, GZ 16 R 12/17d-129, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 2. Dezember 2016, GZ 6 Ps 67/16s-122, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 13. Juni 2017, AZ 10 Ob 28/17s, wird dahingehend berichtigt, dass die Wortfolge „einschließlich des Auftrags zur Erziehungsberatung“ in Spruchpunkt 2 zweiter Satz sowie auf S 5 dritter Absatz zu entfallen hat.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof befasste sich in seinem Aufhebungsbeschluss vom 13. 6. 2017 inhaltlich ausschließlich mit der angefochtenen Festsetzung eines vorläufigen Kontaktrechts. Die versehentlich erfolgte Aufnahme des Auftrags zur Erziehungsberatung in die Entscheidung ist im Sinn der §§ 419, 430 ZPO iVm § 41 AußStrG zu berichtigen.Der Oberste Gerichtshof befasste sich in seinem Aufhebungsbeschluss vom 13. 6. 2017 inhaltlich ausschließlich mit der angefochtenen Festsetzung eines vorläufigen Kontaktrechts. Die versehentlich erfolgte Aufnahme des Auftrags zur Erziehungsberatung in die Entscheidung ist im Sinn der Paragraphen 419, 430, ZPO in Verbindung mit Paragraph 41, AußStrG zu berichtigen.
Textnummer
E119176European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0100OB00028.17S.0816.000Im RIS seit
07.10.2017Zuletzt aktualisiert am
07.10.2017