TE OGH 2019/4/30 1Ob57/19t

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Veröffentlicht am 30.04.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj E***** S*****, geboren am ***** 2013, wegen Obsorge, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Mag. D***** S*****, vertreten durch Dr. Andreas Joklik, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Oktober 2018, GZ 43 R 429/18h-476, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 27. August 2018, GZ 2 Ps 184/13g-434, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsrekursbeantwortung des Vaters H***** J*****, vertreten durch Mag. Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter des Pflegebefohlenen wurde bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 3. 4. 2019 zurückgewiesen. Die ohne (Abwarten einer) Mitteilung im Sinn des § 71 Abs 2 AußStrG erstattete Revisionsrekursbeantwortung des Vaters, die am 5. 4. 2019 beim Obersten Gerichtshof einlangte, ist nicht nur zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht notwendig (§ 508a Abs 2 Satz 2 ZPO analog; RIS-Justiz RS0113633); sie ist nach Abschluss des Verfahrens auch nicht mehr sachlich zu behandeln (vgl RS0113633 [T1, T5]).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter des Pflegebefohlenen wurde bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 3. 4. 2019 zurückgewiesen. Die ohne (Abwarten einer) Mitteilung im Sinn des Paragraph 71, Absatz 2, AußStrG erstattete Revisionsrekursbeantwortung des Vaters, die am 5. 4. 2019 beim Obersten Gerichtshof einlangte, ist nicht nur zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht notwendig (Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO analog; RIS-Justiz RS0113633); sie ist nach Abschluss des Verfahrens auch nicht mehr sachlich zu behandeln vergleiche RS0113633 [T1, T5]).

Textnummer

E124907

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00057.19T.0430.000

Im RIS seit

10.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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