Norm
StPO §126 Abs4Rechtssatz
Eine auf mangelnde Sachkunde des Sachverständigen gegründete Einwendung gegen diesen ist nach Erstattung von Befund und Gutachten zufolge der Spezialregelung des § 127 Abs 3 erster Satz StPO nicht mehr zulässig. Da spätestens mit der Abgabe des schriftlichen Gutachtens die Meinungsbildung erfolgt ist, liegt Befangenheit im Sinn des § 47 Abs 1 Z 3 StPO (iVm § 126 Abs 4 StPO) in solchen Fällen nur vor, wenn die Annahme indiziert ist, der Sachverständige werde sein Gutachten auch dann nicht ändern, wenn die Beweisergebnisse dessen Unrichtigkeit aufzeigen.Eine auf mangelnde Sachkunde des Sachverständigen gegründete Einwendung gegen diesen ist nach Erstattung von Befund und Gutachten zufolge der Spezialregelung des Paragraph 127, Absatz 3, erster Satz StPO nicht mehr zulässig. Da spätestens mit der Abgabe des schriftlichen Gutachtens die Meinungsbildung erfolgt ist, liegt Befangenheit im Sinn des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, StPO in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 4, StPO) in solchen Fällen nur vor, wenn die Annahme indiziert ist, der Sachverständige werde sein Gutachten auch dann nicht ändern, wenn die Beweisergebnisse dessen Unrichtigkeit aufzeigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126626Im RIS seit
04.05.2011Zuletzt aktualisiert am
17.04.2026