Entscheidungsdatum
19.02.2026Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. SENFT über die Beschwerde des Herrn A. B., geboren am ..., gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 16.01.2025, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz, StbG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung des Erkenntnisses am 29. September 2025,
zu Recht e r k a n n t:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:
1. Der seit dem Jahr 2009 im Inland aufhältige Beschwerdeführer, ein am ... in C. geborener Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika sowie Großbritanniens, der sich aktuell aufgrund eines von der belangten Behörde erteilten Aufenthaltstitels gemäß Art. 50 EUV in Österreich aufhält, brachte bei der belangten Behörde (einlangend am 2. Mai 2023) eine Anzeige zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 58c StbG ein.1. Der seit dem Jahr 2009 im Inland aufhältige Beschwerdeführer, ein am ... in C. geborener Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika sowie Großbritanniens, der sich aktuell aufgrund eines von der belangten Behörde erteilten Aufenthaltstitels gemäß Artikel 50, EUV in Österreich aufhält, brachte bei der belangten Behörde (einlangend am 2. Mai 2023) eine Anzeige zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 58 c, StbG ein.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Jänner 2024, ... wurde gemäß § 39 StbG festgestellt, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund der am 2. Mai 2023 eingelangten Anzeige gemäß § 58c Abs. 3 iVm Abs. 1 StbG nicht erworben habe. 2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Jänner 2024, ... wurde gemäß Paragraph 39, StbG festgestellt, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund der am 2. Mai 2023 eingelangten Anzeige gemäß Paragraph 58 c, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, StbG nicht erworben habe.
2.1. Zur Begründung des Bescheides wurde Folgendes ausgeführt:
„Aufgrund einer eingeholten Auskunft der Landespolizeidirektion Wien sowie des vom Anzeigeleger vorgelegten Protokolls der Hauptverhandlung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10.02.2022, zur GZ: ..., wird folgender Sachverhalt festgestellt:
1. Gegen den Anzeigeleger wurde wegen des Verdachts eine Vorteilszuwendung gemäß § 307a Abs. 1 StGB, am 02.06.2021 begangen zu haben, ein Strafverfahren am Landesgericht für Strafsachen Wien zur GZ: ... geführt. Das Verfahren wurde am 31.03.2022 nach Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 2.500 € gemäß § 199 iVm 200 Abs. 5 StPO endgültig eingestellt.1. Gegen den Anzeigeleger wurde wegen des Verdachts eine Vorteilszuwendung gemäß Paragraph 307 a, Absatz eins, StGB, am 02.06.2021 begangen zu haben, ein Strafverfahren am Landesgericht für Strafsachen Wien zur GZ: ... geführt. Das Verfahren wurde am 31.03.2022 nach Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 2.500 € gemäß Paragraph 199, in Verbindung mit 200 Absatz 5, StPO endgültig eingestellt.
2. Er hat weiters am 02.08.2021 als Lenker eines Kfz mehr Rauch, üblen Geruch und unnötige Luftverunreinigung verursacht, als bei sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges notwendig gewesen ist, da er den Motor des Kfz 11 Minuten am Stand laufen gelassen hat. Wegen Verstoßes gegen § 102 Abs. 4 KFG wurde eine Geldstrafe von 120 € verhängt.2. Er hat weiters am 02.08.2021 als Lenker eines Kfz mehr Rauch, üblen Geruch und unnötige Luftverunreinigung verursacht, als bei sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges notwendig gewesen ist, da er den Motor des Kfz 11 Minuten am Stand laufen gelassen hat. Wegen Verstoßes gegen Paragraph 102, Absatz 4, KFG wurde eine Geldstrafe von 120 € verhängt.
3. Er hat am 12.04.2022 als Lenker eines Kfz nicht die Auskunft erteilt, wer dieses am 11.01.2022 um 15:03 Uhr in 1190 Wien, Klosterneuburger Hochstraße gelenkt hat. Wegen Verstoßes gegen § 103 Abs. 2 KFG wurde eine Geldstrafe von 150 € verhängt.3. Er hat am 12.04.2022 als Lenker eines Kfz nicht die Auskunft erteilt, wer dieses am 11.01.2022 um 15:03 Uhr in 1190 Wien, Klosterneuburger Hochstraße gelenkt hat. Wegen Verstoßes gegen Paragraph 103, Absatz 2, KFG wurde eine Geldstrafe von 150 € verhängt.
4. Er hat am 23.01.2023 als Zulassungsbesitzer eines Kfz nicht dafür Sorge getragen, dass am PKW eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war, weil diese beschädigt und eine Lochung nicht ablesbar war. Wegen Verstoßes gegen § 103 Abs. 1 Z 1 KFG wurde eine Geldstrafe von 112 € verhängt.4. Er hat am 23.01.2023 als Zulassungsbesitzer eines Kfz nicht dafür Sorge getragen, dass am PKW eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war, weil diese beschädigt und eine Lochung nicht ablesbar war. Wegen Verstoßes gegen Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG wurde eine Geldstrafe von 112 € verhängt.
Mit Schreiben vom 28.11.2023 wurde A. B. das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Mit E-Mail vom 21.12.2023 langte eine Stellungnahme seines rechtsfreundlichen Vertreters ein. Darin wurde - zusammengefasst - auf dessen Leistungen im Dienste der Allgemeinheit hingewiesen, welche im Rahmen des zu prüfenden Gesamtverhaltens zu berücksichtigen seien. Auch sei dem Verhalten, welches zu einer Diversion führte, die Absicht zu Grunde gelegen, anderen Personen zu helfen. Die begangenen Straftaten seien allesamt als nicht schwer zu qualifizieren. Diese würden auf dem manchmal einfältigen Charakter des Anzeigelegers aber auch auf einer nicht vorwerfbaren Unkenntnis der Rechtsordnung beruhen. Letztlich sei es nicht erklärlich, wenn die Wiedergutmachung eines Unrechts, wie es das gegenständlich zur Anwendung gelangende Gesetz bezweckt, nun an „minderen Delikten“ scheitere.
Rechtlich folgt:
Gemäß § 58c Abs. 1 StbG erwirbt ein Fremder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 15. Mai 1955 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.Gemäß Paragraph 58 c, Absatz eins, StbG erwirbt ein Fremder unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8 und Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (Paragraph 39,) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 15. Mai 1955 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.
Gemäß § 58c Abs. 3 StbG erwirbt ein Fremder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person ist, die gemäß Abs. 1 die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können.Gemäß Paragraph 58 c, Absatz 3, StbG erwirbt ein Fremder unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8 und Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (Paragraph 39,) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person ist, die gemäß Absatz eins, die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG darf einem Fremden, soweit im StbG nicht anderes bestimmt ist, die österreichische Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG darf einem Fremden, soweit im StbG nicht anderes bestimmt ist, die österreichische Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.
Bei der Prüfung, ob das Einbürgerungshindernis gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG vorliegt, ist maßgebend, ob Rechtsbrüche vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, der Einbürgerungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. Zu beachten ist, ob in der Art, der Schwere und der Häufigkeit der Verstöße eine negative – Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck kommt. Dies gilt auch für Verstöße gegen Schutznormen, die der Ordnung und der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen (vgl. VwGH 2002/01/0469, 09.09.2003). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Verstöße von den Gerichten oder von den Verwaltungsbehörden zu ahnden waren (VwGH vom 15.05.2003, 2001/01/0208). § 10 Abs. 1 Z 6 StbG knüpft auch nicht an eine gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an. Auch Taten, hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung (zB. nach einer Diversion) kommt, gehören zum Gesamtverhalten, von dem die belangte Behörde bei ihrer Prüfung auszugehen hat (VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0417, mwN).Bei der Prüfung, ob das Einbürgerungshindernis gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG vorliegt, ist maßgebend, ob Rechtsbrüche vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, der Einbürgerungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. Zu beachten ist, ob in der Art, der Schwere und der Häufigkeit der Verstöße eine negative – Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck kommt. Dies gilt auch für Verstöße gegen Schutznormen, die der Ordnung und der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen vergleiche VwGH 2002/01/0469, 09.09.2003). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Verstöße von den Gerichten oder von den Verwaltungsbehörden zu ahnden waren (VwGH vom 15.05.2003, 2001/01/0208). Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG knüpft auch nicht an eine gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an. Auch Taten, hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung (zB. nach einer Diversion) kommt, gehören zum Gesamtverhalten, von dem die belangte Behörde bei ihrer Prüfung auszugehen hat (VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0417, mwN).
Liegt ein nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG relevantes Fehlverhalten vor, ist für eine Verneinung des Verleihungshindernisses des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 ein längeres Wohlverhalten des Fremden zu verlangen (vgl. VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0406).Liegt ein nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG relevantes Fehlverhalten vor, ist für eine Verneinung des Verleihungshindernisses des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 ein längeres Wohlverhalten des Fremden zu verlangen vergleiche VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0406).
In dem unter Punkt 1. angeführten Strafverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien wurde dem Anzeigeleger vorgeworfen, am 02.06.2021 Beamten der Staatsbürgerschaftsbehörde, MA 35, einen ungebührlichen Vorteil in Form der Bezahlung von Überstunden angeboten zu haben, damit bestimmte Verfahren zum Erwerb der Staatsbürgerschaft gemäß § 58c StbG schneller bearbeitet werden. Die beiden zum Vorfall befragten Zeugen haben in der Hauptverhandlung übereinstimmend angegeben, dieser hätte gefragt, ob man nicht irgendetwas machen könne, damit es schneller gehe und ob es irgendjemanden gäbe, dem er die [hierfür erforderlichen] Überstunden auszahlen lassen könnte. Er hätte auch angeboten, die Überstunden 500%-ig auszahlen zu lassen. Dies hätte er mehrmals wiederholt.In dem unter Punkt 1. angeführten Strafverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien wurde dem Anzeigeleger vorgeworfen, am 02.06.2021 Beamten der Staatsbürgerschaftsbehörde, MA 35, einen ungebührlichen Vorteil in Form der Bezahlung von Überstunden angeboten zu haben, damit bestimmte Verfahren zum Erwerb der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 58 c, StbG schneller bearbeitet werden. Die beiden zum Vorfall befragten Zeugen haben in der Hauptverhandlung übereinstimmend angegeben, dieser hätte gefragt, ob man nicht irgendetwas machen könne, damit es schneller gehe und ob es irgendjemanden gäbe, dem er die [hierfür erforderlichen] Überstunden auszahlen lassen könnte. Er hätte auch angeboten, die Überstunden 500%-ig auszahlen zu lassen. Dies hätte er mehrmals wiederholt.
Der Anzeigeleger selbst gab in der Hauptverhandlung an, es sei ihm ein großes Anliegen gewesen, das Verfahren zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft für Herrn D. zu beschleunigen, dafür würde es sich auch lohnen, für Überstunden „ein paar 100 %“ zu zahlen. Er hat sich zuerst dahingehend verantwortet, dass er es sich wie beim Passamt vorgestellt hätte: Für einen schnellen Pass zahle man 280 € statt der normalen 160 €. Er hätte dem Mitarbeiter gesagt, er solle das mit seinem Vorgesetzten besprechen. Auf Vorhalt der Richterin, lenkte er ein und gab an, er verstünde, was das Problem sei, er hätte die falsche Richtung genommen und könne sich nur entschuldigen (Protokoll der Hauptverhandlung zur GZ: ... h).
Dass die Tat der Vorteilszuwendung gemäß § 307a Abs. 1 StGB begangen wurde, ist aufgrund der Zeugenaussagen und der Übernahme der Verantwortung für die Tat in der Hauptverhandlung durch den Anzeigeleger somit unbestritten.Dass die Tat der Vorteilszuwendung gemäß Paragraph 307 a, Absatz eins, StGB begangen wurde, ist aufgrund der Zeugenaussagen und der Übernahme der Verantwortung für die Tat in der Hauptverhandlung durch den Anzeigeleger somit unbestritten.
Da ein solches Verhalten, welches ein Korruptionsdelikt darstellt, die öffentliche Ordnung erheblich zu gefährden vermag, ist es bei der Prüfung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht nur relevant und sondern auch als dementsprechend schwerwiegend zu qualifizieren. Insofern kann dem Vorbringen, es handle sich durchgehend um „mindere Delikte“, nicht gefolgt werden. Straftaten, die im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens begangen werden, kommt zudem besonderes Gewicht zu (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/01/0232). Weiters ist es in Hinblick auf die darin zum Ausdruck kommende Einstellung gegenüber österreichischen Behörden nicht von Belang, ob dem Verhalten (auch) altruistische Motive zugrunde gelegt haben mögen.Da ein solches Verhalten, welches ein Korruptionsdelikt darstellt, die öffentliche Ordnung erheblich zu gefährden vermag, ist es bei der Prüfung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG nicht nur relevant und sondern auch als dementsprechend schwerwiegend zu qualifizieren. Insofern kann dem Vorbringen, es handle sich durchgehend um „mindere Delikte“, nicht gefolgt werden. Straftaten, die im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens begangen werden, kommt zudem besonderes Gewicht zu (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/01/0232). Weiters ist es in Hinblick auf die darin zum Ausdruck kommende Einstellung gegenüber österreichischen Behörden nicht von Belang, ob dem Verhalten (auch) altruistische Motive zugrunde gelegt haben mögen.
Zu den übrigen Verwaltungsübertretungen ist anzuführen, dass die Rechtsprechung in Zusammenhang mit § 10 Abs. 1 Z 6 StbG die Nichtanbringung einer den Vorschriften entsprechenden Begutachtungsplakette am Fahrzeug als gravierenden Verstoß qualifiziert (VwGH vom 23.12.2019, Ra 2019/01/0475). Die beiden anderen Übertretungen sind dagegen als nicht gravierend zu qualifizieren.Zu den übrigen Verwaltungsübertretungen ist anzuführen, dass die Rechtsprechung in Zusammenhang mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG die Nichtanbringung einer den Vorschriften entsprechenden Begutachtungsplakette am Fahrzeug als gravierenden Verstoß qualifiziert (VwGH vom 23.12.2019, Ra 2019/01/0475). Die beiden anderen Übertretungen sind dagegen als nicht gravierend zu qualifizieren.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erwerb der österreichischen Staatbürgerschaft gemäß § 58c StbG und damit des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ist zum Zeitpunkt der Anzeigelegung zu beurteilen, da die Behörde rückwirkend mit dem Datum der Anzeigelegung den Wiedererwerb mit Bescheid festzustellen hat (§ 58c Abs. 7 StbG). Die Anzeige zum Erwerb der Staatsbürgerschaft gemäß § 58c StbG wurde am 02.05.2023 eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt lag die Begehung der Vorteilszuwendung erst 2 Jahre zurück. Nach jener Tatbegehung liegen weiters Verstöße wegen Verletzung der Lenkerauskunftspflicht, des Verursachens vermeidbarer Emissionen durch den Motor eines Kfz und des Nichtanbringens der vorgeschriebenen Begutachtungsplakette vor. Zwar richteten sich diese Verstöße nicht gegen dasselbe geschützte Rechtsgut, doch kann damit nicht von einem „Wohlverhaltenszeitraum“ zwischen der Vorteilszuwendung und dem Zeitpunkt des Einbringens der Anzeige gesprochen werden. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass an der Notwendigkeit eines längeren Wohlverhaltens auch ein ehrliches Bereuen nichts zu ändern vermag (VwGH 23.12.2019, Ra 2019/01/0397).Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erwerb der österreichischen Staatbürgerschaft gemäß Paragraph 58 c, StbG und damit des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ist zum Zeitpunkt der Anzeigelegung zu beurteilen, da die Behörde rückwirkend mit dem Datum der Anzeigelegung den Wiedererwerb mit Bescheid festzustellen hat (Paragraph 58 c, Absatz 7, StbG). Die Anzeige zum Erwerb der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 58 c, StbG wurde am 02.05.2023 eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt lag die Begehung der Vorteilszuwendung erst 2 Jahre zurück. Nach jener Tatbegehung liegen weiters Verstöße wegen Verletzung der Lenkerauskunftspflicht, des Verursachens vermeidbarer Emissionen durch den Motor eines Kfz und des Nichtanbringens der vorgeschriebenen Begutachtungsplakette vor. Zwar richteten sich diese Verstöße nicht gegen dasselbe geschützte Rechtsgut, doch kann damit nicht von einem „Wohlverhaltenszeitraum“ zwischen der Vorteilszuwendung und dem Zeitpunkt des Einbringens der Anzeige gesprochen werden. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass an der Notwendigkeit eines längeren Wohlverhaltens auch ein ehrliches Bereuen nichts zu ändern vermag (VwGH 23.12.2019, Ra 2019/01/0397).
Die Beurteilung der zwingenden Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 ist einer Ermessensübung im Sinne des § 11 StbG vorgelagert und liegt nicht im (freien) Ermessen der Behörde (VwGH vom 22.08.2007, 2005/01/0067). Auch können aus erbrachten Leistungen des Anzeigelegers in anderen Lebensbereichen, die etwa der Allgemeinheit zugutekommen, keine Rückschlüsse auf dessen zukünftiges Verhalten im Straßenverkehr oder vor österreichischen Behörden, auf welches sich die gegenständliche Prognose zu beziehen hat, gezogen werden.Die Beurteilung der zwingenden Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 ist einer Ermessensübung im Sinne des Paragraph 11, StbG vorgelagert und liegt nicht im (freien) Ermessen der Behörde (VwGH vom 22.08.2007, 2005/01/0067). Auch können aus erbrachten Leistungen des Anzeigelegers in anderen Lebensbereichen, die etwa der Allgemeinheit zugutekommen, keine Rückschlüsse auf dessen zukünftiges Verhalten im Straßenverkehr oder vor österreichischen Behörden, auf welches sich die gegenständliche Prognose zu beziehen hat, gezogen werden.
Aufgrund der vorliegenden Gesetzesübertretungen kann im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt daher noch nicht darauf geschlossen werden, dass der Anzeigeleger in Zukunft Gewähr dafür bieten, keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darzustellen noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen zu gefährden.Aufgrund der vorliegenden Gesetzesübertretungen kann im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt daher noch nicht darauf geschlossen werden, dass der Anzeigeleger in Zukunft Gewähr dafür bieten, keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darzustellen noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen zu gefährden.
Der Gesetzgeber hat auch bei den Tatbeständen, die einen Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige regeln (§ 57, § 58c StbG), die allgemeine Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG vorgesehen, ausgenommen wurde hingegen die des § 10 Abs. 2 Z 2 StbG. Diese - bereits vor BGBl. I Nr. 96/2019 bestehende - Regelung hat auch durch die letzten Novellierungen des § 58c StbG keine Änderung erfahren (vgl. dazu die Materialien, 1421 der Beilagen 27. GP Ausschussbericht, zu Abs. 3: „In beiden Fällen soll (weiterhin) Voraussetzung für den Erwerb der Staatsbürgerschaft sein, dass der Fremde, der gestützt auf Abs. 3 die Staatsbürgerschaft begehrt, die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 erfüllt.“ Dass im Verfahren nach § 58c StbG dabei ein anderer Prüfungsmaßstab anzulegen wäre, ergibt sich daraus jedoch nicht. Schließlich ist nach einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts eine neuerliche inhaltliche Entscheidung über eine neue Anzeige gemäß § 58c StbG möglich.Der Gesetzgeber hat auch bei den Tatbeständen, die einen Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige regeln (Paragraph 57,, Paragraph 58 c, StbG), die allgemeine Einbürgerungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG vorgesehen, ausgenommen wurde hingegen die des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, StbG. Diese - bereits vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2019, bestehende - Regelung hat auch durch die letzten Novellierungen des Paragraph 58 c, StbG keine Änderung erfahren vergleiche dazu die Materialien, 1421 der Beilagen 27. Gesetzgebungsperiode Ausschussbericht, zu Absatz 3 :, „In beiden Fällen soll (weiterhin) Voraussetzung für den Erwerb der Staatsbürgerschaft sein, dass der Fremde, der gestützt auf Absatz 3, die Staatsbürgerschaft begehrt, die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8 und Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 7 erfüllt.“ Dass im Verfahren nach Paragraph 58 c, StbG dabei ein anderer Prüfungsmaßstab anzulegen wäre, ergibt sich daraus jedoch nicht. Schließlich ist nach einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts eine neuerliche inhaltliche Entscheidung über eine neue Anzeige gemäß Paragraph 58 c, StbG möglich.
Es sind daher die Voraussetzung für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft aufgrund der Anzeige vom 02.05.2023 gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht erfüllt.“Es sind daher die Voraussetzung für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft aufgrund der Anzeige vom 02.05.2023 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG nicht erfüllt.“
2.2. Der Bescheid der belangten Behörde vom 4. Jänner 2024, ..., wurde dem Beschwerdeführer am 10. Jänner 2024 zu Handen seines damaligen Rechtsvertreters zugestellt.
2.3. Mit am 2. Mai 2024 in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 30. April 2024, 152/022/2389/2023, VGW-152/V/22/4134/2024, wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 4. Jänner 2024 erhobene Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen und der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. Es wurde zudem ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 V-G nicht zulässig sei. 2.3. Mit am 2. Mai 2024 in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 30. April 2024, 152/022/2389/2023, VGW-152/V/22/4134/2024, wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 4. Jänner 2024 erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als verspätet zurückgewiesen und der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. Es wurde zudem ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, V-G nicht zulässig sei.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. Jänner 2025 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 28. Jänner 2025) wurde die neuerliche, am 23. Juli 2024 bei der belangten Behörde eingelangte Anzeige des Beschwerdeführers (iSd § 58c StbG) auf Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 58c Abs. 3 iVm Abs. 1 StbG gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Falle des Vorliegens eines nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG relevanten Fehlverhaltens für eine Verneinung des Verleihungshindernisses des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ein längeres Wohlverhalten des Fremden zu verlangen sei. Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 58c StbG und damit des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG sei zum Zeitpunkt der Anzeigenlegung zu beurteilen, da die Behörde rückwirkend mit dem Datum der Anzeigenlegung den Wiedererwerb mit Bescheid festzustellen habe (§ 58c Abs. 7 StbG). Im Vergleich zum Bescheid vom 4. Jänner 2024 habe sich lediglich der Zeitraum seit den gesetzten Verhaltensweisen und der Übertretungen verändert. Die nunmehrige Anzeige sei am 23. Juli 2024 und somit ca. 1 Jahr und 2 Monate nach der vorherigen Anzeige gelegt worden. Der relevante Wohlverhaltenszeitraum sei dadurch um genau diese Zeit länger. Insofern sei keine maßgebliche Veränderung des Sachverhaltes eingetreten und liege dieselbe Sache vor. Aufgrund des erlassenen Bescheides vom 4. Jänner 2024 liege bereits eine rechtskräftige Entscheidung über die Anzeige des Beschwerdeführers vor und sei mangels maßgeblicher Änderung des Sachverhalts oder der Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden gewesen. 3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. Jänner 2025 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 28. Jänner 2025) wurde die neuerliche, am 23. Juli 2024 bei der belangten Behörde eingelangte Anzeige des Beschwerdeführers (iSd Paragraph 58 c, StbG) auf Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 58 c, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, StbG gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Falle des Vorliegens eines nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG relevanten Fehlverhaltens für eine Verneinung des Verleihungshindernisses des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ein längeres Wohlverhalten des Fremden zu verlangen sei. Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 58 c, StbG und damit des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG sei zum Zeitpunkt der Anzeigenlegung zu beurteilen, da die Behörde rückwirkend mit dem Datum der Anzeigenlegung den Wiedererwerb mit Bescheid festzustellen habe (Paragraph 58 c, Absatz 7, StbG). Im Vergleich zum Bescheid vom 4. Jänner 2024 habe sich lediglich der Zeitraum seit den gesetzten Verhaltensweisen und der Übertretungen verändert. Die nunmehrige Anzeige sei am 23. Juli 2024 und somit ca. 1 Jahr und 2 Monate nach der vorherigen Anzeige gelegt worden. Der relevante Wohlverhaltenszeitraum sei dadurch um genau diese Zeit länger. Insofern sei keine maßgebliche Veränderung des Sachverhaltes eingetreten und liege dieselbe Sache vor. Aufgrund des erlassenen Bescheides vom 4. Jänner 2024 liege bereits eine rechtskräftige Entscheidung über die Anzeige des Beschwerdeführers vor und sei mangels maßgeblicher Änderung des Sachverhalts oder der Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
4. In der dagegen rechtzeitig erhobenen, am 21. Februar 2025 eingebrachten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und seinen Antrag positiv zu erledigen. Der Beschwerdeführer moniert, dass die Bestimmung des § 58c geschaffen worden sei, um Nachkommen von „NS-Verfolgten“ eine Rückkehr zu ermöglichen. Es sei daher unverständlich und beschämend, dass seine Einbürgerung an Bagatellen, wie einer beschädigten Begutachtungsplakette oder einem 11 Minuten laufenden Motor scheitere. Er sei seit 2009 in Österreich ansässig und leiste seit dem Jahr 2010 eine bedeutende Arbeit für die jüdische Gemeinde in Österreich, insbesondere im Bereich jüdischer Bestattungen. Während viele Antragsteller nach § 58c StbG nicht in Österreich leben und nicht überprüft werden könnten, werde er als hier lebender Jude unverhältnismäßig streng behandelt. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung widerspreche dem Zweck und der Intention des Gesetzes und führe zu einer unzulässigen Benachteiligung derjenigen, die sich tatsächlich und dauerhaft in Österreich integriert hätten. 4. In der dagegen rechtzeitig erhobenen, am 21. Februar 2025 eingebrachten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und seinen Antrag positiv zu erledigen. Der Beschwerdeführer moniert, dass die Bestimmung des Paragraph 58 c, geschaffen worden sei, um Nachkommen von „NS-Verfolgten“ eine Rückkehr zu ermöglichen. Es sei daher unverständlich und beschämend, dass seine Einbürgerung an Bagatellen, wie einer beschädigten Begutachtungsplakette oder einem 11 Minuten laufenden Motor scheitere. Er sei seit 2009 in Österreich ansässig und leiste seit dem Jahr 2010 eine bedeutende Arbeit für die jüdische Gemeinde in Österreich, insbesondere im Bereich jüdischer Bestattungen. Während viele Antragsteller nach Paragraph 58 c, StbG nicht in Österreich leben und nicht überprüft werden könnten, werde er als hier lebender Jude unverhältnismäßig streng behandelt. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung widerspreche dem Zweck und der Intention des Gesetzes und führe zu einer unzulässigen Benachteiligung derjenigen, die sich tatsächlich und dauerhaft in Österreich integriert hätten.
Sein Wohlverhaltenszeitraum habe sich um 18 Monate verlängert, ohne dass neue Verstöße vorlägen. Die Behörde ziehe Verstöße heran, die in keiner Weise eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellen. Es liege daher eine wesentliche Änderung der Sachlage vor.
5. Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand, legte die Beschwerde vor und räumte dem Verwaltungsgericht einen lesenden Zugriff auf den elektronischen Behördenakt ein.
6. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 29. September 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
7. Binnen offener Frist beantragte der nunmehrige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.7. Binnen offener Frist beantragte der nunmehrige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG.
8. Abgesehen von den im Bescheid vom 4. Jänner 2024 im Hinblick auf das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG festgestellten (strafrechtlich wie auch verwaltungsstrafrechtlich relevanten) Verhaltensweisen, hat der Beschwerdeführer, der seit dem Jahr 2010 im Bereich der jüdischen Bestattung für die Israelitische Kultusgemeinde arbeitet und seit dem Jahr 2014 insoweit auch als Friedhofsleiter tätig ist, folgende Handlungen gesetzt:8. Abgesehen von den im Bescheid vom 4. Jänner 2024 im Hinblick auf das Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG festgestellten (strafrechtlich wie auch verwaltungsstrafrechtlich relevanten) Verhaltensweisen, hat der Beschwerdeführer, der seit dem Jahr 2010 im Bereich der jüdischen Bestattung für die Israelitische Kultusgemeinde arbeitet und seit dem Jahr 2014 insoweit auch als Friedhofsleiter tätig ist, folgende Handlungen gesetzt:
8.1. Der Beschwerdeführer hat am 25. Jänner 2023, 13.50 Uhr in 1020 Wien, Rembrandtstraße 7, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-1 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach hat er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Der Beschwerdeführer wurde deswegen wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz mit in Rechtskraft erwachsener behördlicher Strafverfügung vom 24. März 2023 eine Geldstrafe von € 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Stunden) verhängt. 8.1. Der Beschwerdeführer hat am 25. Jänner 2023, 13.50 Uhr in 1020 Wien, Rembrandtstraße 7, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-1 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach hat er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Der Beschwerdeführer wurde deswegen wegen Verletzung des Paragraph 5, Absatz 2, Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Parkometergesetz gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Parkometergesetz mit in Rechtskraft erwachsener behördlicher Strafverfügung vom 24. März 2023 eine Geldstrafe von € 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Stunden) verhängt.
8.2. Der Beschwerdeführer hat am 24. März 2023 versucht, einem Amtsträger, nämlich der Bediensteten des Magistrates der Stadt Wien E. F., für ihre Aufsichtstätigkeit bei einer „Sonder-Verlötung“ eines Sarges durch die Bestattung Wien, mithin für die Vornahme eines Amtsgeschäftes, einen ungebührlichen Vorteil zu gewähren, indem er ihr nach der Kontrolle 100 Euro übergeben wollte, wobei es beim Versuch geblieben ist, weil E. F. das Geld ablehnte.
Das zur Zl. ... von der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Beschwerdeführer geführte strafrechtliche Verfahren wegen § 307a Abs. 1 StGB wurde gemäß § 191 StPO („Einstellung wegen Geringfügigkeit“) von der Staatsanwaltschaft mit 3. August 2023 mit der Begründung eingestellt, dass im Hinblick auf den Vorwurf der Vorteilszuwendung der Störwert der Tat insgesamt als gering anzusehen sei und auch eine Bestrafung oder eine Diversion nach den Fallumständen aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht geboten erscheine. Das zur Zl. ... von der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Beschwerdeführer geführte strafrechtliche Verfahren wegen Paragraph 307 a, Absatz eins, StGB wurde gemäß Paragraph 191, StPO („Einstellung wegen Geringfügigkeit“) von der Staatsanwaltschaft mit 3. August 2023 mit der Begründung eingestellt, dass im Hinblick auf den Vorwurf der Vorteilszuwendung der Störwert der Tat insgesamt als gering anzusehen sei und auch eine Bestrafung oder eine Diversion nach den Fallumständen aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht geboten erscheine.
8.3. Der Beschwerdeführer hat am 26. Jänner 2024, 9.50 Uhr, auf der Autobahn 4,5,209, Fahrtrichtung: KN Wien Prater, Abschnitt KN Schwechat-Wien, Simmeringer Haide, ein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen RI-1 (HR) auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, da die Gültigkeit der am Fahrzeug angebrachten Klebevignette zum Zeitpunkt der Benützung nicht mehr gültig war und für das Kennzeichen auch keine gültige Digitale Vignette registriert gewesen ist. Über den Beschwerdeführer wurde wegen Übertretung des § 20 Abs. 1 iVm §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 BStMG mit der rechtskräftigen behördlichen Strafverfügung vom 5. Juli 2024 gemäß § 20 Abs. 1 BStMG eine Geldstrafe von € 550,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und 13 Stunden) verhängt. 8.3. Der Beschwerdeführer hat am 26. Jänner 2024, 9.50 Uhr, auf der Autobahn 4,5,209, Fahrtrichtung: KN Wien Prater, Abschnitt KN Schwechat-Wien, Simmeringer Haide, ein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen RI-1 (HR) auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, da die Gültigkeit der am Fahrzeug angebrachten Klebevignette zum Zeitpunkt der Benützung nicht mehr gültig war und für das Kennzeichen auch keine gültige Digitale Vignette registriert gewesen ist. Über den Beschwerdeführer wurde wegen Übertretung des Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 10, Absatz eins und 11 Absatz eins, BStMG mit der rechtskräftigen behördlichen Strafverfügung vom 5. Juli 2024 gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BStMG eine Geldstrafe von € 550,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und 13 Stunden) verhängt.
8.4. Der Beschwerdeführer hat am 5. März 2024, 8.33 Uhr, in Wien 9, Universitätsstraße, Kreuzung Währinger Straße in Richtung Maria Theresien Straße, als Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen, AA-1 (SK), trotz Rotlichtes der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten, sondern ist weitergefahren. Der Beschwerdeführer wurde daher mit rechtskäftiger Strafverfügung vom 14. Mai 2024 wegen Übertretung des § 38 Abs. 5 iVm § 38 Abs. 1 lit. a StVO 1960 gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 mit einer Geldstrafe von € 140,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, 16 Stunden) bestraft. 8.4. Der Beschwerdeführer hat am 5. März 2024, 8.33 Uhr, in Wien 9, Universitätsstraße, Kreuzung Währinger Straße in Richtung Maria Theresien Straße, als Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen, AA-1 (SK), trotz Rotlichtes der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten, sondern ist weitergefahren. Der Beschwerdeführer wurde daher mit rechtskäftiger Strafverfügung vom 14. Mai 2024 wegen Übertretung des Paragraph 38, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 mit einer Geldstrafe von € 140,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, 16 Stunden) bestraft.
Der Beschwerdeführer hat als Lenker eines PKW mit dem Kennzeichen W-1, am 10. November 2024, 13.30 Uhr, in 1210 Wien, A22 Strebersdorf, Str.km 9,566, Richtung stadteinwärts, an einem außerhalb eines Ortsgebietes liegenden Bereich, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 47 km/h überschritten, wobei die Messtoleranz bereits abgezogen wurde. Der Beschwerdeführer hat dadurch § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 übertreten, weshalb über ihn mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 27. Jänner 2025 gemäß § 99 Abs. 2d StVO 1960 eine Geldstrafe von € 340,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, 14 Stunden) verhängt wurde. Der Beschwerdeführer hat als Lenker eines PKW mit dem Kennzeichen W-1, am 10. November 2024, 13.30 Uhr, in 1210 Wien, A22 Strebersdorf, Str.km 9,566, Richtung stadteinwärts, an einem außerhalb eines Ortsgebietes liegenden Bereich, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 47 km/h überschritten, wobei die Messtoleranz bereits abgezogen wurde. Der Beschwerdeführer hat dadurch Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 übertreten, weshalb über ihn mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 27. Jänner 2025 gemäß Paragraph 99, Absatz 2 d, StVO 1960 eine Geldstrafe von € 340,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, 14 Stunden) verhängt wurde.
II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:
1. Die zum Gang des Verfahrens betreffend die am 2. Mai 2023 bei der belangten Behörde eingebrachten Anzeige nach § 58c getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des elektronisch geführten behördlichen Aktes ..., zu dem die belangte Behörde nach Ersuchen des Verwaltungsgerichtes Wien die Leseberechtigung erteilt hat. Der Verfahrensgang zur verfahrensgegenständlichen Anzeige (vom 23. Juli 2024) ergibt sich aus dem ebenfalls elektronisch geführten verfahrensgegenständlichen Akt der belangten Behörde, .... Der Akteninhalt blieb zudem unbestritten. 1. Die zum Gang des Verfahrens betreffend die am 2. Mai 2023 bei der belangten Behörde eingebrachten Anzeige nach Paragraph 58 c, getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des elektronisch geführten behördlichen Aktes ..., zu dem die belangte Behörde nach Ersuchen des Verwaltungsgerichtes Wien die Leseberechtigung erteilt hat. Der Verfahrensgang zur verfahrensgegenständlichen Anzeige (vom 23. Juli 2024) ergibt sich aus dem ebenfalls elektronisch geführten verfahrensgegenständlichen Akt der belangten Behörde, .... Der Akteninhalt blieb zudem unbestritten.
2. Die Feststellungen zu den personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers, zu seinen Staatsangehörigkeiten, seinem innerstaatlichen Aufenthaltsrecht ergeben sich aus im Akt einliegenden Unterlagen (insbesondere der vorgelegten Kopien der Reisedokumente des Beschwerdeführers) bzw. aus Abfragen des Fremdenregisters. Die Feststellungen zu den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen auf den Beschwerdeausführungen und insbesondere seiner Aussage in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien.
3. Das Vorliegen der festgestellten Vorfälle im Straßenverkehr bzw. die vorgenommenen rechtskräftigen Bestrafungen wegen der begangenen Verwaltungsübertretungen ergeben sich aus den aktenkundigen Strafverfügungen und den Meldungen der LPD Wien bzw. des Magistrates der Stadt Wien. Soweit der Beschwerdeführer in der Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass er sich im Einzelnen nicht mehr erinnern könne, ob er die Verwaltungsübertretungen, wegen derer er bestraft wurde, selbst begangen habe oder eine anderer Person, der er das Kfz geborgt habe, ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht im Falle von rechtskräftigen Strafverfügungen bzw. Straferkenntnissen an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden ist, als damit die Tatsache der gesetzten Handlungen oder Unterlassungen, deretwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht (vgl. auch im Zusammenhang mit Strafverfügungen etwa VwGH 13. Juni 2019, Ra 2019/02/0015). Ebenso ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, im Hinblick auf die Identität des Täters abweichende Feststellungen zu treffen, sondern ist das Verwaltungsgericht auch hinsichtlich der Identität des Täters an die rechtskräftige Strafverfügung gebunden. Die Feststellung einer abweichenden Identität dahingehend, dass eine andere Person die Verwaltungsübertretung begangen hat, ist dem Verwaltungsgericht angesichts der Bindungswirkung verwehrt (vgl. VwGH 21. August 2014, Ra 2014/11/0027 und neuerlich VwGH 13. Juni 2019, Ra 2019/