TE Vwgh Erkenntnis 2003/9/9 2002/01/0469

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Veröffentlicht am 09.09.2003
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z2 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs1 Z3 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs1 Z4 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs1 Z5 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs1 Z7 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs1 Z8 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs3 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §11a Abs1 Z4 lita idF 1998/I/124;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stieger, über die Beschwerde des E in I, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29. August 2002, Zl. Ia- 17.921/35-2002, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Tiroler Landesregierung (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) ab.

Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer, 1960 in Benin City, Nigeria, geboren und nigerianischer Staatsangehörigkeit, habe seit 3. Dezember 1991 ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Seit 4. März 2002 gehe er als Küchengehilfe einer Beschäftigung nach und beziehe aus dieser unselbständigen Erwerbstätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von etwa EUR 1.140,--. Am 4. Juli 1998 habe er in Innsbruck die österreichische Staatsbürgerin Elisabeth E. geheiratet und lebe mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Mit Eingabe vom 5. Februar 2002 habe er die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 11a StbG beantragt. Der Beschwerdeführer sei während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sowohl in strafrechtlicher als auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht wegen folgender Vergehen/Übertretungen vorgemerkt worden:

"I.) Verurteilungen nach dem Strafgesetzbuch:

1.)

Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen G vom 17.06.1996, ..., wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2, wegen des Vergehens der Erschleichung einer Leistung nach § 149 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1, 1. Fall StGB, zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen a S 100,--, insgesamt zu einer Gesamtgeldstrafe in der Höhe von ATS 15.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall zu 75 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe.

In diesem Zusammenhang hat derBeschwerdeführer am 01.09.1995 in G

a.) eine G Verkehrsverbundkarte durch die mechanische Entfernung des vorhandenen Stempelabdruckes und durch die erneute Entwertung gefälscht. Diese verfälschte Urkunde hat er in den Rechtsverkehr zum Beweis der Tatsache, nämlich im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein, gebracht, indem er sie anlässlich einer Fahrscheinkontrolle vorwies,

b.) durch die Vorlage der erneut entwertenden Wochenkarte und der Angabe im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein, wollte er sich eine Fahrt mit einem Zug der Straßenbahnlinie 5 der G-Verkehrsbetriebe erschleichen, ohne das festgesetzte Entgelt zu bezahlen.

c.) den Kontrollor des G-Verkehrsverbundes, H. S., dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem er vor den Beamten der Bundespolizeidirektion G behauptete, dieser habe ihn wissentlich falsch der Verwendung der unter Punkt a.) angeführten verfälschten Fahrkarte zur Verantwortung gezogen, ihn mithin einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, falsch verdächtigt, wobei er wusste, das die Verdächtigung falsch war.

Dieses Urteil ist mit 21.06.1996 in Rechtskraft erwachsen.

2.)

Urteil des Bezirksgerichtes K vom 20.02.1997, ..., wegen des Vergehens des tätlichen Angriffes auf einen Beamten nach § 270 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, zu einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen a S 80,--, insgesamt zu einer Geldstrafe in der Höhe von ATS 4.800,--, im Uneinbringlichkeitsfall zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe.

In diesem Zusammenhang hat derBeschwerdeführer am 30.12.1996 in K

a.) den gegen ihn wegen einer Verwaltungsübertretung einschreitenden Polizeibeamten, Rev-Insp. A. N., durch Versetzen eines heftigen Stoßes gegen die Brust während einer Amtshandlung tätlich angegriffen,

b.) nach der zu a.) genannten Straftat eine fremde Sache, nämlich den Arrestantenwagen der Bundespolizeidirektion K, durch Tritte gegen die Schiebetüre von innen, die mehrere Dellen im Bereich des Türgriffes zur Folge hatten, beschädigt.

II.)

Zudem wurde der Beschwerdeführer vom Strafamt der Bundespolizeidirektion I, der Bundespolizeidirektion K und der Bezirkshauptmannschaft K wegen folgender Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz, der Straßenverkehrsordnung, dem Sicherheitspolizeigesetz und dem Tiroler Landespolizeigesetz rechtskräftig bestraft:

1.) Strafverfügung vom 21.03.1996, ..., nach a.) § 52/2 StVO zu S 500,-- (am 08.03.1996 als Lenker einer Personenkraftwagens das sichtbar angebrachte Verkehrszeichen 'Einfahrt verboten' missachtet und b.) nach § 51/3 KFG zu S 300,-- (Verwendung eines Ersatzkennzeichens, das nur für einen befristeten Zeitraum im öffentlichen Verkehr benützt hätte werden dürfen);

2.) Strafverfügung vom 09.09.1996, ..., nach § 4 Abs. 1 i. V.m. § 1 Abs. 1 des Tiroler Landespolizeigesetzes zu S 1.000,-- (am 14.07.1996 um 04.25 in I, Museumstraße im Besein von Sicherheitswachebeamten lautstark herumgeschrieen und dieses strafbare Verhalten trotz mehrerer Aufforderungen eines Beamten nicht eingestellt und durch dieses Verhalten ungebührlicherweise störenden Lärm erregt);

3.) Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion K vom 31.12.1996, ..., nach § 82 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes zu S 500,-- (am 30.12.1996 um 18.30 in K am Hauptbahnhof trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber Sicherheitswachebeamten, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnahmen, durch Einnehmen einer Boxerstellung und Beschimpfen aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert);

4.) Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom 30.01.1997, ..., nach § 7 Abs. 1 StVO zu S 400,-- (am 09.03.1996 in K als Lenker eines Personenkraftwagens den rechten Fahrbahnrand nicht eingehalten und gegen einen Betonpfeiler gefahren) und nach § 99 Abs. 1 lit. c StVO zu S 9.000,-- (Verweigerung einer Blutabnahme im Krankenhaus K, obwohl vermutet werden konnte, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand bei der oben angeführten Fahrt befunden hatte);

5.) Strafverfügung vom 02.09.1997, ..., a.) nach § 82 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes zu S 1.200,-- (am 29.07.1997 um 00.08 Uhr in I sich gegenüber den Sicherheitswachebeamten, welche ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnahmen, trotz vorausgegangener Abmahnung aggressiv verhalten und dadurch die mit ihm geführte Amtshandlung behindert, indem er eine Telefonzelle nicht verlassen wollte, sodass er von den Sicherheitswachebeamten aus dieser herausgezogen werden musste. Er versuchte sich dieser Kontrolle zu widersetzen und begann im Zuge dessen lautstark um sich zu schreien), b.) nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 des Tiroler Landespolizeigesetzes zu S 1.300,-- (durch lautstarkes Herumschreien ungebührlicherweise störenden Lärm erregt), c.) nach § 83 Zif. 3 lit. a i.V.m. § 16 FrG 1992 zu S 1.000,-- (trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein für seine Aufenthaltsberechtigung maßgebliches Dokument nicht vorweisen konnte);

6.) Strafverfügung vom 31.07.1998, ..., nach Artikel IX Abs. 1 Zif. 2 EGVG zu S 600,-- (am 29.05.1998 zwischen den Haltestellen Marktplatz - Westbahnhof die Beförderung durch die Straßenbahn bzw. den Bus der Linie "1", somit durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung ohne einen gültigen Fahrausweis oder Fahrschein benützt und dadurch das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtung festgesetzte Entgelt nicht ordnungsgemäß entrichtet);

7.) Strafverfügung vom 28.05.1999, ..., 1.) nach § 14 Abs. 2 lit. d StVO zu S 1.000,-- (am 20.04.1999 als Lenker eines Personenkraftwagens vorschriftswidrig auf einer Vorrangstraße im Ortsgebiet außerhalb einer geregelten Kreuzung umgekehrt) und 2.) nach § 102 Abs. 1 i.V.m. § 36 lit. e KFG zu S 1.000,-- (Inbetriebnahme eines Fahrzeuges, obwohl keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht war);

8.) Strafverfügung vom 10.06.1999, ..., 1.) nach § 52 lit. a

Z. 10a StVO zu S 500,-- (am 24.04.1999 auf der Inntalautobahn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 21 km/h überschritten) und 2.) nach § 108 Abs. 1 Z. 2 FrG zu S 1.000,-- (Nichtmitführung eines gültigen Reisedokumentes);

9.) Strafverfügung vom 21.07.1999, ..., 1.) nach § 52 lit. b Zif. 15 StVO zu S 600,-- (am 02.07.1999 in I als Lenker eines Personenkraftwagens das angebrachte Gebotszeichen 'Vorgeschriebene Fahrtrichtung nach rechts' missachtet, indem er die Fahrt geradeaus fortsetzte), u. 2.) nach § 52 lit. b Zif. 15 StVO zu

S 600,-- (Missachtung des Gebotszeichens 'Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus', indem er nach links einbog);

10.) Strafverfügung vom 10.09.1999, ..., nach § 52a/10a StVO zu S 2.000,-- (am 21.06.1999 als Lenker eines Personenkraftwagens die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 42 km/h überschritten);

11.) Strafverfügung vom 08.02.2000, ..., nach § 103 Abs. 2 KFG zu S 1.000,-- (Unterlassung der Erteilung der Auskunft als Zulassungsbesitzer);

12.) Strafverfügung vom 29.02.2000, ..., nach § 23 Abs. 3 StVO zu S 300,-- (am 06.10.1999 als Lenker eines Personenkraftwagens vor einer Grundstückseinfahrt gehalten);

13.) Strafverfügung vom 04.05.2000, ..., nach § 108 Abs. 1 Zif. 2 i.V.m. § 32 Abs. 2 FrG zu S 500,-- (Nichtmitführung eines Reisepasses);

14.) Strafverfügung vom 04.05.2000, ..., 1.) nach § 52a Z. 10 lit. a StVO zu S 700,-- (am 19.01.2000 als Lenker eines Personenkraftwagens in I die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 11- 19 km/h überschritten) und 2.) nach § 42 Abs. 1 KFG zu S 500,-- (Nichtbekanntgabe des Standortwechsels für den eigenen Personenkraftwagen);

15.) Strafverfügung vom 05.06.2000, ..., nach § 24 Abs. 3 lit. a StVO zu S 500,-- (am 04.02.2000 als Lenker eines Personenkraftwagens in einer Halte- und Parkverbotszone geparkt);

16.) Strafverfügung vom 05.06.2000, ..., nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO zu S 500,-- (am 07.02.2000 als Lenker eines Personenkraftwagens in einer Halte- und Parkverbotszone geparkt);

17.) Strafverfügung vom 19.06.2000, ..., nach § 52 lit. a

Z. 10a StVO zu S 1.500,-- (als Lenker eines Personenkraftwagens am 06.05.2000 auf der Inntalautobahn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 30 km/h überschritten);

18.) Strafverfügung vom 30.04.2001, ..., nach § 52 b

Z. 15 StVO zu S 650,-- (am 07.03.2001 sein Fahrzeug in I entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung gelenkt);

19.) Strafverfügung vom 09.10.2001, ..., 1.) nach § 14 Abs. 1 lit. l StVO zu S 500,-- (am 28.09.2001 als Lenker eines Personenkraftwagens in I vor einer Behindertenrampe das Fahrzeug abgestellt), 2.) nach § 14 Abs. 1 lit. d StVO zu S 500,-- (das Fahrzeug im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder haltend abgestellt), 3.) nach § 14 Abs. 5 Z. 2 FSG zu S 500,-- (Unterlassung der Bekanntgabe über die Änderung des Hauptwohnsitzes der Zulassungsstelle);

20.) Strafverfügung vom 04.01.2002, ..., nach § 52 lit. a

Z. 10a StVO, zu EUR 45,-- (am 02.10.2001 als Lenker eines Personenkraftwagens in I die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 11- 19 km/h überschritten)."

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, bei ihrer Entscheidung über den Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft habe sie die Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu überprüfen gehabt, ob sie im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG bedenklich erscheine. Der Beschwerdeführer sei auf Grund der Fälschung eines Fahrausweises, dem Vorweisen einer verfälschten Verkehrsverbundkarte an einen Kontrollor für die Inanspruchnahme einer Straßenbahnfahrt und der Verleumdung, dass der Verdacht des Kontrollors nicht stimmen würde, zu einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von insgesamt S 15.000,-- verurteilt worden. Hinsichtlich des zweiten strafrechtlichen Deliktes, in dem der Beschwerdeführer einen Dienst habenden Sicherheitswachebeamten vorsätzlich tätlich angegriffen und nach der Festnahme durch Tritte gegen die Schiebetüre des Arrestantenwagens Beschädigungen verursacht habe, sei anzumerken, dass er Verhaltensweisen gesetzt habe, die einen erheblichen Rechtsbruch darstellten. Die gesamte Vorgangsweise des Beschwerdeführers und die nicht unbeachtliche Unehrlichkeit und kriminelle Energie, die er gegen den Kontrollor und die Sicherheitswachebeamten aufgewendet habe, zumal er nicht davor zurückgeschreckt habe, sich durch die Vorlage einer gefälschten Fahrkarte eine Freifahrt zu erschleichen und eine Person einer mit Strafe bedrohten Handlung zu bezichtigen, als auch durch den Einsatz von körperlicher Gewalt das Leben und die Gesundheit von Menschen zu gefährden, bringe nach Ansicht der belangten Behörde die negative Einstellung, vor allem aber das mangelnde Verantwortungsbewusstsein des Beschwerdeführers gegenüber der österreichischen Rechtsordnung in deutlicher Weise zum Ausdruck.

Was im Rahmen der danach gebotenen Persönlichkeitsprüfung die Frage der Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer begangenen Rechtsverletzungen betreffe, habe der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass es bei der Bedachtnahme auf Vorstrafen unerheblich sei, ob die Verstöße Bundes- oder Landesrecht berührten, ob sie von Gerichten oder Verwaltungsbehörden geahndet worden seien und ob es sich um Rechtsverletzungen gehandelt habe, die der allgemeinen Sicherheitspolizei oder dem Bereich einer besonderen Verwaltungspolizei zuzuordnen seien. Als ausschlaggebend sei vielmehr erkannt worden, ob es sich bei den den Vorstrafen zu Grunde liegenden Rechtsverletzungen um solche handle, die den Schluss rechtfertigten, der Einbürgerungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zur Abwehr von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen, für die allgemeine Sicherheit sowie für die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Rechtsvorschriften missachten. Da es sich bei den unbestrittener Maßen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz, der Straßenverkehrsordnung, dem Sicherheitspolizeigesetz und dem Tiroler Landespolizeigesetz nicht nur um vereinzelt gebliebene Verfehlungen handle, sondern - fünfmaliges Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, davon zweimal um ein Vielfaches, dreimaliges Missachten einer vorgeschriebenen Fahrtrichtung, vorschriftswidriges Umkehren auf einer geregelten Kreuzung, durch Nichteinhalten des rechten Fahrbahnrandes gegen einen Betonpfeiler gefahren, dreimaliges aggressives Verhalten gegenüber einschreitenden Sicherheitswachebeamten, usw. - lägen im Gesamten gewichtige Verletzungen der österreichischen Rechtsordnung vor. Dementsprechend seien nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung auch Fremde, die sich Verstöße gegen die der Sicherheit des Straßenverkehrs dienenden Rechtsvorschriften hätten zu Schulden kommen lassen, dann von der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgeschlossen, sofern aus der Art, Schwere oder aus der Häufigkeit dieser Verstöße die negative Einstellung gegenüber den zur Hintanhaltung von Gefahren für das Leben, die Gesundheit und Sicherheit der Allgemeinheit erlassenen Gesetzen in deutlicher Weise zum Ausdruck komme. Durch die sukzessive Wiederholung von teils schwerwiegenden Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz und der Straßenverkehrsordnung, insbesondere der andauernden Missachtung von Geschwindigkeitsbeschränkungen, dreimaligen Missachtens einer vorgeschriebenen Fahrtrichtung und vorschriftswidrigen Umkehrens auf einer geregelten Kreuzung - dienten doch derartige Beschränkungen und Gebote nicht nur dazu, Unfälle zu verhüten, sondern auch Gefahren für das Leben und die Gesundheit von anderen Verkehrsteilnehmern möglichst gering zu halten - sei die belangte Behörde zur Ansicht gelangt, dass das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers nicht ausreichend Gewähr dafür biete, dass er zur österreichischen Rechtsordnung positiv eingestellt und bemüht sei, sich auch an dementsprechende Schutznormen zu halten. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls durch sein Verhalten beträchtliche Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer heraufbeschworen und zumindest die Verletzung strafgesetzlicher Vorschriften in Kauf genommen. Nach Ansicht der belangten Behörde könne das Verhalten des Beschwerdeführers als grob fahrlässig gewertet werden. Die geschilderten Verhaltensweisen brächten die negative Einstellung, vor allem aber das mangelnde Verantwortungsbewusstsein des Beschwerdeführers gegenüber der österreichischen Rechtsordnung in deutlicher Weise zum Ausdruck. Der belangten Behörde scheine die Persönlichkeit des Beschwerdeführers angesichts seiner Verhaltensweise für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bedenklich. Demzufolge stehe dem Verlangen des Beschwerdeführers besonders im Hinblick auf die Anzahl und Schwere der ihm angelasteten Übertretungen strafgerichtlicher und verwaltungsstrafrechtlicher Natur das Einbürgerungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG entgegen.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Soweit sich die Beschwerde - unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit - gegen eine Ermessensübung der belangten Behörde im Grund des § 11 StbG wendet, ist ihr zu entgegnen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid deutlich zum Ausdruck gebracht hat, sie stütze die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers (ausschließlich) auf die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG, wogegen der Bescheidbegründung kein Anhaltspunkt zu entnehmen ist, dass die belangte Behörde ein Ermessen im Sinn des § 11 StbG geübt hätte. Bei der Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG handelt es sich um eine zwingende Verleihungsvoraussetzung; bei der Beurteilung, ob sie vorliegt, ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2003, Zl. 2001/01/0037, mwN). Die gegen eine Ermessensübung gerichteten Beschwerdeausführungen gehen daher ins Leere.

Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 - StbG in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998, BGBl. I Nr. 124, lautet:

"Verleihung

§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden verliehen werden, wenn

...

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

..."

Die Beschwerde führt gegen die Tauglichkeit der von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen in Treffen, der Beschwerdeführer habe auf Grund seines fehlenden Sichtvermerkes und der laufenden Schwierigkeiten, die er bei jedem Kontakt mit der Behörde gehabt bzw. befürchtet habe, jede Anzeige bzw. Strafe hingenommen, ohne dagegen ein Rechtsmittel zu erheben. Er habe jede Strafe so schnell wie möglich bezahlt, um zu zeigen, dass er die Entscheidungen der österreichischen Behörden respektiere. Soweit in diesem Vorbringen die Andeutung liegen sollte, der Beschwerdeführer habe die ihm angelasteten gerichtlich und verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen nicht gesetzt, liegt darin insofern eine - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige - Neuerung, als die belangte Behörde mit Erledigung vom 22. Juli 2002 dem Beschwerdeführer die gegen ihn ergangenen gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bestrafungen zur Einräumung von Gehör vorhielt und ihre Absicht kundtat, sein Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abzuweisen. In seiner hiezu eingebrachten Stellungnahme vom 14. August 2002 zog der Beschwerdeführer allerdings nicht in Zweifel, die ihm angelasteten gerichtlich und verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen (selbst) begangen zu haben, sondern verwies teils auf das lange Zurückliegen der Taten, teils auf das geringe Gewicht der Überschreitungen.

Auch sein weiteres Vorbringen, er habe sein Fahrzeug mitunter auch an dritte Personen verliehen und die Lenker hätten sein Fahrzeug falsch abgestellt, stellt insofern eine unzulässige Neuerung dar, als der Beschwerdeführer ein dahingehendes Vorbringen im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht erstattet hatte. Die Beschwerdebehauptungen, der Beschwerdeführer habe am 28. September 2001 gegenüber den einschreitenden Sicherheitswachebeamten kein aggressives Verhalten an den Tag gelegt und habe weder am 30. Jänner 1997 Alkohol konsumiert noch sei er sonst wegen Alkohol auffällig geworden, gehen insofern ins Leere, als die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein solches Verhalten gar nicht anlastet.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass er bei den Vorfällen vom 2. Juli 1999 sowie vom 7. März und 28. September 2001 niemanden konkret gefährdet habe. Darauf kommt es jedoch nach Ansicht des Senates im Gesamtbild der Übertretungen nicht an.

Das weitere Beschwerdevorbringen zieht die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen betreffend das dem Beschwerdeführer angelastete aggressive Verhalten gegenüber einschreitenden Beamten am 14. Juli 1996 und 29. Juli 1997 nicht einmal in Zweifel, weil darin nur die Erklärung dargeboten wird, der Beschwerdeführer habe sich damals jeweils darüber erregt, dass er laufend allein wegen seiner Hautfarbe von der Polizei kontrolliert werde; im Laufe der Zeit habe er sich aber an diese regelmäßigen Kontrollen gewöhnt und jedes Mal ein angemessenes Verhalten an den Tag gelegt, sodass es seit dem 29. Juli 1997 zu keinem weiteren Vorfall dieser Art gekommen sei. Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen betreffend den - strafgerichtlich geahndeten - Vorfall vom (gemeint:) 30. Dezember 1996, versucht der Beschwerdeführer sein damaliges Verhalten nur damit zu erklären, er habe damals das Einschreiten der Polizisten für eine rassistische Maßnahme gehalten. Damit vermag er aber die Tatsachenannahmen der belangten Behörde schon mit Rücksicht auf die rechtskräftigen Verurteilungen nicht zu erschüttern.

Dem Beschwerdeführer gelingt es daher nicht, gegen die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen über die dem Beschwerdeführer angelasteten gerichtlich und verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen Bedenken zu erwecken.

Schließlich wendet sich die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit gegen die Beurteilung der belangten Behörde im Grund des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG. Von der Art der Verstöße her komme nicht in deutlicher Weise zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer eine negative Einstellung gegenüber Normen besitze, die zur Abwehr von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen sowie die allgemeine Sicherheit erlassen worden seien. Die belangte Behörde hätte zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigen müssen, dass er die letzte gerichtlich strafbare Handlung am 31. Dezember 1996 begangen habe. Auch der Vorfall vom 1. September 1995 liege bereits viele Jahre zurück und es habe keinen vergleichbaren Vorfall mehr gegeben. Der Beschwerdeführer habe eine relativ große Anzahl an Verwaltungsübertretungen begangen. Deren Anzahl alleine könne die Ablehnung des Staatsbürgerschaftsbegehrens nicht rechtfertigen. Die meisten Übertretungen seien Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem ihm rechtswidrig vorenthaltenen Sichtvermerk während des Rechtsmittelverfahrens gegen das Aufenthaltsverbot. In den letzten zwei Jahren sei die Anzahl der Verwaltungsübertretungen stark zurückgegangen. Die Übertretungen im Jahre 2000 seien nicht von solcher Art, dass aus ihnen eine negative Einstellung des Beschwerdeführers zur österreichischen Rechtsordnung in deutlicher Weise zum Ausdruck käme.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Staatsbürgerschaftsbehörde bei der Prüfung der Frage, ob das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG vorliegt, vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers, das wesentlich durch das sich aus der Art, Schwere und Häufigkeit der von ihm begangenen Straftaten ergebende Charakterbild bestimmt wird, auszugehen. Hiebei stellt der Gesetzgeber nicht auf formelle Gesichtspunkte ab, sondern es ist lediglich maßgebend, ob es sich um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter erlassene Vorschriften missachten. Aus der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung von Gefahren für das Leben, Gesundheit und Sicherheit der Allgemeinheit erlassenen Gesetze in deutlicher Weise zum Ausdruck (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 2001/01/0236, mwN). Dies gilt auch für Verstöße gegen Schutznormen, die der Ordnung und der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen. Übertretungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in erheblichem Ausmaß etwa hat der Verwaltungsgerichtshof als schwerwiegende Verstöße gegen derartige Schutznormen gewertet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2002, Zl. 2000/01/0190, mwN).

Dem erkennbaren Argument des Beschwerdeführers, dass länger zurückliegenden Taten geringeres Gewicht zukommt, ist zwar für sich genommen zu folgen, im vorliegenden Fall ist allerdings daraus für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil sich die ihm angelasteten Handlungen vom Jahre 1995 bis in das Jahr 2001 erstrecken, sodass das Gewicht länger zurückliegender Taten nicht durch ein mehrjähriges Wohlverhalten verringert werden konnte. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer die letzte ihm angelastete Übertretung am 2. Oktober 2001 verwirklichte, sodass im Hinblick auf den bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichenen Zeitraum noch nicht gesagt werden konnte, der Beschwerdeführer habe sein Verhalten rechtlich geschützten Werten gegenüber grundlegend geändert.

Der Beurteilung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer erfülle im Hinblick auf Zahl und Schwere der ihm angelasteten Übertretungen nicht das Einbürgerungserfordernis des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG, kann allein schon in Anbetracht der vom Beschwerdeführer insgesamt gesetzten verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen - mag diesen auch im Einzelfall nur geringes Gewicht zukommen - nicht entgegengetreten werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann auch ein Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 21 km/h (am 24. April 1999), einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 42 km/h (am 21. Juni 1999) oder der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 30 km/h (am 6. Mai 2000) nicht als nur geringfügig erachtet werden, zumal der Beschwerdeführer etwa auch am 19. Jänner 2000 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um zumindest 11 km/h und zuletzt am 2. Oktober 2001 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um zumindest 11 km/h überschritt, woraus eine allgemeine Sorglosigkeit gegenüber Geschwindigkeitsbeschränkungen und damit gegenüber Geboten zur Gefahrenabwehr abgeleitet werden kann.

Von daher kann das zu einzelnen weiterer Verwaltungsübertretungen erstattete Beschwerdevorbringen, das auf eine geringere Gewichtung einzelner Übertretungen abzielt, dahingestellt bleiben.

Schließlich fordert die Beschwerde unter Hinweis auf das privilegierte Hauptwohnsitzerfordernis von drei Jahren nach § 11a Abs. 1 Z 4 lit. a StbG, die Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG an Hand dieses Zeitraumes zu prüfen: in den letzten Jahren habe sich der Beschwerdeführer kaum etwas zu Schulden kommen lassen. Nun trifft es zu, dass der Beschwerdeführer - unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 3 StbG - nach § 11a Abs. 1 Z 4 lit. a StbG lediglich einen ununterbrochenen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet in der Dauer von mindestens drei Jahren aufweisen muss; aus der Privilegierung der Wohnsitzdauer nach § 11a Abs. 1 Z 4 lit. a StbG kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass bei der Prognose nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG der Beurteilungszeitraum nur auf die genannte Wohnsitzfrist zu beschränken wäre und ein früheres Verhalten des Einbürgerungswerbers, das einer Verbreiterung der Beurteilungsbasis dienlich ist, außer Betracht zu bleiben hätte. Die belangte Behörde bezog daher zu Recht auch die länger als drei Jahre vor ihrer Entscheidung über das Verleihungsgesuch gesetzten, dem Beschwerdeführer angelasteten Handlungen in ihre Betrachtung ein.

Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, gegen die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, es sei das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG gegeben, Bedenken zu erwecken, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 9. September 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010469.X00

Im RIS seit

17.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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