Entscheidungsdatum
02.04.2024Norm
BDG 1979 §109 Abs1Spruch
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W176 2277128-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. BOGENDORFER und RAUB über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Hanno ZANIER, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 07.04.2023, Zl. D124.4528, 2023-0.221.591 (Mitbeteiligte Partei: Präsident des Bundesverwaltungsgerichts), betreffend Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. BOGENDORFER und RAUB über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Hanno ZANIER, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 07.04.2023, Zl. D124.4528, 2023-0.221.591 (Mitbeteiligte Partei: Präsident des Bundesverwaltungsgerichts), betreffend Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
„Soweit sich die Beschwerde gegen Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der am 16.09.2020 gegen den Beschwerdeführer erstatteten Disziplinaranzeige richtet, wird sie wegen Unzuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) ist Richter des Bundesverwaltungsgerichts und erhob mit Eingabe vom 06.08.2021 eine Datenschutzbeschwerde gegen den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts (in Folge: mitbeteiligte Partei), in der er Verstöße gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG, gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 5 DSGVO und gegen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 und 9 DSGVO behauptete. Die vorliegende Beschwerde richte sich gegen die Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Disziplinaranzeige gegen seinen Referenten XXXX vom 04.08.2020, von der er am 06.08.2020 erfahren habe. Im 323-seitigen „Analysebericht Arbeitsplatz XXXX “, der den Kern der Disziplinaranzeige gegen XXXX “ bilde, seien etwa eine Auflistung aller analysierter Verfahren, die Wiedergabe einer Verhandlungsschrift, der Inhalt eines geöffneten Kuverts, eingescannte E-Mails und bearbeitete Screenshots aus dem elektronischen Kanzleisystem enthalten gewesen. Diese Datenverarbeitungen würden auf einer unrechtmäßigen Durchsuchung der Büros des BF und seines damaligen Referenten basieren. Die mitbeteiligte Partei habe im Zuge der Durchsuchung vorgefundene, ausgedruckte E-Mails beschlagnahmen und einscannen lassen. Gegen den Referenten des BF habe zu keiner Zeit der begründete Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung bestanden. Zudem sei gegen § 9 Abs. 2 lit. n Bundes-Personalvertretungsgesetz verstoßen worden. Darüber hinaus sei gemäß der analog auf Richter:innen des Bundesverwaltungsgerichtes anwendbaren Bestimmung des § 89n GOG die personenbezogene, automationsunterstützte Verarbeitung von Daten über die inhaltliche Ausübung des richterlichen Amtes „außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens“ nur in generalisierender Form zulässig. Die gegenständlichen Datenverarbeitungen seien außerhalb eines Disziplinar- oder Strafverfahrens erfolgt, woraus sich ergebe, dass diese nicht im Auftrag des unabhängigen, unparteilichen und weisungsfreien Disziplinargerichtes, sondern ausschließlich im Auftrag der gegenüber der politischen Ressortleitung weisungsgebundenen mitbeteiligten Partei erfolgt seien. Damit sei in die richterliche Unabhängigkeit des BF eingegriffen worden. Vor der Erstattung einer Disziplinaranzeige hätte die mitbeteiligte Partei eine innere Revision gemäß § 78a GOG iVm § 3 Abs. 1 BVwGG anordnen und in Folge § 89n GOG beachten müssen. Die mitbeteiligte Partei habe in der Folge auch gegen den BF eine haltlose Disziplinaranzeige am 16.09.2020 erstattet und erneut in die richterliche Unabhängigkeit des BF eingegriffen. Außerdem sei gegen das Mobbingverbot des § 57a RStDG und gegen das Verbot von Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren, gemäß § 76i RStDG und § 79e BDG 1979 verstoßen worden. Auch könnte nicht ausgeschlossen werden, dass es Datenverarbeitungen in Bezug auf private Unterlagen des BF gegeben habe, wie zB auf Beurteilungsbogen für ein Seminar, medizinische Befunde und Arztrechnungen. Der BF habe 11.570 elektronische Dokumente, teilweise ausgedruckt, in seinem Büro aufbewahrt, die er einer Strafanzeige angeschlossen habe.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist Richter des Bundesverwaltungsgerichts und erhob mit Eingabe vom 06.08.2021 eine Datenschutzbeschwerde gegen den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts (in Folge: mitbeteiligte Partei), in der er Verstöße gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG, gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 5, DSGVO und gegen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Artikel 6 und 9 DSGVO behauptete. Die vorliegende Beschwerde richte sich gegen die Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Disziplinaranzeige gegen seinen Referenten römisch 40 vom 04.08.2020, von der er am 06.08.2020 erfahren habe. Im 323-seitigen „Analysebericht Arbeitsplatz römisch 40 “, der den Kern der Disziplinaranzeige gegen römisch 40 “ bilde, seien etwa eine Auflistung aller analysierter Verfahren, die Wiedergabe einer Verhandlungsschrift, der Inhalt eines geöffneten Kuverts, eingescannte E-Mails und bearbeitete Screenshots aus dem elektronischen Kanzleisystem enthalten gewesen. Diese Datenverarbeitungen würden auf einer unrechtmäßigen Durchsuchung der Büros des BF und seines damaligen Referenten basieren. Die mitbeteiligte Partei habe im Zuge der Durchsuchung vorgefundene, ausgedruckte E-Mails beschlagnahmen und einscannen lassen. Gegen den Referenten des BF habe zu keiner Zeit der begründete Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung bestanden. Zudem sei gegen Paragraph 9, Absatz 2, Litera n, Bundes-Personalvertretungsgesetz verstoßen worden. Darüber hinaus sei gemäß der analog auf Richter:innen des Bundesverwaltungsgerichtes anwendbaren Bestimmung des Paragraph 89 n, GOG die personenbezogene, automationsunterstützte Verarbeitung von Daten über die inhaltliche Ausübung des richterlichen Amtes „außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens“ nur in generalisierender Form zulässig. Die gegenständlichen Datenverarbeitungen seien außerhalb eines Disziplinar- oder Strafverfahrens erfolgt, woraus sich ergebe, dass diese nicht im Auftrag des unabhängigen, unparteilichen und weisungsfreien Disziplinargerichtes, sondern ausschließlich im Auftrag der gegenüber der politischen Ressortleitung weisungsgebundenen mitbeteiligten Partei erfolgt seien. Damit sei in die richterliche Unabhängigkeit des BF eingegriffen worden. Vor der Erstattung einer Disziplinaranzeige hätte die mitbeteiligte Partei eine innere Revision gemäß Paragraph 78 a, GOG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, BVwGG anordnen und in Folge Paragraph 89 n, GOG beachten müssen. Die mitbeteiligte Partei habe in der Folge auch gegen den BF eine haltlose Disziplinaranzeige am 16.09.2020 erstattet und erneut in die richterliche Unabhängigkeit des BF eingegriffen. Außerdem sei gegen das Mobbingverbot des Paragraph 57 a, RStDG und gegen das Verbot von Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren, gemäß Paragraph 76 i, RStDG und Paragraph 79 e, BDG 1979 verstoßen worden. Auch könnte nicht ausgeschlossen werden, dass es Datenverarbeitungen in Bezug auf private Unterlagen des BF gegeben habe, wie zB auf Beurteilungsbogen für ein Seminar, medizinische Befunde und Arztrechnungen. Der BF habe 11.570 elektronische Dokumente, teilweise ausgedruckt, in seinem Büro aufbewahrt, die er einer Strafanzeige angeschlossen habe.
Der Beschwerde waren die Disziplinaranzeige gegen den Referenten des BF vom 04.08.2020 (darin enthalten ein „Bericht zum Arbeitsplatz XXXX April und Mai 2020“), eine Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 17.11.2020 sowie die Verhandlungsniederschrift zur Zahl W246 2234828-1/19 beigelegt.Der Beschwerde waren die Disziplinaranzeige gegen den Referenten des BF vom 04.08.2020 (darin enthalten ein „Bericht zum Arbeitsplatz römisch 40 April und Mai 2020“), eine Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 17.11.2020 sowie die Verhandlungsniederschrift zur Zahl W246 2234828-1/19 beigelegt.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2021 wurde das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über das Vorabentscheidungsverfahren zur Rechtssache C-245/20 ausgesetzt.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2021 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über das Vorabentscheidungsverfahren zur Rechtssache C-245/20 ausgesetzt.
3. Mit E-Mail vom 13.01.2023 übermittelte der BF die Niederschriften der Disziplinarverhandlungen, das Disziplinarerkenntnis und die dagegen erhobene Beschwerde in Bezug auf das Disziplinarverfahren seines Referenten sowie eine Stellungnahme des BF vom 12.01.2023, die er in anderen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattet habe.
4. Nachdem der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 24.03.2022 in der Rechtssache C-245/20 entschieden hatte, hob die belangte Behörde mit Bescheid vom 21.02.2023 den Aussetzungsbescheid vom 02.12.2021 auf und setzte das Verfahren fort.
5. Mit aufgetragener Stellungnahme vom 08.03.2023 führte die mitbeteiligte Partei zusammengefasst aus, dass vor dem Hintergrund der länger andauernden Abwesenheit des Referenten des BF von seinem physischen Arbeitsplatz der Auftrag zur Prüfung ergangen sei, ob hinsichtlich der dem Referenten zugeteilten Gerichtsabteilungen offene Arbeitsaufträge bestünden und diese gegebenenfalls zu erledigen seien. Nach einer ersten Sichtung seien grobe Mängel in der Aktenführung bzw. Verfahrensadministration festgestellt worden. In weiterer Folge sei eine Dokumentation der Mängel veranlasst worden, um den ordnungsgemäßen Zustand des Referates (und damit auch der Gerichtsabteilung des BF) wiederherzustellen. In diesem Zusammenhang hätten der BF sowie der betroffene Referent des BF Maßnahmenbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Die disziplinarrechtlichen Schritte gegen den BF und seinen damaligen Referenten seien nicht Anlass, sondern Folge der Ausübung der Dienstaufsicht im Wege der Wiederherstellung der Ordnung im Referat gewesen.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht könne nicht erkannt werden, inwiefern der BF durch den „Analyse-Bericht“ zu seinem Referenten überhaupt individuell betroffen sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzungen der Art. 5 und 6 DSGVO sei auszuführen, dass die Datenverarbeitungen für die Gewährleistung der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes notwendig gewesen seien. Die mitbeteiligte Partei sei gemäß § 3 Abs. 1 BVwGG verpflichtet, die Dienstaufsicht über das gesamte Personal auszuüben und die Justizverwaltungsgeschäfte für das Bundesverwaltungsgericht zu führen. Zu einer Verarbeitung „sensibler“ Daten durch die mitbeteiligte Partei sei es nicht gekommen.Aus datenschutzrechtlicher Sicht könne nicht erkannt werden, inwiefern der BF durch den „Analyse-Bericht“ zu seinem Referenten überhaupt individuell betroffen sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzungen der Artikel 5 und 6 DSGVO sei auszuführen, dass die Datenverarbeitungen für die Gewährleistung der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes notwendig gewesen seien. Die mitbeteiligte Partei sei gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BVwGG verpflichtet, die Dienstaufsicht über das gesamte Personal auszuüben und die Justizverwaltungsgeschäfte für das Bundesverwaltungsgericht zu führen. Zu einer Verarbeitung „sensibler“ Daten durch die mitbeteiligte Partei sei es nicht gekommen.
Eine justizielle Tätigkeit iSd Art. 55 Abs. 3 DSGVO liege nicht vor, da die gegenständliche Datenschutzbeschwerde in keinem Zusammenhang mit einer gerichtlichen Entscheidung bzw. einem Gerichtsverfahren stehe und die mitbeteiligte Partei als weisungsgebundenes Verwaltungsorgan tätig (gewesen) sei. Bei den im Rahmen der Dienstaufsicht durchgeführten Arbeiten, nämlich der Wiederherstellung der Ordnung im Büro des damaligen Referenten des BF, handle es sich um keine justizielle Tätigkeit iSd Art. 55 Abs. 3 DSGVO. Auch die in der Folge eingeleiteten disziplinarrechtlichen Schritte gegen den BF und die gegen ihn erhobene Disziplinaranzeige würden eine Angelegenheit der Justizverwaltung darstellen, in der die mitbeteiligte Partei als weisungsgebundenes Verwaltungsorgan tätig geworden sei. Daher liege in dieser Hinsicht ebenso keine justizielle Tätigkeit iSd Art. 55 Abs. 3 DSGVO vor.Eine justizielle Tätigkeit iSd Artikel 55, Absatz 3, DSGVO liege nicht vor, da die gegenständliche Datenschutzbeschwerde in keinem Zusammenhang mit einer gerichtlichen Entscheidung bzw. einem Gerichtsverfahren stehe und die mitbeteiligte Partei als weisungsgebundenes Verwaltungsorgan tätig (gewesen) sei. Bei den im Rahmen der Dienstaufsicht durchgeführten Arbeiten, nämlich der Wiederherstellung der Ordnung im Büro des damaligen Referenten des BF, handle es sich um keine justizielle Tätigkeit iSd Artikel 55, Absatz 3, DSGVO. Auch die in der Folge eingeleiteten disziplinarrechtlichen Schritte gegen den BF und die gegen ihn erhobene Disziplinaranzeige würden eine Angelegenheit der Justizverwaltung darstellen, in der die mitbeteiligte Partei als weisungsgebundenes Verwaltungsorgan tätig geworden sei. Daher liege in dieser Hinsicht ebenso keine justizielle Tätigkeit iSd Artikel 55, Absatz 3, DSGVO vor.
6. Der BF replizierte mit Schreiben vom 21.03.2023 zusammengefasst, dass die Disziplinaranzeige mutwillig ergangen sei und sich dies auf die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durchschlage. Der BF brachte diesbezüglich mehrere Punkte zum Inhalt der gegen ihn gerichteten Disziplinaranzeige vor und übermittelte zudem diverse ihn betreffende Dokumente (ao. Revision gegen den Beschluss des BVwG zur Maßnahmenbeschwerde des BF sowie die Disziplinaranzeige gegen den BF vom 16.09.2020) sowie weitere Dokumente zu den Verfahren seines Referenten (ao. Revision zur Maßnahmenbeschwerde, Disziplinarerkenntnis, Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis, Äußerung an den VwGH, Stellungnahme an das BVwG bezüglich des Disziplinarerkenntnisses).
7. Mit dem hier angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.04.2023 wurde die Datenschutzbeschwerde des BF vom 06.08.2021 abgewiesen.
Rechtlich verwies die belangte Behörde zu ihrer Zuständigkeit auf Art. 55 Abs. 3 DSGVO, wonach Aufsichtsbehörden nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig seien, und auf das Urteil des EuGH vom 24.03.2022 zu C-245/20. Der EuGH habe in seinem Urteil ausdrücklich festgehalten, dass der Begriff der justiziellen Tätigkeit iSd Art. 55 Abs. 3 DSGVO weit auszulegen sei und stelle dabei insbesondere auf einen Zusammenhang zu gerichtlichen Entscheidungen bzw. konkreten Rechtssachen iZm der Ausübung richterlicher Tätigkeit ab. Dem Urteil des EuGH sei demnach also durchaus auch ein Korrektiv zu entnehmen und sei nicht jede Datenverarbeitung iZm einem Gericht als justizielle Tätigkeit iSd Art. 55 Abs. 3 DSGVO zu qualifizieren. § 3 Abs. 1 BVwGG bestimme, dass der Präsident das Bundesverwaltungsgericht leite, (wie gegenständlich) Dienstaufsicht über das gesamte Personal ausübe und die Justizverwaltungsgeschäfte für das Bundesverwaltungsgericht führe, soweit diese nicht auf Grund dieses oder anderer Bundesgesetze durch andere Organe zu erledigen seien. Dabei handle es sich um Angelegenheiten der Dienstbehörde und der Justizverwaltung. Nach gefestigter Literaturmeinung würden Angelegenheiten, die im Rahmen der weisungsgebundenen Justizverwaltung zu erledigen seien, hingegen nicht unter den Begriff der „justiziellen Tätigkeit“ fallen. Gegenständlich handle es sich demnach nicht um Datenverarbeitungen im Rahmen der „justiziellen Tätigkeit“ gemäß Art. 55 Abs. 3 DSGVO und die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde sei daher gegeben.Rechtlich verwies die belangte Behörde zu ihrer Zuständigkeit auf Artikel 55, Absatz 3, DSGVO, wonach Aufsichtsbehörden nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig seien, und auf das Urteil des EuGH vom 24.03.2022 zu C-245/20. Der EuGH habe in seinem Urteil ausdrücklich festgehalten, dass der Begriff der justiziellen Tätigkeit iSd Artikel 55, Absatz 3, DSGVO weit auszulegen sei und stelle dabei insbesondere auf einen Zusammenhang zu gerichtlichen Entscheidungen bzw. konkreten Rechtssachen iZm der Ausübung richterlicher Tätigkeit ab. Dem Urteil des EuGH sei demnach also durchaus auch ein Korrektiv zu entnehmen und sei nicht jede Datenverarbeitung iZm einem Gericht als justizielle Tätigkeit iSd Artikel 55, Absatz 3, DSGVO zu qualifizieren. Paragraph 3, Absatz eins, BVwGG bestimme, dass der Präsident das Bundesverwaltungsgericht leite, (wie gegenständlich) Dienstaufsicht über das gesamte Personal ausübe und die Justizverwaltungsgeschäfte für das Bundesverwaltungsgericht führe, soweit diese nicht auf Grund dieses oder anderer Bundesgesetze durch andere Organe zu erledigen seien. Dabei handle es sich um Angelegenheiten der Dienstbehörde und der Justizverwaltung. Nach gefestigter Literaturmeinung würden Angelegenheiten, die im Rahmen der weisungsgebundenen Justizverwaltung zu erledigen seien, hingegen nicht unter den Begriff der „justiziellen Tätigkeit“ fallen. Gegenständlich handle es sich demnach nicht um Datenverarbeitungen im Rahmen der „justiziellen Tätigkeit“ gemäß Artikel 55, Absatz 3, DSGVO und die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde sei daher gegeben.
Im gegenständlichen Fall sei der Anwendungsbereich von § 1 DSG und der DSGVO eröffnet. Das Betreten der Büroräume oder die Mitnahme von physischen Akten/Schreiben stelle zwar keine automatisierte Verarbeitung iSd Art. 2 Abs. 1 DSGVO dar. Es handle sich in der Folge aber um zumindest teilweise automatisierte Datenverarbeitungen, schon weil (spätestens) über die Maßnahmen im Büro des BF (elektronische) Verschriftlichungen in den Bericht, der den Kern der Disziplinaranzeige vom 04.08.2020 bilde, Eingang gefunden hätten. Dies gelte ebenfalls für die Disziplinaranzeige gegen den BF vom 16.09.2020, zudem handle es sich bei der Verfahrensaufstellung bzw. Analyse (Screenshots aus eVA+) ohnehin jedenfalls um automatisierte Verarbeitungen. Im Übrigen wird der Vollständigkeit halber festgehalten, dass § 1 DSG, auf den sich der BF ebenfalls berufe, eine Einschränkung, wie sie in Art. 2 Abs. 1 DSGVO enthalten sei, nicht kenne. Soweit die mitbeteiligte Partei vorbringe, dass es dem BF an Aktivlegitimation aufgrund fehlender individueller Betroffenheit mangle, so sei dem insofern entgegenzutreten, als sich die individuelle Betroffenheit iZm den vom BF monierten Datenverarbeitungen schon durch die namentliche Zuordnung zu der ihn betreffende Disziplinaranzeige wie auch die Erwähnung in der Disziplinaranzeige betreffend den Referenten des BF ergebe. Die mitbeteiligte Partei sei diesbezüglich als staatliche Behörde gemäß § 1 Abs. 2 DSG zu qualifizieren (Verantwortlicher des öffentlichen Bereichs). Ein Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrecht des BF auf Geheimhaltung sei demnach grundsätzlich nur aufgrund einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage gestattet. Im Hinblick auf Art. 9 DSGVO könne eine weitere Prüfung hingegen unterbleiben, da sich das diesbezügliche Vorbringen des BF in einer Vermutung erschöpfe, keine konkreten Datenkategorien iSd Art. 9 Abs. 1 DSGVO angeführt werden würden und sich auch für die Datenschutzbehörde keine Anhaltspunkte für eine Verarbeitung solcher Daten des BF ergeben würde. Ferner lasse sich festhalten, dass die Disziplinaranzeige vom 04.08.2020 durch die mitbeteiligte Partei im Rahmen ihrer gesetzlich zugewiesenen Funktion als oberstes Organ der Dienstaufsicht ergangen sei und auch die Anzeige selbst iSd § 1 Abs. 2 DSG sowie Art. 6 Abs. 1 DSGVO eine gesetzliche Deckung genieße. Soweit dabei Daten Dritter verarbeitet würden, sei dies (siehe etwa hinsichtlich der notwendigen Auflistung von Verfahren) unvermeidlich und hätten solche Daten nicht mehr als erforderlich Eingang in die Disziplinaranzeige vom 04.08.2020 gefunden. Es bestehe auch hinsichtlich der Disziplinaranzeige vom 16.09.2020 gegen den BF eine gesetzliche Grundlage. Weiters sei eine Verletzung der Zweckbindung, welche zudem vom BF nicht weiter ausgeführt worden sei, nicht ersichtlich. Die Datenschutzbehörde erkenne daher die vom BF vorgebrachten Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a, die Zweckbindung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b und die Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO nicht.Im gegenständlichen Fall sei der Anwendungsbereich von Paragraph eins, DSG und der DSGVO eröffnet. Das Betreten der Büroräume oder die Mitnahme von physischen Akten/Schreiben stelle zwar keine automatisierte Verarbeitung iSd Artikel 2, Absatz eins, DSGVO dar. Es handle sich in der Folge aber um zumindest teilweise automatisierte Datenverarbeitungen, schon weil (spätestens) über die Maßnahmen im Büro des BF (elektronische) Verschriftlichungen in den Bericht, der den Kern der Disziplinaranzeige vom 04.08.2020 bilde, Eingang gefunden hätten. Dies gelte ebenfalls für die Disziplinaranzeige gegen den BF vom 16.09.2020, zudem handle es sich bei der Verfahrensaufstellung bzw. Analyse (Screenshots aus eVA+) ohnehin jedenfalls um automatisierte Verarbeitungen. Im Übrigen wird der Vollständigkeit halber festgehalten, dass Paragraph eins, DSG, auf den sich der BF ebenfalls berufe, eine Einschränkung, wie sie in Artikel 2, Absatz eins, DSGVO enthalten sei, nicht kenne. Soweit die mitbeteiligte Partei vorbringe, dass es dem BF an Aktivlegitimation aufgrund fehlender individueller Betroffenheit mangle, so sei dem insofern entgegenzutreten, als sich die individuelle Betroffenheit iZm den vom BF monierten Datenverarbeitungen schon durch die namentliche Zuordnung zu der ihn betreffende Disziplinaranzeige wie auch die Erwähnung in der Disziplinaranzeige betreffend den Referenten des BF ergebe. Die mitbeteiligte Partei sei diesbezüglich als staatliche Behörde gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DSG zu qualifizieren (Verantwortlicher des öffentlichen Bereichs). Ein Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrecht des BF auf Geheimhaltung sei demnach grundsätzlich nur aufgrund einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage gestattet. Im Hinblick auf Artikel 9, DSGVO könne eine weitere Prüfung hingegen unterbleiben, da sich das diesbezügliche Vorbringen des BF in einer Vermutung erschöpfe, keine konkreten Datenkategorien iSd Artikel 9, Absatz eins, DSGVO angeführt werden würden und sich auch für die Datenschutzbehörde keine Anhaltspunkte für eine Verarbeitung solcher Daten des BF ergeben würde. Ferner lasse sich festhalten, dass die Disziplinaranzeige vom 04.08.2020 durch die mitbeteiligte Partei im Rahmen ihrer gesetzlich zugewiesenen Funktion als oberstes Organ der Dienstaufsicht ergangen sei und auch die Anzeige selbst iSd Paragraph eins, Absatz 2, DSG sowie Artikel 6, Absatz eins, DSGVO eine gesetzliche Deckung genieße. Soweit dabei Daten Dritter verarbeitet würden, sei dies (siehe etwa hinsichtlich der notwendigen Auflistung von Verfahren) unvermeidlich und hätten solche Daten nicht mehr als erforderlich Eingang in die Disziplinaranzeige vom 04.08.2020 gefunden. Es bestehe auch hinsichtlich der Disziplinaranzeige vom 16.09.2020 gegen den BF eine gesetzliche Grundlage. Weiters sei eine Verletzung der Zweckbindung, welche zudem vom BF nicht weiter ausgeführt worden sei, nicht ersichtlich. Die Datenschutzbehörde erkenne daher die vom BF vorgebrachten Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera a,, die Zweckbindung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera b und die Datenminimierung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO nicht.
Im Übrigen wies die belangte Behörde zudem darauf hin, dass der Überprüfungsbefugnis der Datenschutzbehörde Grenzen gesetzt seien, die durch das sogenannte „Übermaßverbot“ bestimmt werden würden. Aus diesem Grund sei die gegenständliche Verarbeitung auch im Hinblick auf die Judikatur zum Übermaßverbot aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig gewesen. Der Rechtsschutz des BF bleibe dabei bestehen, wie auch die eingebrachte Maßnahmenbeschwerde zeige. Ebenfalls würden dem BF etwaige Rechtsmittel gegen mögliche Entscheidungen als Folge der Disziplinaranzeige zur Verfügung stehen. Der Datenschutzbehörde sei es hingegen verwehrt, an die Stelle der zuständigen Organe etwa hinsichtlich der Disziplinaranzeige oder der Maßnahmenbeschwerde zu treten.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wiederholte er sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, dass die belangte Behörde sowohl das Beschwerdevorbringen als auch die Aktenlage ignoriere und überdies die Rechtslage in unvertretbarer Weise verkenne. Hinsichtlich der Ausführungen der belangten Behörde zum „Übermaßverbot“ wurde erwidert, dass es nicht darum gehe, der zuständigen Behörde die Ermittlung von Daten oder Verwendung von Beweismitteln zu verbieten, dies schon deshalb, weil im Verwaltungsverfahren im Allgemeinen und im Disziplinarverfahren im Speziellen kein Beweisverwertungsverbot existiere. Diese „ständige Rechtsprechung“ der belangten Behörde beruhe jedenfalls auf einer falschen Prämisse, weil es zu der von ihr insinuierten „Überschneidung“ der Behördenzuständigkeiten gar nicht komme. Die belangte Behörde verkenne, dass die „Sache“ des Disziplinarverfahrens gedanklich von der „Sache“ des gegenständlichen Datenschutzverfahrens zu trennen sei und ein und derselbe Lebenssachverhalt unter verschiedenen rechtlichen Aspekten in unterschiedlichen Verfahren zu prüfen sei. Den Ausführungen der belangten Behörde zufolge könnte eine Behörde zum Zwecke der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch verbotene Ermittlungsmaßnahmen einsetzen und die Datenschutzbehörde würde dies nicht beanstanden, solange die ermittelten Daten „nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhaltes geeignet seien.“ Damit sei die belangte Behörde zu einem unvertretbaren Ergebnis gelangt, weil es gerade im vorliegenden Fall nicht um die „Eignung“ von Ermittlungsschritten gehe. Vielmehr hätte sie die angefochtenen Datenverarbeitungen für rechtswidrig erklären müssen, da die mitbeteiligte Partei Ermittlungsmaßnahmen gesetzt habe, die – wie ausführlich in der Datenschutzbeschwerde dargetan worden sei – teils rechtswidrig bzw. verboten gewesen oder teils nicht durch eine Rechtsgrundlage gedeckt seien. So habe die belangte Behörde etwa verkannt, dass es keine gesetzliche Ermächtigung der mitbeteiligten Partei zur heimlichen Durchsuchung von Büros gebe.
9. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 24.08.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist seit 01.04.2015 Richter des Bundesverwaltungsgerichts.
Vom 23.03.2020 bis zum 01.06.2020 war der (ehemalige) Referent des BF (zunächst bis zum 03.04.2020 aufgrund einer Erkrankung und in weiterer Folge vom 06.04.2020 aufgrund eines vorgelegten Covid-19-Risikoattests) nicht an seinem physischen Arbeitsplatz in der Außenstelle XXXX anwesend. Aufgrund dieser länger andauernden Abwesenheit des Referenten des BF wurde eine Prüfung möglicher offener Arbeitsaufträge hinsichtlich der damals dem Referenten zugeteilten Gerichtsabteilungen angeordnet. Dabei wurde im Zuge der Vertretung des (ehemaligen) Referenten des BF die Aktenführung und Verfahrensadministration des Referenten bemängelt. In weiterer Folge wurde daher durch den Leiter der Außenstelle XXXX (und Kammervorsitzende der Kammer XXXX ) des Bundesverwaltungsgerichtes im Wege der Dienstaufsicht eine Wiederherstellung der Ordnung im Referat des Referenten des BF und eine Dokumentation der Mängel veranlasst.Vom 23.03.2020 bis zum 01.06.2020 war der (ehemalige) Referent des BF (zunächst bis zum 03.04.2020 aufgrund einer Erkrankung und in weiterer Folge vom 06.04.2020 aufgrund eines vorgelegten Covid-19-Risikoattests) nicht an seinem physischen Arbeitsplatz in der Außenstelle römisch 40 anwesend. Aufgrund dieser länger andauernden Abwesenheit des Referenten des BF wurde eine Prüfung möglicher offener Arbeitsaufträge hinsichtlich der damals dem Referenten zugeteilten Gerichtsabteilungen angeordnet. Dabei wurde im Zuge der Vertretung des (ehemaligen) Referenten des BF die Aktenführung und Verfahrensadministration des Referenten bemängelt. In weiterer Folge wurde daher durch den Leiter der Außenstelle römisch 40 (und Kammervorsitzende der Kammer römisch 40 ) des Bundesverwaltungsgerichtes im Wege der Dienstaufsicht eine Wiederherstellung der Ordnung im Referat des Referenten des BF und eine Dokumentation der Mängel veranlasst.
Infolge der Ausübung der Dienstaufsicht im Wege der Wiederherstellung der Ordnung im Referat wurden disziplinarrechtliche Schritte gegen den BF und seinen damaligen Referenten eingeleitet.
Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts hat am 04.08.2020 eine Disziplinaranzeige gegen den Referenten des BF wegen des Verstoßes gegen Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 BDG erstattet. Grundlage dieser Disziplinaranzeige ist ein 323-seitiger „Analysebericht Arbeitsplatz XXXX “, welcher insbesondere eine bildliche Darstellung des Arbeitsplatzes im Zeitpunkt des Beginns der durchgeführten Bestandsaufnahme, Angaben zu Anzahl der im Zuge der Bestandsaufnahme auf dem Arbeitsplatz vorgefundenen Akten und Unterlagen sowie eine nähere Berichterstattung zu der Aktenführung bzw. Verfahrensadministration (ua unter Anführung der konkreten Geschäftszahlen, der Namen der Beschwerdeführer:innen, der Namen der zuständigen Richter:innen sowie diesbezüglicher Screenshots aus dem elektronischen Kanzleisystem) enthält. Insbesondere auf den Seiten 89 bis 227 und 275 bis 304 des Analyseberichts sind der BF und ihm zugeordnete Verfahren konkret angeführt.Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts hat am 04.08.2020 eine Disziplinaranzeige gegen den Referenten des BF wegen des Verstoßes gegen Dienstpflichten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG erstattet. Grundlage dieser Disziplinaranzeige ist ein 323-seitiger „Analysebericht Arbeitsplatz römisch 40 “, welcher insbesondere eine bildliche Darstellung des Arbeitsplatzes im Zeitpunkt des Beginns der durchgeführten Bestandsaufnahme, Angaben zu Anzahl der im Zuge der Bestandsaufnahme auf dem Arbeitsplatz vorgefundenen Akten und Unterlagen sowie eine nähere Berichterstattung zu der Aktenführung bzw. Verfahrensadministration (ua unter Anführung der konkreten Geschäftszahlen, der Namen der Beschwerdeführer:innen, der Namen der zuständigen Richter:innen sowie diesbezüglicher Screenshots aus dem elektronischen Kanzleisystem) enthält. Insbesondere auf den Seiten 89 bis 227 und 275 bis 304 des Analyseberichts sind der BF und ihm zugeordnete Verfahren konkret angeführt.
Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts hat am 16.09.2020 zudem eine Disziplinaranzeige gegen den BF wegen des Verstoßes gegen § 57 RStDG erstattet. Diese Disziplinaranzeige enthält unter anderem eine Auflistung an Verfahren, insbesondere solche mit überdurchschnittlich langer Dauer und eine Beschreibung der vorgeworfenen verletzten Pflichten. Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts hat am 16.09.2020 zudem eine Disziplinaranzeige gegen den BF wegen des Verstoßes gegen Paragraph 57, RStDG erstattet. Diese Disziplinaranz