Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsZur Sicherstellung einer gesetzmäßigen, zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Vollziehung hat die Justizverwaltung eine innere Revision einzurichten, die regelmäßig bei allen Gerichten und Staatsanwaltschaften entsprechende Untersuchungen durchzuführen hat.
(2)Absatz 2Die innere Revision hat die Auslastung und Effizienz, das Erscheinungsbild und die Funktionstüchtigkeit des inneren Betriebs einer Organisationseinheit sowie ihre aufbau- und ablauforganisatorischen Gegebenheiten zu untersuchen, Abweichungen vom Sollzustand festzustellen, ihre Ursachen zu analysieren, auf Grund der Ergebnisse die untersuchte Einheit zu beraten, über das Untersuchungsergebnis zu berichten und dabei
1.Ziffer einsin dem der Dienstaufsicht unterliegenden Bereich (§ 76) Empfehlungen, die sich insbesondere auch auf die Wahrnehmung der Dienstaufsicht selbst zu beziehen haben, an die Organe der Dienstaufsicht zu richten undin dem der Dienstaufsicht unterliegenden Bereich (Paragraph 76,) Empfehlungen, die sich insbesondere auch auf die Wahrnehmung der Dienstaufsicht selbst zu beziehen haben, an die Organe der Dienstaufsicht zu richten und
2.Ziffer 2Vorschläge, wie die Aufgabenerfüllung in Rechtsprechung und Justizverwaltung in bestimmter Rücksicht zweckentsprechender gestaltet werden könnte, an den Bundesminister für Justiz zu erstatten.
(3)Absatz 3Bei der Erstattung von Empfehlungen und Vorschlägen ist darauf zu achten, daß auch nicht der Anschein einer Einflußnahme auf den Bereich entsteht, der in Gerichtsverfahren der Rechtsprechung vorbehalten ist.
In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 78a GOG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 78a GOG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 78a GOG