§ 77 GOG

GOG - Gerichtsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Der Oberste Gerichts- und Cassationshof ist befugt, anlässlich der Ausübung seines richterlichen Amtes wahrgenommene Gebrechen im Geschäftsgange der Gerichte erster und zweiter Instanz zu rügen und dem Justizminister von den wahrgenommenen Gebrechen und von den zu deren Abstellung dienlichen Anordnungen Mittheilung zu machen.

In Kraft seit 10.07.1945 bis 31.12.9999
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