TE Bvwg Erkenntnis 2025/6/17 G306 2193924-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.2025
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Entscheidungsdatum

17.06.2025

Norm

AVG §78
B-VG Art133 Abs4
FPG §60
  1. AVG § 78 heute
  2. AVG § 78 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 78 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 78 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  5. AVG § 78 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  6. AVG § 78 gültig von 01.01.1993 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992
  7. AVG § 78 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 60 heute
  2. FPG § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2013
  4. FPG § 60 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. FPG § 60 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 60 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 60 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 60 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. FPG § 60 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


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G306 2193924-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER in 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2025, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Kosovo, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER in 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2025, Zahl römisch 40 , zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 15.12.2015 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Rückkehrentscheidung erlassen.

2. Am XXXX .2016 wurde der BF in den Kosovo abgeschoben.2. Am römisch 40 .2016 wurde der BF in den Kosovo abgeschoben.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2017, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, (Datum der letzten Tat: 19.12.2016) wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 241e Abs. 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.3. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2017, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, (Datum der letzten Tat: 19.12.2016) wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung gemäß Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.

4. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und 2, 130 Abs. 2 2. Fall, 15 StGB zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.4. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 130 Absatz 2, 2. Fall, 15 StGB zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

5. Mit Bescheid des BFA vom 27.03.2018, Zahl XXXX , wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG samt einem mit 10 Jahren befristeten Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erlassen. 5. Mit Bescheid des BFA vom 27.03.2018, Zahl römisch 40 , wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG samt einem mit 10 Jahren befristeten Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen.

6. Der BF befand sich von XXXX .2017 bis XXXX .2019 in Haft.6. Der BF befand sich von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2019 in Haft.

7. Am XXXX .2019 reiste der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. 7. Am römisch 40 .2019 reiste der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.

8. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 26.04.2019, gekürzte Ausfertigung vom 20.05.2019, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 27.03.2018 als unbegründet abgewiesen.

9. Der BF wurde am XXXX .2021 einer Personenkontrolle unterzogen und festgenommen. 9. Der BF wurde am römisch 40 .2021 einer Personenkontrolle unterzogen und festgenommen.

Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2021 wurde gegen den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 .2021 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Am XXXX 2021 wurde der BF in den Kosovo abgeschoben.Am römisch 40 2021 wurde der BF in den Kosovo abgeschoben.

10. Am XXXX 2021 wurde der BF erneut einer Personenkontrolle unterzogen und festgenommen. 10. Am römisch 40 2021 wurde der BF erneut einer Personenkontrolle unterzogen und festgenommen.

Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2021 wurde gegen den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2021 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Am XXXX wurde der BF erneut in den Kosovo abgeschoben.Am römisch 40 wurde der BF erneut in den Kosovo abgeschoben.

11. Am XXXX .2022 heiratete der BF im Kosovo eine österreichische Staatsangehörige. 11. Am römisch 40 .2022 heiratete der BF im Kosovo eine österreichische Staatsangehörige.

12. Am XXXX .2022 erklärte das LG XXXX die bedingte Entlassung des BF für endgültig, da er innerhalb der Probezeit nicht mehr straffällig geworden sei.12. Am römisch 40 .2022 erklärte das LG römisch 40 die bedingte Entlassung des BF für endgültig, da er innerhalb der Probezeit nicht mehr straffällig geworden sei.

13. Am XXXX 2022 beantragte der BF unter Hinweis auf seine geänderte Familiensituation und die endgültige Strafnachsicht die Aufhebung des Einreiseverbots. Mit Schreiben vom XXXX .2023 forderte das BFA ihn auf, sich zu der beabsichtigten Abweisung dieses Antrags zu äußern. 13. Am römisch 40 2022 beantragte der BF unter Hinweis auf seine geänderte Familiensituation und die endgültige Strafnachsicht die Aufhebung des Einreiseverbots. Mit Schreiben vom römisch 40 .2023 forderte das BFA ihn auf, sich zu der beabsichtigten Abweisung dieses Antrags zu äußern.

Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2023, wurde der Antrag des BF vom 19.09.2022 auf Aufhebung des mit Bescheid vom 27.03.2018 gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 2 FPG als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2023, wurde der Antrag des BF vom 19.09.2022 auf Aufhebung des mit Bescheid vom 27.03.2018 gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FPG als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 26.07.2023 wurde die dagegen erhobene Beschwerde des BF mit der Maßgabe, dass der Antrag vom 19.09.2022 abgewiesen werde, als unbegründet abgewiesen.

14. Mit Schriftsatz vom 30.09.2024, beim BFA eingelangt am 04.11.2024, stellte der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn ausgesprochenen Einreiseverbotes und begründete dies damit, dass sich die gesamte Kernfamilie, in Form der Ehefrau und Geschwister des BF, im Bundesgebiet befinden würde. Der BF habe sich nach seiner Ausreise in den Kosovo wohlverhalten und würden keine Verstöße gegen Rechtsvorschriften aufscheinen. Er habe zwischenzeitlich im Jahr 2022 die Deutschprüfung auf Niveau A2 bestanden. Seit der Erlassung des Bescheides des BFA vom 27.03.2018, mit welchem ein zehnjähriges Einreiseverbot verhängt worden sei, seien nunmehr mehr als sechseinhalb Jahre vergangen. 14. Mit Schriftsatz vom 30.09.2024, beim BFA eingelangt am 04.11.2024, stellte der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn ausgesprochenen Einreiseverbotes und begründete dies damit, dass sich die gesamte Kernfamilie, in Form der Ehefrau und Geschwister des BF, im Bundesgebiet befinden würde. Der BF habe sich nach seiner Ausreise in den Kosovo wohlverhalten und würden keine Verstöße gegen Rechtsvorschriften aufscheinen. Er habe zwischenzeitlich im Jahr 2022 die Deutschprüfung auf Niveau A2 bestanden. Seit der Erlassung des Bescheides des BFA vom 27.03.2018, mit welchem ein zehnjähriges Einreiseverbot verhängt worden sei, seien nunmehr mehr als sechseinhalb Jahre vergangen.

15. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der RV des BF zugestellt am 15.01.2025, wurde der Antrag des BF vom 04.11.2024 auf Aufhebung des mit Bescheid des BFA vom 27.03.2018, Zahl XXXX , gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.), sowie dem BF gemäß § 78 AVG die Zahlung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 auferlegt (Spruchpunkt II.).15. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der Regierungsvorlage des BF zugestellt am 15.01.2025, wurde der Antrag des BF vom 04.11.2024 auf Aufhebung des mit Bescheid des BFA vom 27.03.2018, Zahl römisch 40 , gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), sowie dem BF gemäß Paragraph 78, AVG die Zahlung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 auferlegt (Spruchpunkt römisch zwei.).

16. Mit per E-Mail am 11.02.2025 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den oben im Spruch genannten Bescheid beim BVwG.16. Mit per E-Mail am 11.02.2025 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben im Spruch genannten Bescheid beim BVwG.

Darin wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid des BFA vom 09.01.2025 ersatzlos zu beheben und dem Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid vom 27.03.2018 erlassenen Einreiseverbotes Folge zu geben, in eventu dieses entsprechend herabzusetzen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF und seiner Ehefrau anzuberaumen.

17. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten am 13.02.2025 bei diesem ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger des Kosovo, gesund und kinderlos. Seine Muttersprache ist Albanisch.

Er wurde im Kosovo geboren, wuchs dort auf und besuchte die Schule im Herkunftsstaat.

1.2. Der BF verfügte bis dato über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet.

1.3. Er weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:

?         XXXX .2016 – XXXX .2016 Hauptwohnsitz JA? römisch 40 .2016 – römisch 40 .2016 Hauptwohnsitz JA

?         XXXX .2016 – XXXX .2016 Hauptwohnsitz PAZ? römisch 40 .2016 – römisch 40 .2016 Hauptwohnsitz PAZ

?         XXXX .2017 – XXXX .2019 Hauptwohnsitz JA? römisch 40 .2017 – römisch 40 .2019 Hauptwohnsitz JA

?         XXXX .2019 – XXXX .2019 Hauptwohnsitz PAZ? römisch 40 .2019 – römisch 40 .2019 Hauptwohnsitz PAZ

?         XXXX .2021 – XXXX .2021 Hauptwohnsitz PAZ? römisch 40 .2021 – römisch 40 .2021 Hauptwohnsitz PAZ

?         XXXX .2021 – XXXX .2021 Hauptwohnsitz PAZ? römisch 40 .2021 – römisch 40 .2021 Hauptwohnsitz PAZ

1.4. Der Sozialversicherungsdatenauszug des BF blieb ergebnislos.

1.5. Mit Bescheid des BFA vom 15.12.2015 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Am XXXX .2016 wurde der BF in den Kosovo abgeschoben.1.5. Mit Bescheid des BFA vom 15.12.2015 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Am römisch 40 .2016 wurde der BF in den Kosovo abgeschoben.

1.6. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2017, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, (Datum der letzten Tat: 19.12.2016) wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 241e Abs. 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.1.6. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2017, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, (Datum der letzten Tat: 19.12.2016) wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung gemäß Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und 2, 130 Abs. 2 2. Fall, 15 StGB zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 130 Absatz 2, 2. Fall, 15 StGB zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Der BF wurde am XXXX .2017 festgenommen und befand bis XXXX .2019 in Haft.Der BF wurde am römisch 40 .2017 festgenommen und befand bis römisch 40 .2019 in Haft.

1.7. Aufgrund seines straffälligen Verhaltens wurde gegen den BF mit Bescheid des BFA vom 27.03.2018, Zahl XXXX , eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG samt einem mit 10 Jahren befristeten Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erlassen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Kosovo zulässig sei, keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.1.7. Aufgrund seines straffälligen Verhaltens wurde gegen den BF mit Bescheid des BFA vom 27.03.2018, Zahl römisch 40 , eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG samt einem mit 10 Jahren befristeten Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Kosovo zulässig sei, keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG, GZ G311 2193924-1, vom 26.04.2019, gekürzte Ausfertigung vom 20.05.2019, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 27.03.2018 als unbegründet abgewiesen.

1.8. Der BF reiste am XXXX .2019 freiwillig in den Kosovo aus. 1.8. Der BF reiste am römisch 40 .2019 freiwillig in den Kosovo aus.

Das zehnjährige Einreisverbot hat eine Gültigkeit bis XXXX .2029.Das zehnjährige Einreisverbot hat eine Gültigkeit bis römisch 40 .2029.

1.9. In der Folge reiste der BF trotz Bestehens des Einreiseverbotes bereits im März 2019 zurück in das Bundesgebiet. Er wurde am XXXX .2021 einer Personenkontrolle unterzogen und festgenommen. Im Zuge dessen gab er an, nach seiner Ausreise im März 2019 gleich wieder in das Bundesgebiet zurückgekehrt zu sein und seither durchgehend im Bundesgebiet aufhältig gewesen zu sein. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2021 wurde gegen den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am XXXX .2021 wurde der BF in den Kosovo abgeschoben.1.9. In der Folge reiste der BF trotz Bestehens des Einreiseverbotes bereits im März 2019 zurück in das Bundesgebiet. Er wurde am römisch 40 .2021 einer Personenkontrolle unterzogen und festgenommen. Im Zuge dessen gab er an, nach seiner Ausreise im März 2019 gleich wieder in das Bundesgebiet zurückgekehrt zu sein und seither durchgehend im Bundesgebiet aufhältig gewesen zu sein. Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 .2021 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am römisch 40 .2021 wurde der BF in den Kosovo abgeschoben.

1.10. Der BF reiste in der Folge erneut gleich wieder in das Bundesgebiet zurück. Am XXXX .2021 wurde der BF wiederrum einer Personenkontrolle unterzogen und festgenommen. Im Zuge dessen gab er an, nach seiner Abschiebung in den Kosovo gleich wieder in den Bus eingestiegen und nach Österreich zurückgekehrt zu sein. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2021 wurde gegen den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am XXXX .2021 wurde der BF erneut in den Kosovo abgeschoben.1.10. Der BF reiste in der Folge erneut gleich wieder in das Bundesgebiet zurück. Am römisch 40 .2021 wurde der BF wiederrum einer Personenkontrolle unterzogen und festgenommen. Im Zuge dessen gab er an, nach seiner Abschiebung in den Kosovo gleich wieder in den Bus eingestiegen und nach Österreich zurückgekehrt zu sein. Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 .2021 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am römisch 40 .2021 wurde der BF erneut in den Kosovo abgeschoben.

1.11. Am 19.09.2022 beantragte der BF die Aufhebung des Einreiseverbots. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 14.06.2023 als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG, GZ G314 2193924-2/3E, vom 26.07.2023, mit der Maßgabe, dass der Antrag vom 19.09.2022 abgewiesen werde, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass auch wenn man unberücksichtigt lasse, dass der BF seit März 2019 kaum Zeit im Ausland verbracht habe, das er kurz nach der Ausreise wiederholt unberechtigt nach Österreich zurückgekehrt sei, sei seit damals noch nicht die Hälfte der Gültigkeitsdauer des Einreiseverbots verstrichen.

1.12. Insgesamt ist festzustellen, dass der BF wiederholt gegen das gegen ihn verhängte Einreiseverbot verstieß. Er ging eigenen Angaben zu Folge während seiner unrechtmäßigen Aufenthalte im Bundesgebiet unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten nach und hielt sich unter Umgehung des MeldeG im Bundesgebiet im Verborgenen auf, um sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen.

1.13. Im Bundesgebiet halten sich nach wie vor die Geschwister sowie weiter entfernte Verwandte des BF, in Form von Onkeln, mitsamt deren Familien auf.

Der BF heiratete zwischenzeitlich am XXXX seine damalige Lebensgefährtin, XXXX ehem. XXXX , geb. XXXX , StA. Österreich im Kosovo.Der BF heiratete zwischenzeitlich am römisch 40 seine damalige Lebensgefährtin, römisch 40 ehem. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Österreich im Kosovo.

Die Mutter des BF ist nach wie vor im Kosovo wohnhaft.

1.14. Der BF hat am 09.02.2022 die Deutschprüfung auf Niveau A1 bestanden. Betreffend das Vorbringen des BF, er könne im Bundesgebiet bei einer näher angeführten Firma eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, ist auszuführen, dass der BF keine diesbezüglichen Nachweise in Vorlage gebracht hat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Weiters wurde Einsicht in die Akte der Vorverfahren genommen.

2.2. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Soweit oben Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, Gesundheitszustand, Muttersprache und Aufwachsen im Herkunftsstaat getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen in den Vorverfahren und im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie den Angaben des BF (AS 22, 24, 228, 230).

2.2.2. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen, den fehlenden angemeldeten Erwerbstätigkeiten und den (fehlenden) Aufenthaltstiteln des BF im Bundesgebiet gründen auf der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentralen Fremdenregister und dem Sozialversicherungsdatenauszug.

2.2.3. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Akteninhalt sowie insbesondere den Feststellungen in den Vorverfahren.

2.2.4. Das gegen den BF erlassene zehnjährige Einreiseverbot beruht auf einer Ausfertigung des oben zitierten Bescheides des BFA sowie des Erkenntnisses des BVwG.

2.2.5. Die Wiedereinreisen des BF in das Bundesgebiet während aufrechten Einreiseverbotes ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Anhalteprotokollen und Anzeigen der LPD, den Protokollen der Einvernahmen durch das BFA im Jahr 2021 sowie den Abschiebeberichten.

Der BF gab im Zuge seiner Personenkontrolle im XXXX 2021 an, er lebe seit März 2019 wieder im Bundesgebiet und sei auf verschiedenen Baustellen als Hilfsarbeiter erwerbstätig. Er wisse, dass gegen ihn ein Einreiseverbot bestehe (AS 7). In seiner Einvernahme vor dem BFA am XXXX .2021 führte er aus, dass er nach seiner Ausreise im März 2019 gleich wieder in das Bundesgebiet zurückgehrt sei und seither die ganze Zeit da gewesen sein. Er wisse, dass er sich nicht im Bundesgebiet aufhalten dürfe. Er habe keinen Wohnsitz angemeldet, da er illegal in Österreich sei. Er arbeite im Bundesgebiet auf Baustellen (AS 23f).Der BF gab im Zuge seiner Personenkontrolle im römisch 40 2021 an, er lebe seit März 2019 wieder im Bundesgebiet und sei auf verschiedenen Baustellen als Hilfsarbeiter erwerbstätig. Er wisse, dass gegen ihn ein Einreiseverbot bestehe (AS 7). In seiner Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 .2021 führte er aus, dass er nach seiner Ausreise im März 2019 gleich wieder in das Bundesgebiet zurückgehrt sei und seither die ganze Zeit da gewesen sein. Er wisse, dass er sich nicht im Bundesgebiet aufhalten dürfe. Er habe keinen Wohnsitz angemeldet, da er illegal in Österreich sei. Er arbeite im Bundesgebiet auf Baustellen (AS 23f).

Im Zuge der Einvernahme durch das BFA am XXXX .2021 gab der BF an, er habe im Bundesgebiet keinen Wohnsitz gemeldet, da er dies nicht dürfe. Er traue sich nicht, sich anzumelden, da er illegal in Österreich sei. Er arbeite in Österreich privat bei Leuten, die er kenne. Er kenne ein paar Leute von früher, wo er arbeiten könne und die würden ihm gelegentlich Jobs geben. Er sei nach seiner Abschiebung im April 2021 im Kosovo angekommen und gleich wieder in den Bus eingestiegen und nach Österreich zurückgekehrt. Er sei im Kosovo ausgestiegen und habe sich gleich einen Bus genommen und sei wieder nach Österreich gefahren (AS 229ff).Im Zuge der Einvernahme durch das BFA am römisch 40 .2021 gab der BF an, er habe im Bundesgebiet keinen Wohnsitz gemeldet, da er dies nicht dürfe. Er traue sich nicht, sich anzumelden, da er illegal in Österreich sei. Er arbeite in Österreich privat bei Leuten, die er kenne. Er kenne ein paar Leute von früher, wo er arbeiten könne und die würden ihm gelegentlich Jobs geben. Er sei nach seiner Abschiebung im April 2021 im Kosovo angekommen und gleich wieder in den Bus eingestiegen und nach Österreich zurückgekehrt. Er sei im Kosovo ausgestiegen und habe sich gleich einen Bus genommen und sei wieder nach Österreich gefahren (AS 229ff).

Die Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde, wonach sich der BF seit beinahe sechs Jahren außerhalb des Bundesgebietes aufhalte und nur kurzfristig nach Österreich zurückgekehrt sei (AS 731), werden als Schutzbehauptung gewertet und stehen im krassen Widerspruch zu seinen Angaben im Rahmen der Personenkontrolle und Einvernahmen vor dem BFA im Jahr 2021.

2.2.6. Die Feststellungen betreffend die im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen des BF ergeben sich aus den Feststellungen im Vorverfahren und im gegenständlichen Bescheid sowie den Angaben des BF (AS 23, 229, 230, 231, 649f, 731). Betreffend die nunmehrige Ehefrau liegen im Akt ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie deren Geburtsurkunde und die Heiratsurkunde ein (AS 433, 439, 441).

2.2.7. Die Deutschkursprüfungsbestätigung liegt im Akt ein (AS 435f, 663f).

Der BF brachte vor, im Bundesgebiet bei einer näher angeführten Firma eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können (AS 649, 733). Es wurde im gesamten Verfahren keine Einstellungszusage oder ein Arbeitsvorvertrag in Vorlage gebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Antrag auf Verkürzung des Einreiseverbotes:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Antrag auf Verkürzung des Einreiseverbotes:

3.1.1. Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte § 60 FPG lautet:3.1.1. Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte Paragraph 60, FPG lautet:

§ 60. (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.Paragraph 60, (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen

1.       der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;

2.       ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.2. ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.Gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

3.1.2. Gegenständlich ist vorweg festzuhalten, dass das erlassene Einreiseverbot mit Bescheid des BFA vom 27.03.2018 und letztlich bestätigt mit Erkenntnis des BVwG vom 26.04.2019, gekürzte Ausfertigung vom 20.05.2019, auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 gestützt wurde. Im Fall eines auf Abs. 3 leg. cit. gestützten Einreiseverbotes kommt gemäß § 60 Abs. 2 FPG eine Aufhebung des Einreiseverbotes von vorneherein nicht in Betracht, sondern es ist lediglich eine Verkürzung desselben möglich (vgl. VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046). 3.1.2. Gegenständlich ist vorweg festzuhalten, dass das erlassene Einreiseverbot mit Bescheid des BFA vom 27.03.2018 und letztlich bestätigt mit Erkenntnis des BVwG vom 26.04.2019, gekürzte Ausfertigung vom 20.05.2019, auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, gestützt wurde. Im Fall eines auf Absatz 3, leg. cit. gestützten Einreiseverbotes kommt gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FPG eine Aufhebung des Einreiseverbotes von vorneherein nicht in Betracht, sondern es ist lediglich eine Verkürzung desselben möglich vergleiche VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046).

§ 60 Abs. 1 FPG bezieht sich auf verhängte Einreiseverbote gem. § 53 Abs. 2 FPG.Paragraph 60, Absatz eins, FPG bezieht sich auf verhängte Einreiseverbote gem. Paragraph 53, Absatz 2, FPG.

3.1.3. Für eine Verkürzung eines auf § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 FPG gestützten Einreiseverbotes (§ 60 Abs. 2 FPG) müssen drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein: Die fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet, ein Verbringen von mehr als der Hälfte der Zeit des Einreiseverbotes im Ausland und die Änderung der persönlichen Verhältnisse in entscheidungsrelevanter Hinsicht.3.1.3. Für eine Verkürzung eines auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG gestützten Einreiseverbotes (Paragraph 60, Absatz 2, FPG) müssen drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein: Die fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet, ein Verbringen von mehr als der Hälfte der Zeit des Einreiseverbotes im Ausland und die Änderung der persönlichen Verhältnisse in entscheidungsrelevanter Hinsicht.

3.1.4. Die Aufhebung – wie auch die Verkürzung eines Einreiseverbotes nach § 60 Abs. 2 FPG – setzt voraus, dass der Revisionswerber das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat (vgl. VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046, unter Verweis auf VfGH 29.02.2016, G 534/2015, VfSlg. 20.049). Unbedingte Voraussetzung für eine Aufhebung oder Herabsetzung des Einreiseverbotes ist neben dem Vorliegen eines entsprechenden Antrages, dass der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise fristgerecht und sohin freiwillig nachgekommen ist (siehe Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K7 zu § 60 FPG, 1179). Auch die Gesetzesmaterialien (RV 2144 BlgNR 24. GP) sprechen davon, dass „die Möglichkeit der Aufhebung und der Verkürzung nur in jenen Fällen zur Verfügung“ steht, „in denen der Drittstaatsangehörige fristgerecht und damit freiwillig ausgereist ist“.3.1.4. Die Aufhebung – wie auch die Verkürzung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 60, Absatz 2, FPG – setzt voraus, dass der Revisionswerber das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat vergleiche VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046, unter Verweis auf VfGH 29.02.2016, G 534/2015, VfSlg. 20.049). Unbedingte Voraussetzung für eine Aufhebung oder Herabsetzung des Einreiseverbotes ist neben dem Vorliegen eines entsprechenden Antrages, dass der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise fristgerecht und sohin freiwillig nachgekommen ist (siehe Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K7 zu Paragraph 60, FPG, 1179). Auch die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode sprechen davon, dass „die Möglichkeit der Aufhebung und der Verkürzung nur in jenen Fällen zur Verfügung“ steht, „in denen der Drittstaatsangehörige fristgerecht und damit freiwillig ausgereist ist“.

Der Verwaltungsgerichtshof führt hierzu in seinem Erkenntnis vom 25.10.2023, Ra 2023/21/0121 aus, dass nach dem Wortlaut des Abs. 1 des § 60 FPG eine materielle Voraussetzung für die Verkürzung oder Aufhebung eines nach § 53 Abs. 2 FPG erlassenen Einreiseverbotes ist, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen und seine fristgerechte Ausreise nachgewiesen hat; dies gilt gemäß § 60 Abs. 2 FPG auch für die Verkürzung eines nach § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 FPG erlassenen Einreiseverbotes.Der Verwaltungsgerichtshof führt hierzu in seinem Erkenntnis vom 25.10.2023, Ra 2023/21/0121 aus, dass nach dem Wortlaut des Absatz eins, des Paragraph 60, FPG eine materielle Voraussetzung für die Verkürzung oder Aufhebung eines nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG erlassenen Einreiseverbotes ist, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen und seine fristgerechte Ausreise nachgewiesen hat; dies gilt gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FPG auch für die Verkürzung eines nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG erlassenen Einreiseverbotes.

Die Voraussetzung (des Nachweises) der fristgerechten Ausreise dient der Effektuierung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes (siehe dazu VfGH 29.2.2016, G 534/2015, VfSlg. 20.049/2016, Pkt. IV.4.3.). Reist der Drittstaatsangehörige nicht fristgerecht aus, ist eine auf Antrag gemäß § 60 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG vorzunehmende Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes schon deshalb nicht vorzunehmen.Die Voraussetzung (des Nachweises) der fristgerechten Ausreise dient der Effektuierung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes (siehe dazu VfGH 29.2.2016, G 534/2015, VfSlg. 20.049/2016, Pkt. römisch vier.4.3.). Reist der Drittstaatsangehörige nicht fristgerecht aus, ist eine auf Antrag gemäß Paragraph 60, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG vorzunehmende Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes schon deshalb nicht vorzunehmen.

Der Nachweis des Drittstaatsangehörigen, das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen zu haben, ist dabei zwingende Voraussetzung dafür, dass es überhaupt zu einer näheren Prüfung kommt, ob eine Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes in Betracht kommt.

Der Auffassung, dass die Voraussetzung der fristgerechten freiwilligen Ausreise nach § 60 Abs. 1 und 2 FPG schon deswegen nicht gegeben sei, weil einerseits aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und andererseits es zur zwangsweisen Abschiebung gekommen sei, greife nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes allerdings zu kurz und führt er hierzu in seinem Erkenntnis vom 25.10.2023, Ra 2023/21/0121 zur Voraussetzung der fristgerechten Ausreise für die Verkürzung/Aufhebung des Einreiseverbots gemäß § 60 Abs. 1 und 2 FPG folgendes aus:Der Auffassung, dass die Voraussetzung der fristgerechten freiwilligen Ausreise nach Paragraph 60, Absatz eins und 2 FPG schon deswegen nicht gegeben sei, weil einerseits aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und andererseits es zur zwangsweisen Abschiebung gekommen sei, greife nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes allerdings zu kurz und führt er hierzu in seinem Erkenntnis vom 25.10.2023, Ra 2023/21/0121 zur Voraussetzung der fristgerechten Ausreise für die Verkürzung/Aufhebung des Einreiseverbots gemäß Paragraph 60, Absatz eins und 2 FPG folgendes aus:

„[…] Nach dem Abs. 1 des - Art. 7 der RückführungsRL (Richtlinie 2008/115/EG) umsetzenden - § 55 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese Frist beträgt, wenn nicht aufgrund besonderer Umstände eine längere Frist notwendig ist, 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides (§ 55 Abs. 2 und 3 FPG).„[…] Nach dem Absatz eins, des - Artikel 7, der RückführungsRL (Richtlinie 2008/115/EG) umsetzenden - Paragraph 55, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese Frist beträgt, wenn nicht aufgrund besonderer Umstände eine längere Frist notwendig ist, 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides (Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG).

Eine Frist für die freiwillige Ausreise ist (u.a.) dann nicht festzusetzen, wenn - wie auch im vorliegenden Fall - die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde (§ 55 Abs. 4 FPG).Eine Frist für die freiwillige Ausreise ist (u.a.) dann nicht festzusetzen, wenn - wie auch im vorliegenden Fall - die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde (Paragraph 55, Absatz 4, FPG).

Die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 FPG bewirkt, dass die Rückkehrentscheidung den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise binnen dieser Frist verpflichtet und sie nach deren Ablauf zwangsweise durchsetzbar wird. Erfüllt ein Drittstaatsangehöriger seine Ausreiseverpflichtung nicht bis spätestens zum Ablauf der ihm eingeräumten Frist, sondern verbleibt nach Fristablauf noch im Bundesgebiet, steht dies einem späteren Antrag nach § 60 FPG mangels fristgerechter Ausreise entgegen (siehe VwGH 7.3.2023, Ra 2022/21/0069, Rn. 11, mwN).Die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise nach Paragraph 55, FPG bewirkt, dass die Rückkehrentscheidung den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise binnen dieser Frist verpflichtet und sie nach deren Ablauf zwangsweise durchsetzbar wird. Erfüllt ein Drittstaatsangehöriger seine Ausreiseverpflichtung nicht bis spätestens zum Ablauf der ihm eingeräumten Frist, sondern verbleibt nach Fristablauf noch im Bundesgebiet, steht dies einem späteren Antrag nach Paragraph 60, FPG mangels fristgerechter Ausreise entgegen (siehe VwGH 7.3.2023, Ra 2022/21/0069, Rn. 11, mwN).

Für den Fall, dass bei Erlassung der Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festgesetzt wurde, normiert § 52 Abs. 8 erster Satz FPG demgegenüber, dass die Rückkehrentscheidung mit Eintritt der Durchsetzbarkeit und Durchführbarkeit den Drittstaatsangehörigen zur „unverzüglichen“ Ausreise verpflichtet. Selbstredend besteht auch in einem solchen Fall ein öffentliches Interesse an einer Effektuierung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes durch eine fristgerechte freiwillige Ausreise. Auch im Fall der Verletzung der Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise gemäß § 52 Abs. 8 erster Satz FPG scheidet daher eine nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes gemäß § 60 FPG aus. Denn auch eine entgegen der Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise verspätet (oder gar nicht) erfolgte Ausreise ist nicht als „fristgerecht“ im Sinne des § 60 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG anzusehen.Für den Fall, dass bei Erlassung der Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festgesetzt wurde, normiert Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG demgegenüber, dass die Rückkehrentscheidung mit Eintritt der Durchsetzbarkeit und Durchführbarkeit den Drittstaatsangehörigen zur „unverzüglichen“ Ausreise verpflichtet. Selbstredend besteht auch in einem solchen Fall ein öffentliches Interesse an einer Effektuierung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes durch eine fristgerechte freiwillige Ausreise. Auch im Fall der Verletzung der Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise gemäß Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG scheidet daher eine nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, FPG aus. Denn auch eine entgegen der Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise verspätet (oder gar nicht) erfolgte Ausreise ist nicht als „fristgerecht“ im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG anzusehen.

Umgekehrt kann aber dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass er jenen Drittstaatsangehörigen, die eine gemäß § 55 FPG festgesetzte Frist einhalten, die Rechtswohltat einer Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes ermöglichen, hingegen jene Drittstaatsangehörigen, die ihrer (mangels Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise gegebenen) Verpflichtung zur „unverzüglichen“ Ausreise nach § 52 Abs. 8 erster Satz FPG nachgekommen sind, davon ausschließen wollte. Vielmehr spricht der Zweck der in § 60 Abs. 1 und 2 FPG normierten Voraussetzung einer fristgerechten Ausreise, die Effektuierung von Rückkehrentscheidungen und Einreiseverboten zu fördern, dafür, davon alle Fälle erfasst zu sehen, in denen die Ausreise in zeitlicher Hinsicht rechtzeitig erfolgt ist - sei es durch Einhaltung einer festgesetzten Frist für die freiwillige Ausreise, sei es durch unverzügliche Ausreise, wenn eine solche Frist nicht festgesetzt wurde. […]“Umgekehrt kann aber dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass er jenen Drittstaatsangehörigen, die eine gemäß Paragraph 55, FPG festgesetzte Frist einhalten, die Rechtswohltat einer Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes ermöglichen, hingegen jene Drittstaatsangehörigen, die ihrer (mangels Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise gegebenen) Verpflichtung zur „unverzüglichen“ Ausreise nach Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG nachgekommen sind, davon ausschließen wollte. Vielmehr spricht der Zweck der in Paragraph 60, Absatz eins und 2 FPG normierten Voraussetzung einer fristgerechten Ausreise, die Effektuierung von Rückkehrentscheidungen und Einreiseverboten zu fördern, dafür, davon alle Fälle erfasst zu sehen, in denen die Ausreise in zeitlicher Hinsicht rechtzeitig erfolgt ist - sei es durch Einhaltung einer festgesetzten Frist für die freiwillige Ausreise, sei es durch unverzügliche Ausreise, wenn eine solche Frist nicht festgesetzt wurde. […]“

Nach dieser Rechtsprechung ist somit unter „fristgerechter Ausreise“ bzw. „fristgerechtem Verlassen“ im Sinne des § 60 Abs. 1 und 2 FPG auch eine unverzügliche Ausreise gemäß § 52 Abs. 8 erster Satz FPG zu verstehen und es steht daher der Umstand, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine (mindestens vierzehntägige) Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, der Anwendung des § 60 FPG nicht von vornherein entgegen. Auch scheidet eine Aufhebung oder Verkürzung des erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 1 FPG in besonderen Konstellationen auch nicht schon deshalb aus, weil die Ausreise durch zwangsweise Abschiebung (und nicht durch freiwillige Ausreise) erfolgte.Nach dieser Rechtsprechung ist somit unter „fristgerechter Ausreise“ bzw. „fristgerechtem Verlassen“ im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins und 2 FPG auch eine unverzügliche Ausreise gemäß Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG zu verstehen und es steht daher der Umstand, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine (mindestens vierzehntägige) Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, der Anwendung des Paragraph 60, FPG nicht von vornherein entgegen. Auch scheidet eine Aufhebung oder Verkürzung des erlassenen Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, Absatz eins, FPG in besonderen Konstellationen auch nicht schon deshalb aus, weil die Ausreise durch zwangsweise Abschiebung (und nicht durch freiwillige Ausreise) erfolgte.

3.1.4.1. Gegenständlich wurde der BF am XXXX .2019 aus der Haft entlassen und reiste am XXXX .2019 aus dem Bundesgebiet aus. Es liegt sohin jedenfalls eine fristgerechte Ausreise des BF iSd § 60 Abs. 2 FPG aus dem Schengenraum vor – dies wurde auch vom BFA nicht bestritten.3.1.4.1. Gegenständlich wurde der BF am römisch 40 .2019 aus der Haft entlassen und reiste am römisch 40 .2019 aus dem Bundesgebiet aus. Es liegt sohin jedenfalls eine fristgerechte Ausreise des BF iSd Paragraph 60, Absatz 2, FPG aus dem Schengenraum vor – dies wurde auch vom BFA nicht bestritten.

Die Frist des besagten Einreiseverbotes begann mit Ablauf des Tages der Ausreise des BF zu laufen. Demzufolge ist dieses noch bis XXXX .2029 in Geltung.Die Frist des besagten Einreiseverbotes begann mit Ablauf des Tages der Ausreise des BF zu laufen. Demzufolge ist dieses noch bis römisch 40 .2029 in Geltung.

3.1.5. „Hat der Fremde noch nicht einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht, steht dieser Umstand nach dem klaren Wortlaut des § 60 Abs. 2 FrPolG 2005 der Verkürzung des auf § 53 Abs. 3 Z 1 FrPolG 2005 gestützten Einreiseverbotes entgegen.“ (VwGH

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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