TE Bvwg Erkenntnis 2025/9/25 G316 2297553-1

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Veröffentlicht am 25.09.2025
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Entscheidungsdatum

25.09.2025

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G316 2297553-1/40E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , XXXX , StA. Nordmazedonien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , StA. Nordmazedonien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird stattgegeben und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird stattgegeben und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.07.2024 wurde gegen den nordmazedonischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.07.2024 wurde gegen den nordmazedonischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 16.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2024 wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.08.2024 wurde die Rechtssache mit Wirksamkeit vom 16.09.2024 der Gerichtsabteilung G316 zugewiesen.

Am 30.10.2024 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Rechtsvertreters statt. Der BF blieb der Verhandlung fern.

Am 25.06.2025 wurde eine weitere Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, an welcher der BF über Videokonferenz aus einer Justizanstalt und sein Rechtsvertreter teilnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist nordmazedonischer Staatsangehöriger und wurde in XXXX , Nordmazedonien geboren. 1.1. Der BF ist nordmazedonischer Staatsangehöriger und wurde in römisch 40 , Nordmazedonien geboren.

Der BF lebte ab seinem 8. Lebensjahr bei seiner Großmutter, welch e im Jahr 2021verstarb. Zu seiner Mutter und seinem Bruder, welche in Nordmazedonien leben, besteht kein Kontakt.

Der BF hält sich seit Juni 2016 in Österreich auf.

Er verfügt seit 28.12.2016 über eine Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers, da sein Vater die italienische Staatsbürgerschaft besitzt und in Österreich lebt. Seit 30.11.2021 verfügt der BF über eine unbefristete Daueraufenthaltskarte.

Der BF lebte mit seinem Vater im gemeinsamen Haushalt. Der derzeitige Aufenthalt des BF ist unbekannt

1.2. Der BF hat ausgezeichnete Deutschkenntnisse. Darüber hinaus spricht er Mazedonisch, Albanisch und Serbokroatisch.

Der BF hat in Österreich die Hauptschule sowie das Polytechnikum besucht.

Der BF ging ab 2018 verschiedenen Beschäftigungen bei insgesamt 24 Arbeitgebern nach, wobei die Arbeitsverhältnisse meist nur wenige Wochen, manchmal sogar nur einige Tage andauerten. Das längste Beschäftigungsverhältnis dauerte von Jänner bis Dezember 2021, wo der BF als Lehrling beschäftigt war. Der BF hat die Lehre zum Installateur nicht abgeschlossen. Zuletzt war er von 17.02.2025 bis 07.03.2025 beschäftigt Zwischendurch, wie auch zuletzt im Sommer 2025, stand der BF in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Neben dem Vater lebt noch ein Cousin des BF im Bundesgebiet. Darüber hinaus verfügt er über keine weiteren Familienangehörigen im Bundesgebiet.

Der BF hielt sich zuletzt zweimal im Jahr 2021 in Nordmazedonien zum Zwecke der Ausstellung eines Reisepasses und aufgrund des Begräbnisses seiner Großmutter auf.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er hat keine Sorgepflichten.

1.3. Der BF wurde im Bundesgebiet mehrfach straffällig:

1.3.1. Am 11.03.2021 (rechtskräftig 16.03.2021) wurde der BF vom Landesgericht XXXX zur Zahl XXXX wegen der Verbrechen der Erpressung nach §§ 15 Abs. 1, 144 Abs. 1 StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB als Beteiligter (Bestimmungstäter), Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 3 Monate unbedingt verurteilt.1.3.1. Am 11.03.2021 (rechtskräftig 16.03.2021) wurde der BF vom Landesgericht römisch 40 zur Zahl römisch 40 wegen der Verbrechen der Erpressung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 144, Absatz eins, StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB als Beteiligter (Bestimmungstäter), Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 3 Monate unbedingt verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF

I. im Zeitraum von Jänner bis Februar 2020 einen anderen durch gefährliche Drohung mit einer Körperverletzung zu nötigen versucht hat, indem er durch zwei Snap-Chat Nachrichten mit dem sinngemäßen Inhalt, er solle die von zwei anderen Personen geforderten € 80,-- bezahlen, da er sonst Probleme (konkret weitere Schläge) bekommen werde, und schrieb „wen du XXXX nd gibst dann bekomme ich dich ganz du hurensohn“;römisch eins. im Zeitraum von Jänner bis Februar 2020 einen anderen durch gefährliche Drohung mit einer Körperverletzung zu nötigen versucht hat, indem er durch zwei Snap-Chat Nachrichten mit dem sinngemäßen Inhalt, er solle die von zwei anderen Personen geforderten € 80,-- bezahlen, da er sonst Probleme (konkret weitere Schläge) bekommen werde, und schrieb „wen du römisch 40 nd gibst dann bekomme ich dich ganz du hurensohn“;

II. im Jänner 2020 zwei abgesondert verfolgte unmittelbare Täter durch die Aufforderung, eine andere Person nach einer (vermeintlichen) Beleidigung, diese sie sich nicht gefallen lassen dürften, zu schlagen, widrigenfalls er sie selbst (die unmittelbaren Täter) schlagen würde,römisch zwei. im Jänner 2020 zwei abgesondert verfolgte unmittelbare Täter durch die Aufforderung, eine andere Person nach einer (vermeintlichen) Beleidigung, diese sie sich nicht gefallen lassen dürften, zu schlagen, widrigenfalls er sie selbst (die unmittelbaren Täter) schlagen würde,

a. andere zur Ausführung einer strafbaren Handlung und zwar einer Körperverletzung bestimmt hat, wobei das Opfer geschubst wurde und eine Fußtritt erhielt, wodurch es nicht verletzt worden ist;

b. andere durch gefährliche Drohung mit einer Körperverletzung zu einer Handlung, nämlich zum Schlagen des Opfers genötigt hat;

III. im Jänner 2020 eine andere Person durch Versetzen mehrerer Fauststöße gegen dessen Kopf und Oberkörper, Tritte gegen dessen Beine und Ellbogenstöße in dessen Rücken in Form einer Beule und mehrere Prellungen am Körper verletzt hat;römisch drei. im Jänner 2020 eine andere Person durch Versetzen mehrerer Fauststöße gegen dessen Kopf und Oberkörper, Tritte gegen dessen Beine und Ellbogenstöße in dessen Rücken in Form einer Beule und mehrere Prellungen am Körper verletzt hat;

IV. Im August 2019 die Scheibe des Schaukastens für Kirchenaushänge einer Stadtpfarre mit einem Gegenstand eingeschlagen (Schaden in Höhe von € 504,--) hat;römisch vier. Im August 2019 die Scheibe des Schaukastens für Kirchenaushänge einer Stadtpfarre mit einem Gegenstand eingeschlagen (Schaden in Höhe von € 504,--) hat;

V. im Oktober 2019 eine andere Person durch einen Schlag mit dem Handrücken dessen Gesicht in Form einer Prellungen Körper verletzt hat;römisch fünf. im Oktober 2019 eine andere Person durch einen Schlag mit dem Handrücken dessen Gesicht in Form einer Prellungen Körper verletzt hat;

VI. Im März 2020 eine andere Person durch das Versetzen eines Schlages mit seinem Gipsarm am Körper zu verletzen versucht hat;römisch sechs. Im März 2020 eine andere Person durch das Versetzen eines Schlages mit seinem Gipsarm am Körper zu verletzen versucht hat;

VII. Mitte Juli 2020 versucht hat, eine andere Person durch Versetzen mehrere Schläge gegen dessen Körper und die Ankündigung weitere Schläge zu einer Handlung, nämlich zur ratenweise Bezahlung von € 800,-- Schutzgeld zu nötigen, wobei er mit dem Vorsatz gehandelt hat, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern. Weiters hat der BF versucht, diese Person durch das Versetzen von Schlägen am Körper zu verletzen.römisch sieben. Mitte Juli 2020 versucht hat, eine andere Person durch Versetzen mehrere Schläge gegen dessen Körper und die Ankündigung weitere Schläge zu einer Handlung, nämlich zur ratenweise Bezahlung von € 800,-- Schutzgeld zu nötigen, wobei er mit dem Vorsatz gehandelt hat, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern. Weiters hat der BF versucht, diese Person durch das Versetzen von Schlägen am Körper zu verletzen.

Bei der Strafbemessung wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel, das teilweise reumütige Geständnis und der Umstand, dass es zum Teil beim Versuch geblieben ist als mildernd und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit acht Vergehen und die Fortsetzung der Delinquenz trotz Anhängigkeit mehrerer Verfahren als erschwerend gewertet.

Des Weiteren wurde dem BF für die Dauer der Probezeit die Bewährungshilfe angeordnet sowie die Weisung erteilt, ein Anti-Gewalt-Training zu absolvieren.

Daraufhin wurde der BF von der belangten Behörde ermahnt und das damals geführte Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme am 09.11.2021 eingestellt.

Die erteilte Weisung der Absolvierung eines Anti-Gewalt-Trainings wurde mit Beschluss des Landesgericht XXXX vom 23.11.2023 aufgehoben. Dies mit der Begründung, dass der BF die Weisung zwar bisher nicht erfüllt hatte, jedoch aufgrund seiner Konzentrationsschwäche und seines Aufmerksamkeitsdefizits nach dem Bericht des Bewährungshelfers nicht in der Lage sei, länger als 10 Minuten still zu sitzen und sich auf eine Thematik einzulassen. Da vom Landesgericht nicht davon ausgegangen wurde, dass die Durchführung eines Anti-Gewalt-Trainings von Erfolg gekrönt sein werde und es ihm zum damaligen Zeitpunkt auch ohne dieses Training gelungen war, strafbares Verhalten zu vermeiden, wurde die Weisung ersatzlos aufgehoben. Die erteilte Weisung der Absolvierung eines Anti-Gewalt-Trainings wurde mit Beschluss des Landesgericht römisch 40 vom 23.11.2023 aufgehoben. Dies mit der Begründung, dass der BF die Weisung zwar bisher nicht erfüllt hatte, jedoch aufgrund seiner Konzentrationsschwäche und seines Aufmerksamkeitsdefizits nach dem Bericht des Bewährungshelfers nicht in der Lage sei, länger als 10 Minuten still zu sitzen und sich auf eine Thematik einzulassen. Da vom Landesgericht nicht davon ausgegangen wurde, dass die Durchführung eines Anti-Gewalt-Trainings von Erfolg gekrönt sein werde und es ihm zum damaligen Zeitpunkt auch ohne dieses Training gelungen war, strafbares Verhalten zu vermeiden, wurde die Weisung ersatzlos aufgehoben.

1.3.2. Am 08.09.2022 (rechtskräftig am 02.12.2022) wurde der BF vom Bezirksgericht XXXX zur Zahl XXXX wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à € 14,-- verurteilt. 1.3.2. Am 08.09.2022 (rechtskräftig am 02.12.2022) wurde der BF vom Bezirksgericht römisch 40 zur Zahl römisch 40 wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à € 14,-- verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass er im Jänner 2022 einen Taxifahrer darüber täuschte, zahlungswilliger und zahlungsfähiger Fahrgast zu sein.

Bei der Strafbemessung wurde die Schadensregulierung in Form der Bezahlung des ausständigen Betrages im Zuge der mündlichen Verhandlung als mildernd und die bereits bestehende Vorstrafe sowie die Begehung während der offenen Probezeit als erschwerend gewertet.

Weiters wurde die Probezeit zu dem unter Punkt 1.3.1. genannten Urteil um ein Jahr verlängert.

1.3.3. Am 14.03.2023 (rechtskräftig am 18.03.2023) wurde der BF vom Bezirksgericht XXXX zur Zahl XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf die unter Punkt 1.3.2. genannte Verurteilung (vom 08.09.2022) zu einer Zusatzgeldstrafe von 130 Tagessätzen à € 4,- verurteilt. 1.3.3. Am 14.03.2023 (rechtskräftig am 18.03.2023) wurde der BF vom Bezirksgericht römisch 40 zur Zahl römisch 40 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf die unter Punkt 1.3.2. genannte Verurteilung (vom 08.09.2022) zu einer Zusatzgeldstrafe von 130 Tagessätzen à € 4,- verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im Juli 2022 einen anderen in Form eines Blutergusses am linken Oberarm am Körper verletzte, indem er diesen mit der rechten Hand an der Gurgel nahm, gegen die Bar drückte und in weiterer Folge mit der rechten Faust gegen dessen linken Oberarm schlug.

Bei der Strafbemessung wurde das Alter unter 21 Jahre und die Schadensregulierung (Urteil vom 08.09.2022) als mildernd und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe und die Begehung der Tat während offener Probezeit als erschwerend gewertet.

1.3.4. Am 29.04.2024 (rechtskräftig am 05.06.2024) wurde der BF vom Bezirksgericht XXXX zur Zahl XXXX wegen der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB, des Betruges nach § 146 StGB und der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen à € 27,-- verurteilt.1.3.4. Am 29.04.2024 (rechtskräftig am 05.06.2024) wurde der BF vom Bezirksgericht römisch 40 zur Zahl römisch 40 wegen der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB, des Betruges nach Paragraph 146, StGB und der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen à € 27,-- verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass im Februar 2024 ein Firmenfahrzeug ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen hat sowie durch Täuschung der Zahlungswilligkeit und -fähigkeit, Verantwortliche einer Tankstelle zur Ausfolgung von Treibstoff verleitet hat, ohne in weiterer Folge die jeweiligen Betankungen zu begleichen, wodurch Verantwortliche der Tankstelle an deren Vermögen geschädigt wurden. Weiters hat er im Februar 2024 Arbeitskleidung eine Firma sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er trotz Nichtantritt seiner Arbeitsstelle die Arbeitskleidung nicht zurückgab.

Bei der Strafbemessung wurden zwei einschlägige Vorstrafen und das Zusammentreffen dreier Vergehen als erschwerend gewertet.

1.3.5. Am 19.08.2024 (rechtskräftig 23.08.2024) wurde der BF vom Bezirksgericht XXXX XXXX zur Zahl XXXX wegen des Vergehens des Besitzes falscher besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.1.3.5. Am 19.08.2024 (rechtskräftig 23.08.2024) wurde der BF vom Bezirksgericht römisch 40 römisch 40 zur Zahl römisch 40 wegen des Vergehens des Besitzes falscher besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF ab einem unbekannten Zeitpunkt bis Mai 2024 eine falsche besonders geschützte Urkunde, nämlich einen gefälschten österreichischen Führerschein lautend auf seinen Namen, mit dem Vorsatz, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich dem Nachweis seiner Identität sowie der Berechtigung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges gebraucht werde, besessen hat.

Bei der Strafbemessung wurden das reumütiges Geständnis, der Umstand, dass der Großteil des Tatzeitraumes vor Vorverurteilung lag als mildernd sowie die Begehung der Tat während offener Probezeit und die zwei nicht im engsten Sinne einschlägige Vorstrafen erschwerend gewertet.

Weiters wurde die Probezeit zu dem unter Punkt 1.3.1. genannten Urteil auf insgesamt 5 Jahre verlängert.

1.3.6. Am 27.05.2025 wurde der BF vom Landesgericht XXXX zur Zahl XXXX wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB, gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB, Nötigung nach §§ 105 Abs. 1., 15 Abs. 1 StGB, Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB, des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffenG und des Vergehens Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten, davon 3 Monate unbedingt, verurteilt. 1.3.6. Am 27.05.2025 wurde der BF vom Landesgericht römisch 40 zur Zahl römisch 40 wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB, gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB, Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins Punkt , 15, Absatz eins, StGB, Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB, des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffenG und des Vergehens Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten, davon 3 Monate unbedingt, verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde das der BF

A. seine Ex-Freundin

I. durch nachfolgende Äußerungen gefährlich bedroht hat, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwarrömisch eins. durch nachfolgende Äußerungen gefährlich bedroht hat, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar

1.) im Dezember 2023 durch die Drohung mit dem Tode, indem er ihr gegenüber sinngemäß äußerte, er sehe schwarz und er werde sie und sich selbst erstechen, wobei er dabei ein Messer in der Hand hielt;

2.) im Jänner 2024 durch Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, indem er sinngemäß im Anschluss an die unter Punkt IV. geschilderten Handlungen äußerte, er würde ihr gerne in das Gesicht schlagen und sie solle, eine Frau zu sein, denn wer sie ermahnt, wäre sie schon längst tot;2.) im Jänner 2024 durch Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, indem er sinngemäß im Anschluss an die unter Punkt römisch vier. geschilderten Handlungen äußerte, er würde ihr gerne in das Gesicht schlagen und sie solle, eine Frau zu sein, denn wer sie ermahnt, wäre sie schon längst tot;

3.) zu nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkten in einer nicht mehr exakt feststellbaren Zahl an Angriffen durch Drohung mit einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Veröffentlichen der Tatsache, dass sie eine Abtreibung vornehmen hatte lassen, indem er wiederholt äußerte, er werde ihren Eltern und ihrer Familie sagen, dass sie eine Abtreibung vornehmen habe lassen;

4.) im Mai 2024 durch Drohung mit zumindest einer Verletzung an Körper, indem er äußerte, er müsse ihr wehtun, wenn er sie sehe;

II. im Anschluss an die unter Punkt I.1. geschilderte Tat die persönliche Freiheit entzogen, indem er, als dieser zu fliehen versuchte, die Haustüre versperrt, den Wohnungsschlüssel abzog und diese, während sie versuchte, über das Kellerfenster zufrieden, immer wieder am Arm zurück auf das Bett zog, wobei ihr erst nach ca. 15 Minuten die Flucht gelang;römisch zwei. im Anschluss an die unter Punkt römisch eins.1. geschilderte Tat die persönliche Freiheit entzogen, indem er, als dieser zu fliehen versuchte, die Haustüre versperrt, den Wohnungsschlüssel abzog und diese, während sie versuchte, über das Kellerfenster zufrieden, immer wieder am Arm zurück auf das Bett zog, wobei ihr erst nach ca. 15 Minuten die Flucht gelang;

III. zu nachgenannten Handlungenrömisch drei. zu nachgenannten Handlungen

1. genötigt, und zwar im Jänner 2024 mit Gewalt zu anhalten des von ihr gelenkten Fahrzeuges, indem er diese während der Autofahrt fest in den Oberschenkel drückte und an den Haaren zog und anspuckte, wodurch dieser gezwungen war, das Fahrzeug anzuhalten;

2. zu nötigen versucht, und zwar

a. durch die unter Punkt II. geschilderte Tat mit Gewalt zur Abstandnahme vom Verlassen der Wohnunga. durch die unter Punkt römisch zwei. geschilderte Tat mit Gewalt zur Abstandnahme vom Verlassen der Wohnung

b. Im Februar 2024 mit Gewalt sowie durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung der Körper und eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches zum Einsteigen in sein Auto, indem sie zunächst Mo beantragte, zu ihr sagte, sie solle mitkommen und Auto steigen, und versuchte, sie zum Fahrzeug zu zerren, was ihm jedoch nicht gelang, beide Freundinnen einschritten, und anschließend sinngemäß äußerte, sie solle jetzt mitfahren, widrigenfalls er sie umbringen und ihre Familie sagen wird, dass sie bereits schwanger war und das Kind abgetrieben habe;

IV. Im Jänner 2024 am Körper verletzt der, indem er ihr nach der unter Punkt III.1.geschilderten Handlung nach dem Verlassen des Autos laut ins Ohr schrie, sie gegen die Autotür stieß, ihr zumindest zwei Schläge gegen den Kopf versetzte und sich so heftig schüttelte, dass er kurz „schwarz“ vor Augen wurde, wobei sie jedoch eines der Anliegen Oberarm mit Bluterguss, eine Prellung am rechten Oberarm, eine Prellung am rechten Oberschenkel mit Bluterguss sowie eine Zerrung der Halswirbelsäule erlitt;römisch vier. Im Jänner 2024 am Körper verletzt der, indem er ihr nach der unter Punkt römisch drei.1.geschilderten Handlung nach dem Verlassen des Autos laut ins Ohr schrie, sie gegen die Autotür stieß, ihr zumindest zwei Schläge gegen den Kopf versetzte und sich so heftig schüttelte, dass er kurz „schwarz“ vor Augen wurde, wobei sie jedoch eines der Anliegen Oberarm mit Bluterguss, eine Prellung am rechten Oberarm, eine Prellung am rechten Oberschenkel mit Bluterguss sowie eine Zerrung der Halswirbelsäule erlitt;

B.

I. in zwei Fällen eine falsche inländische öffentliche Urkunde, nämlich eine Totalfälschung des österreichischen Führerscheins im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache und eines Rechtes, nämlich im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung zu sein gebraucht hat;römisch eins. in zwei Fällen eine falsche inländische öffentliche Urkunde, nämlich eine Totalfälschung des österreichischen Führerscheins im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache und eines Rechtes, nämlich im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung zu sein gebraucht hat;

II. Im April 2025 einen Elektroschock, der aufgrund seiner Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand, nämlich eine Taschenlampe vorzutäuschen, mithin eine verbotene Waffe iSd § 17 Waffengesetz, unbefugt besessen hat; römisch zwei. Im April 2025 einen Elektroschock, der aufgrund seiner Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand, nämlich eine Taschenlampe vorzutäuschen, mithin eine verbotene Waffe iSd Paragraph 17, Waffengesetz, unbefugt besessen hat;

C. im April 2025 einen Beamten durch die Äußerungen „Wir san in Österreich und da ist eine Straße. Keine 2. Merk die des. Für jeden gibt es eine Tablette. Das ist keine Drogen. Für jeden gibt es eine Tablette. Es gibt nur eine Straße. Gehst du mit einer Frau spazieren, hinter dir Benzin. Tschüss“ (samt Handbewegung wie Aufflammen und Geräusch dazu), „I bin a trainierter Hund“, „Das regt mich auf! Auf Türe BAM BAM BAM. Heure hole ich 200 Leute, ich habe Leute genug, und gehe zu seine Türe und mache BAM BAM BAM. Er braucht nicht bei meinem Haus BUM BUM machen. Ich bin kein Hund.“, „Du kannst mi ned einliedern“, „Berni!! I sag da a letztes Mal. Loss des stehen. Er soll sie ned spün. Er soll sie ned spün. Er soll des jetzt sofort herbringa.“, er werde heute nicht festgenommen, die Strafe sei zu eng für beide, er werde diese schon einmal treffen, sohin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper an einer Amtshandlung, nämlich des Vollzuges einer Hausdurchsuchung, Sicherstellung einer verbotenen Waffe in Form eines als Taschenlampe getarnten Elektroschockers sowie des Vollzuges einer Festnahme zwecks Vorführung zum Strafantritt zur Verbüßung von Primärarrest zur hindern versucht hat.C. im April 2025 einen Beamten durch die Äußerungen „Wir san in Österreich und da ist eine Straße. Keine 2. Merk die des. Für jeden gibt es eine Tablette. Das ist keine Drogen. Für jeden gibt es eine Tablette. Es gibt nur eine Straße. Gehst du mit einer Frau spazieren, hinter dir Benzin. Tschüss“ (samt Handbewegung wie Aufflammen und Geräusch dazu), „I bin a trainierter Hund“, „Das regt mich auf! Auf Türe BAM BAM BAM. Heure hole ich 200 Leute, ich habe Leute genug, und gehe zu seine Türe und mache BAM BAM BAM. Er braucht nicht bei meinem Haus BUM BUM machen. Ich bin kein Hund.“, „Du kannst mi ned einliedern“, „Berni!! römisch eins sag da a letztes Mal. Loss des stehen. Er soll sie ned spün. Er soll sie ned spün. Er soll des jetzt sofort herbringa.“, er werde heute nicht festgenommen, die Strafe sei zu eng für beide, er werde diese schon einmal treffen, sohin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper an einer Amtshandlung, nämlich des Vollzuges einer Hausdurchsuchung, Sicherstellung einer verbotenen Waffe in Form eines als Taschenlampe getarnten Elektroschockers sowie des Vollzuges einer Festnahme zwecks Vorführung zum Strafantritt zur Verbüßung von Primärarrest zur hindern versucht hat.

Bei der Strafbemessung wurden das teilweise Alter unter 21 und dass die Taten teilweise beim Versuch blieben als mildernd sowie vier einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und der rasche Rückfall als erschwerend gewertet.

Der Ex-Freundin wurde ein Teil des geltend gemachten Schmerzengeldanspruchs von € 1000,-- zugesprochen. Darüber hinaus wurde sie auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig, nachdem die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel erhoben hat. Das Rechtsmittelverfahren wurde aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF abgebrochen. Der BF ist zur Fahndung ausgeschrieben.

1.4. Weiters liegen im Zeitraum von 2019 bis 2024 insgesamt 20 Verwaltungsstrafen gegen den BF vor:

Der Katalog umfasst Delikte wie Anstandsverletzung und Lärmerregung (§§ 27 und 28 Sbg. Landessicherheitsgesetz), Störung der öffentlichen Ordnung und Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht (§ 81 und § 82 Sicherheitspolizeigesetz), Lenken eines Kraftfahrzeugs ohne Lenkberechtigung (§37 FSG), Fahren ohne Helm (§ 106 KFG), Überqueren der Fahrbahn (§76 StVO), Verwendung eines Mobiltelefons während des Fahrens (§ 103 KFG), Überschreiten der höchstzulässigen Geschwindigkeit (§52 StVO) Besitz einer Softgun (§ 37 Salzburger Jugendgesetz), Betreten eines öffentlichen Ortes und Verlassen des privaten Wohnbereichs während der nächtlichen Ausgangssperre nach dem Covid 19-Maßnahmengesetz). Der Katalog umfasst Delikte wie Anstandsverletzung und Lärmerregung (Paragraphen 27 und 28 Sbg. Landessicherheitsgesetz), Störung der öffentlichen Ordnung und Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht (Paragraph 81 und Paragraph 82, Sicherheitspolizeigesetz), Lenken eines Kraftfahrzeugs ohne Lenkberechtigung (§37 FSG), Fahren ohne Helm (Paragraph 106, KFG), Überqueren der Fahrbahn (§76 StVO), Verwendung eines Mobiltelefons während des Fahrens (Paragraph 103, KFG), Überschreiten der höchstzulässigen Geschwindigkeit (§52 StVO) Besitz einer Softgun (Paragraph 37, Salzburger Jugendgesetz), Betreten eines öffentlichen Ortes und Verlassen des privaten Wohnbereichs während der nächtlichen Ausgangssperre nach dem Covid 19-Maßnahmengesetz).

1.5. Der BF befand sich ab 16.05.2025 in Ersatzfreiheitsstrafe zu den unter Punkt 1.3.2. und 1.3.3. genannten Urteilen und wurde am 18.07.2024 bedingt (2/3) entlassen.

Der BF übernimmt keine Verantwortung für die begangenen Straftaten und zeigt sich diesbezüglich nicht einsichtig. Er legt ein aggressives Verhalten an den Tag und ist nicht bereit, eine entsprechende Therapie zu absolvieren.

Hinsichtlich der Verwaltungsstrafen befand sich der BF von 15.08.2024 bis 18.08.2024, von 13.03.2025 bis 19.03.2025 und von 01.04.2025 bis 24.04.2025 in Verwaltungsstrafhaft (Ersatzfreiheitsstrafen).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität des BF steht unstrittig fest. Die genaue Herkunft ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben im Laufe des Verfahrens.

Die familiären Verhältnisse in Nordmazedonien ergeben sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im Laufe des Verfahrens.

Der Aufenthalt in Österreich seit 2016 beruht ebenso auf den gleichbleibenden Angaben des BF und findet Deckung mit den Eintragungen im Zentralen Melderegister sowie im Zentralen Fremdenregister. Aus letzterem ergibt sich auch der Aufenthaltsstatus des BF als EU-Familienangehöriger.

Der gemeinsame Wohnsitz mit seinem Vater ergibt sich aus den gleichbleibenden Angaben des BF. Dass der derzeitige Aufenthalt des BF unbekannt ist, beruht auf einer Mitteilung des Landesgerichts XXXX vom 03.09.2025 (OZ 38) und dem Umstand, dass im ZMR keine aufrechte Wohnsitzmeldung vorliegt. Zur noch aufrechten Meldung im PAZ XXXX teilte ein dortiger Mitarbeiter telefonisch mit, dass sich der BF nicht mehr dort aufhalte (OZ 39).Der gemeinsame Wohnsitz mit seinem Vater ergibt sich aus den gleichbleibenden Angaben des BF. Dass der derzeitige Aufenthalt des BF unbekannt ist, beruht auf einer Mitteilung des Landesgerichts römisch 40 vom 03.09.2025 (OZ 38) und dem Umstand, dass im ZMR keine aufrechte Wohnsitzmeldung vorliegt. Zur noch aufrechten Meldung im PAZ römisch 40 teilte ein dortiger Mitarbeiter telefonisch mit, dass sich der BF nicht mehr dort aufhalte (OZ 39).

2.2. Die Deutschkenntnisse des BF beruhen auf dem Umstand, dass die mündliche Verhandlung am 25.06.2025 mit dem BF ohne Beiziehung eines Dolmetschers in Deutsch durchgeführt werden konnte. Im Rahmen der Verhandlung gab der BF zudem an, vier Sprachen „perfekt“ zu beherrschen und gab dazu im Vorfeld in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 20.06.2024 (AS 125ff.) an, Deutsch, Mazedonisch, Albanisch und Serbokroatisch zu beherrschen.

Der Schulbesuch des BF ergibt sich aus den Angaben des BF in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 29.06.2021 (AS 13f.) und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.06.2025. Dass er wie in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 20.06.2024 (AS 125ff.) vorbrachte, in Österreich auch die Volksschule besucht zu haben, konnte bereits aufgrund des Umstandes, dass er im Alter von 13 Jahren nach Österreich kam, ausgeschlossen werden.

Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF beruhen auf einem Auszug seiner Sozialversicherungsdaten.

Zur Lehre des BF ist darüber hinaus auf den vorgelegten Lehrvertrag (AS 17f.) hinzuweisen. Zwar brachte der BF vor, die Lehrabschlussprüfung im September 2024 nachgeholt zu haben, jedoch wurde von ihm trotz zweimaliger Aufforderung im Rahmen der Beschwerdeverhandlungen am 30.10.2024 und am 25.06.2025 keine entsprechenden Nachweise vorgelegt und auch aus der Abfrage der Sozialversicherungsdaten des BF ergeben sich ab diesem Zeitpunkt keine längeren Beschäftigungsverhältnisse, welche auf eine Änderung seiner Qualifikation hindeuten würden. Daher konnte der vom BF geltend gemachte Lehrabschluss nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen zum letzten Aufenthalt des BF im Herkunftsstaat beruhen auf seinen gleichbleibenden Angaben im Laufe des Verfahrens (Stellungnahmen vom 29.06.2021, AS 13f. und vom 20.06.2024, AS 125ff.)

Mangels gegenteiliger Nachweise konnte festgestellt werden, dass der BF gesund ist. Die Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus der Erwerbstätigkeit in der Vergangenheit. Der BF gab an, keine Kinder zu haben und konnte daher festgestellt werden, dass er keine Sorgepflichten hat.

2.3. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen samt wesentlichen Entscheidungsgründen, Strafbemessungsgründen und teils Nebenaussprüchen beruhen auf den genannten Strafurteilen.

Entgegen den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung am 25.06.2025 wurde das mit Strafurteil vom 11.03.2021 aufgetragene Anti-Gewalt-Training nicht positiv abgeschlossen, sondern geht aus dem vom BF vorgelegten Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 23.11.2025 (OZ 36) die in den Feststellungen enthaltene Begründung für die Aufhebung der Weisung hervor. Entgegen den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung am 25.06.2025 wurde das mit Strafurteil vom 11.03.2021 aufgetragene Anti-Gewalt-Training nicht positiv abgeschlossen, sondern geht aus dem vom BF vorgelegten Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 23.11.2025 (OZ 36) die in den Feststellungen enthaltene Begründung für die Aufhebung der Weisung hervor.

Die von der belangten Behörde erfolgte Mahnung vom 09.11.2021 ist aktenkundig (AS 21f.).

Die Feststellungen zum Rechtsmittelverfahren des Strafurteils vom 27.05.2025 beruhen auf einer Auskunft des Landesgerichts XXXX vom 20.06.20205 (OZ 29) und 03.09.2025 (OZ 38).Die Feststellungen zum Rechtsmittelverfahren des Strafurteils vom 27.05.2025 beruhen auf einer Auskunft des Landesgerichts römisch 40 vom 20.06.20205 (OZ 29) und 03.09.2025 (OZ 38).

2.4. Die Verwaltungsstrafen des BF beruhen auf einer Auskunft der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 10.07.2024 an die belangte Behörde (AS 217) samt den dazu übermittelten Strafverfügungen und Straferkenntnissen. 2.4. Die Verwaltungsstrafen des BF beruhen auf einer Auskunft der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 10.07.2024 an die belangte Behörde (AS 217) samt den dazu übermittelten Strafverfügungen und Straferkenntnissen.

2.5. Die Feststellungen zur Strafhaft beruhen auf der Vollzugsauskunft der Justizanstalt XXXX vom 16.05.2025 (OZ 26) und dem Eintrag im Zentralen Melderegister. 2.5. Die Feststellungen zur Strafhaft beruhen auf der Vollzugsauskunft der Justizanstalt römisch 40 vom 16.05.2025 (OZ 26) und dem Eintrag im Zentralen Melderegister.

Dass der BF keine Verantwortung für die begangenen Straftaten übernimmt und keine Einsicht zeigt, beruht auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung am 25.06.2025. Dort begründete er die Verurteilungen mit falschen Freunden, welche ihn teilweise aufgrund seiner Deutschkenntnisse geärgert habe, Taten auf ihn geschoben hätten oder beispielsweise den gefälschten Führerschein ohne sein Wissen hergestellt hätten.

Gegen die Einsicht des BF spricht auch der Umstand, dass er in der Beschwerdeverhandlung am 25.06.2025 behauptete, das Anti-Gewalt-Training positiv absolviert zu haben und von sich selbst behauptete, keine Therapie zu benötigen und nie mit irgendjemandem Probleme gehabt zu haben. Schließlich gab er dort auch an, keine Schadenersatzzahlungen an das Opfer der letzten Verurteilung leisten zu wollen.

Dass der BF zu Aggression neigt, ergibt sich zweifellos aus den in den Strafurteilen beschriebenen Tathergängen, den diesbezüglichen aktenkundigen Polizeiberichten, sowie den aktenkundigen Strafverfügungen. Auch in der Beschwerdeverhandlung legte der BF ein aufgeregtes und aufbrausendes Verhalten an den Tag und unterbrach wiederholt die Fragen der erkennenden Richterin.

Schließlich ist zu dem teils leugnenden Verhalten des BF festzuhalten, dass die materielle Rechtskraft des Schuldspruches einer verurteilenden Entscheidung eines Strafgerichts bewirkt, dass dadurch mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. VwGH 26.06.2014, 2012/03/0021).Schließlich ist zu dem teils leugnenden Verhalten des BF festzuhalten, dass die materielle Rechtskraft des Schuldspruches einer verurteilenden Entscheidung eines Strafgerichts bewirkt, dass dadurch mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat vergleiche VwGH 26.06.2014, 2012/03/0021).

Die Verwaltungsstrafhaft beruht auf den eingeholten Auszügen aus der Anhaltedatei (OZ 30) und den Eintragungen im Zentralen Melderegister. Auch hier ist zur aufrechten Meldung im PAZ XXXX festzuhalten, dass ein dortiger Mitarbeiter telefonisch mitteilte, dass sich der BF nicht mehr dort aufhalte (OZ 39).Die Verwaltungsstrafhaft beruht auf den eingeholten Auszügen aus der Anhaltedatei (OZ 30) und den Eintragungen im Zentralen Melderegister. Auch hier ist zur aufrechten Meldung im PAZ römisch 40 festzuhalten, dass ein dortiger Mitarbeiter telefonisch mitteilte, dass sich der BF nicht mehr dort aufhalte (OZ 39).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Vorweg ist festzuhalten, dass Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2024, G312 2297553-1/4Z, aufgehoben wurde und gegenständlich somit lediglich über die Spruchpunkte I. und II. abzusprechen ist.Vorweg ist festzuhalten, dass Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2024, G312 2297553-1/4Z, aufgehoben wurde und gegenständlich somit lediglich über die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. abzusprechen ist.

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB); 2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,).

§ 66 Abs. 1 FPG lautet: Paragraph 66, Absatz eins, FPG lautet:

EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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