Entscheidungsdatum
13.11.2025Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z1Spruch
,
W112 2323188-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , Asylrechtsberatung, gegen die Festnahme am 10.09.2025 und Anhaltung von 10.09.2025 bis 11.09.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , Asylrechtsberatung, gegen die Festnahme am 10.09.2025 und Anhaltung von 10.09.2025 bis 11.09.2025 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde hinsichtlich der am 10.09.2025 in WIEN um 22:15 Uhr erfolgte Festnahme der beschwerdeführenden Partei und die weitere Anhaltung bis 11.09.2025, 22:45 Uhr, wird stattgegeben und diese für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich der am 10.09.2025 in WIEN um 22:15 Uhr erfolgte Festnahme der beschwerdeführenden Partei und die weitere Anhaltung bis 11.09.2025, 22:45 Uhr, wird stattgegeben und diese für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 787,6 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 787,6 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Mit Bescheid vom 16.03.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) den Antrag des Beschwerdeführers sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN ab und erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn.
Mit Urteil vom XXXX verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs. 2a (und Abs. 5) SMG, § 15 StGB wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, die es auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.Mit Urteil vom römisch 40 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall, Absatz 2 a, (und Absatz 5,) SMG, Paragraph 15, StGB wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, die es auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.
Mit Bescheid vom 19.07.2019 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.07.2019 verloren hatte.Mit Bescheid vom 19.07.2019 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.07.2019 verloren hatte.
Mit Erkenntnis vom 31.05.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom 16.03.2018 erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
Der Beschwerdeführer beantragte Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis an den Verfassungsgerichtshof, der dem Antrag Folge gab. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Verfahrenshelfer Beschwerde, der der Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannte. Der Verfassungsgerichtshof gab der Beschwerde statt und hob das Erkenntnis vom 31.05.2021 mit Erkenntnis vom 15.12.2021 wegen Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf.
Mit Erkenntnis vom 26.01.2022 gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 16.03.2018 erhobenen Beschwerde statt, erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu und stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass ihm damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Erkenntnis vom 26.01.2022 gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 16.03.2018 erhobenen Beschwerde statt, erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu und stellte gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 fest, dass ihm damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Vater des Beschwerdeführers sei im höheren Polizeidienst tätig und der Beschwerdeführer selbst eineinhalb Jahre als Sekretär im Innenministerium beschäftigt gewesen. Es habe Drohanrufe gegen den Vater gegeben. Das Dienstauto des Vaters sei teilweise gesprengt worden, während der Beschwerdeführer und sein Bruder in der Apotheke gewesen seien. Dem Beschwerdeführer drohe als Sohn eines ehemaligen Polizisten und als ehemaligem Mitarbeiter des Innenministeriums asylrelevante Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie des Vaters und aus politischen Gründen durch die nunmehr an die Macht gelangten TALIBAN.
2. Mit Urteil vom XXXX verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer gemäß §§ 229 Abs. 1, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB wegen des Verbrechens des schweren (bewaffneten) Raubes und des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Zudem widerrief es die mit Urteil vom XXXX gewährte, bedingte Strafnachsicht. Das Oberlandesgericht XXXX gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung mit Urteil vom XXXX keine Folge.2. Mit Urteil vom römisch 40 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 den Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 229, Absatz eins, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB wegen des Verbrechens des schweren (bewaffneten) Raubes und des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Zudem widerrief es die mit Urteil vom römisch 40 gewährte, bedingte Strafnachsicht. Das Oberlandesgericht römisch 40 gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung mit Urteil vom römisch 40 keine Folge.
Mit Bescheid vom 29.06.2022 erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab, stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, und erkannte ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 nicht zu. Es erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG eine Rückkehrentscheidung § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach AFGHANISTAN gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist. Es räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein und erließ ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn.Mit Bescheid vom 29.06.2022 erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab, stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, und erkannte ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 nicht zu. Es erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG eine Rückkehrentscheidung Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach AFGHANISTAN gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig ist. Es räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein und erließ ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn.
Mit Erkenntnis vom 23.03.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom 29.06.2022 erhobene Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Enthaftung betrage und verlängerte das Einreiseverbot auf fünf Jahre.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus, dass der Beschwerdeführer ungeachtet der Chance einer Suchtgifttherapie massives strafbares Verhalten gesetzt habe und innerhalb offener Probezeit die seiner zweiten Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen begangen habe. Er habe sich weder mit seiner Suchterkrankung noch mit deren Beitrag zu seiner massiven Straffälligkeit tatsächlich auseinandergesetzt. Im Ergebnis sei daher weiterhin von einer großen Rückfallneigung und damit einhergehend von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden großen Gefahr für die Gemeinschaft im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 auszugehen, weshalb im gegenständlichen Fall das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen des Beschwerdeführers am Weiterbestehen seines Schutzes überwiege. Zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der EUAA Country Guidance, AFGHANISTAN vom JÄNNER 2023, einem Personenkreis angehöre, dem den Feststellungen zufolge Übergriffe von Seiten der TALIBAN drohen könnten. Der Beschwerdeführer sei im Innenministerium tätig gewesen und Sohn eines hohen Polizeibeamten. Dem Beschwerdeführer drohe daher im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat von Seiten der TALIBAN eine Verletzung in seinen durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechten und die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 liegen vor. Aufgrund der im Fall des Beschwerdeführers vorliegenden Verurteilung wegen einer schweren Straftat im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusRL, nämlich eines schweren (bewaffneten) Raubes im Suchtmittelmilieu, liege ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. sei gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 abzuweisen. Das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiege das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib im Bundesgebiet und der mit der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers sei verhältnismäßig. Da dem Beschwerdeführer der subsidiäre Schutz gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt werde, sei die Nichtzuerkennung gemäß § 8a Abs. 3 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeute oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringe.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus, dass der Beschwerdeführer ungeachtet der Chance einer Suchtgifttherapie massives strafbares Verhalten gesetzt habe und innerhalb offener Probezeit die seiner zweiten Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen begangen habe. Er habe sich weder mit seiner Suchterkrankung noch mit deren Beitrag zu seiner massiven Straffälligkeit tatsächlich auseinandergesetzt. Im Ergebnis sei daher weiterhin von einer großen Rückfallneigung und damit einhergehend von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden großen Gefahr für die Gemeinschaft im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 auszugehen, weshalb im gegenständlichen Fall das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen des Beschwerdeführers am Weiterbestehen seines Schutzes überwiege. Zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der EUAA Country Guidance, AFGHANISTAN vom JÄNNER 2023, einem Personenkreis angehöre, dem den Feststellungen zufolge Übergriffe von Seiten der TALIBAN drohen könnten. Der Beschwerdeführer sei im Innenministerium tätig gewesen und Sohn eines hohen Polizeibeamten. Dem Beschwerdeführer drohe daher im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat von Seiten der TALIBAN eine Verletzung in seinen durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechten und die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 liegen vor. Aufgrund der im Fall des Beschwerdeführers vorliegenden Verurteilung wegen einer schweren Straftat im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, StatusRL, nämlich eines schweren (bewaffneten) Raubes im Suchtmittelmilieu, liege ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vor und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. sei gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 abzuweisen. Das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiege das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib im Bundesgebiet und der mit der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers sei verhältnismäßig. Da dem Beschwerdeführer der subsidiäre Schutz gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt werde, sei die Nichtzuerkennung gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeute oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringe.
Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 23.03.2023 zu Handen seiner Vertreterin zugestellt.
3. Das Bundesamt hielt mit Aktenvermerk vom 11.01.2023 das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG 2005 fest.3. Das Bundesamt hielt mit Aktenvermerk vom 11.01.2023 das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG 2005 fest.
Der Beschwerdeführer stellte am 05.12.2023 persönlich beim Bundesamtgemäß einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte § 46a Abs. 4 FPG 2005 wegen der Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG 2005.Der Beschwerdeführer stellte am 05.12.2023 persönlich beim Bundesamtgemäß einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG 2005 wegen der Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG 2005.
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 07.11.2023, 16.01.2024 und 03.04.2024 zur Einvernahme geladen. Am 27.05.2024 wurde ihm eine Karte für Geduldete ausgefolgt.
Am 26.11.2024 stellte der Beschwerdeführer einen auf Verlängerung der Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 5 FPG 2005.Am 26.11.2024 stellte der Beschwerdeführer einen auf Verlängerung der Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG 2005.
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 11.12.2024 für den 22.01.2025 zur Einvernahme geladen und an diesem Tag zu seinem Antrag auf Verlängerung seiner Duldungskarte niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer urgierte die Entscheidung über seinen Antrag auf Verlängerung seiner Duldungskarte mit E-Mail-Eingaben vom 18.03.2025 und 20.05.2025.
Mit Note vom 14.05.2025 teilte die Staatsanwaltschaft WIEN den vorläufigen Rücktritt von der Strafverfolgung wegen §§ 27 Abs. 2, 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG mit.Mit Note vom 14.05.2025 teilte die Staatsanwaltschaft WIEN den vorläufigen Rücktritt von der Strafverfolgung wegen Paragraphen 27, Absatz 2, 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall SMG mit.
Am 14.07.2025 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde. Der Beschwerdeführer habe einen begründeten „Duldungsantrag“ eingebracht, da Abschiebungen nach AFGHANISTAN mangels Anerkennung des Staates derzeit nicht möglich seien. Dies sei dem Bundesamt seit langem bekannt und der Sachverhalt werde damit als hinreichend geklärt erachtet. Seit Stellung des Antrages seien mehr als sechs Monate verstrichen und das Bundesamt habe keine – zumindest nach außen hin erkennbaren – Ermittlungsschritte gesetzt. Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde über seinen Antrag auf Duldung erkennen und aussprechen, dass ihm eine Karte für Geduldete auszustellen sei.
Das Bundesamt legte die Beschwerde am 20.10.2025 vor und führte aus, dass das Fristende für die zeitgerechte Abwicklung des Verfahrens verabsäumt worden sei, da der Akt irrtümlich in die falsche Ablage gelegt worden sei. Es werde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Mit Erkenntnis vom 28.10.2025 gab das Bundesverwaltungsgericht der Säumnisbeschwerde statt und trug dem Bundesamt gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG auf, unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung binnen acht Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses den versäumten Bescheid zu erlassen bzw. eine Duldungskarte auszustellen:Mit Erkenntnis vom 28.10.2025 gab das Bundesverwaltungsgericht der Säumnisbeschwerde statt und trug dem Bundesamt gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG auf, unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung binnen acht Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses den versäumten Bescheid zu erlassen bzw. eine Duldungskarte auszustellen:
„1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im Fall einer negativen Entscheidung bescheidmäßig bzw. im Fall einer positiven Entscheidung durch Ausstellung einer entsprechenden Karte über den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Duldungskarte abzusprechen. Ergeben die Ermittlungen iSd des folgenden Spruchpunktes A) 2. und 4., sowie der Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, angeführt unter Spruchpunkt A) 3., dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat mehr als drei Jahre nach der letzten Beurteilung nicht mehr unzulässig ist und demnach die Voraussetzungen für eine weitere Duldung des Beschwerdeführers gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 FPG 2005 aus rechtlichen Gründen nicht mehr vorliegen, wird das Bundesamt dem Beschwerdeführer die abgelaufene Karte gemäß § 46 Abs. 5 Z 1 FPG 2005 zu entziehen, über den gegenständlichen Antrag bescheidmäßig abzusprechen und aufgrund der gegen den Beschwerdeführer vorliegenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ein Verfahren zur Außerlandesbringung zu führen haben.„1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im Fall einer negativen Entscheidung bescheidmäßig bzw. im Fall einer positiven Entscheidung durch Ausstellung einer entsprechenden Karte über den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Duldungskarte abzusprechen. Ergeben die Ermittlungen iSd des folgenden Spruchpunktes A) 2. und 4., sowie der Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, angeführt unter Spruchpunkt A) 3., dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat mehr als drei Jahre nach der letzten Beurteilung nicht mehr unzulässig ist und demnach die Voraussetzungen für eine weitere Duldung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG 2005 aus rechtlichen Gründen nicht mehr vorliegen, wird das Bundesamt dem Beschwerdeführer die abgelaufene Karte gemäß Paragraph 46, Absatz 5, Ziffer eins, FPG 2005 zu entziehen, über den gegenständlichen Antrag bescheidmäßig abzusprechen und aufgrund der gegen den Beschwerdeführer vorliegenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ein Verfahren zur Außerlandesbringung zu führen haben.
2. Der Beschwerdeführer hält sich aufgrund der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Das Bundesamt wird zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes für die nach Spruchpunkt A) 1. zu treffende Entscheidung von Amts wegen, und unter Beachtung der vom Flüchtlingshochkommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) bzw. der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) herausgegebenen Empfehlungen, insbesondere zur den Risikoprofilen von Bediensteten bzw. Beamten der früheren AFGHANISCHEN Regierung, sowie aktueller Informationen zur Lage in AFGHANISTAN, darauf hinzuwirken haben, dass der Beschwerdeführer die für die Entscheidung zu seinem Antrag erheblichen Angaben macht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung seines Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gibt, welche zur Begründung des Antrages auf Verlängerung der Duldungskarte notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im Zuge der neuerlichen Überprüfung der (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung auch die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen und eine konkret auf den Beschwerdeführer bezogene Einzelfallentscheidung zu treffen haben; insbesondere wird auf jene rezente Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.03.2025, Ra 2024/14/0777, hingewiesen– mit der eine Revision gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, in dem einzelfallbezogen eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit durch die TALIBAN in Zusammenhang mit der militärischen Tätigkeit eines Stabsunteroffiziers verneint wurde – zurückgewiesen wurde.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird den Beschwerdeführer, insbesondere, um den für die nach Spruchpunkt A) 1. zu treffende Entscheidung maßgebenden Sachverhalt unter Beachtung der unter Spruchpunkt A) 2. und 3. erwähnten Vorgaben zu ermitteln, jedenfalls nochmals einzuvernehmen haben, da die Einvernahme aufgrund des gegenständlichen Antrages bereits zehn Monate zurückliegt und somit in Hinblick auf die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers nicht mehr als aktuell betrachtet wird.“
4. Das Bundesamt erließ am 10.09.2025 – sohin nach der Einbringung der Säumnisbeschwerde und vor deren Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht – einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen – der Verhängung der Schubhaft oder gelinderer Mittel. Unter einem wurde ein Durchsuchungsauftrag betreffend die Meldeadresse des Beschwerdeführers in WIEN DONAUSTADT erlassen.4. Das Bundesamt erließ am 10.09.2025 – sohin nach der Einbringung der Säumnisbeschwerde und vor deren Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht – einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen – der Verhängung der Schubhaft oder gelinderer Mittel. Unter einem wurde ein Durchsuchungsauftrag betreffend die Meldeadresse des Beschwerdeführers in WIEN DONAUSTADT erlassen.
Der Beschwerdeführer wurde von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.09.2025 auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes um 22:15 Uhr an seiner Meldeadresse festgenommen und um 22:20 Uhr visitiert und belehrt.
Der Beschwerdeführer wurde um 22:45 Uhr ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eingeliefert. Am 11.09.2025 wurde er um 21:40 Uhr einer AFGHANISCHEN Delegation vorgeführt.
Am 11.09.2025 um 22:23 Uhr ordnete das Bundesamt die Entlassung des Beschwerdeführers an. Um 22:45 Uhr wurde er aus der Festnahme entlassen.
5. Am 15.10.2025 erteilte der Beschwerdeführer XXXX , Asylrechtsberatung, Vollmacht. Mit Schriftsatz vom 21.10.2025 erhob er am 22.10.2025 durch seinen Vertreter Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG und § 7 Abs.4 Z 3 VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht wegen der auf Grund der auf Veranlassung der belangten Behörde am 10.09.2024 erfolgten Festnahme, der daran anschließenden Anhaltung im Polizeianhaltezentrum WIEN-HERNALS und der am 11.09.2025 ebendort erfolgten zwangsweisen Vorführung vor angebliche Vertreter des von TALIBAN-Terroristen am Gebiet der Islamischen Republik AFGHANISTAN ausgerufenen Islamischen Emirats AFGHANISTAN. Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, die über Veranlassung der belangten Behörde am 10.09.2025 um ca. 22:00 Uhr erfolgte Festnahme des Beschwerdeführers und seine anschließende Anhaltung im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL bis zur am 11.09.2025 um ca. 22:00 Uhr erfolgte Entlassung für rechtswidrig erklären und gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung den Bund als Rechtsträger der belangten Behörde in den Pauschalkosten- und Gebührenersatz an den Beschwerdeführer verfällen.5. Am 15.10.2025 erteilte der Beschwerdeführer römisch 40 , Asylrechtsberatung, Vollmacht. Mit Schriftsatz vom 21.10.2025 erhob er am 22.10.2025 durch seinen Vertreter Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG und Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht wegen der auf Grund der auf Veranlassung der belangten Behörde am 10.09.2024 erfolgten Festnahme, der daran anschließenden Anhaltung im Polizeianhaltezentrum WIEN-HERNALS und der am 11.09.2025 ebendort erfolgten zwangsweisen Vorführung vor angebliche Vertreter des von TALIBAN-Terroristen am Gebiet der Islamischen Republik AFGHANISTAN ausgerufenen Islamischen Emirats AFGHANISTAN. Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, die über Veranlassung der belangten Behörde am 10.09.2025 um ca. 22:00 Uhr erfolgte Festnahme des Beschwerdeführers und seine anschließende Anhaltung im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL bis zur am 11.09.2025 um ca. 22:00 Uhr erfolgte Entlassung für rechtswidrig erklären und gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung den Bund als Rechtsträger der belangten Behörde in den Pauschalkosten- und Gebührenersatz an den Beschwerdeführer verfällen.
Zum Sachverhalt führte die Beschwerde Folgendes aus:
„Der Beschwerdeführer stellte am 02.10.2015 in Österreich einen Asylantrag und erhielt im zweiten Rechtsgang mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2022 […] den Status eines Asylberechtigten zuerkannt; dies weil ihm als ehemaligem Mitarbeiter des AFGHANISCHEN Innenministeriums und als Sohn eines ehemaligen hochrangigen Polizeibediensteten durch die nunmehr an die Macht gelangten TALIBAN Verfolgung aus politischen Gründen sowie aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters drohe.
Aufgrund einer damit zeitlich überschnitten erfolgten Verurteilung des Beschwerdeführers wegen schweren Raubes erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 29.06.2022 den Asylstatus wiederum ab und erließ eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot. Gemäß § 8 Abs.3a iVm. § 9 Abs.2 AsyIG und § 52 Abs.9 FPG wurde jedoch die Abschiebung nach AFGHANISTAN aufgrund einer „erheblichen Gefährdung“ angesichts der bereits im Asyl verfahren festgestellten Abschiebungshindernisse für unzulässig erklärt. Der nur insoweit unangefochten gebliebene Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2023 […] bestätigt.Aufgrund einer damit zeitlich überschnitten erfolgten Verurteilung des Beschwerdeführers wegen schweren Raubes erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 29.06.2022 den Asylstatus wiederum ab und erließ eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsyIG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde jedoch die Abschiebung nach AFGHANISTAN aufgrund einer „erheblichen Gefährdung“ angesichts der bereits im Asyl verfahren festgestellten Abschiebungshindernisse für unzulässig erklärt. Der nur insoweit unangefochten gebliebene Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2023 […] bestätigt.
Der Beschwerdeführer erhielt in weiterer Folge Karten für Geduldete mit einjähriger Gültigkeit ausgestellt, zuletzt am 11.01.2024.
[…] Nachdem der Präsident der Islamischen Republik AFGHANISTAN, ASHRAF GHANI, am 15.08.2021 aus AFGHANISTAN geflohen war, nahmen die TALIBAN die Hauptstadt KABUL als die letzte aller großen AFGHANISCHEN Städte ein. Als letzte Provinz steht seit dem 05.09.2021 auch die Provinz PANJSHIR und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz AFGHANISTAN unter der Kontrolle der TALIBAN.
Die TALIBAN lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab. Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in AFGHANISTAN in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, daß Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten „islamisch“ ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch – zum Beispiel die SHURA AHL AL-HALL WA’L-AQD, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation– AFGHANISTAN, Version 6 [28.01.2022], S. 11 f.).Die TALIBAN lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab. Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in AFGHANISTAN in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, daß Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten „islamisch“ ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch – zum Beispiel die SHURA AHL AL-HALL WA’L-AQD, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation– AFGHANISTAN, Version 6 [28.01.2022], Sitzung 11 f.).
Die politischen Rahmenbedingungen in AFGHANISTAN haben sich mit der Machtübernahme durch die TALIBAN im AUGUST 2021 grundlegend verändert. Die TALIBAN sind zu der ausgrenzenden, auf die PASCHTUNEN ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „ISLAMISCHE EMIRAT AFGHANISTAN“, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, daß er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, daß sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den AFGHANISCHEN Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen. Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die TALIBAN haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der TALIBAN, daß eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei.
Mit Anfang 2024 hat noch kein Land die Regierung der TALIBAN anerkannt, dennoch sind Vertreter aus INDIEN, CHINA, USBEKISTAN, der EUROPÄISCHEN UNION, RUSSLAND und den VEREINIGTEN ARABISCHEN EMIRATEN in KABUL präsent. Im MÄRZ 2023 gab der TALIBAN-Sprecher Zabihullah MUJAHID bekannt, daß Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen. Im NOVEMBER 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, daß derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären, einschließlich der AFGHANISCHEN Botschaft in TEHERAN und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in ISTANBUL. Berichten zufolge nahm auch die TÜRKEI im OKTOBER 2023 einen neuen von den TALIBAN ernannten Diplomaten in der AFGHANISCHEN Botschaft in ANKARA auf. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in AFGHANISTAN. Dazu gehören CHINA und andere Nachbarländer wie PAKISTAN, IRAN und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch RUSSLAND, SAUDI-ARABIEN, KATAR, die VEREINIGTEN ARABISCHEN EMIRATE und JAPAN. Aber auch westliche Länder (mit Ausnahme AUSTRALIENS) haben weder ihre Botschaften in KABUL offiziell geschlossen noch die diplomatischen Beziehungen offiziell abgebrochen. Vielmehr unterhalten sie kein diplomatisches Personal im Land. Einige Länder haben immer noch amtierende Botschafter oder nachrangige Diplomaten, die nicht in KABUL ansässig sind, und es gibt auch eine (schrumpfende) Anzahl von Sonderbeauftragten für AFGHANISTAN (im Rang eines Botschafters). Die meisten westlichen Kontakte mit TALIBAN-Beamten finden in KATARS Hauptstadt DOHA statt, wo Diplomaten unterhalb der Botschafterebene Ihre Länder bei den Treffen vertreten. Am 24.11.2023 entsandten die TALIBAN ihren ersten Botschafter in die VOLKSREPUBLIK CHINA. Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters CHINAS in AFGHANISTAN zwei Monate zuvor, womit CHINA das erste Land ist, das einen Botschafter nach KABUL unter der TALIBAN-Regierung entsandt hat. Nach Ansicht einiger Analysten sowie ehemaliger Diplomatinnen bedeutet dieser Schritt die erste offizielle Anerkennung der TALIBAN-Übergangsregierung durch eine große Nation. Nach Angaben des US-Außenministeriums prüfen die USA die Möglichkeit von konsularischem Zugang in AFGHANISTAN. Dies solle keine Anerkennung der TALIBAN-Regierung bedeuten, sondern dem Aufbau funktionaler Beziehungen dienen, um eigene Ziele besser verfolgen zu können. Ebenso am 24.1 1.2023 wurde die AFGHANISCHE Botschaft in NEU-DELHI, die von loyalen Diplomaten der Vor-TALIBAN-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten TALIBAN-Vertreter, daß die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – AFGHANISTAN, Version 12 [31.01.2025] – Politische Lage).
Explizit anerkannt wurde die TALIBAN-Regierung erstmals am 02.07.2025 durch RUSSLAND (vgl. ORF-Online 03.07.2025 – https://orf.at/stories/3396620/ [20.10.2025]).Explizit anerkannt wurde die TALIBAN-Regierung erstmals am 02.07.2025 durch RUSSLAND vergleiche ORF-Online 03.07.2025 – https://orf.at/stories/3396620/ [20.10.2025]).
Am 28.09.2021 kündigten Angehörige der früheren AFGHANISCHEN Regierung mit einem in der SCHWEIZ veröffentlichten Statement der dortigen AFGHANISCHEN Botschaft die Gründung einer Exilregierung an. Eine Reihe von AFGHANISCHEN Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der TALIBAN verurteilt und auf den Fortbestand der AFGHANISCHEN Verfassung von 2004 verwiesen. (Länderinformationsblatt Version 6, S. 15).Am 28.09.2021 kündigten Angehörige der früheren AFGHANISCHEN Regierung mit einem in der SCHWEIZ veröffentlichten Statement der dortigen AFGHANISCHEN Botschaft die Gründung einer Exilregierung an. Eine Reihe von AFGHANISCHEN Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der TALIBAN verurteilt und auf den Fortbestand der AFGHANISCHEN Verfassung von 2004 verwiesen. (Länderinformationsblatt Version 6, Sitzung 15).
Die ISLAMISCHE REPUBLIK AFGHANISTAN ist völkerrechtlich nach wie vor existent. Sie verfügt nach wie vor über Sitz und Stimme bei den Vereinten Nationen und über Botschaften in mehreren Staaten – wie zB auch in Österreich.
Der Beglaubigungsausschuß der Generalversammlung der Vereinten Nationen hat es im DEZEMBER 2021 abgelehnt, den von der Regierung ASHRAF GHANI eingesetzten UN-Botschafter GHULAM ISACZAI durch einen Taliban-Vertreter zu ersetzen; das Stimmrecht wird daher weiterhin von der nunmehrigen Exilregierung ausgeübt (New York Times 01.12.2021 – mvanmar.html [20.10.2025]; vgl. dazu auch den im August 2025 erschienenen Dokumentarfilm „Die letzte Botschafterin“ – https;//filminstitut.at/filme/die-letzte-botschafterin [20.10.2025]).Der Beglaubigungsausschuß der Generalversammlung der Vereinten Nationen hat es im DEZEMBER 2021 abgelehnt, den von der Regierung ASHRAF GHANI eingesetzten UN-Botschafter GHULAM ISACZAI durch einen Taliban-Vertreter zu ersetzen; das Stimmrecht wird daher weiterhin von der nunmehrigen Exilregierung ausgeübt (New York Times 01.12.2021 – mvanmar.html [20.10.2025]; vergleiche dazu auch den im August 2025 erschienenen Dokumentarfilm „Die letzte Botschafterin“ – https;//filminstitut.at/filme/die-letzte-botschafterin [20.10.2025]).
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 16. Januar 2002 die Resolution 1390(2002) verabschiedet, in der Maßnahmen aufgeführt sind, die gegen OSAMA BIN LADEN, Mitglieder der AL-QAIDA-Organisation und die TALIBAN sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen zu verhängen sind.
Den TALIBAN wird darin insbesondere vorgeworfen,
Condemning the TALIBAN for allowing AFGHANISTAN to be used as a base for terrorists training and acfivities, including the export of terrorism by the AL-QAIDA network and other terrorist groups as weil as for using foreign mercenaries in hostile actions in the territory of AFGHANISTAN.
Der Rat der EU ist dem im Gemeinsamen Standpunkt vom 27.05.2002, 2002/402/GASP (ABI. L 139 vom 29.05.2002, S. 4 f.), gefolgt, der durch den Gemeinsamen Standpunkt vom 20.09.2016, 2016/1693/GASP (ABI. L 255 vom 21.09.2016, S. 25 ff.) abgelöst wurde.Der Rat der EU ist dem im Gemeinsamen Standpunkt vom 27.05.2002, 2002/402/GASP (ABI. L 139 vom 29.05.2002, Sitzung 4 f.), gefolgt, der durch den Gemeinsamen Standpunkt vom 20.09.2016, 2016/1693/GASP (ABI. L 255 vom 21.09.2016, Sitzung 25 ff.) abgelöst wurde.
Letzterer hat sich zwar schwerpunktmäßig auf die Organisationen ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND DER LEVANTE (ISIL – Da'esh) und AL-QAIDA bezogen, stellt jedoch gemäß dem 6. Erwägungsgrund ausdrücklich eine Erweiterung gegenüber dem ursprünglichen Standpunkt dar und umfaßt somit auch weiterhin die TALIBAN als mit der AL-QAIDA verbündete Gruppe (vgl. dazu die Ausführungen zum HAQQANI-NETZWERK im Länderinformationsblatt Version 12, Kapitel 6.1 Zentrale Akteure/Taliban).Letzterer hat sich zwar schwerpunktmäßig auf die Organisationen ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND DER LEVANTE (ISIL – Da'esh) und AL-QAIDA bezogen, stellt jedoch gemäß dem 6. Erwägungsgrund ausdrücklich eine Erweiterung gegenüber dem ursprünglichen Standpunkt dar und umfaßt somit auch weiterhin die TALIBAN als mit der AL-QAIDA verbündete Gruppe vergleiche dazu die Ausführungen zum HAQQANI-NETZWERK im Länderinformationsblatt Version 12, Kapitel 6.1 Zentrale Akteure/Taliban).
An der Einstufung der Taliban als Terrororganisation kann somit auch weiterhin kein Zweifel bestehen, mögen sich die terroristischen Aktivitäten mehr als vier Jahre nach der Machtübernahme auch auf die islamistische Drangsalierung der Bevölkerung beschränken und darauf, der AL-QAIDA, den PAKISTANISCHEN TALIBAN und anderen Terrorgruppen einen Rückzugs- und Trainingsraum zu bieten.
Zuletzt hat der Internationale Strafgerichtshof im Juli 2025 Haftbefehle gegen TALIBAN-Chef HIBATULLAH AKHUNDZADA und den aktuell als „Oberster Richter“ AFGHANISTANS fungierenden ABDUL HAKIM HAQQANI wegen der „beispiellosen, skrupellosen und andauernden Verfolgung“ von Frauen und Mädchen durch die TALIBAN erlassen (vgl. Der Standard 08.07.2025)Zuletzt hat der Internationale Strafgerichtshof im Juli 2025 Haftbefehle gegen TALIBAN-Chef HIBATULLAH AKHUNDZADA und den aktuell als „Oberster Richter“ AFGHANISTANS fungierenden ABDUL HAKIM HAQQANI wegen der „beispiellosen, skrupellosen und andauernden Verfolgung“ von Frauen und Mädchen durch die TALIBAN erlassen vergleiche Der Standard 08.07.2025)
Das österreichische Innenministerium bestätigte im September eine Kooperation mit den TALIBAN auf „technischer“ bzw. Beamten-Ebene. So sei eine Delegation der TALIBAN nach WIEN gereist, um ihnen in der Justizanstalt WIEN-SIMMERING und im Polizeianhaltezentrum WIEN-HERNALS straffällige AFGHANISCHE Staatsbürger zur Identifizierung für die Abschiebung vorzuführen (vgl. anstatt vieler zB Der Standard vom 11.09.2025 hHps://www.derstandard.de/storv/3000000287381/erstaliban-vertreter-identifizieren-erstmals-abschiebekandidaten-in-wien [20.10.2025]).Das österreichische Innenministerium bestätigte im September eine Kooperation mit den TALIBAN auf „technischer“ bzw. Beamten-Ebene. So sei eine Delegation der TALIBAN nach WIEN gereist, um ihnen in der Justizanstalt WIEN-SIMMERING und im Polizeianhaltezentrum WIEN-HERNALS straffällige AFGHANISCHE Staatsbürger zur Identifizierung für die Abschiebung vorzuführen vergleiche anstatt vieler zB Der Standard vom 11.09.2025 hHps://www.derstandard.de/storv/3000000287381/erstaliban-vertreter-identifizieren-erstmals-abschiebekandidaten-in-wien [20.10.2025]).
[…] Am 10.09.2025 um ca. 22 Uhr betraten acht Polizeibeamte in Begleitung einer wortführenden Beamtin in zivil das vom Beschwerdeführer bewohnte VOLKSHILFE-Flüchtlingsheim und verlangten vom anwesenden Nachtdienst-Mitarbeiter, zu dem vom Beschwerdeführer bewohnten Zimmer gebracht zu werden.
Dort verschafften sie sich durch Klopfen, gleichzeitiges Öffnen der Tür und „Polizei“-Rufe sogleich Zutritt und verlangte die erwähnte Beamtin vom Beschwerdeführer ohne weitere Erklärungen dessen TAZKIRA (AFGHANISCHE Geburtsurkunde), und noch während der Beschwerdeführer wissen wollte, worum es überhaupt ging, machten sich bereits andere Beamte daran, das gesamte Zimmer einschließlich aller persönlichen Besitztümer und der Schlafstellen beider Bewohner nach Papieren zu durchsuchen.
Nachdem der Beschwerdeführer seine Duldungskarte vorgewiesen hatte und unter seinen Asylpapieren auch die TAZKIRA zutage gefördert worden war, wurde dem Beschwerdeführer erklärt, daß er mitkommen müsse, und wurde er in einen auf der Straße parkenden Haftwagen begleitet, mit dem er ins Polizeianhaltezentrum WIEN-HERNALS verbracht wurde, wo er um ca. 23 Uhr eintraf.
Nachfragen des Beschwerdeführers nach dem Grund der Amtshandlung wurden sinngemäß mit „Wir werden später reden“ abgetan.
In der Folge mußte er mit letztlich insgesamt acht gleichermaßen betroffenen Personen bis ca. 20 Uhr des darauffolgenden Tages (11.09.2025) in einem Haftraum verbringen und wurde dann in ein Halbgesperre gebracht, wo sich jenseits einer Plexi-/Glaswand unter anderem vier Personen befanden, die vom Beschwerdeführer aufgrund der gesprochenen Sprachen für einen IRANER, einen PAKISTANI und zwei AFGHANEN gehalten wurden.
Von letzteren beiden übernahm einer das Wort, gab sich als Vertreter der TALIBAN aus KABUL zu erkennen und befragte den Beschwerdeführer zu dessen Namen, Herkunft, Abstammung und zu seinen in Österreich verübten Straftaten. Er räumte allerdings ein, daß der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in AFGHANISTAN schon aufgrund seines persönlichen Backgrounds „sicher Probleme haben werde“ und daß sie ihn deshalb „nicht zurücknehmen“ würden.
Im Anschluß an dieses Gespräch wurde der Beschwerdeführer um ca. 22 Uhr aus dem Polizeianhaltezentrum entlassen.
Anfangs noch durch die erwähnten Zusagen des TALIBAN-Vertreters in Sicherheit gewogen, trägt der Beschwerdeführer sich nunmehr mit dem Gedanken, einen Asyl-Folgeantrag zu stellen, weil es sich bei diesen Zusagen auch nur um ein Täuschungsmanöver gehandelt haben könnte und dies in Zusammenhalt mit dem Umstand, daß die belangte Behörde trotz der festgestellten Abschiebungshindernisse seine Auslieferung an die TALIBAN betreibt, nichts Gutes verheißt.
Irgendeine Amtshandlung der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer während der Gesamtdauer seiner Anhaltung nicht wahrgenommen. Es wurde auch keinerlei Protokoll aufgenommen und der Beschwerdeführer hat nichts unterschrieben. Lediglich der wortführende TALIBAN-Vertreter hat sich Notizen gemacht.
Beweise: PV des Beschwerdeführers;
ZG XXXX (Nachtdienst-Mitarbeiter),
XXXX (Mitbewohner) und XXXX (Mithäftling), alle per Adresse wie der Beschwerdeführer;
beizuschaffende Akten der belangten Behörde, insbesondere zu […] (Durchsetzung der Aufenthaltsbeendigung) sowie […] des Bundesverwaltungsgerichts.“Beweise: PV des Beschwerd