Entscheidungsdatum
17.11.2025Norm
BFA-VG §9Spruch
,
L519 2306556-2/21E
Schriftliche Ausfertigung des am 30.06.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2025, Zl. 238302007-231921290, wegen Rückkehrentscheidung und unbefristetem Einreiseverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.06.2025, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2025, Zl. 238302007-231921290, wegen Rückkehrentscheidung und unbefristetem Einreiseverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.06.2025, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (kurz BF) ist türkischer Staatsangehöriger und hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“.
Der BF wurde erstmals am XXXX , rechtskräftig am XXXX , vom Landesgericht (kurz LG) XXXX zu GZ: XXXX wegen § 201 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt.Der BF wurde erstmals am römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , vom Landesgericht (kurz LG) römisch 40 zu GZ: römisch 40 wegen Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt.
Am XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der BF vom LG XXXX zu GZ: XXXX wegen §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB sowie § 130 Abs. 2 iVm § 15 StGB und § 12 dritter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Am römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der BF vom LG römisch 40 zu GZ: römisch 40 wegen Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB sowie Paragraph 130, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 15, StGB und Paragraph 12, dritter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.
Am XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der BF vom LG XXXX zu GZ: XXXX §§ 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 erster Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.Am römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der BF vom LG römisch 40 zu GZ: römisch 40 Paragraphen 114, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 4, erster Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.
Der BF befand sich von XXXX bis zum XXXX in Haft in der Justizanstalt (kurz JA) XXXX . Der BF befand sich von römisch 40 bis zum römisch 40 in Haft in der Justizanstalt (kurz JA) römisch 40 .
Mit Urteil des LG XXXX zu GZ: XXXX vom XXXX wurde der BF, rechtskräftig am XXXX , wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt. Mit Urteil des LG römisch 40 zu GZ: römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF, rechtskräftig am römisch 40 , wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt.
Der BF wurde am XXXX in Haft genommen und befand sich bis zum XXXX in der JA XXXX . Am 11.12.2024 wurde der BF in die JA XXXX überstellt, wo er sich nach wie vor in Haft befindet. Der BF wurde am römisch 40 in Haft genommen und befand sich bis zum römisch 40 in der JA römisch 40 . Am 11.12.2024 wurde der BF in die JA römisch 40 überstellt, wo er sich nach wie vor in Haft befindet.
Am 07.10.2024 langte das Ergebnis einer ECRIS Anfrage beim BFA ein. Demzufolge wurde der BF von einem deutschen Gericht rechtskräftig zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe wegen unerlaubten Handels mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen verurteilt.
Am 14.10.2024 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen.
Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei nach § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 5 FPG wurde über den BF ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei nach Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 5 FPG wurde über den BF ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der BF im Bundesgebiet von einem inländischen Gericht bereits vier Mal und von einem deutschen Gerich einmal verurteilt wurde. Insbesondere ergebe sich aus dem Strafregisterauszug, dass der BF wiederholt wegen des Verbrechens der Vergewaltigung verurteilt wurde. Obwohl er sich seit etwa 21 Jahren in Österreich befände, fühle er sich offenkundig nicht an die Rechts- und Werteordnung dieses Landes gebunden. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet habe er seine massive kriminelle und gewalttätige Energie und besonders verwerfliche innere Einstellung über Jahre eindrucksvoll zur Schau gestellt. Offensichtlich habe er keinen Respekt vor den geltenden Gesetzen sowie vor seinen Mitmenschen und deren gesundheitlicher Unversehrtheit. So schrecke der BF wiederholt trotz rechtskräftiger Verurteilung nicht vor sexuellen Gewalttaten gegenüber Frauen zurück. Sein Fehlverhalten erweise sich als besonders verwerflich und sozialschädigend und daher stelle sein Aufenthalt ohne Zweifel eine äußerst schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes sei gerechtfertigt und notwendig, um die vom BF ausgehende hinreichend schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Hinkunft zu verhindern.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde dargelegt, dass der BF versuche, sich während seiner Haft zu bessern. Er habe eine Basistherapie absolviert, wolle in Zukunft eine Einzeltherapie wie auch eine Sexualtherapie absolvieren. Er wolle auch in Zukunft in der Haft arbeiten. Der BF wäre in der Türkei auf sich alleine gestellt, er sei weder versichert noch habe er eine Wohnmöglichkeit. Nach seiner Entlassung könne er bei seinen Eltern leben und würde er von seiner Familie unterstützt und finanziell abgesichert. Er würde die therapeutische Behandlung sowie Bewährungshilfe in Anspruch nehmen und wäre weiterhin die intensive Unterstützung durch seine Familie gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.06.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF, seine Rechtsvertretung sowie ein Dolmetscher für die Sprache Türkisch und ein Vertreter des BFA teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF
Der BF wurde am 09.09.1994 in der Türkei, in XXXX , Provinz XXXX geboren. Die im Spruch angeführte Identität steht aufgrund des im IZR aufscheinenden türkischen Reisepasses fest. Der BF ist türkischer Staatsangehöriger.Der BF wurde am 09.09.1994 in der Türkei, in römisch 40 , Provinz römisch 40 geboren. Die im Spruch angeführte Identität steht aufgrund des im IZR aufscheinenden türkischen Reisepasses fest. Der BF ist türkischer Staatsangehöriger.
Der BF leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung.
Der BF ist ledig und kinderlos.
Der BF hat in Österreich die Volksschule, die Hauptschule sowie die Polytechnische Schule besucht. Er hat im Anschluss bei einem Maler eine Lehre begonnen, aber nicht abgeschlossen. Der BF war in keinem Beschäftigungsverhältnis länger als 1 Jahr und 6 Monate als Arbeiter in seinem bisherigen Berufsleben im Bundesgebiet tätig. Der Großteil seiner Erwerbstätigkeiten als Arbeiter dauerte meist nicht länger als einen Monat, oft gar nur einen Tag. Es kam auch nicht hervor, dass der BF zwischenzeitig ernsthafte Bemühungen zur Herstellung seiner Selbsterhaltungsfähigkeit für die Zeit nach seiner Entlassung unternommen hätte. Er konnte weder eine schriftliche Einstellungszusage noch einen verbindlichen Arbeitsvorvertrag in Vorlage bringen. Unterstützungs- und/oder Patenschaftserklärungen wurden ebenfalls nicht vorgelegt.
Das genau Datum der Einreise in das Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden. Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) war der BF erstmals durchgehend ab 20.01.2003 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Von 28.06.2016 - 13.10.2017 sowie von 07.09.2023 - 11.12.2024 und 11.12.2024 bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt scheinen Nebenwohnsitzmeldungen in den JA XXXX , XXXX sowie XXXX auf. Das genau Datum der Einreise in das Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden. Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) war der BF erstmals durchgehend ab 20.01.2003 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Von 28.06.2016 - 13.10.2017 sowie von 07.09.2023 - 11.12.2024 und 11.12.2024 bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt scheinen Nebenwohnsitzmeldungen in den JA römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 auf.
Dem BF wurde zuletzt am 17.09.2020 vom Magistrat der Landeshauptstadt XXXX der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt. Er ist gegenwärtig im Besitz einer Karte „Daueraufenthalt EU“, gültig bis 09.11.2027, und hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf.Dem BF wurde zuletzt am 17.09.2020 vom Magistrat der Landeshauptstadt römisch 40 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt. Er ist gegenwärtig im Besitz einer Karte „Daueraufenthalt EU“, gültig bis 09.11.2027, und hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Im Bundesgebiet leben die Eltern, drei Geschwister sowie eine Tante mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits und Cousins des BF. Zwischen dem BF und seinen in Österreich aufhältigen Verwandten besteht kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Merkmale einer Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, konnten nicht festgestellt werden und wurde seitens des BF auch kein spezielles Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Verwandten vorgebracht, welches mit der Bildung bedeutsamer sozialer Bezugspunkte gleichzusetzen wäre. Merkmale der Abhängigkeit, wie etwa gegenseitige Unterhaltsgewährung oder eine anderweitige wechselseitige immaterielle Unterstützung, auf die ein Teil angewiesen wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet.
In der Türkei leben die Großmutter mütterlicherseits, ein Onkel sowie eine Tante mütterlicherseits sowie Onkeln väterlicherseits und ein Cousin. Die Großmutter lebt in einem eigenen Haus mit einem Onkel und dessen Frau in der Provinz XXXX , der Herkunftsregion des BF. Ein weiterer Onkel betreibt eine Landwirtschaft und ein Cousin arbeitet als Security. Eine Tante mütterlicherseits lebt in XXXX . Ein Onkel des BF ist Polizist in XXXX . Die Tante und Großmutter des BF verfügen über eigene Häuser. Die Tante besitzt ein leerstehendes Haus in der Türkei, wo auch die in Österreich aufhältige Familie des BF während ihrer Aufenthalte in der Türkei unterkommt. In der Türkei leben die Großmutter mütterlicherseits, ein Onkel sowie eine Tante mütterlicherseits sowie Onkeln väterlicherseits und ein Cousin. Die Großmutter lebt in einem eigenen Haus mit einem Onkel und dessen Frau in der Provinz römisch 40 , der Herkunftsregion des BF. Ein weiterer Onkel betreibt eine Landwirtschaft und ein Cousin arbeitet als Security. Eine Tante mütterlicherseits lebt in römisch 40 . Ein Onkel des BF ist Polizist in römisch 40 . Die Tante und Großmutter des BF verfügen über eigene Häuser. Die Tante besitzt ein leerstehendes Haus in der Türkei, wo auch die in Österreich aufhältige Familie des BF während ihrer Aufenthalte in der Türkei unterkommt.
Der BF spricht fließend Türkisch und Deutsch. Er hat in Österreich in mehreren Branchen berufliche Erfahrungen gesammelt, ist in einem erwerbsfähigen Alter, verfügt über einen Schulabschluss, was ihm insbesondere in Tourismusgebieten in der Türkei im Hinblick auf seine Deutschkenntnisse gute Reintegrationschancen bietet.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF als von seinem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre.
Der BF weist mehrere – teils schwere - strafrechtliche Verurteilung im Bundesgebiet sowie eine strafrechtliche Verurteilung in der Bundesrepublik Deutschland auf (vgl. Strafregisterauszug vom 30.01.2025): Der BF weist mehrere – teils schwere - strafrechtliche Verurteilung im Bundesgebiet sowie eine strafrechtliche Verurteilung in der Bundesrepublik Deutschland auf vergleiche Strafregisterauszug vom 30.01.2025):
Der BF wurde erstmalig mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten und einer Probezeit 3 Jahre rechtskräftig verurteilt. Demzufolge hat er am XXXX in XXXX das Opfer mit Gewalt, indem er das Opfer an den Hüften in eine liegende Position zog, die Leggings und Unterhose des Opfers gegen dessen Widerstand hinunterzog, die Beine des Opfers auseinanderdrückte und an den Beinen des Opfers in sein Fahrzeug zurückzog, zur Duldung des Beischlafs genötigt. Als mildernd wurde seitens des Gerichtes das Geständnis, das Alter unter 21 Jahren, der bisherige unbescholtene Lebenswandel, die Bereitschaft zur Schadenswiedergutmachung und die psychische Verfassung gewertet. Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet.Der BF wurde erstmalig mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten und einer Probezeit 3 Jahre rechtskräftig verurteilt. Demzufolge hat er am römisch 40 in römisch 40 das Opfer mit Gewalt, indem er das Opfer an den Hüften in eine liegende Position zog, die Leggings und Unterhose des Opfers gegen dessen Widerstand hinunterzog, die Beine des Opfers auseinanderdrückte und an den Beinen des Opfers in sein Fahrzeug zurückzog, zur Duldung des Beischlafs genötigt. Als mildernd wurde seitens des Gerichtes das Geständnis, das Alter unter 21 Jahren, der bisherige unbescholtene Lebenswandel, die Bereitschaft zur Schadenswiedergutmachung und die psychische Verfassung gewertet. Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet.
Mit Urteil des XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des teils vollendenten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch teils als Betragstäter nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und 2, 130 Abs. 1, 12 dritter Fall StGB neuerlich zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs mit XXXX in Rechtskraft. Als mildernd wurde der teilweise untergeordnete Tatbetrag und das umfassende Geständnis gewertet. Als erschwerend wurde die Tatwiederholung gewertet.Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des teils vollendenten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch teils als Betragstäter nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 130 Absatz eins, 12, dritter Fall StGB neuerlich zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs mit römisch 40 in Rechtskraft. Als mildernd wurde der teilweise untergeordnete Tatbetrag und das umfassende Geständnis gewertet. Als erschwerend wurde die Tatwiederholung gewertet.
Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 1 Z erster Deliktsfall FPG zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von 9 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und 2, Absatz eins, Z erster Deliktsfall FPG zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von 9 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Auf Grund der Verurteilungen verbüßte der BF vom 28.06.2016 bis 13.10.2017 eine Freiheitsstrafe in der JA XXXX .Auf Grund der Verurteilungen verbüßte der BF vom 28.06.2016 bis 13.10.2017 eine Freiheitsstrafe in der JA römisch 40 .
Mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX , AZ: XXXX , wurde der BF wegen unerlaubten Handels mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, welche unter Bestimmung einer Probezeit von vier Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom römisch 40 , AZ: römisch 40 , wurde der BF wegen unerlaubten Handels mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, welche unter Bestimmung einer Probezeit von vier Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Jahren verurteilt. Das Urteil erwuchs mit 01.10.2024 in Rechtskraft. Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Jahren verurteilt. Das Urteil erwuchs mit 01.10.2024 in Rechtskraft.
Der BF hat wiederholt das Verbrechen der Vergewaltigung begangen. Das Aussageverhalten des BF insbesondere im Verfahren zu GZ: XXXX verdeutlicht, dass der BF das Unrecht seiner Taten bislang weder reflektiert noch ein zumindest marginales Verständnis bzw. Bewusstsein für die Auswirkungen und die Schädlichkeit seines Handelns entwickelt hat. Seitens des LG XXXX wurde auf Grund der zu II. und III. gesetzten Anlasstaten gem. § 21 Abs. 2 StGB iVm § 434 StPO die Unterbringung einer forensisch – therapeutischen Zentrum angeordnet. Das Landesgericht führte zudem aus, dass sich eine äußerst hohe kriminelle Energie des BF darin offenbart, dass der BF nach Art der ihm vorgeworfenen Taten und nach Art der ihm zu attestierenden psychischen Erkrankung mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, nämlich schwere Körperverletzungen und Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung mit einem Opferkreis von Frauen von solcher Art, unter dem maßgeblichen Einfluss der schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung in absehbarer Zeit, mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder begehen wird. Im dazu vorliegenden Sachverständigengutachten wurde festgestellt, dass der BF im Rahmen der Begehung seiner Taten stets zurechnungsfähig war. Zudem wurde im psychiatrisch/neurologischen Sachverständigengutachten von XXXX zu seiner Persönlichkeit eindrucksvoll dokumentiert, dass er stark von der Wertehaltung seitens des islamischen Glaubens bzw. von ihm wörtlich interpretierten Inhalten aus dem Koran geprägt ist, im Speziellen was die Stellung von Frauen in einer Beziehung betrifft. Frauen werden vom BF als Besitz erlebt, die Zurückweisung durch eine Frau als übertrieben Kränkung und Beschädigung seiner Ehre, wogegen er sich – in seinem Erleben gerechtfertigt – entsprechend zur Wehr setzen muss.Der BF hat wiederholt das Verbrechen der Vergewaltigung begangen. Das Aussageverhalten des BF insbesondere im Verfahren zu GZ: römisch 40 verdeutlicht, dass der BF das Unrecht seiner Taten bislang weder reflektiert noch ein zumindest marginales Verständnis bzw. Bewusstsein für die Auswirkungen und die Schädlichkeit seines Handelns entwickelt hat. Seitens des LG römisch 40 wurde auf Grund der zu römisch zwei. und römisch drei. gesetzten Anlasstaten gem. Paragraph 21, Absatz 2, StGB in Verbindung mit Paragraph 434, StPO die Unterbringung einer forensisch – therapeutischen Zentrum angeordnet. Das Landesgericht führte zudem aus, dass sich eine äußerst hohe kriminelle Energie des BF darin offenbart, dass der BF nach Art der ihm vorgeworfenen Taten und nach Art der ihm zu attestierenden psychischen Erkrankung mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, nämlich schwere Körperverletzungen und Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung mit einem Opferkreis von Frauen von solcher Art, unter dem maßgeblichen Einfluss der schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung in absehbarer Zeit, mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder begehen wird. Im dazu vorliegenden Sachverständigengutachten wurde festgestellt, dass der BF im Rahmen der Begehung seiner Taten stets zurechnungsfähig war. Zudem wurde im psychiatrisch/neurologischen Sachverständigengutachten von römisch 40 zu seiner Persönlichkeit eindrucksvoll dokumentiert, dass er stark von der Wertehaltung seitens des islamischen Glaubens bzw. von ihm wörtlich interpretierten Inhalten aus dem Koran geprägt ist, im Speziellen was die Stellung von Frauen in einer Beziehung betrifft. Frauen werden vom BF als Besitz erlebt, die Zurückweisung durch eine Frau als übertrieben Kränkung und Beschädigung seiner Ehre, wogegen er sich – in seinem Erleben gerechtfertigt – entsprechend zur Wehr setzen muss.
Das Vorliegen von rk. Verwaltungsstrafen wurde dem BVwG von der Polizei bzw. den Verwaltungsstrafbehörden einschließlich dem Bundesamt mitgeteilt und ergibt sich aus dem Akteninhalt Folgerndes: Mit Strafverfügung vom XXXX wurde gegen den BF wegen Verwaltungsübertretung nach § 44 Abs. 4 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 250,00 verhängt. Ferner wurde mit Straferkenntnis vom XXXX gegen den BF wegen Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 FSG iVm § 1 Abs. 3 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.100,00 verhängt. Das Vorliegen von rk. Verwaltungsstrafen wurde dem BVwG von der Polizei bzw. den Verwaltungsstrafbehörden einschließlich dem Bundesamt mitgeteilt und ergibt sich aus dem Akteninhalt Folgerndes: Mit Strafverfügung vom römisch 40 wurde gegen den BF wegen Verwaltungsübertretung nach Paragraph 44, Absatz 4, KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 250,00 verhängt. Ferner wurde mit Straferkenntnis vom römisch 40 gegen den BF wegen Verwaltungsübertretung nach Paragraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.100,00 verhängt.
Der BF befindet sich seit 07.09.2023 in Haft. Der errechnete Entlassungszeitpunkt ist der 09.09.2029. Der BF war von 07.09.2023 bis 11.12.2024 in der JA XXXX inhaftiert und befindet sich seit dem 11.12.2024 in der JA XXXX , wo er gegenwärtig seine Haftstrafe verbüßt.Der BF befindet sich seit 07.09.2023 in Haft. Der errechnete Entlassungszeitpunkt ist der 09.09.2029. Der BF war von 07.09.2023 bis 11.12.2024 in der JA römisch 40 inhaftiert und befindet sich seit dem 11.12.2024 in der JA römisch 40 , wo er gegenwärtig seine Haftstrafe verbüßt.
1.2. Zur Lage in der Türkei:
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2024-10-15 10:49
Akteure der Sicherheitsbedrohung
Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit. Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südost