TE Bvwg Erkenntnis 2025/11/18 L510 2197796-2

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Veröffentlicht am 18.11.2025
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Entscheidungsdatum

18.11.2025

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L510 2197796-2/27E
, L510 2197796-2/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Eugen INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.10.2025 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Eugen INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.10.2025 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte I. und VI. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten haben:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte römisch eins. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten haben:

"I. Der Ihnen mit Erkenntnis vom 18.02.2020, Zahl I403 2197796-1/11Z, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt.""I. Der Ihnen mit Erkenntnis vom 18.02.2020, Zahl I403 2197796-1/11Z, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt."

"VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.""VI. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei ("bP"), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 06.11.2015, vertreten durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter, einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit (mündlich verkündetem) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ("BVwG") vom 18.02.2020, I403 2197796-1/11Z, wurde der bP – nach behördlich negativer Asylentscheidung – im Instanzenzug – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt. Den Eltern wurden abgeleitet von der bP und ihren fünf Geschwistern entsprechende Status im Rahmen des Familienverfahrens nach § 34 Abs. 3 AsylG zuerkannt. 2. Mit (mündlich verkündetem) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ("BVwG") vom 18.02.2020, I403 2197796-1/11Z, wurde der bP – nach behördlich negativer Asylentscheidung – im Instanzenzug – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt. Den Eltern wurden abgeleitet von der bP und ihren fünf Geschwistern entsprechende Status im Rahmen des Familienverfahrens nach Paragraph 34, Absatz 3, AsylG zuerkannt.

3. Die bP wurde in der Folge straffällig, wobei sie mit rechtskräftigem Urteil vom 11.09.2023 wegen der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB und des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 148 2. Fall, 15 Abs. 1 StGB sowie der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB, des (versuchten) Diebstahls, teils durch Einbruch, nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z3, 15 Abs. 1 StGB und des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 148a Abs. 1 und 2 1. Fall, 15 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf eine vorangegangene Verurteilung sowie in Anwendung des § 19 Abs. 4 Z 1 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten (16 Monate bedingt, sechs Monate unbedingt) verurteilt wurde. 3. Die bP wurde in der Folge straffällig, wobei sie mit rechtskräftigem Urteil vom 11.09.2023 wegen der Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, 2. Fall, 15 Absatz eins, StGB sowie der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB, des (versuchten) Diebstahls, teils durch Einbruch, nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Z3, 15 Absatz eins, StGB und des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraphen 148 a, Absatz eins und 2 1. Fall, 15 Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf eine vorangegangene Verurteilung sowie in Anwendung des Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer eins, JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten (16 Monate bedingt, sechs Monate unbedingt) verurteilt wurde.

4. Im Hinblick auf dieses Strafurteil erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ("BFA") ihr mit Bescheid vom 02.08.2024 – nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (samt Einvernahme der bP am 23.05.2024) – den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.), entzog ihr die am 29.09.2023 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG (Spruchpunkt II.), erteilte ihr keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest (Spruchpunkt V.) und bestimmte die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit "0 Tagen" ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).4. Im Hinblick auf dieses Strafurteil erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ("BFA") ihr mit Bescheid vom 02.08.2024 – nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (samt Einvernahme der bP am 23.05.2024) – den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.), entzog ihr die am 29.09.2023 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihr keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest (Spruchpunkt römisch fünf.) und bestimmte die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit "0 Tagen" ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

5. Gegen den genannten Bescheid erhob die bP innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde.

6. Am 16.10.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, welcher – neben der bP und einem Dolmetscher für die Sprache Arabisch – auch eine Vertreterin der BBU GmbH beiwohnte. Der Vater XXXX , geb. XXXX , und die Lebensgefährtin der bP XXXX , geb. XXXX , wurden als Zeugen angehört.6. Am 16.10.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, welcher – neben der bP und einem Dolmetscher für die Sprache Arabisch – auch eine Vertreterin der BBU GmbH beiwohnte. Der Vater römisch 40 , geb. römisch 40 , und die Lebensgefährtin der bP römisch 40 , geb. römisch 40 , wurden als Zeugen angehört.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität der bP steht fest. Sie führt den im Spruch ausgewiesenen Namen und das dort angeführte Geburtsdatum. Die bP ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die bP beherrscht Arabisch und Deutsch, ist ledig und hat keine Kinder.

Die bP stammt aus Bagdad. Dort wuchs sie auf und besuchte sieben oder acht Jahre die Schule. Die Familie der bP verließ Bagdad zunächst, um im Nordirak (Zacho) zu leben, kehrte dann aber im Sommer 2015 in ein sunnitisches Viertel Bagdads zurück und verließ ihr Herkunftsland schließlich im September 2015. Die bP hat bereits als Jugendlicher anhand diverser Hilfstätigkeiten Arbeitserfahrung gesammelt und u. a. in einer Bäckerei ihres Vaters ausgeholfen.

Im Herkunftsstaat halten sich keine Angehörigen der bP mehr auf. Ein in Österreich lebender Onkel besitzt ein Haus in Bagdad.

Aktuell liegen keine behandlungsbedürftigen Krankheiten bei der bP vor. Sie ist gesund und arbeitsfähig.

Der bP, fünf Geschwistern und ihren Eltern wurde im Rahmen des Familienverfahrens aufgrund der Vulnerabilität der minderjährigen Antragsteller und der zum Entscheidungszeitpunkt instabilen Lage im Irak am 18.02.2020 rechtskräftig subsidärer Schutz gewährt. Ihr Antrag auf Zuerkennung der Status der Asylberechtigten wurde im Instanzenzug hingegen als unbegründet abgewiesen. Der Antrag eines weiteren Bruders wurde in einem gesonderten Verfahren in zweiter Instanz (hg. Erkenntnis vom 02.06.2020, Zl. I403 2197798-1/42E) vollinhaltlich abgewiesen und wider ihn eine Rückkehrentscheidung samt darauf aufbauenden Nebenaussprüchen erlassen. Dieser hält sich aktuell in Tschechien auf und verbüßt dort eine Haftstrafe.

Seit 06.11.2015 hält sich die bP im österreichischen Bundesgebiet auf. Sie ist seit 18.02.2020 subsidiär schutzberechtigt und wurde ihre Aufenthaltsberechtigung daraufhin kontinuierlich, zuletzt am 29.03.2023 verlängert. Mit Bescheid der XXXX (Amt der XXXX Landesregierung) vom 24.06.2025 wurde ein Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Daueraufenthalt – EU international Schutzberechtigter" abgewiesen.Seit 06.11.2015 hält sich die bP im österreichischen Bundesgebiet auf. Sie ist seit 18.02.2020 subsidiär schutzberechtigt und wurde ihre Aufenthaltsberechtigung daraufhin kontinuierlich, zuletzt am 29.03.2023 verlängert. Mit Bescheid der römisch 40 (Amt der römisch 40 Landesregierung) vom 24.06.2025 wurde ein Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Daueraufenthalt – EU international Schutzberechtigter" abgewiesen.

Die bP bezog während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet folgende staatliche Transferleistungen:

-        06.12.2023 – 31.01.2024: Grundversorgung

-        26.06.2023 - 14.08.2023: Arbeitslosengeldbezug

-        14.06.2023 - 18.06.2023: Arbeitslosengeldbezug

-        13.05.2023 - 02.06.2023: Arbeitslosengeldbezug

-        20.01.2023 - 11.05.2023: Arbeitslosengeldbezug

-        10.12.2022 - 18.01.2023: Arbeitslosengeldbezug

-        07.12.2022 - 08.12.2022: Arbeitslosengeldbezug

-        01.12.2022 - 05.12.2022: Arbeitslosengeldbezug

-        03.11.2022 - 29.11.2022: Arbeitslosengeldbezug

-        21.10.2022 - 01.11.2022: Arbeitslosengeldbezug

-        15.10.2022 - 19.10.2022: Arbeitslosengeldbezug

-        08.10.2022 - 13.10.2022: Arbeitslosengeldbezug

-        05.10.2022 - 06.10.2022: Arbeitslosengeldbezug

-        05.09.2022 - 03.10.2022: Arbeitslosengeldbezug

-        01.04.2022 - 04.09.2022: Grundversrogung

-        06.11.2015 - 30.11.2020: Grundversorgung

Dem stehen laut AJWEB nachfolgende Beschäftigungsverhältnisse ihrer Person gegenüber:

-        08.09.2025 - laufend: XXXX (Arbeiter)- 08.09.2025 - laufend: römisch 40 (Arbeiter)

-        25.07.2025 - 25.08.2025: XXXX (gefingfügig beschäftigter Arbeiter)- 25.07.2025 - 25.08.2025: römisch 40 (gefingfügig beschäftigter Arbeiter)

-        28.04.2025 - 06.05.2025: XXXX (gefingfügig beschäftigter Arbeiter)- 28.04.2025 - 06.05.2025: römisch 40 (gefingfügig beschäftigter Arbeiter)

-        14.04.2025 - 29.08.2025: XXXX (Arbeiter)- 14.04.2025 - 29.08.2025: römisch 40 (Arbeiter)

-        31.07.2024 - 10.04.2025: XXXX (Arbeiter)- 31.07.2024 - 10.04.2025: römisch 40 (Arbeiter)

-        01.07.2024 - 17.07.2024: XXXX (Arbeiter)- 01.07.2024 - 17.07.2024: römisch 40 (Arbeiter)

-        29.01.2024 - 30.06.2024: XXXX (Arbeiter)- 29.01.2024 - 30.06.2024: römisch 40 (Arbeiter)

-        28.09.2023 - 26.11.2023: XXXX (Arbeiter)- 28.09.2023 - 26.11.2023: römisch 40 (Arbeiter)

-        15.08.2023 - 13.10.2023: XXXX (Arbeiter)- 15.08.2023 - 13.10.2023: römisch 40 (Arbeiter)

-        23.06.2023 - 31.08.2023: XXXX (gefingfügig beschäftigter Arbeiter)- 23.06.2023 - 31.08.2023: römisch 40 (gefingfügig beschäftigter Arbeiter)

-        09.08.2022 - 18.08.2022: XXXX (Arbeiter)- 09.08.2022 - 18.08.2022: römisch 40 (Arbeiter)

-        01.07.2022 - 04.08.2022: XXXX (Arbeiter)- 01.07.2022 - 04.08.2022: römisch 40 (Arbeiter)

-        24.06.2021 - 26.07.2021: XXXX (Arbeiter)- 24.06.2021 - 26.07.2021: römisch 40 (Arbeiter)

-        04.05.2021 - 09.05.2021: XXXX (Arbeiter)- 04.05.2021 - 09.05.2021: römisch 40 (Arbeiter)

Seit zwei Jahren unterhält die bP mit der irakischen Staatsangehörigen, am XXXX in Bagdad geborenen und seit 23.07.2025 in Österreich zum Daueraufenthalt berechtigten XXXX eine Liebesbeziehung. Seit 30.09.2025 führen die Beziehungsteile einen gemeinsamen Wohnsitz, sind spätestens seit 05.09.2024 verlobt und haben den Wunsch, ihre Beziehung am 27.01.2026 vor einem österreichischen Standesamt durch ein wechselseitiges Eheversprechen zu vertiefen und eine Familie in Österreich zu gründen. Die bP bringt monatlich ca. EUR 1.080,00 netto ins Verdienen, das Einkommen der Lebensgefährtin beträgt rund EUR 2.000,00 netto pro Monat.Seit zwei Jahren unterhält die bP mit der irakischen Staatsangehörigen, am römisch 40 in Bagdad geborenen und seit 23.07.2025 in Österreich zum Daueraufenthalt berechtigten römisch 40 eine Liebesbeziehung. Seit 30.09.2025 führen die Beziehungsteile einen gemeinsamen Wohnsitz, sind spätestens seit 05.09.2024 verlobt und haben den Wunsch, ihre Beziehung am 27.01.2026 vor einem österreichischen Standesamt durch ein wechselseitiges Eheversprechen zu vertiefen und eine Familie in Österreich zu gründen. Die bP bringt monatlich ca. EUR 1.080,00 netto ins Verdienen, das Einkommen der Lebensgefährtin beträgt rund EUR 2.000,00 netto pro Monat.

Die Eltern und fünf Geschwister der bP halten sich in Österreich als subsidiär Schutzberechtigte auf. Weiters lebt ein Onkel der bP in Österreich. Weder zu ihren engeren Angehörigen noch zum Onkel besteht ein Abhängigkeitsverhältnis.

Die bP ist in deutscher Sprache (eingschränkt) kommunikationsfähig.

Die bP verfügt in Österreich über keine maßgeblichen Sozialkontakte und ist aktuell weder eherenamtlich noch vereinsmäßig aktiv.

Im Strafregister der Republik Österreich sind zwei Eintragungen betreffend die bP verzeichnet:

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 14.04.2022, Zl. XXXX , wurde die bP des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB für schuldig erkannt und zu einer Freheitsstrafe von einem Monat verurteilt, wobei ihr der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 14.04.2022, Zl. römisch 40 , wurde die bP des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB für schuldig erkannt und zu einer Freheitsstrafe von einem Monat verurteilt, wobei ihr der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass die bP von 14.06.2020 bis 18.06.2020 und von 22.09.2020 bis 23.09.2020 die Hotelinhaberin XXXX durch Vorspiegelung der Zahlungsunfähigkeit und Zahlungswilligkeit, zur Nächtigung im Hotel XXXX verleitet hat, wodurch die Genannte mit einem Betrag in der Höhe von EUR 180,00 an ihrem Vermögen geschädigt wurtde.Der Verurteilung lag zugrunde, dass die bP von 14.06.2020 bis 18.06.2020 und von 22.09.2020 bis 23.09.2020 die Hotelinhaberin römisch 40 durch Vorspiegelung der Zahlungsunfähigkeit und Zahlungswilligkeit, zur Nächtigung im Hotel römisch 40 verleitet hat, wodurch die Genannte mit einem Betrag in der Höhe von EUR 180,00 an ihrem Vermögen geschädigt wurtde.

Mildernd wurde die Unbescholtenheit der bP sowie das Alter unter 21 Jahren, erschwerend zwei selbstständige Tathandlungen berücksichtigt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.09.2023, Zl. XXXX , wurde die bP der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB und des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 148 2. Fall, 15 Abs. 1 StGB sowie der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB, des Diebstahls, teils durch Einbruch, nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3, 15 Abs. 1 StGB und des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 148a Abs. 1 und 2 1. Fall, 15 Abs. 1 StGB für schuldig erkannt und nach §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf die oben angeführte Verurteilung sowie in Anwendung des § 19 Abs. 4 Z 1 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten, wobei ihr der Vollzug der Freiheitsstrafe von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 11.09.2023, Zl. römisch 40 , wurde die bP der Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, 2. Fall, 15 Absatz eins, StGB sowie der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB, des Diebstahls, teils durch Einbruch, nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 15, Absatz eins, StGB und des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraphen 148 a, Absatz eins und 2 1. Fall, 15 Absatz eins, StGB für schuldig erkannt und nach Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf die oben angeführte Verurteilung sowie in Anwendung des Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer eins, JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten, wobei ihr der Vollzug der Freiheitsstrafe von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Dem Urteil lag zugrunde, dass die bP teils mit drei weiteren Mittätern, wobei es sich bei einer Mittäterin um die damalige Lebensgefährtin der bP handelte, im bewussten und gewollten Zusammenwirken am 15.11.2021 dem XXXX mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben ein Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy Note 3 im Wert von ca. EUR 300,00, seinen Autschlüssel sowie die Geldbörse mit EUR 250,00 an Paysafe-Karten weggenommen haben, indem zunächst die bP dem Genannten einen Faustschlag ins Gesicht versetzte (wobei die bP zuvor völlig unerwartet in das Auto des Opfers gestiegen war, sich hinter dieses setzte und beinahe zeitgleich die entsprechende Tathandlung ausführte), ihn sämtliche Täter (teils durch Klopfen auf das Fahrzeug) zum Aussteigen aus dem PKW drängten, ihm ein Mittäter trotz Gegenwehr des Geschädigten das Mobiltelefon aus der rechten vorderen Hosenstasche riss und an die Freundin der bP übergab (bevor jener den Tatort verließ), die Freundin entgegen des Zuhaltens der Taschen durch das Opfer aus der Hosentasche hinten rechts die Geldbörse mit fünf Paysafe-Karten zu je EUR 50,00 und aus der vorderen linken Hosentasche den Autoschlüssel an sich nahm, während sie dem Opfer einen Stift gegen die linke Hüfte ansetzte und eine andere Mittäterin ihm Schläge androhte. Dem Urteil lag zugrunde, dass die bP teils mit drei weiteren Mittätern, wobei es sich bei einer Mittäterin um die damalige Lebensgefährtin der bP handelte, im bewussten und gewollten Zusammenwirken am 15.11.2021 dem römisch 40 mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben ein Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy Note 3 im Wert von ca. EUR 300,00, seinen Autschlüssel sowie die Geldbörse mit EUR 250,00 an Paysafe-Karten weggenommen haben, indem zunächst die bP dem Genannten einen Faustschlag ins Gesicht versetzte (wobei die bP zuvor völlig unerwartet in das Auto des Opfers gestiegen war, sich hinter dieses setzte und beinahe zeitgleich die entsprechende Tathandlung ausführte), ihn sämtliche Täter (teils durch Klopfen auf das Fahrzeug) zum Aussteigen aus dem PKW drängten, ihm ein Mittäter trotz Gegenwehr des Geschädigten das Mobiltelefon aus der rechten vorderen Hosenstasche riss und an die Freundin der bP übergab (bevor jener den Tatort verließ), die Freundin entgegen des Zuhaltens der Taschen durch das Opfer aus der Hosentasche hinten rechts die Geldbörse mit fünf Paysafe-Karten zu je EUR 50,00 und aus der vorderen linken Hosentasche den Autoschlüssel an sich nahm, während sie dem Opfer einen Stift gegen die linke Hüfte ansetzte und eine andere Mittäterin ihm Schläge androhte.

Weiters hat die bP mit ihrer damaligen Freundin und einer weiteren Mittäterin im Zuge der vorangeführten Tathandlung das Opfer zur Bekanntgabe des PINs für seine Bankomatkarte sowie zur Leistung von Blankounterschriften genötigt, dessen Bankomatkarte mit Bereicherungsvorsatz weggenommen und anschließend versucht, einen unbekannten Bargeldbetrag an einem Bankomaten zu beheben, was mangels Kontoguthabens scheiterte.

Mit ihrer damaligen Freundin hat die bP im bewussten und gewollten Zusammenwirken gewerbsmäßig in sechs Fällen im Zeitraum von 31.12.2021 bis 03.01.2022 namentlich bestimmte Verfügungsberechtigte durch Täuschung über Tatsachen, nämlich unter Vorspiegelung, XXXX zu sein, und unter Verwendung des unterdrückten Reisepasses des genannten Opfers sowie dessen Bankomatkarte zur Auszahlung von Bargeld und zum Abschluss von Mobilfunkverträgen unter Ausfolgung von Handys etc. verleitet bzw. zu verleiten versucht, wodurch ein Schaden in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag entstanden ist.Mit ihrer damaligen Freundin hat die bP im bewussten und gewollten Zusammenwirken gewerbsmäßig in sechs Fällen im Zeitraum von 31.12.2021 bis 03.01.2022 namentlich bestimmte Verfügungsberechtigte durch Täuschung über Tatsachen, nämlich unter Vorspiegelung, römisch 40 zu sein, und unter Verwendung des unterdrückten Reisepasses des genannten Opfers sowie dessen Bankomatkarte zur Auszahlung von Bargeld und zum Abschluss von Mobilfunkverträgen unter Ausfolgung von Handys etc. verleitet bzw. zu verleiten versucht, wodurch ein Schaden in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag entstanden ist.

Darüber hinaus hat die bP mit ihrer damaligen Freundin gewerbsmäßig namentlich bestimmte Verfügungsberechtigte dadurch am Vermögen geschädigt bzw. zu schädigen versucht, dass sie das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Gestaltung des Programms, durch Eingabe, Veränderung, Lösung, Unterdrückung oder Übertragung von Daten oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflusste, indem sie am 13.01.2022 im Namen des XXXX über den Onlineshop eines Mobilfunkanbieters weitere drei Mobiltelefonverträge abzuschließen und ein Apple iPhone 12 Pro im Wert von EUR 960,00 sowie zwei Mobiltelefone der Marke Sams

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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