Entscheidungsdatum
18.11.2025Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G311 2306026-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA: Serbien, vertreten durch RAe Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margrit SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Serbien, vertreten durch RAe Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margrit SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit E-Mail vom XXXX wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) seitens der zuständigen Niederlassungsbehörde darüber informiert, dass im Falle des Beschwerdeführers (BF) die Voraussetzungen für eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG nicht mehr vorliegen würden, die Eheschließung sei am XXXX und die Ehescheidung am XXXX erfolgt, dies habe er der Niederlassungsbehörde nicht bekannt gegeben, es bestehe der Verdacht der Scheinehe (vgl. E-Mail der XXXX vom XXXX , AS 1 ff).Mit E-Mail vom römisch 40 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) seitens der zuständigen Niederlassungsbehörde darüber informiert, dass im Falle des Beschwerdeführers (BF) die Voraussetzungen für eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG nicht mehr vorliegen würden, die Eheschließung sei am römisch 40 und die Ehescheidung am römisch 40 erfolgt, dies habe er der Niederlassungsbehörde nicht bekannt gegeben, es bestehe der Verdacht der Scheinehe vergleiche E-Mail der römisch 40 vom römisch 40 , AS 1 ff).
Mit Schreiben des BFA vom XXXX .2024 wurde die BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und darüber informiert, dass eine Erlassung einer Ausweisung gemäß § 66 FPG beabsichtigt wird. Es wurde ihm eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen gewährt, um Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen, seines Aufenthalts im Bundesgebiet sowie seiner beruflichen und privaten Anbindungen in Österreich zu beantworten. Am XXXX .2024 langte eine vom Rechtsvertreter verfasste diesbezügliche Stellungnahme samt Beilagen bei der belangten Behörde ein (vgl. Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme BFA vom XXXX , AS 7 ff., Stellungnahme vom XXXX , AS 13 ff.).Mit Schreiben des BFA vom römisch 40 .2024 wurde die BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und darüber informiert, dass eine Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG beabsichtigt wird. Es wurde ihm eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen gewährt, um Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen, seines Aufenthalts im Bundesgebiet sowie seiner beruflichen und privaten Anbindungen in Österreich zu beantworten. Am römisch 40 .2024 langte eine vom Rechtsvertreter verfasste diesbezügliche Stellungnahme samt Beilagen bei der belangten Behörde ein vergleiche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme BFA vom römisch 40 , AS 7 ff., Stellungnahme vom römisch 40 , AS 13 ff.).
Am XXXX fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt an welcher der BF mit seiner Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch teilnahmen. Im Zuge dessen wurden weitere Beweismittel in Vorlage gebracht (vgl. Einvernahmeniederschrift BFA vom XXXX , AS 83 ff.).Am römisch 40 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt an welcher der BF mit seiner Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch teilnahmen. Im Zuge dessen wurden weitere Beweismittel in Vorlage gebracht vergleiche Einvernahmeniederschrift BFA vom römisch 40 , AS 83 ff.).
Am XXXX fand eine niederschriftliche Einvernahme der Mutter des BF vor der belangten Behörde statt (vgl. Einvernahmeniederschrift BFA XXXX vom XXXX , AS 107 ff.).Am römisch 40 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Mutter des BF vor der belangten Behörde statt vergleiche Einvernahmeniederschrift BFA römisch 40 vom römisch 40 , AS 107 ff.).
Mit Bescheid des BFA wurde der BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid des BFA wurde der BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass der BF seit XXXX im Bundesgebiet aufhältig sei. Der BF habe sich in einer eingetragenen Partnerschaft mit einer freizügigkeitsberechtigten rumänischen Staatsbürgerin befunden und habe bis zur Löschung der eingetragenen Partnerschaft über einen rechtmäßigen Aufenthalt verfügt. Mit Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sei sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet erloschen und sein Familienleben habe keinen Bestand mehr. Auch sonst würden keine qualifizierten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bestehen und seien keine besonderen sozialen Kontakte bzw. eine Integration in die österreichische Gesellschaft feststellbar gewesen. Der BF habe zwar als familiären Anknüpfungspunkt seine in Österreich lebende Mutter angeführt, mit welcher er in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Es bestünde jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis zu dieser, einem anderen Angehörigen oder einer dritten Person. Hingegen habe der BF den überwiegenden Teil seines Lebens in Serbien verbracht, sei dort sozialisiert worden, beherrsche die Landessprache auf Muttersprachenniveau und verfüge über Angehörige in Serbien. Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass der BF seit römisch 40 im Bundesgebiet aufhältig sei. Der BF habe sich in einer eingetragenen Partnerschaft mit einer freizügigkeitsberechtigten rumänischen Staatsbürgerin befunden und habe bis zur Löschung der eingetragenen Partnerschaft über einen rechtmäßigen Aufenthalt verfügt. Mit Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sei sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet erloschen und sein Familienleben habe keinen Bestand mehr. Auch sonst würden keine qualifizierten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bestehen und seien keine besonderen sozialen Kontakte bzw. eine Integration in die österreichische Gesellschaft feststellbar gewesen. Der BF habe zwar als familiären Anknüpfungspunkt seine in Österreich lebende Mutter angeführt, mit welcher er in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Es bestünde jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis zu dieser, einem anderen Angehörigen oder einer dritten Person. Hingegen habe der BF den überwiegenden Teil seines Lebens in Serbien verbracht, sei dort sozialisiert worden, beherrsche die Landessprache auf Muttersprachenniveau und verfüge über Angehörige in Serbien.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seines bevollmächtigten Rechtsvertreters vom XXXX fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde mit Schreiben der zuständigen Aufenthaltsbehörde vom XXXX darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass dem BF aufgrund der Scheidung seiner am XXXX geschlossenen Ehe mit einer rumänischen Staatsbürgerin kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zukomme, weshalb um die Prüfung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen iSd § 55 NAG gebeten werde. Die Ehegemeinschaft habe somit etwa eineinhalb Jahre angedauert und sei ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung erst drei Jahre nach erfolgter Scheidung eingeleitet worden. Der BF sei durchgehend im Bundesgebiet aufhältig gewesen, erziele ein ausreichendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit und erfülle somit die Voraussetzungen nach § 54 Abs. 5 Z 1 NAG und komme ihm daher weiter ein Aufenthaltsrecht zu. Der BF verfüge über ein bestehendes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet, er habe österreichische Freunde und akzeptiere die österreichische Rechts- und Werteordnung. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seines bevollmächtigten Rechtsvertreters vom römisch 40 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde mit Schreiben der zuständigen Aufenthaltsbehörde vom römisch 40 darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass dem BF aufgrund der Scheidung seiner am römisch 40 geschlossenen Ehe mit einer rumänischen Staatsbürgerin kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zukomme, weshalb um die Prüfung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen iSd Paragraph 55, NAG gebeten werde. Die Ehegemeinschaft habe somit etwa eineinhalb Jahre angedauert und sei ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung erst drei Jahre nach erfolgter Scheidung eingeleitet worden. Der BF sei durchgehend im Bundesgebiet aufhältig gewesen, erziele ein ausreichendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit und erfülle somit die Voraussetzungen nach Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG und komme ihm daher weiter ein Aufenthaltsrecht zu. Der BF verfüge über ein bestehendes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet, er habe österreichische Freunde und akzeptiere die österreichische Rechts- und Werteordnung.
Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen; den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich aufheben; die angefochtene Entscheidung aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen. Weiters wurde angeregt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gleichzeitig mit der Beschwerde wurden mehrere Lichtbilder der standesamtlichen Hochzeit des BF mit seiner ehemaligen Ehegattin in Vorlage gebracht.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am XXXX einlangte.Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am römisch 40 einlangte.
Mit Schriftsatz vom XXXX erging eine Mitteilung samt Urkundenvorlage seitens des Rechtsvertreters, welche am selben Tag beim BVwG eingelangt ist. Dabei wurde ausgeführt, dass sich der BF seit über 6 Jahren im Bundesgebiet aufhalte, erwerbstätig sei und eine Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A1 absolviert habe. Er spreche zwar in seiner Arbeit Deutsch, jedoch werde ein Dolmetscher für die serbische Sprache für die mündliche Verhandlung beantragt. Der BF verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern, seiner Tante sowie seiner Cousine. Er gehe seit Beginn seines Aufenthalts einer Erwerbstätigkeit nach und sei dadurch in der Lage seinen Unterhalt aus Eigenem zu bestreiten. Aufgrund des Überwiegens der integrationsbegründenden Merkmale könne daher das Unterlassen der Meldung der Scheidung nicht zu Lasten des BF ausgelegt werden. Eine Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet würde eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen und sich als nicht zulässig erweisen. Diesem Schreiben war ein Dienstzeugnis des derzeitigen Arbeitgebers des BF vom XXXX sowie ein ÖSD Zertifikat A1 vom XXXX beigefügt. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erging eine Mitteilung samt Urkundenvorlage seitens des Rechtsvertreters, welche am selben Tag beim BVwG eingelangt ist. Dabei wurde ausgeführt, dass sich der BF seit über 6 Jahren im Bundesgebiet aufhalte, erwerbstätig sei und eine Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A1 absolviert habe. Er spreche zwar in seiner Arbeit Deutsch, jedoch werde ein Dolmetscher für die serbische Sprache für die mündliche Verhandlung beantragt. Der BF verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern, seiner Tante sowie seiner Cousine. Er gehe seit Beginn seines Aufenthalts einer Erwerbstätigkeit nach und sei dadurch in der Lage seinen Unterhalt aus Eigenem zu bestreiten. Aufgrund des Überwiegens der integrationsbegründenden Merkmale könne daher das Unterlassen der Meldung der Scheidung nicht zu Lasten des BF ausgelegt werden. Eine Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet würde eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen und sich als nicht zulässig erweisen. Diesem Schreiben war ein Dienstzeugnis des derzeitigen Arbeitgebers des BF vom römisch 40 sowie ein ÖSD Zertifikat A1 vom römisch 40 beigefügt.
Mit Mitteilung vom XXXX gab der Rechtsvertreter bekannt, nicht an der Beschwerdeverhandlung teilnehmen zu können, jedoch bleibe das Vertretungsverhältnis weiterhin aufrecht. Mit Mitteilung vom römisch 40 gab der Rechtsvertreter bekannt, nicht an der Beschwerdeverhandlung teilnehmen zu können, jedoch bleibe das Vertretungsverhältnis weiterhin aufrecht.
Am XXXX führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF, sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Rumänisch teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. Die Beschwerdeverhandlung wurde in der Sprache Rumänisch geführt, der BF hatte angegeben, perfekt Rumänisch zu sprechen. Am römisch 40 führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF, sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Rumänisch teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. Die Beschwerdeverhandlung wurde in der Sprache Rumänisch geführt, der BF hatte angegeben, perfekt Rumänisch zu sprechen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist serbischer Staatsbürger, geschieden und hat keine Sorgepflichten. Seine Muttersprache ist Serbisch, daneben sprich er Rumänisch auf hohem Niveau und Deutsch zumindest auf dem Sprachniveau A1. Der BF ist in XXXX , Serbien, geboren und aufgewachsen, hat acht Jahre lang die Schule im Heimatland besucht und eine Lehre begonnen, diese aber nicht abgeschlossen. Er war in Serbien als Hilfsarbeiter erwerbstätig. (vgl. Kopie des serbischen Reisepasses, AS 37; beglaubigte Übersetzung des Scheidungsurteils des Grundgerichts in XXXX vom XXXX , AS 65 f.; Verhandlungsniederschrift, S 3 f.; Einvernahmeniederschrift BFA vom XXXX , AS 2 f.) Der BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist serbischer Staatsbürger, geschieden und hat keine Sorgepflichten. Seine Muttersprache ist Serbisch, daneben sprich er Rumänisch auf hohem Niveau und Deutsch zumindest auf dem Sprachniveau A1. Der BF ist in römisch 40 , Serbien, geboren und aufgewachsen, hat acht Jahre lang die Schule im Heimatland besucht und eine Lehre begonnen, diese aber nicht abgeschlossen. Er war in Serbien als Hilfsarbeiter erwerbstätig. vergleiche Kopie des serbischen Reisepasses, AS 37; beglaubigte Übersetzung des Scheidungsurteils des Grundgerichts in römisch 40 vom römisch 40 , AS 65 f.; Verhandlungsniederschrift, S 3 f.; Einvernahmeniederschrift BFA vom römisch 40 , AS 2 f.)
Der BF hat am XXXX in XXXX /Serbien die rumänische Staatsbürgerin XXXX , geboren am XXXX , welche ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat, geheiratet, er hatte sie im XXXX kennengelernt. Aufgrund dieser Eheschließung hat der BF ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet erworben. Mit Entscheidung des Grundgerichts XXXX vom XXXX wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Die Ehe hat somit keine drei Jahre bestanden. (vgl. beglaubigte Übersetzung des Scheidungsurteils des Grundgerichts in XXXX vom XXXX , AS 65 f.; IZR-Auszug vom XXXX ; Verhandlungsniederschrift, S 4)Der BF hat am römisch 40 in römisch 40 /Serbien die rumänische Staatsbürgerin römisch 40 , geboren am römisch 40 , welche ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat, geheiratet, er hatte sie im römisch 40 kennengelernt. Aufgrund dieser Eheschließung hat der BF ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet erworben. Mit Entscheidung des Grundgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Die Ehe hat somit keine drei Jahre bestanden. vergleiche beglaubigte Übersetzung des Scheidungsurteils des Grundgerichts in römisch 40 vom römisch 40 , AS 65 f.; IZR-Auszug vom römisch 40 ; Verhandlungsniederschrift, S 4)
Der BF hat die erfolgte Scheidung nicht bei der zuständigen Niederlassungsbehörde gemeldet.
Der BF weist eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet seit dem XXXX auf. Davor war er erstmals von XXXX bis XXXX mit Hauptwohnsitz und von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet. Er war von XXXX im Besitz einer Aufenthaltskarte Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers gültig bis XXXX . (vgl. ZMR-Auszug vom XXXX ; IZR-Auszug vom XXXX )Der BF weist eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet seit dem römisch 40 auf. Davor war er erstmals von römisch 40 bis römisch 40 mit Hauptwohnsitz und von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet. Er war von römisch 40 im Besitz einer Aufenthaltskarte Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers gültig bis römisch 40 . vergleiche ZMR-Auszug vom römisch 40 ; IZR-Auszug vom römisch 40 )
Der BF ist von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen. Von XXXX bis XXXX scheint eine geringfügige Erwerbstätigkeit und von XXXX bis XXXX ein Arbeitslosengeldbezug auf. Seit XXXX ist der BF aktuell durchgehend als Arbeiter beschäftigt. Der BF verfügt aufgrund seiner Erwerbstätigkeit über ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1.600 Euro. (vgl. AJWEB Auszug vom XXXX ; Gehaltsabrechnungen von XXXX , AS 59 ff.) Der BF ist von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen. Von römisch 40 bis römisch 40 scheint eine geringfügige Erwerbstätigkeit und von römisch 40 bis römisch 40 ein Arbeitslosengeldbezug auf. Seit römisch 40 ist der BF aktuell durchgehend als Arbeiter beschäftigt. Der BF verfügt aufgrund seiner Erwerbstätigkeit über ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1.600 Euro. vergleiche AJWEB Auszug vom römisch 40 ; Gehaltsabrechnungen von römisch 40 , AS 59 ff.)
Im Bundesgebiet lebt seine Mutter XXXX , geboren am XXXX , welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Der BF lebt seit dem XXXX in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter in XXXX . Desweiteren leben noch eine Cousine und eine Tante im Bundesgebiet, welche in Österreich aufenthaltsberechtigt sind. (vgl. Kopie des österreichischen Reisepasses XXXX , AS 71; Eintrittserklärung in den Mietvertrag, AS 67; ZMR-Auszug vom XXXX ; Kopie serbischer Reisepass und Rot-Weiß-Rot Karte plus XXXX , AS 73; Kopie serbischer Reisepass und Daueraufenthalt EU XXXX , AS 75; Einvernahmeniederschrift BFA vom XXXX , AS 87; Einvernahmeniederschrift BFA XXXX vom XXXX , AS 110)Im Bundesgebiet lebt seine Mutter römisch 40 , geboren am römisch 40 , welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Der BF lebt seit dem römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter in römisch 40 . Desweiteren leben noch eine Cousine und eine Tante im Bundesgebiet, welche in Österreich aufenthaltsberechtigt sind. vergleiche Kopie des österreichischen Reisepasses römisch 40 , AS 71; Eintrittserklärung in den Mietvertrag, AS 67; ZMR-Auszug vom römisch 40 ; Kopie serbischer Reisepass und Rot-Weiß-Rot Karte plus römisch 40 , AS 73; Kopie serbischer Reisepass und Daueraufenthalt EU römisch 40 , AS 75; Einvernahmeniederschrift BFA vom römisch 40 , AS 87; Einvernahmeniederschrift BFA römisch 40 vom römisch 40 , AS 110)
Der Vater des BF lebt in Serbien im Haus der Familie. Daneben befinden sich noch weitere Angehörige des BF im Heimatland. (vgl. Einvernahmeniederschrift BFA vom XXXX , AS 87 Einvernahmeniederschrift BFA XXXX vom XXXX , AS 110)Der Vater des BF lebt in Serbien im Haus der Familie. Daneben befinden sich noch weitere Angehörige des BF im Heimatland. vergleiche Einvernahmeniederschrift BFA vom römisch 40 , AS 87 Einvernahmeniederschrift BFA römisch 40 vom römisch 40 , AS 110)
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. (vgl. Strafregisterauszug vom XXXX )Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. vergleiche Strafregisterauszug vom römisch 40 )
2. Beweiswürdigung:
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie der mündlichen Verhandlung.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie der mündlichen Verhandlung.
Zur Person des BF:
Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen, sowie seiner Schul- und Berufsausbildung und der Erwerbstätigkeit im Heimatland basieren auf seinen Angaben in Beschwerdeverhandlung sowie in der Einvernahme vor dem BFA. Die Muttersprache des BF ist Serbisch. Er beherrscht jedoch auch Rumänisch in einem hohen Maße, sodass die Durchführung der Beschwerdeverhandlung mit einer Dolmetscherin für die Sprache Rumänisch problemlos durchführbar war. Seine Deutschkenntnisse konnte der BF durch eine entsprechende Bestätigung vorweisen. Somit ist davon auszugehen, dass der BF Deutschkenntnisse zumindest auf dem Sprachniveau A1 aufweist.
Dass der BF im XXXX die Ehe mit einer rumänischen Staatsbürgerin, welche ihr Freizügigkeitsrecht in Anspruch nahm, geschlossen hatte und ihm somit ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukam, ist der einliegenden beglaubigten Übersetzung des Scheidungsurteils des Grundgerichts in XXXX vom XXXX sowie dem eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister zu entnehmen. Ebenso ergibt sich die Ehescheidung mit XXXX aus dieser Übersetzung des Scheidungsurteils. Dass er seine Ex-Ehefrau im XXXX kennengelernt hatte, geht aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung hervor. Dass der BF im römisch 40 die Ehe mit einer rumänischen Staatsbürgerin, welche ihr Freizügigkeitsrecht in Anspruch nahm, geschlossen hatte und ihm somit ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukam, ist der einliegenden beglaubigten Übersetzung des Scheidungsurteils des Grundgerichts in römisch 40 vom römisch 40 sowie dem eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister zu entnehmen. Ebenso ergibt sich die Ehescheidung mit römisch 40 aus dieser Übersetzung des Scheidungsurteils. Dass er seine Ex-Ehefrau im römisch 40 kennengelernt hatte, geht aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung hervor.
Nachdem der BF im Zuge der Einvernahme vor dem BFA befragt wurde, warum er es verabsäumt habe die Niederlassungsbehörde über seine Scheidung zu informieren, führte dieser aus, dass es sein Fehler gewesen sei, da er es nicht gewusst hätte. Weiters führte er aus, dass ihm der Magistrat gesagt hätte, dass die Ehe über drei Jahre lang aufrecht sein müsse, um seinen Aufenthaltstitel verlängern zu können. Wenn er nur wegen des Aufenthaltstitels geheiratet hätte, dann hätte er die drei Jahre „durchgezogen“, wovon er jedoch nichts gewusst habe. (vgl. Einvernahmeniederschrift BFA vom XXXX , AS 11)Nachdem der BF im Zuge der Einvernahme vor dem BFA befragt wurde, warum er es verabsäumt habe die Niederlassungsbehörde über seine Scheidung zu informieren, führte dieser aus, dass es sein Fehler gewesen sei, da er es nicht gewusst hätte. Weiters führte er aus, dass ihm der Magistrat gesagt hätte, dass die Ehe über drei Jahre lang aufrecht sein müsse, um seinen Aufenthaltstitel verlängern zu können. Wenn er nur wegen des Aufenthaltstitels geheiratet hätte, dann hätte er die drei Jahre „durchgezogen“, wovon er jedoch nichts gewusst habe. vergleiche Einvernahmeniederschrift BFA vom römisch 40 , AS 11)
Seine Wohnsitzmeldungen gehen aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister hervor. Dass der BF von XXXX im Besitz einer Aufenthaltskarte Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers gültig bis XXXX war, ist dem IZR-Auszug zu entnehmen. Seine Wohnsitzmeldungen gehen aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister hervor. Dass der BF von römisch 40 im Besitz einer Aufenthaltskarte Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers gültig bis römisch 40 war, ist dem IZR-Auszug zu entnehmen.
Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF ergeben sich aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug. Desweiteren hat der BF Gehaltsabrechnungen von XXXX XXXX vorgelegt, weswegen sein monatliches Nettoeinkommen festzustellen war. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF ergeben sich aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug. Desweiteren hat der BF Gehaltsabrechnungen von römisch 40 römisch 40 vorgelegt, weswegen sein monatliches Nettoeinkommen festzustellen war.
Dass der BF im Bundesgebiet über Angehörige verfügt, geht aus den entsprechenden vorgelegten Unterlagen bzw. den Einvernahmen des BF und seiner Mutter vor dem BFA hervor. Die Feststellungen hinsichtlich des gemeinsamen Wohnsitzes mit seiner Mutter basieren auf einer aktenkundigen Eintrittserklärung in den Mietvertrag sowie dem eingeholten ZMR-Auszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Ausweisung (Spruchpunkt I.): 3.1. Zur Ausweisung (Spruchpunkt römisch eins.):
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
§ 54 NAG („Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“) lautet:Paragraph 54, NAG („Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“) lautet:
(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
[…]
(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und
1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“
Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet: Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet:
§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55, (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.
Fallbezogen ergibt sich daraus:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder jeder, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 11 FPG als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder jeder, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 4, Ziffer 11, FPG als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Der BF ist serbischer Staatsbürger und somit Fremder gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der BF ist serbischer Staatsbürger und somit Fremder gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Drittstaatsangehöriger auch dann, wenn die Ehe mit dem EWR-Bürger als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu behandeln. Demzufolge ist gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG 2005 vorliegt. Demnach ist auch in diesen Fällen, in denen einem Drittstaatsangehörigen von Anfang an kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukam, sondern er sogar darüber getäuscht hat, die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG geboten (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Drittstaatsangehöriger auch dann, wenn die Ehe mit dem EWR-Bürger als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu behandeln. Demzufolge ist gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd Paragraph 54, Absatz 7, NAG 2005 vorliegt. Demnach ist auch in diesen Fällen, in denen einem Drittstaatsangehörigen von Anfang an kein unio