TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/1 G307 2314084-7

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.12.2025
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Entscheidungsdatum

01.12.2025

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
FPG §80
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 77 heute
  2. FPG § 77 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. FPG § 77 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 77 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 77 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 80 heute
  2. FPG § 80 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 80 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 80 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 80 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. FPG § 80 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch


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G307 2314084-7/17E

Schriftliche Ausfertigung des am 13.11.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Tunesien, IFA-Zahl XXXX , vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, Gesellschaft mbH in 1020 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Tunesien, IFA-Zahl römisch 40 , vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, Gesellschaft mbH in 1020 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)       Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft (im Zeitpunkt der Verkündung) verhältnismäßig war.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der BF reiste spätestens am XXXX .2020 ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes (1. Antrag), welcher mit Bescheid des BFA vom XXXX .2020 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil aufgrund der Dublin III-VO die Zuständigkeit Rumäniens gegeben war. Dieser erwuchs am XXXX .2025 in Rechtskraft.1. Der BF reiste spätestens am römisch 40 .2020 ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes (1. Antrag), welcher mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2020 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil aufgrund der Dublin III-VO die Zuständigkeit Rumäniens gegeben war. Dieser erwuchs am römisch 40 .2025 in Rechtskraft.

2. Die Überstellung nach Rumänien konnte wegen unsteten Aufenthalts des BF nicht durchgeführt werden, zumal er sich nach XXXX abgesetzt hatte. Von dort reiste der BF unter Umgehung der Grenzkontrolle in die XXXX , von wo er am XXXX .2024 von den österreichischen Behörden rückübernommen wurde. 2. Die Überstellung nach Rumänien konnte wegen unsteten Aufenthalts des BF nicht durchgeführt werden, zumal er sich nach römisch 40 abgesetzt hatte. Von dort reiste der BF unter Umgehung der Grenzkontrolle in die römisch 40 , von wo er am römisch 40 .2024 von den österreichischen Behörden rückübernommen wurde.

3. Nach der diesbezüglichen Übernahme begehrte der BF am XXXX .2024 abermals Asyl (2. Antrag). Dieses Verfahren nahm am XXXX .2025 einen in allen Spruchpunkten rechtskräftig negativen Ausgang. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, wobei diese Entscheidung in Rechtskraft erwuchs. 3. Nach der diesbezüglichen Übernahme begehrte der BF am römisch 40 .2024 abermals Asyl (2. Antrag). Dieses Verfahren nahm am römisch 40 .2025 einen in allen Spruchpunkten rechtskräftig negativen Ausgang. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, wobei diese Entscheidung in Rechtskraft erwuchs.

4. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, wurde am XXXX .2025 beim Verkauf von Zeitungen betreten und aufgrund eines behördlichen Auftrags festgenommen. 4. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, wurde am römisch 40 .2025 beim Verkauf von Zeitungen betreten und aufgrund eines behördlichen Auftrags festgenommen.

5. Nach neuerlicher Stellung eines Asylantrages (3. Antrag) am XXXX .2025 wurde dieser mit Bescheid der Fremdenbehörde vom XXXX .2025 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, kein subsidiärer Schutz gewährt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. Dieser erwuchs am XXXX .2025 in allen Spruchpunkten in Rechtskraft.5. Nach neuerlicher Stellung eines Asylantrages (3. Antrag) am römisch 40 .2025 wurde dieser mit Bescheid der Fremdenbehörde vom römisch 40 .2025 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, kein subsidiärer Schutz gewährt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. Dieser erwuchs am römisch 40 .2025 in allen Spruchpunkten in Rechtskraft.

6. Mit Bescheid vom XXXX .2025 wurde gegen den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.6. Mit Bescheid vom römisch 40 .2025 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

7. Mit Beschluss vom XXXX .2025, Zahl XXXX erkannte das BVwG, dass der in dem Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2025, Zahl XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG rechtmäßig ist.7. Mit Beschluss vom römisch 40 .2025, Zahl römisch 40 erkannte das BVwG, dass der in dem Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2025, Zahl römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG rechtmäßig ist.

8. Am 11.04.2025 beantragte das Bundesamt bei der tunesischen Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments. Dieses Begehren wurde bis dato zwei Mal urgiert.

9. Die Schubhaft des BF bis dato 6 Mal überprüft, festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig (gewesen) sei.

10. Am 11.11.2025 erfolgte die jüngste Aktenvorlage, in deren Rahmen am 13.11.2025 eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht durchgeführt wurde, an welcher der BF, ein Behördenvertreter (beide via Zoom) sowie ein Mitarbeiter der Rechtsvertretung (RV) des BF teilnahmen, ein Dolmetscher der Sprache Arabisch beigezogen und die im Spruch angeführte Entscheidung mündlich verkündet wurde(n).10. Am 11.11.2025 erfolgte die jüngste Aktenvorlage, in deren Rahmen am 13.11.2025 eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht durchgeführt wurde, an welcher der BF, ein Behördenvertreter (beide via Zoom) sowie ein Mitarbeiter der Rechtsvertretung Regierungsvorlage des BF teilnahmen, ein Dolmetscher der Sprache Arabisch beigezogen und die im Spruch angeführte Entscheidung mündlich verkündet wurde(n).

11. Am 18.11.2025 begehrte der BF die Erstellung einer schriftlichen Ausfertigung der genannten Entscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist tunesischer Staatsbürger und ledig.

1.2. Er reiste spätestens XXXX nach Österreich ein und begehrte an diesem Tag die Zuerkennung internationalen Schutzes. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX .2020 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil aufgrund der Dublin III-VO die Zuständigkeit Rumäniens gegeben war. Eine Überstellung nach Rumänien war nicht möglich, weil der BF bereits 4 Tage später nach XXXX weitergereist war. Von dort begab er sich in die XXXX weiter und wurde XXXX .2024 nach Österreich rücküberstellt. Er stellte erneut einen Asylantrag, dieses Verfahren wurde am XXXX .2025 in I. Instanz rechtskräftig negativ entschieden. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung nach Tunesien erlassen. Dagegen wurde keine Beschwerde eingebracht.1.2. Er reiste spätestens römisch 40 nach Österreich ein und begehrte an diesem Tag die Zuerkennung internationalen Schutzes. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2020 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil aufgrund der Dublin III-VO die Zuständigkeit Rumäniens gegeben war. Eine Überstellung nach Rumänien war nicht möglich, weil der BF bereits 4 Tage später nach römisch 40 weitergereist war. Von dort begab er sich in die römisch 40 weiter und wurde römisch 40 .2024 nach Österreich rücküberstellt. Er stellte erneut einen Asylantrag, dieses Verfahren wurde am römisch 40 .2025 in römisch eins. Instanz rechtskräftig negativ entschieden. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung nach Tunesien erlassen. Dagegen wurde keine Beschwerde eingebracht.

1.3. Der BF wurde am XXXX .2025 beim Verkauf von Zeitungen betreten, aufgrund behördlichen Auftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen und in das PAZ eingeliefert. Am XXXX .2025 wurde er zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Zu seinem Aufenthalt befragt gab er an, auf der Straße zu leben. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er aus, eine Lebensgefährtin in den Niederlanden zu haben, welche von ihm schwanger sei. Zudem gab er an, von Bekannten finanziell unterstützt zu werden. Bescheinigungsmittel hierfür lieferte er nicht.1.3. Der BF wurde am römisch 40 .2025 beim Verkauf von Zeitungen betreten, aufgrund behördlichen Auftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und in das PAZ eingeliefert. Am römisch 40 .2025 wurde er zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Zu seinem Aufenthalt befragt gab er an, auf der Straße zu leben. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er aus, eine Lebensgefährtin in den Niederlanden zu haben, welche von ihm schwanger sei. Zudem gab er an, von Bekannten finanziell unterstützt zu werden. Bescheinigungsmittel hierfür lieferte er nicht.

1.4. Mit Bescheid vom XXXX 2025 wurde gegen den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.1.4. Mit Bescheid vom römisch 40 2025 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

1.5. Am XXXX .2025 wurde der BF von der Bundesbetreuungsagentur im Rahmen eines Rückkehrberatungsgespräches über seine Perspektiven in Österreich und die freiwillige Rückkehr inklusive aller bestehenden Unterstützungsleistungen und das Reintegrationsprogramm-Angebot informiert. Er stellte keinen Antrag auf Unterstützungsleistungen und gab hierzu ohne Angabe spezifischer Gründe an, nicht rückkehrwillig zu sein.1.5. Am römisch 40 .2025 wurde der BF von der Bundesbetreuungsagentur im Rahmen eines Rückkehrberatungsgespräches über seine Perspektiven in Österreich und die freiwillige Rückkehr inklusive aller bestehenden Unterstützungsleistungen und das Reintegrationsprogramm-Angebot informiert. Er stellte keinen Antrag auf Unterstützungsleistungen und gab hierzu ohne Angabe spezifischer Gründe an, nicht rückkehrwillig zu sein.

1.6. Der BF ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und als tunesischer Staatsbürger Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. 1.6. Der BF ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und als tunesischer Staatsbürger Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

1.7. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz und über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Er geht und ging im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und weist keine familiäre oder soziale Verankerung im Bundesgebiet auf.

1.8. Im Jahr 2022 stellte Tunesien überhaupt keine HRZ Ersatzreisedokumente aus. Im Jahr 2024 waren es 6 HRZ, 2025 zur Jahreshälfte bereits 8 HRZ. Bis dato wurden 2025 insgesamt 11 HRZ ausgestellt. Weitere rund 36 HRZ-Verfahren sind im Laufen, all dies bezogen auf den „Stichtag“ der zugrundeliegenden mündlichen Verhandlung. Die Zusammenarbeit zwischen der tunesischen Vertretungsbehörde und den Behörden des österreichischen Innenministeriums erweist sich als gut.

Die Identifizierung eines Fremden dauert in der Regel in etwa 12 Monate, ist jedoch von dessen konkreten Angaben zu seinen Personalien abhängig. Je mehr die angegeben Identitätsdaten von den tatsächlichen abweichen, desto länger kann die HRZ-Ausstellung dauern. Sowohl im Falle einer positiven als auch im Falle einer negativen Identifizierung würde das BFA durch die tunesischen Behörden in Kenntnis gesetzt. Die letzte zwangsweise Rückführung erfolgte am 06.11.2025.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom BFA und vom erkennenden Gericht (auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung) durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im gegenständlichen Verfahren.

Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteninhalt, den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, einer Einsichtnahme in das Melderegister und jenes des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger der Republik Österreich.

Die Feststellungen zum Fehlen ausreichender finanzieller Mittel, mangelnden Bindungen zum und ins Bundesgebiet, der Nichtverfügbarkeit einer Wohnung, der positiven Entwicklung bei der Ausstellung von Ersatzreisedokumente, des Sich-Entziehens des behördlichen Verfügungsbereichs sowie der erfolglos gestellten Asylanträge und der Aufenthalte in XXXX und XXXX erschließen sich aus dem Inhalt der Aktenvorlage, den Ausführungen des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung am 13.11.2025 sowie den „Vorläuferverfahren“. Die Einleitung und der Ausgang der asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren sind dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem zentralen Fremdenregister zu entnehmen.Die Feststellungen zum Fehlen ausreichender finanzieller Mittel, mangelnden Bindungen zum und ins Bundesgebiet, der Nichtverfügbarkeit einer Wohnung, der positiven Entwicklung bei der Ausstellung von Ersatzreisedokumente, des Sich-Entziehens des behördlichen Verfügungsbereichs sowie der erfolglos gestellten Asylanträge und der Aufenthalte in römisch 40 und römisch 40 erschließen sich aus dem Inhalt der Aktenvorlage, den Ausführungen des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung am 13.11.2025 sowie den „Vorläuferverfahren“. Die Einleitung und der Ausgang der asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren sind dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem zentralen Fremdenregister zu entnehmen.

Die Anzahl der 2024 und 2025 bis dato ausgestellten HRZ, die dahingehende Nachlässigkeit der tunesischen Botschaft im Jahr 2022, die hieraus sich ergebende gegenwärtig positive Entwicklung und die jüngste Abschiebung nach Tunesien hat der Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung wie in seiner Stellungnahme vom 12.11.2025 glaubhaft dargelegt.

All die soeben getroffenen Feststellungen wurden (auch) in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht von Seiten des BF oder seines RV nicht in Zweifel gezogen. All die soeben getroffenen Feststellungen wurden (auch) in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht von Seiten des BF oder seines Regierungsvorlage nicht in Zweifel gezogen.

Wenn der RV in der Verhandlung vermeinte, es sei anhand der Vergleichszahlen nicht von einer zeitgerechten HRZ-Ausstellung auszugehen, so ist zu beachten, dass es einen großen Unterschied macht, ob man eine Steigerung von 6 auf 11 HRZ oder eine solche in einem höheren Zahlenbereich als „Basis“ heranzieht. Es ist gegenständlich von einem Plus von fast 50 % gegenüber dem Vorjahr auszugehen. Ferner sind die Begleitumstände im gegenständlichen Fall zu beachten.Wenn der Regierungsvorlage in der Verhandlung vermeinte, es sei anhand der Vergleichszahlen nicht von einer zeitgerechten HRZ-Ausstellung auszugehen, so ist zu beachten, dass es einen großen Unterschied macht, ob man eine Steigerung von 6 auf 11 HRZ oder eine solche in einem höheren Zahlenbereich als „Basis“ heranzieht. Es ist gegenständlich von einem Plus von fast 50 % gegenüber dem Vorjahr auszugehen. Ferner sind die Begleitumstände im gegenständlichen Fall zu beachten.

Die Existenz einer in den Niederlanden lebenden Lebensgefährtin, die vom BF schwanger sei, hat er zwar in den Raum gestellt, jedoch mit Hilfe von Beweismitteln nicht glaubhaft dartun können.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

3.1.1. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:3.1.1. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1.       er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2.       er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3.       gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das BVwG ist nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1.       dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2.       dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3.       die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1.       ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2.       ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3.       ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4.       ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5.       ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6.       ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a.       der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b.       der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.       es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7.       ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8.       ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9.       der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 2 FPG).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 2, FPG).

3.1.3. Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).

Gemäß § 80 Abs. 4 FPG kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weilGemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1.       die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2.       eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3.       der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder

4.       die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

Vor dem Hintergrund des noch nicht vorhandenen Heimreisezertifikats kann die Schubhaft gegenständlich bis zu 18 Monate ausgedehnt werden.

3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

3.2.1. Die belangte Behörde hat den Mandatsbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeende Maßnahme erlassen.3.2.1. Die belangte Behörd

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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