Entscheidungsdatum
02.12.2025Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
L518 2319806-1/4E, L518 2319806-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und den Richter XXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 27.08.2025, Zl. OB: 92935260600147 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter römisch 40 als Vorsitzenden und den Richter römisch 40 und den fachkundigen Laienrichter römisch 40 als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 27.08.2025, Zl. OB: 92935260600147 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 ff der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, ff der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden „BF“ bzw. „bP“ genannt) beantragte mit am 30.10.2024 bei der belangten Behörde (folglich „bB“ bezeichnet) einlangenden Formblatt die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und brachte zur Untermauerung ihres Antrages ärztliche Schreiben in Vorlage.
Am 24.01.2025 wurde die BF durch Dr. XXXX , FA für Orthopädie, klinisch untersucht und erbrachte das am 24.02.2025 vidierte Gutachten im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:Am 24.01.2025 wurde die BF durch Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie, klinisch untersucht und erbrachte das am 24.02.2025 vidierte Gutachten im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:
Anamnese:
Es wir zunächst auch auf das Vorgutachten verwiesen.
Chron. rez Lumbalgie bei LWS-Degenerationen
Hüftdysplasie bds. mit Coxarthrose li.>re.
V.a. Femukopfnekrose linksrömisch fünf.a. Femukopfnekrose links
Derzeitige Beschwerden:
Die Versicherte gibt an, dass die Hauptbeschwerden im Bereich beider Hüftgelenke lägen. Eine HTEP-Implantation links sei bereits geplant. Ebenso habe sie Schmerzen im Bereich der LWS. Insbesondere bei längerem Sitzen und Gehen käme es zu Schmerzen in diesem Bereich. Ein Taubheitsgefühl oder eine Kraftminderung werden nicht angegeben. Weitere Beschwerden werden auch auf Nachfrage nicht berichtet. Die Gehstrecke sei massiv eingeschränkt.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Soweit orthopädisch relevant: NSAR bei Bedarf. Eine aktuelle Medikamentenliste liegt nicht vor.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Rö.- LWS 2E, BÜ und Hüftgelenk links 20.11.2024
Arztbrief Dr. XXXX 03.12.2024Arztbrief Dr. römisch 40 03.12.2024
Sachverständigengutachten Dr. XXXX 02.12.2019Sachverständigengutachten Dr. römisch 40 02.12.2019
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Gut
Ernährungszustand:
Übergewichtig
Klinischer Status – Fachstatus:
Die Versicherte kommt gehend ohne Gehhilfe in Konfektionsschuhen zur Begutachtung. Es zeigt sich ein sicheres Gangbild. Körperhaltung: Aufrecht, keine Schonhaltung.
Wirbelsäule:
Befund HWS: Kopf in Mittelstellung ohne Abweichen von der Mittellinie; symmetrisches Muskelrelief; in der Lateralbeurteilung keine Steilstellung; kein DS über den Procc. Spinosi; paravertebral Verspannungen; alle BE in der HWS altersentsprechend frei; Inkl./Rekl.: 60/0/50°, Rot-re/li: 80/0/80°, Seitneigung re./li.: 35/0/35°; keine Brachialgien; keine sensomotorischen Defizite im Bereich der oberen Extremitäten.
? Befund BWS-LWS: BWS-Hyperkyphose; keine Klopf- oder Druckdolenz über der gesamten WS; ISG DS rechts; kein Vorlaufphänomen; mit Ausnahme der endgradig eingeschränkten Flexion alle BE altersentsprechend frei; FBA 35 cm; Seitneigung re/li 30/0/30°; Rot. re/li 60/0/60°; Lasègue und Bragrad negativ; Hacken- und Zehengang möglich; Einbeinstand bds. unsicher möglich; keine sensomotorischen Defizite.
Schultergürtel und obere Extremitäten:
Schultergürtel symmetrisch bei Schultergradstand; große Gelenke im Bereich der oberen Extremitäten altersentsprechend frei; keine sensomotorischen Defizite.
Becken und untere Extremitäten:
Befund Hüftgelenk links:
Leistendruckschmerz, E/F: 0/0/70°, AR/IR: 40/0/0°, Abd/Add: 20/0/20°, Keine Klopf- oder Druckdolenz, Kein Stauchungsschmerz.
Befund Hüftgelenk rechts:
Kein Leistendruckschmerz, E/F: 0/0/100°, AR/IR: 40/0/30°, Abd/Add: 40/0/30°, Keine Klopf- oder Druckdolenz, Kein Stauchungsschmerz.
Rest. große Gelenke im Bereich der unteren Extremitäten altersentsprechend frei; Beckengradstand; Beinachsen klinisch gerade; klinisch BLD re.>li. 2,5 cm (Kein Ausgleich); keine sensomotorischen Defizite.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Die Versicherte zeigt ein sicheres, wenn auch links hinkendes Gangbild bei ausgewogener Schrittlänge. Beim Auskleiden werden beide oberen Extremitäten gleichermaßen eingesetzt. Das Bücken im Sitzen bis zu den Zehenspitzen ist möglich. Keine ersichtliche Schonhaltung. Das Entkleiden gelingt problemlos.
Status Psychicus:
Orientierend unauffällig.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1
Hüftgelenke - Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseitig bei Hüftdysplasie bds. mit Coxarthrose li.>re.
2
Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen geringen Grades bei LWS-Degenerationen.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Keine wesentlichen gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zu Vorgutachten.
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine der objektivierbaren Funktionsstörungen stellen eine wesentliche Funktionseinschränkung für das Zurücklegen kurzer Wegstrecken oder den Gebrauch öffentlicher Verkehrsmittel dar. Wegstrecken von 300–400 m können ohne erhebliche Einschränkungen, gegebenenfalls unter Verwendung geeigneter Hilfsmittel zu Fuß zurückgelegt werden. Das Ein- und Aussteigen sowie das Gehen und Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind bei ausreichender Gang- und Standsicherheit möglich. Haltegriffe können bei voller Funktionstüchtigkeit der oberen Extremitäten benützt werden. Aus medizinischen Gründen ist daher die Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises derzeit nicht zu begründen.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Keiner bekannt.
In Folge eines am 24.02.2025 gewährten Parteiengehörs begründete die BF ihre Stellungnahme dahingehend, dass sie entgegen des Gutachtens nicht bis zu den Zehenspitzen gelangen kann und sich an der linken Seite weder den Socken, noch den Schuh ohne Hilfe anziehen kann. Da sich die BF beim Gehen schwer tut und eine Stütze benötige, beantragte sie einen Parkausweis, da sie mit Einkaufstaschen nicht mehr gehen, geschweige denn weite Strecken zurücklegen könne. In der Nacht habe sie wegen der Halswirbelsäule Lähmungserscheinungen in den Fingern und ist seit Kindheitstagen eine Beinlängendifferenz von 2 cm gegeben. Stiegen steigen kann die BF nur mehr mit Anhalten.
Im am 01.03.2025 durch Dr. XXXX , FA für Orthopädie, erstellten Aktengutachten wurde festgehalten:Im am 01.03.2025 durch Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie, erstellten Aktengutachten wurde festgehalten:
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Rö.- LWS 2E, BÜ und Hüftgelenk links 20.11.2024 - Auszug:
Ergebnis: Geringgradige rechtsseitige Skoliose der LWS, geringgradig ausgebildetes Sacrum acutum. Bandscheibenverschmälerungen dorsal L2/L3 und L5/S1. Inzipiente Spondylarthrosen L5/S1 und inzipiente Arthrosis interspinosa Baastrup L2/L4. Hüftgelenksdysplasie links mit mangelhafter Femurkopfüberdachung, Coxa valga und hochgradiger Sekundärarthrose mit mutmaßlicher Femurkopfnekrose im lateralen Anteil. Geringgradige Hüftgelenksarthrose rechts. Beckenschiefstand- die linke Pfanne 4,2 mm höherstehend.
Arztbrief Dr XXXX 03.12.2024 Arztbrief Dr römisch 40 03.12.2024
Sachverständigengutachten Dr. XXXX 02.12.2019 Sachverständigengutachten Dr. römisch 40 02.12.2019
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Soweit orthopädisch relevant: NSAR bei Bedarf. Eine aktuelle Medikamentenliste liegt nicht
vor. Kein Schuhausgleich oder Einlagen zum Untersuchungszeitpunkt. Keine Hilfsmittel.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1
Hüftgelenke - Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseitig bei Hüftdysplasie bds. mit Coxarthrose li.>re.
2
Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen geringen Grades bei LWS-Degeneration und geringgradiger LWS-Skoliose.
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine der objektivierbaren Funktionsstörungen stellt eine wesentliche Funktionseinschränkung für das Zurücklegen kurzer Wegstrecken oder den Gebrauch öffentlicher Verkehrsmittel dar. Wegstrecken von 300–400 m können ohne erhebliche Einschränkungen, gegebenenfalls unter Verwendung geeigneter Hilfsmittel, zu Fuß zurückgelegt werden. Das Ein- und Aussteigen sowie das Gehen und Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind bei ausreichender Gang- und Standsicherheit möglich. Haltegriffe können bei voller Funktionstüchtigkeit der oberen Extremitäten benützt werden. Aus medizinischen Gründen ist daher die Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. die Ausstellung eines Parkausweises derzeit nicht zu begründen.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Keiner bekannt.
Gutachterliche Stellungnahme:
Ad. Parteiengehör 06.03.2025: Lähmungserscheinungen im Bereich der Finger konnten am Untersuchungstag nicht festgestellt werden und etwaige neurologische Befunde liegen nicht vor. Das Tragen von Einkaufstaschen ist in diesem Zusammenhang nicht EVO-relevant. Die im Untersuchungsbefund dokumentierte BLD von ca. 2,5 cm hat bei entsprechenden Ausgleichsmöglichkeiten keine Einstufungsrelevanz. Zum Untersuchungszeitpunkt war es der ATS möglich, sich eigenständig an- und auszukleiden, und es zeigte sich ein sicheres, wenn auch links hinkendes Gangbild bei ausgewogener Schrittlänge wie im GA beschrieben. Die Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist daher aus o. g. Gründen derzeit nicht festzustellen.
Im Gesamtgutachten erfolgte nachstehende gutachterliche Stellungnahme:
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine der objektivierbaren Funktionsstörungen stellt eine wesentliche Funktionseinschränkung für das Zurücklegen kurzer Wegstrecken oder den Gebrauch öffentlicher Verkehrsmittel dar. Wegstrecken von 300–400 m können ohne erhebliche Einschränkungen, gegebenenfalls unter Verwendung geeigneter Hilfsmittel, zu Fuß zurückgelegt werden. Das Ein- und Aussteigen sowie das Gehen und Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind bei ausreichender Gang- und Standsicherheit möglich. Haltegriffe können bei voller Funktionstüchtigkeit der oberen Extremitäten benützt werden. Aus medizinischen Gründen ist daher die Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. die Ausstellung eines Parkausweises derzeit nicht zu begründen.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein
Gutachterliche Stellungnahme:
d. Parteiengehör 06.03.2025: Lähmungserscheinungen im Bereich der Finger konnten am Untersuchungstag nicht festgestellt werden und etwaige neurologische Befunde liegen nicht vor. Das Tragen von Einkaufstaschen ist in diesem Zusammenhang nicht EVO-relevant. Die im Untersuchungsbefund dokumentierte BLD von ca. 2,5 cm hat bei entsprechenden Ausgleichsmöglichkeiten keine Einstufungsrelevanz. Zum Untersuchungszeitpunkt war es der ATS möglich, sich eigenständig an- und auszukleiden, und es zeigte sich ein sicheres, wenn auch links hinkendes Gangbild bei ausgewogener Schrittlänge wie im GA beschrieben. Die Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist daher aus o. g. Gründen derzeit nicht festzustellen.
Einem neuerlich gewährten Parteiengehör führte die BF im Rahmen der Stellungnahme aus, dass das Gutachten nicht ganz der Wahrheit entsprechen würde und brachte einen vorläufigen Arztbrief, einen Befundbericht sowie eine fachärztliche Stellungnahme (Psychiatrie) in Vorlage.
In der am 26.08.2025 durch Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, erstellten sachverständigen Stellungnahme wurde zum Parteiengehör und der in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel nachstehende Stellungnahme erstattet:In der am 26.08.2025 durch Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, erstellten sachverständigen Stellungnahme wurde zum Parteiengehör und der in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel nachstehende Stellungnahme erstattet:
Zu dem Gesamtgutachten (aus 2 orthopädischen Fachgutachten Dr. XXXX ) wurden im Rahmen des Parteiengehörs noch zwei Berichte nachgereicht: 1) Bericht KH XXXX und Befund Dr. XXXX .Zu dem Gesamtgutachten (aus 2 orthopädischen Fachgutachten Dr. römisch 40 ) wurden im Rahmen des Parteiengehörs noch zwei Berichte nachgereicht: 1) Bericht KH römisch 40 und Befund Dr. römisch 40 .
Eine erneute Prüfung bezüglich der beantragten Unzumutbarkeit , öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, wurden alle Äußerungen der Sachverständigen und die entsprechenden Befunde nochmals gesichtet. Aus dem Vorgutachten: "Keine der objektivierbaren Funktionsstörungen stellt eine wesentliche Funktionseinschränkung für das Zurücklegen kurzer Wegstrecken oder den Gebrauch
öffentlicher Verkehrsmittel dar. Wegstrecken von 300–400 m können ohne erhebliche Einschränkungen, gegebenenfalls unter Verwendung geeigneter Hilfsmittel, zu Fuß zurückgelegt werden. Das Ein- und Aussteigen sowie das Gehen und Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind bei ausreichender Gang- und Standsicherheit möglich.
Haltegriffe können bei voller Funktionstüchtigkeit der oberen Extremitäten benützt werden. Aus medizinischen Gründen ist daher die Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. die Ausstellung eines Parkausweises derzeit nicht zu begründen.". Ferner aus eben diesem Gutachten die Stellungnahme: "Parteiengehör 06.03.2025: Lähmungserscheinungen im Bereich der Finger konnten am Untersuchungstag nicht festgestellt werden und etwaige neurologische Befunde liegen nicht vor. Das Tragen von Einkaufstaschen ist in diesem Zusammenhang nicht EVO-relevant. Die im Untersuchungsbefund dokumentierte BLD von ca. 2,5 cm hat bei entsprechenden Ausgleichsmöglichkeiten keine Einstufungsrelevanz. Zum Untersuchungszeitpunkt war es der ATS möglich, sich eigenständig an- und auszukleiden, und es zeigte sich ein sicheres, wenn auch links hinkendes Gangbild bei ausgewogener Schrittlänge wie im GA beschrieben. Die Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist daher aus o. g. Gründen derzeit nicht festzustellen."
(Orthopädisches Gutachten vom 01.04.2025 mit Untersuchung, vom 03.04.2025 als Begutachtung nach Aktenlage). "Die Versicherte kommt gehend ohne Gehhilfe in Konfektionsschuhen zur Begutachtung. Es zeigt sich ein sicheres Gangbild. Körperhaltung: Aufrecht, keine Schonhaltung."
Nachuntersuchung wurde anberaumt: "Nachuntersuchung soll 02/2026 erfolgen: Wie im Erstgutachten von Dr. XXXX angeführt, soll bezüglich des Grades der Behinderung eine Nachuntersuchung erfolgen, da eine Besserung der Funktionseinschränkung im Bereich der linken Hüfte nach der bereits geplanten HTEP-Implantation zu erwarten sei."Nachuntersuchung wurde anberaumt: "Nachuntersuchung soll 02/2026 erfolgen: Wie im Erstgutachten von Dr. römisch 40 angeführt, soll bezüglich des Grades der Behinderung eine Nachuntersuchung erfolgen, da eine Besserung der Funktionseinschränkung im Bereich der linken Hüfte nach der bereits geplanten HTEP-Implantation zu erwarten sei."
Aktuell nachgereichte Befunde:
1) Bericht Dr. XXXX , Neurologie, 09.05.2025: Auszug: "Neurologischer Befund: Kopf-Hals: HNAP frei, Hirnnervenstatus regelrecht, HWS frei beweglich.1) Bericht Dr. römisch 40 , Neurologie, 09.05.2025: Auszug: "Neurologischer Befund: Kopf-Hals: HNAP frei, Hirnnervenstatus regelrecht, HWS frei beweglich.
Extremitäten: Großzehenhebung links einschränkt, sonst Kraft, Vibrations-Berührungsempfinden, Tonus, Trophik, Muskeleigenreflexe, Koordination seitengleich regelrecht. Keine Pyramidenbahnzeichen. Stard, Romberg und Gang sicher."
2) Ambulanzbericht KH Oberndorf, 18.03.2025: "Hochgrad. Dysplasiecoxarthroe links mit eingebrochenem Femurkopf. (...) Aufgrund der persistierenden Schmerzen sowie des radiologisch fortgeschrittenen Befundes fällt gemeinsam nach
einem Gespräch über operative und konservative Maßnahme die Entscheidung zur Operation, weshalb die Patientin zur Hüft-TEP links (mit medizinischer Indikation) vorgemerkt wird."
Bereits in den Vorgutachten wurde festgehalten, dass eine Unzumutbarkeit nicht besteht, zudem ist nach der anberaumten Operation mit hoher Wahrscheinlichkeit eine weitere Besserung der Funktion des Bewegungsapparates zu erwarten. Eine Unzumutbarkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, kann nicht festgestellt werden. Die Aussage in den Vorgutachten bleibt aufrechterhalten.
Folglich wurde mit im Spruch bezeichnetem Bescheid der Antrag der beschwerdeführenden Partei abgewiesen.
Dagegen erhob die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen dahingehend, dass einige „Sachen“ im Bescheid nicht stimmen würden. So benötige sie den Parkausweis, da sie alleine lebe und alles (Einkäufe udgl.) tragen müsse, obwohl sie dazu nicht mehr in der Lage ist. Zudem könne sie keine weiten Strecken ohne Gehhilfen zurücklegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung erfüllt.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen entscheidungsrelevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen diese auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Die getroffenen Einschätzungen, basieren auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, wie auch Sichtung der in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258).
Bei Beurteilung der Frage, ob eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist, war vor allem auch zu prüfen, wie sich die bei der bP gegebene dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0242).
Diese Kriterien wurden wiederholt von den Sachverständigen plausibel und schlüssig dargelegt. Die BF vermochte durch ihr Beschwerdevorbringen den sachverständigen Beurteilungen weder auf gleicher fachlicher noch sonst substantiiert entgegenzutreten. Es reicht jedenfalls nicht die bloße Behauptung, dass einige „Sachen“ nicht stimmen würde, ohne diese konkret zu bezeichnen und auch nachvollziehbar darzutun, inwieweit die Beurteilung fehlerhaft oder falsch sei. Vielmehr bleibt festzuhalten, dass die BF selber in der Beschwerdeschrift vermeint, dass sie nicht in der Lage sei weite Strecken ohne Gehbehelf zurückzulegen. Wenn etwa in der Gesamtbeurteilung festgehalten wurde, dass es der BF möglich ist Wegstrecken von 300 bis 400 m ohne erhebliche Einschränkungen, ggf. unter Verwendung geeigneter Hilfsmittel zu Fuß zurückgelegt werden können, so steht der Sachverständigenbeweis insoweit nicht im Widerspruch zum Beschwerdevorbringen. Zudem trat die BF den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht entgegen, wenn dieser weiters festhält, dass in öffentlichen Verkehrsmittel ausreichende Gang- und Standsicherheit bestehe und bei voller Funktionstüchtigkeit der oberen Extremitäten Haltegriffe benützt werden können. Zudem brachte die BF keinerlei Dokumentation betreffend der behaupteten Lähmungserscheinungen der Finger in Vorlage. Die Behauptung, weder ordentlich einsteigen geschweige den im Bus stehen zu können, da niemand mehr Rücksicht nehme, wenn man gesundheitlich eingeschränkt ist, vermag den Sachverständigenbeweis nicht zu entkräften.
Wie der VwGH in seinem am 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3 ergangenen Erkenntnis bestätigte, kann der tatsächlich gegebenen Infrastruktur in diesem Sinne, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, aber nur im Hinblick auf die entscheidende Beurteilung der Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigungen, und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Bedeutung zukommen, weil der VwGH im gegenständlich zitierten Erkenntnis - der hg. Judikatur folgend - wiederholend zum Ausdruck gebracht hat, dass es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, „nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen Wohnung und der nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel“ ankommt (vgl. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013, mwN).Wie der VwGH in seinem am 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3 ergangenen Erkenntnis bestätigte, kann der tatsächlich gegebenen Infrastruktur in diesem Sinne, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, aber nur im Hinblick auf die entscheidende Beurteilung der Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigungen, und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Bedeutung zukommen, weil der VwGH im gegenständlich zitierten Erkenntnis - der hg. Judikatur folgend - wiederholend zum Ausdruck gebracht hat, dass es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, „nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen Wohnung und der nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel“ ankommt vergleiche VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013, mwN).
Insoweit erweist sich aber auch das Vorbringen der BF als nicht zielführend, wenn diese das Erfordernis der beantragten Zusatzeintragung dahingehend begründet, dass Sie alleine lebt und alles (Einkauf udgl.) selber tragen müsse. Auch das Vorbringen, österr. Staatsbürgerin und auf Hilfe angewiesen zu sein, als solche behandelt werden will und genug in das System eingezahlt zu haben, ist bei der Beurteilung irrelevant und nicht geeignet den Sachverständigenbeweis zu entkräften.
Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung.
In den angeführten Gutachten wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Insbesondere erfolgte die Auswahl und Begründung weshalb nicht eine andere Positionsnummer mit einem höheren Prozentsatz gewählt wurde, schlüssig und nachvollziehbar (VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.
Die im Rahmen des Parteiengehörs bzw. der Beschwerdeschrift erhobenen Einwände waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, zu entkräften.
Auch war den Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5).
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.