TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/4 G316 2315604-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.12.2025
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Entscheidungsdatum

04.12.2025

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G316 2315604-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , StA. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 11.06.2025, Zl. XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 11.06.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.06.2025 wurde gegen XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.06.2025 wurde gegen römisch 40 (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, welche mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 08.07.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.2025 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.2025 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF wurde in XXXX (Bundesrepublik Deutschland) geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Er besuchte in der Bundesrepublik Deutschland die Schule und schloss eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann und zum Koch ab. 1.1. Der BF wurde in römisch 40 (Bundesrepublik Deutschland) geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Er besuchte in der Bundesrepublik Deutschland die Schule und schloss eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann und zum Koch ab.

1.2. Der BF reiste im Juli 2022 ins Bundesgebiet ein, um hier bei seiner Lebensgefährtin mit österreichischer Staatsbürgerschaft, mit welcher er seit 9 Jahren eine Beziehung führt, zu leben.

1.3. Am XXXX .2024 wurde der BF wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen und des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterial und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen festgenommen und am gleichen Tag in Untersuchungshaft genommen. 1.3. Am römisch 40 .2024 wurde der BF wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen und des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterial und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen festgenommen und am gleichen Tag in Untersuchungshaft genommen.

Am XXXX .2024 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des mehrfachen Vergehens der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs. 1 Z 2 5. Fall und Abs. 3a StGB idF BGBl I Nr. 117/2017 sowie des Verbrechens des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs. 1 Z 2 5. Fall und Abs. 1a, 3 1. und 2. Satz iVm 3b 2. Fall und Abs. 3a iVm Abs. 3b StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren verurteilt.Am römisch 40 .2024 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des mehrfachen Vergehens der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2, 5. Fall und Absatz 3 a, StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2017, sowie des Verbrechens des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2, 5. Fall und Absatz eins a, 3, 1. und 2. Satz in Verbindung mit 3b 2. Fall und Absatz 3 a, in Verbindung mit Absatz 3 b, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF ab Herbst/Winter 2022 bis Oktober 2024 in oftmals wiederholten Angriffen pornographische Darstellungen Minderjähriger, nämlich wirklichkeitsnahe Abbildungen vaginaler, analer und oraler Penetration, mithin geschlechtliche Handlungen an unmündigen und mündigen Personen, unmündigen und mündigen Personen an sich selbst sowie an anderen Personen sowie der Genitalien bzw. der Schamgegend Minderjähriger, wobei es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelte, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen, anderen zugänglich machte, indem er diese auf einschlägigen Plattformen an andere Teilnehmer versendete sowie wissentlich darauf zugriff und sich durch Herunterladen von verschiedenen Internetseiten verschaffte und auf Speichermedien besaß.

Bei der Strafbemessung wurde das Zusammentreffen strafbarer Handlungen, der rasche Rückfall und zwei einschlägige Vorstrafen als erschwerend und das reumütige Geständnis als mildernd gewertet.

Das Strafgericht hielt außerdem fest, dass der BF trotz zweifach verspürten Haftübels und trotz Kenntnis der Strafbarkeit rasch rückfällig wurde und zuvor gesetzte therapeutische Interventionen gescheitert waren.

In Deutschland weist der BF fünf Vorstrafen auf, wobei zwei als einschlägig zu bewerten sind:

Mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX .2012 wurde er wegen Drittverschaffen des Besitzes kinderpornografischer und jugendpornografischer Schriften in mehreren Fällen sowie Sichverschaffen von kinderpornografischen Schriften und Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, welche er bis Oktober 2015 vollzog.Mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2012 wurde er wegen Drittverschaffen des Besitzes kinderpornografischer und jugendpornografischer Schriften in mehreren Fällen sowie Sichverschaffen von kinderpornografischen Schriften und Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, welche er bis Oktober 2015 vollzog.

Mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX .2018 wurde er wegen Verbreitung kinderpornografsicher Schriften sowie Besitz kinderpornografischer Schriften in mehreren Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt, welche er bis Ende Juni 2022 vollzog.Mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2018 wurde er wegen Verbreitung kinderpornografsicher Schriften sowie Besitz kinderpornografischer Schriften in mehreren Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt, welche er bis Ende Juni 2022 vollzog.

Zuletzt wurde der BF in der Bundesrepublik Deutschland mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX .2023 wegen Verstoßes gegen Weisung während Führungsaufsicht zu einer Geldstrafe verurteilt. Zuletzt wurde der BF in der Bundesrepublik Deutschland mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023 wegen Verstoßes gegen Weisung während Führungsaufsicht zu einer Geldstrafe verurteilt.

Der BF befindet sich derzeit (seit Oktober 2024) in Haft. Das errechnete Strafende liegt im April 2028. Eine allfällige bedingte Entlassung ist im Juli 2026 (1/2) und im Februar 2027 (2/3) möglich.

1.4. Der BF führt eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen und lebte mit dieser von April 2024 bis zu seiner Inhaftierung in gemeinsamen Haushalt. Er hat guten Kontakt zum volljährigen Sohn der Lebensgefährtin und einen Freundeskreis im Bundesgebiet.

Der BF war – abgesehen von seiner Zeit in Haft seit Oktober 2024 – in Österreich seit Juli 2022 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er ging im Bundesgebiet von Juli 2022 bis Oktober 2024 einer angemeldeten Beschäftigung als Koch in einem Hotel nach und verfügt über eine Anmeldebescheinigung.

Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität des BF war aufgrund seiner konsistenten Angaben zu seiner Person im Verwaltungsakt festzustellen.

2.2. Der Einreisezeitpunkt in das Bundesgebiet gründet sich ebenso auf den Angaben des BF im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes (vgl. AS 168). 2.2. Der Einreisezeitpunkt in das Bundesgebiet gründet sich ebenso auf den Angaben des BF im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes vergleiche AS 168).

2.3. Die strafgerichtliche Verurteilung samt Tatumständen und Strafbemessungsgründen sowie die Feststellungen zu den Vorstrafen in Deutschland (vgl. AS 91 – 93) beruhen auf dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX (vgl. AS 85 ff). sowie dem auf dem eingeholten Strafregisterauszug vom 09.07.2025.2.3. Die strafgerichtliche Verurteilung samt Tatumständen und Strafbemessungsgründen sowie die Feststellungen zu den Vorstrafen in Deutschland vergleiche AS 91 – 93) beruhen auf dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 vergleiche AS 85 ff). sowie dem auf dem eingeholten Strafregisterauszug vom 09.07.2025.

Die Feststellungen zur derzeitigen Strafhaft des ergeben sich aus der Verständigung der Justizanstalt an die belangte Behörde vom 15.01.2025 (vgl. AS 115).Die Feststellungen zur derzeitigen Strafhaft des ergeben sich aus der Verständigung der Justizanstalt an die belangte Behörde vom 15.01.2025 vergleiche AS 115).

2.4. Die Konstatierungen zu den familiären Verhältnissen des BF, insbesondere zu seiner österreichischen Lebensgefährtin, in Österreich beruhen auf seinen Angaben im Rahmen der eingebrachten Beschwerde (vgl. AS 168). 2.4. Die Konstatierungen zu den familiären Verhältnissen des BF, insbesondere zu seiner österreichischen Lebensgefährtin, in Österreich beruhen auf seinen Angaben im Rahmen der eingebrachten Beschwerde vergleiche AS 168).

Die Feststellungen zum Aufenthalt der Lebensgefährtin des BF und dem Zusammenleben mit ihr beruhen auf seinen Angaben im Beschwerdeschriftsatz und standen in Übereinstimmung mit dem aktuellen Zentralen Melderegister der Lebensgefährtin vom 25.11.2025.

Die Beschäftigungen im Bundesgebiet beruhen auf dem aktenkundigen Auszug der Sozialversicherungsdaten des BF vom 03.06.2025 (vgl. AS 125 ff). Die festgestellten Wohnsitzmeldungen des BF ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 09.07.2025. Seine Anmeldebescheinigung ist im IZR dokumentiert.Die Beschäftigungen im Bundesgebiet beruhen auf dem aktenkundigen Auszug der Sozialversicherungsdaten des BF vom 03.06.2025 vergleiche AS 125 ff). Die festgestellten Wohnsitzmeldungen des BF ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 09.07.2025. Seine Anmeldebescheinigung ist im IZR dokumentiert.

Eine derzeitige Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation oder eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht dargetan.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.2025, G316 2315604-1/3Z, bereits rechtskräftig über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, indem die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. 3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.2025, G316 2315604-1/3Z, bereits rechtskräftig über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, indem die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.

Gegenstand dieses Erkenntnisses sind somit die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides.Gegenstand dieses Erkenntnisses sind somit die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist

Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet auszugsweise: Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet auszugsweise:

(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…)

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet auszugsweise: Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet auszugsweise:

(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. (…)(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt. (…)

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN).

Der BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er sich seit 2022 in Österreich aufhält. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Der BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er sich seit 2022 in Österreich aufhält. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.

Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs. 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt.Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt.

Bei der vom BF vorzunehmenden Gefährdungsprognose steht zunächst seine strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet im Vordergrund:

Der BF wurde hierzu im Dezember 2024 wegen des mehrfachen Vergehens der pornografischen Darstellungen Minderjähriger sowie des Verbrechens des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren verurteilt.

Bereits ausgehend von der dieser Verurteilung des BF zugrunde liegenden Straftat gegen die sexuelle Integrität Minderjähriger und dem daraus abzuleitenden Persönlichkeitsbild besteht kein Zweifel daran, dass von seinem Verhalten eine erhebliche und tatsächliche Gefahr für die grundlegenden Interessen der Gesellschaft ausgeht.

Die vom BF gesetzten Handlungen nach § 207a StGB sind – angesichts der hohen Bedeutung des Schutzes der körperlichen und sexuellen Integrität Minderjähriger – keinesfalls als Straftaten minderen Grades zu qualifizieren. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund des konkreten Sachverhalts, wonach der BF im Zeitraum von zumindest Herbst/Winter 2022 bis Oktober 2024 zumindest 30 pornografische Darstellungen von unmündigen sowie mündigen Minderjährigen konsumierte und speicherte. Das Tatverhalten ist daher eindeutig als schwerwiegend einzustufen. § 207a StGB zielt dabei nicht nur durch ein möglichst umfassendes Verbot der Herstellung, sondern auch des Umgangs mit Kinderpornographie und der dadurch angestrebten Eindämmung der Nachfrage auf den Schutz der sexuellen Integrität jener Unmündigen ab, welche als Darsteller in Betracht kommen. Damit besteht ein großes öffentliches Interesse daran, den Markt für Kinderpornographie einzudämmen (vgl. VwGH 16.08.2022, Ra 2020/21/0321, mwN).Die vom BF gesetzten Handlungen nach Paragraph 207 a, StGB sind – angesichts der hohen Bedeutung des Schutzes der körperlichen und sexuellen Integrität Minderjähriger – keinesfalls als Straftaten minderen Grades zu qualifizieren. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund des konkreten Sachverhalts, wonach der BF im Zeitraum von zumindest Herbst/Winter 2022 bis Oktober 2024 zumindest 30 pornografische Darstellungen von unmündigen sowie mündigen Minderjährigen konsumierte und speicherte. Das Tatverhalten ist daher eindeutig als schwerwiegend einzustufen. Paragraph 207 a, StGB zielt dabei nicht nur durch ein möglichst umfassendes Verbot der Herstellung, sondern auch des Umgangs mit Kinderpornographie und der dadurch angestrebten Eindämmung der Nachfrage auf den Schutz der sexuellen Integrität jener Unmündigen ab, welche als Darsteller in Betracht kommen. Damit besteht ein großes öffentliches Interesse daran, den Markt für Kinderpornographie einzudämmen vergleiche VwGH 16.08.2022, Ra 2020/21/0321, mwN).

Damit steht im Einklang, dass ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, den Markt für Kinderpornografie einzudämmen. Von besonderer Bedeutung ist es dabei, den Konsumenten solcher Darstellungen „den Boden zu entziehen“, um einen wirksamen Beitrag zur Verhinderung der den betroffenen Kindern zugefügten Qualen zu leisten. Ein Grundinteresse der österreichischen wie auch der internationalen Gesellschaft besteht darin, den Markt für Kinderpornografie einzudämmen und auf diese Weise die den Kindern zugefügte Leidensbelastung zu verhindern.

Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof betreffend den Begriff „besonders schwere Verbrechen“ bereits judiziert hat, dass Taten, die sich gegen das Rechtsgut der sexuellen Integrität von Minderjährigen richten, grundsätzlich als „besonders schwere Verbrechen“ im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG anzusehen seien (und somit den Ausschluss von Asyl rechtfertigen zu vermögen) (vgl. VwGH vom 25.10.2018, Ra 2018/20/0360, mit Verweis auf VwGH vom 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, mwN).Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof betreffend den Begriff „besonders schwere Verbrechen“ bereits judiziert hat, dass Taten, die sich gegen das Rechtsgut der sexuellen Integrität von Minderjährigen richten, grundsätzlich als „besonders schwere Verbrechen“ im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG anzusehen seien (und somit den Ausschluss von Asyl rechtfertigen zu vermögen) vergleiche VwGH vom 25.10.2018, Ra 2018/20/0360, mit Verweis auf VwGH vom 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, mwN).

Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 13. Juli 2017, C-193/16, festgehalten, dass nach Art. 83 Abs. 1 AEUV die sexuelle Ausbeutung von Kindern zu den Bereichen besonders schwerer Kriminalität gehört, die eine grenzüberschreitende Dimension haben und für die ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers vorgesehen ist. Daher steht es den Mitgliedstaaten frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, bei der die Gefahr der Wiederholung eine unmittelbare Bedrohung der Ruhe und der physischen Sicherheit der Bevölkerung darstellt (vgl. VwGH vom 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, Rn. 31).Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 13. Juli 2017, C-193/16, festgehalten, dass nach Artikel 83, Absatz eins, AEUV die sexuelle Ausbeutung von Kindern zu den Bereichen besonders schwerer Kriminalität gehört, die eine grenzüberschreitende Dimension haben und für die ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers vorgesehen ist. Daher steht es den Mitgliedstaaten frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabs. 2 AEUV angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, bei der die Gefahr der Wiederholung eine unmittelbare Bedrohung der Ruhe und der physischen Sicherheit der Bevölkerung darstellt vergleiche VwGH vom 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, Rn. 31).

Erschwerend tritt hinzu, dass der BF in Deutschland bereits zweimal einschlägig zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde und sein strafbares Verhalten dennoch nur kurze Zeit nach der zweiten Haftentlassung in Österreich fortsetzte.

Zum einen wurde er hierzu im September 2012 wegen Drittverschaffens des Besitzes kinderpornografischer und jugendpornografischer Schriften in mehreren Fällen sowie wegen Sichverschaffens kinderpornografischer Schriften und wegen Unterschlagung zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Zum anderen erfolgte im Mai 2018 eine weitere Verurteilung wegen Verbreitung kinderpornografischer Schriften sowie wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften in mehreren Fällen, wobei hierbei eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten erfolgte, welche er bis Juni 2022 zu vollziehen hatte. Die mit diesen Verurteilungen verbundenen Haftstrafen in der Bundesrepublik Deutschland vermochten den BF jedoch nicht zu einem rechtskonformen Verhalten zu bewegen.

Vielmehr begann er – wie aus dem rechtskräftigen Urteil vom Dezember 2024 ersichtlich – bereits kurz nach seiner Haftentlassung im Juni 2022 ab zumindest Herbst/Winter 2022 neuerlich im Internet nach Fotos/Lichtbilder und Videos geschlechtlicher Handlungen an und mit unmündigen und mündigen minderjährigen Personen zu suchen, wobei er zu diesem Zweck einschlägige Chatforen aufsuchte.

Der BF zeigte sich im Beschwerdeschriftsatz zudem weder einsichtig noch reuig, da er keinerlei Angaben zu seinen Straftaten machte und dadurch deutlich, dass er sich nicht ansatzweise reflektiert mit seiner Schuld auseinandergesetzt hat. Ein tatsächliches Mitfühlen und Sich-Hineinversetzen in die Opfer, wie es Ziel einer Therapie wäre, um weitere Straftaten zu verhindern, konnte der BF dem erkennenden Gericht somit nicht darlegen.

Ebenso kann nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden, dass eine derartige Neigung und die damit verbundene Gefahr durch sein Verhalten wiederrum den Markt für Kindesmissbrauch anzukurbeln, plötzlich nach so kurzer Zeit im Vergleich zum jahrelangen Fehlverhalten des BF plötzlich nicht mehr bestehen wird.

Auch die Art der Begehung und die Schwere der oben angeführten – als Verbrechen qualifizierten – Straftaten, lassen eine Prognose in Hinblick auf eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls als begründet erscheinen.

Weiters führte das Strafgericht aus, dass im Hinblick auf die Persönlichkeit des BF, die Auswirkungen der Strafe sowie die sonstigen zu erwartenden Folgen der Tat auf sein zukünftiges Leben in der Gesellschaft eine Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren tat- und schuldangemessen erscheine. Vor dem Hintergrund neuerlicher Tatentschlüsse trotz zweimal erlebten mehrjährigen Haftübels, gescheiterter therapeutischer Interventionen und eindeutiger Kenntnis der Strafbarkeit seines Handelns sei dem BF zudem ein insgesamt erhöhter Gesinnungsunwert zu unterstellen gewesen, der lediglich durch das erhebliche Gewicht seines reumütigen und vorbehaltlosen Eingeständnisses – auch über die vorgefundenen Bild- und Videodateien hinaus – teilweise aufgewogen worden sei. Dadurch war jedenfalls auch ein diversionelles Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen auszuschließen.

Zudem ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Zudem ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118).

Da sich der BF in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Auch aufgrund der bereits verwirklichten Wiederholungsgefahr ist von der Gegenwärtigkeit der vom BF ausgehenden Gefährdung auszugehen. Die Gefährdungsprognose kann auch für den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeenden Maßnahme nach Entlassung aus der Freiheitsstrafe aufgrund des wiederholten und einschlägigen delinquenten Verhaltens jedenfalls bejaht werden. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit auch früher stattfinden könnte, zumal eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe gemäß § 42 EU-JZG auch in einem anderen Mitgliedstaat der EU möglich ist.Da sich der BF in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen vergleiche VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Auch aufgrund der bereits verwirklichten Wiederholungsgefahr ist von der Gegenwärtigkeit der vom BF ausgehenden Gefährdung auszugehen. Die Gefährdungsprognose kann auch für den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeenden Maßnahme nach Entlassung aus der Freiheitsstrafe aufgrund des wiederholten und einschlägigen delinquenten Verhaltens jedenfalls bejaht werden. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit auch früher stattfinden könnte, zumal eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 42, EU-JZG auch in einem anderen Mitgliedstaat der EU möglich ist.

Unter Berücksichtigung aller genannten kann somit eine schwerwiegende Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, aber auch an der Nichtbegehung von Straftaten, welche ein Aufenthaltsverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag, als gegeben angenommen werden.

Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Abs

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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