Entscheidungsdatum
05.12.2025Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G311 2305529-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Kroatien, vertreten durch RA Mag. Bernhard LEHOFER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Kroatien, vertreten durch RA Mag. Bernhard LEHOFER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf sechs Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf sechs Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX , Zl. XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchprunkt II.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchprunkt römisch zwei.).
Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass der BF kurz nach seiner Zuteilung über eine Pflegeagentur zu den Weihnachtsfeiertagen XXXX vom Pflegebedürftigen einen Gehaltsvorschuss iHv 2.000 Euro begehrt sowie aus der Geldbörse des zu Pflegenden 20 Euro entwendet habe und in weiterer Folge mit seinen gesamten privaten Gegenständen aus dem Haus verschwunden sei. Er habe erst im Zuge von polizeilichen Erhebungen als Pflegekraft bei einer anderen Agentur ausgeforscht werden können. Es sei somit davon auszugehen, dass der BF sich durch die Begehung dieser Straftaten seinen Lebensunterhalt habe aufbessern wollen. Aus diesem Grund sei der BF auch rechtskräftig wegen Betrug und Diebstahl von einem österreichischen Gericht verurteilt worden. Der BF habe zwar den Schaden wieder gut gemacht, jedoch habe er seine Tätigkeit als Pfleger ausgenutzt um die von ihm verübten strafbaren Handlungen zu begehen, was ein besonders verpöntes Verhalten darstelle. Er habe durch die Begehung dieser Straftaten eindeutig seine negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung dokumentiert. Er weise auch in seinem Heimatland sechs Vormerkungen wegen Raub, Diebstahl sowie ein Vergehen gegen die öffentliche Ordnung auf. Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass der BF kurz nach seiner Zuteilung über eine Pflegeagentur zu den Weihnachtsfeiertagen römisch 40 vom Pflegebedürftigen einen Gehaltsvorschuss iHv 2.000 Euro begehrt sowie aus der Geldbörse des zu Pflegenden 20 Euro entwendet habe und in weiterer Folge mit seinen gesamten privaten Gegenständen aus dem Haus verschwunden sei. Er habe erst im Zuge von polizeilichen Erhebungen als Pflegekraft bei einer anderen Agentur ausgeforscht werden können. Es sei somit davon auszugehen, dass der BF sich durch die Begehung dieser Straftaten seinen Lebensunterhalt habe aufbessern wollen. Aus diesem Grund sei der BF auch rechtskräftig wegen Betrug und Diebstahl von einem österreichischen Gericht verurteilt worden. Der BF habe zwar den Schaden wieder gut gemacht, jedoch habe er seine Tätigkeit als Pfleger ausgenutzt um die von ihm verübten strafbaren Handlungen zu begehen, was ein besonders verpöntes Verhalten darstelle. Er habe durch die Begehung dieser Straftaten eindeutig seine negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung dokumentiert. Er weise auch in seinem Heimatland sechs Vormerkungen wegen Raub, Diebstahl sowie ein Vergehen gegen die öffentliche Ordnung auf.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht mit Schriftsatz vom XXXX , einlangend bei der belangten Behörde am XXXX , vollinhaltlich Beschwerde. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass der BF in Kroatien keine Vorstrafen aufweise und er sich bereits seit vielen Jahren in Österreich befunden habe und einer Beschäftigung nachgegangen sei, ohne straffällig geworden zu sein. Zwar sei der BF in seiner Abwesenheit in Österreich strafrechtlich verurteilt worden, jedoch habe er irrtümlich angenommen, dass seine Anwesenheit aufgrund der Schadenswiedergutmachung nicht erforderlich sei. So steht das einmalige Fehlverhalten des BF dessen langjährigem Wohlverhalten gegenüber und er stelle somit keine aktuelle und gegenwärtige Gefahr dar. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht mit Schriftsatz vom römisch 40 , einlangend bei der belangten Behörde am römisch 40 , vollinhaltlich Beschwerde. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass der BF in Kroatien keine Vorstrafen aufweise und er sich bereits seit vielen Jahren in Österreich befunden habe und einer Beschäftigung nachgegangen sei, ohne straffällig geworden zu sein. Zwar sei der BF in seiner Abwesenheit in Österreich strafrechtlich verurteilt worden, jedoch habe er irrtümlich angenommen, dass seine Anwesenheit aufgrund der Schadenswiedergutmachung nicht erforderlich sei. So steht das einmalige Fehlverhalten des BF dessen langjährigem Wohlverhalten gegenüber und er stelle somit keine aktuelle und gegenwärtige Gefahr dar.
Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen; der Beschwerde stattgeben und den Bescheid dahingehend abändern, dass von einem Aufenthaltsverbot abgesehen werde.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom der belangten Behörde vorgelegt, wo sie am XXXX einlangte.Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom der belangten Behörde vorgelegt, wo sie am römisch 40 einlangte.
Am XXXX führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, zu der der BF unentschuldigt nicht erschienen war. Es nahmen jedoch sein Rechtsvertreter sowie eine Dolmetscherin für die Sprache kroatisch teil. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. Am römisch 40 führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, zu der der BF unentschuldigt nicht erschienen war. Es nahmen jedoch sein Rechtsvertreter sowie eine Dolmetscherin für die Sprache kroatisch teil. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.
Der Rechtsvertreter legte eine Kopie einer Übersetzung einer kroatischen Strafregisterauskunft vor.
Dem BF wurde schließlich die Möglichkeit eingeräumt binnen drei Wochen eine weitere Stellungnahme abzugeben bzw. schriftliche Schlussausführungen zu erstatten.
Der BF ist dieser Aufforderung bislang nicht nachgekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist kroatischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger. Er führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Laut Eintrag im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) wurde der BF in XXXX /Kroatien geboren. Er ist ledig und hat acht Jahre lang die Grundschule besucht sowie eine vierjährige Tourismusausbildung absolviert. (vgl. IZR-Auszug vom XXXX und XXXX ; Abwesenheitsurteil Bezirksgericht XXXX vom XXXX , AS 35; Beschuldigtenvernehmung LPD XXXX vom XXXX , AS 16)Der BF ist kroatischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger. Er führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Laut Eintrag im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) wurde der BF in römisch 40 /Kroatien geboren. Er ist ledig und hat acht Jahre lang die Grundschule besucht sowie eine vierjährige Tourismusausbildung absolviert. vergleiche IZR-Auszug vom römisch 40 und römisch 40 ; Abwesenheitsurteil Bezirksgericht römisch 40 vom römisch 40 , AS 35; Beschuldigtenvernehmung LPD römisch 40 vom römisch 40 , AS 16)
Der BF war von XXXX bis XXXX mit Nebenwohnsitz, von XXXX bis XXXX mit Hauptwohnsitz, von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX jeweils mit Nebenwohnsitz an verschiedenen Adresse im Bundesgebiet gemeldet. (vgl. ZMR Auszug vom XXXX und XXXX )Der BF war von römisch 40 bis römisch 40 mit Nebenwohnsitz, von römisch 40 bis römisch 40 mit Hauptwohnsitz, von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 jeweils mit Nebenwohnsitz an verschiedenen Adresse im Bundesgebiet gemeldet. vergleiche ZMR Auszug vom römisch 40 und römisch 40 )
Der BF verfügt über keine Anmeldebescheinigung. Der BF ging von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Von XXXX bis XXXX scheint eine selbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich auf. (vgl. IZR-Auszug vom XXXX ; AJWEB-Auszug vom XXXX )Der BF verfügt über keine Anmeldebescheinigung. Der BF ging von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Von römisch 40 bis römisch 40 scheint eine selbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich auf. vergleiche IZR-Auszug vom römisch 40 ; AJWEB-Auszug vom römisch 40 )
Der BF war zuletzt im Bundesgebiet als von diversen Agenturen vermittelte selbstständige Pflegekraft beschäftigt. Er verfügt über keine familiären oder sozialen Anbindungen im Bundesgebiet. Der BF hat seinen Lebensmittelpunkt in Kroatien. (vgl. Abwesenheitsurteil BG XXXX vom XXXX , AS 35 f.; Abschluss-Bericht LPD Steiermark vom XXXX , AS 4 f.)Der BF war zuletzt im Bundesgebiet als von diversen Agenturen vermittelte selbstständige Pflegekraft beschäftigt. Er verfügt über keine familiären oder sozialen Anbindungen im Bundesgebiet. Der BF hat seinen Lebensmittelpunkt in Kroatien. vergleiche Abwesenheitsurteil BG römisch 40 vom römisch 40 , AS 35 f.; Abschluss-Bericht LPD Steiermark vom römisch 40 , AS 4 f.)
Der BF wurde mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX zu XXXX rechtskräftig wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB und wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat Der BF wurde mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 rechtskräftig wegen des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB und wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat
1. am XXXX mit dem Vorsatz durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, M.N. durch die Vorspiegelung, rückzahlungsfähig und –willig zu sein mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Übergabe eines Bargeldbetrages in Form eines Gehaltsvorschusses in der Höhe von 2.000 Euro mithin zu einer Handlung verleitet, M.N. mangels Bereitschaft die sach- und fachgerechte Arbeitsleistung weiterhin zu erbringen, am Vermögen in genannter Höhe geschädigt und 1. am römisch 40 mit dem Vorsatz durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, M.N. durch die Vorspiegelung, rückzahlungsfähig und –willig zu sein mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Übergabe eines Bargeldbetrages in Form eines Gehaltsvorschusses in der Höhe von 2.000 Euro mithin zu einer Handlung verleitet, M.N. mangels Bereitschaft die sach- und fachgerechte Arbeitsleistung weiterhin zu erbringen, am Vermögen in genannter Höhe geschädigt und
2. am XXXX eine fremde bewegliche Sache nämlich Bargeld in der Höhe von 20 Euro M.N. mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Als mildernd wurde dabei der bisherige ordentliche Lebenswandel des BF und die Schadensgutmachung, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die Ausnützung der Vertrauensstellung gewertet. (vgl. Abwesenheitsurteil BG XXXX vom XXXX , AS 35 ff.) 2. am römisch 40 eine fremde bewegliche Sache nämlich Bargeld in der Höhe von 20 Euro M.N. mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Als mildernd wurde dabei der bisherige ordentliche Lebenswandel des BF und die Schadensgutmachung, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die Ausnützung der Vertrauensstellung gewertet. vergleiche Abwesenheitsurteil BG römisch 40 vom römisch 40 , AS 35 ff.)
Der BF war als 24-Stunden-Pflegefachkraft über eine Agentur zur Pflege einer pflegebedürftigen Person vermittelt worden, er ersuchte zu XXXX um einen Gehaltsvorschuss und verschwand am XXXX ohne weitere Leistungen zu erbringen (Bericht LPD XXXX XXXX , AS 3 ff).Der BF war als 24-Stunden-Pflegefachkraft über eine Agentur zur Pflege einer pflegebedürftigen Person vermittelt worden, er ersuchte zu römisch 40 um einen Gehaltsvorschuss und verschwand am römisch 40 ohne weitere Leistungen zu erbringen (Bericht LPD römisch 40 römisch 40 , AS 3 ff).
Laut eingeholten ECRIS-Auszug vom XXXX scheinen keine ausländischen Verurteilungen auf. (vgl. ECRIS-Auszug vom XXXX )Laut eingeholten ECRIS-Auszug vom römisch 40 scheinen keine ausländischen Verurteilungen auf. vergleiche ECRIS-Auszug vom römisch 40 )
Mit Schreiben des BFA vom XXXX wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und darüber informiert, dass ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn eingeleitet worden war. Es wurde ihm eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen gewährt, um Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen, seines Aufenthalts im Bundesgebiet sowie seiner beruflichen und privaten Anbindungen in Österreich zu beantworten. Dieses Schreiben wurde vom BF nachweislich am XXXX übernommen. Der BF ist dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen und hat innerhalb der gewährten Frist keine Stellungnahme eingebracht. (vgl. Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme BFA vom XXXX , AS 39 ff.; Übernahmebestätigung, AS 45)Mit Schreiben des BFA vom römisch 40 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und darüber informiert, dass ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn eingeleitet worden war. Es wurde ihm eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen gewährt, um Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen, seines Aufenthalts im Bundesgebiet sowie seiner beruflichen und privaten Anbindungen in Österreich zu beantworten. Dieses Schreiben wurde vom BF nachweislich am römisch 40 übernommen. Der BF ist dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen und hat innerhalb der gewährten Frist keine Stellungnahme eingebracht. vergleiche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme BFA vom römisch 40 , AS 39 ff.; Übernahmebestätigung, AS 45)
Der BF ist unentschuldigt nicht zur Beschwerdeverhandlung erschienen. Am Ende der öffentlichen Verhandlung wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt binnen einer Frist von drei Wochen eine Stellungnahme abzugeben bzw. schriftliche Schlussausführungen zu erstatten. (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 3). Dieser Aufforderung ist der BF nicht nachgekommen. Der BF hat somit seine Mitwirkungspflicht im gesamten Verfahren verletzt. Der BF ist unentschuldigt nicht zur Beschwerdeverhandlung erschienen. Am Ende der öffentlichen Verhandlung wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt binnen einer Frist von drei Wochen eine Stellungnahme abzugeben bzw. schriftliche Schlussausführungen zu erstatten. vergleiche Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S 3). Dieser Aufforderung ist der BF nicht nachgekommen. Der BF hat somit seine Mitwirkungspflicht im gesamten Verfahren verletzt.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie der mündlichen Verhandlung.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie dem aktenkundigen Strafurteil denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Im aktenkundigen IZR-Auszug scheint ein kroatischer Personalausweis auf. Daraus ergibt sich auch, dass der BF in XXXX /Kroatien geboren wurde. Sein Familienstand und seine Ausbildung gehen aus der einliegenden Beschuldigtenvernehmung vor der LPD XXXX vom XXXX hervor. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie dem aktenkundigen Strafurteil denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Im aktenkundigen IZR-Auszug scheint ein kroatischer Personalausweis auf. Daraus ergibt sich auch, dass der BF in römisch 40 /Kroatien geboren wurde. Sein Familienstand und seine Ausbildung gehen aus der einliegenden Beschuldigtenvernehmung vor der LPD römisch 40 vom römisch 40 hervor.
Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet werden durch den eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister belegt.
Aus dem aktenkundigen IZR-Auszug ist zu entnehmen, dass der BF bislang nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung für Österreich war. Aus dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug des BF sind seine Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet ersichtlich.
Dass der BF zuletzt als selbstständige Pflegekraft über verschiedene Agenturen vermittelt wurde, geht aus dem Abwesenheitsurteil des BG XXXX vom XXXX sowie aus dem Abschluss-Bericht der LPD XXXX vom XXXX hervor. Da der BF der Aufforderung seitens der belangten Behörde auch zu seinen persönlichen Verhältnissen eine Stellungnahme einzubringen nicht nachgekommen war und auch in der Beschwerde keine diesbezüglichen Ausführungen getätigt wurden, ist davon auszugehen, dass er über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt. Da der BF bis auf eine Ausnahme von XXXX bis XXXX lediglich mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet war und sich aus dem Abschluss-Bericht der LPD XXXX vom XXXX ergibt, dass er die übrige Zeit an seiner Wohnadresse in Kroatien verbringt, ist davon auszugehen, dass sich sein Lebensmittelpunkt in seinem Heimatland befindet. Dass der BF zuletzt als selbstständige Pflegekraft über verschiedene Agenturen vermittelt wurde, geht aus dem Abwesenheitsurteil des BG römisch 40 vom römisch 40 sowie aus dem Abschluss-Bericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 hervor. Da der BF der Aufforderung seitens der belangten Behörde auch zu seinen persönlichen Verhältnissen eine Stellungnahme einzubringen nicht nachgekommen war und auch in der Beschwerde keine diesbezüglichen Ausführungen getätigt wurden, ist davon auszugehen, dass er über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt. Da der BF bis auf eine Ausnahme von römisch 40 bis römisch 40 lediglich mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet war und sich aus dem Abschluss-Bericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 ergibt, dass er die übrige Zeit an seiner Wohnadresse in Kroatien verbringt, ist davon auszugehen, dass sich sein Lebensmittelpunkt in seinem Heimatland befindet.
Die strafrechtliche Verurteilung des BF wegen Betrugs und Diebstahl ist dem eingeholten Strafregisterauszug zu entnehmen. Desweiteren ist das Urteil des BG XXXX XXXX zu XXXX aktenkundig. Die strafrechtliche Verurteilung des BF wegen Betrugs und Diebstahl ist dem eingeholten Strafregisterauszug zu entnehmen. Desweiteren ist das Urteil des BG römisch 40 römisch 40 zu römisch 40 aktenkundig.
Da im gegenständlichen Bescheid ausgeführt wurde, dass im Falle des BF laut einliegenden Abschluss-Bericht der LPD XXXX in Kroatien insgesamt sechs Vorstrafen wegen Raubes, Diebstahl und Vergehen gegen die öffentliche Ordnung aufscheinen, wurde eine ECRIS-Anfrage an Kroatien erstattet. Aus dem eingeholten ECRIS-Auszug ergibt sich jedoch, dass keine ausländischen Verurteilungen aufscheinen. Da im gegenständlichen Bescheid ausgeführt wurde, dass im Falle des BF laut einliegenden Abschluss-Bericht der LPD römisch 40 in Kroatien insgesamt sechs Vorstrafen wegen Raubes, Diebstahl und Vergehen gegen die öffentliche Ordnung aufscheinen, wurde eine ECRIS-Anfrage an Kroatien erstattet. Aus dem eingeholten ECRIS-Auszug ergibt sich jedoch, dass keine ausländischen Verurteilungen aufscheinen.
Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch das BFA ist aufgrund des diesbezüglichen im Akt befindlichen Schreibens vom XXXX belegt. Ebenso ist die entsprechende Übernahmebestätigung aktenkundig. Trotz der in Aussicht gestellten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen hat der BF keine diesbezügliche Stellungnahme eingebracht. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch das BFA ist aufgrund des diesbezüglichen im Akt befindlichen Schreibens vom römisch 40 belegt. Ebenso ist die entsprechende Übernahmebestätigung aktenkundig. Trotz der in Aussicht gestellten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen hat der BF keine diesbezügliche Stellungnahme eingebracht.
Desweiteren ist der BF trotz ordnungsgemäßer Ladung an seinen Rechtsvertreter nicht zur Beschwerdeverhandlung erschienen. Sein Rechtsvertreter führte in der Beschwerdeverhandlung aus bis vor Kurzem mit dem BF in Kontakt gewesen zu sein.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.): 3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.):
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:
§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.
Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet: Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet:
§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55, (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen