Entscheidungsdatum
09.12.2025Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
W294 2319920-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. über die Beschwerde von XXXX geb XXXX StA. Usbekistan, vertreten durch RA Mag. Dominik MALICKI, gegen den Bescheid vom 12.08.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 geb römisch 40 StA. Usbekistan, vertreten durch RA Mag. Dominik MALICKI, gegen den Bescheid vom 12.08.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 6 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), einer usbekischen Staatsbürgerin, wurde am 11.8.2022 ein vom 15.8.2022 bis 6.9.2022 gültiges ungarisches Visum der Kategorie C ausgestellt. Sie wurde am 11.8.2025 im Zuge einer Auseinandersetzung im österreichischen Bundesgebiet angetroffen und gegen sie wurde am selben Tag ein Festnahmeauftrag erlassen.
Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 12.8.2025 führte die BF zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eventuell mit Einreiseverbot und der Prüfung des Sicherungsbedarfes zur Anordnung einer Schubhaft an, dass sie gesund sei und der Einvernahme folgen könne. Sie nehme keine Medikamente ein. Auf Vorhalt, dass das BFA beabsichtige, gegen sie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen und über sie die Schubhaft zur Sicherung der zu verhängen, brachte die BF vor, dass sie in Österreich ein Visum erhalten habe wollen, der Mann, der ihr dieses versprochen habe, sei jedoch verschwunden. Ihr sei jedoch ein Schriftstück ausgehändigt und erklärt worden, dass sie in Polen leben könne. In weiterer Folge sei sie von Usbekistan nach Ungarn gereist, um dort ein Geschäft zu eröffnen. Sie sei im Jahr 2022 zum ersten Mal in Ungarn gewesen, im Jahr 2023 habe sie sich nach Österreich begeben. Befragt, wo sie den Mann kennengelernt habe, der ihr ein Visum ausstellen hätte können, erwiderte die BF, dass sie diesen Mann beim Rathaus kennengelernt habe und sie diesem 3000,- Euro im Voraus bezahlen habe wollen. Nachgefragt, ob sie davon ausgegangen sei, dass diese Vorgangsweise illegal sei, replizierte die BF, dass sie diese Dokumente über eine Anwältin erwirkt habe. Es sei ihr bewusst gewesen, dass sie sich im Bundesgebiet illegal aufhalte. Sie könne nicht genau sagen, wo sie sich im Bundesgebiet genau aufhalte. Die Frage, ob sie einen Aufenthaltstitel von Österreich oder einem anderen Schengen Staat habe, wurde von der BF verneint. Im Zuge ihrer Einreise habe sie 16.000,- Euro gehabt, jetzt weise sie nur noch Barmittel in Höhe von 470,- Euro auf. Sie arbeite im österreichischen Bundesgebiet als Babysitterin, wolle ihren Arbeitgeber jedoch nicht benennen, um diesen keine Probleme zu bereiten. Sie wohne bei einer Österreicherin in einem Zimmer und verfüge im Bundesgebiet über keine gültige Krankenversicherung. Sie sei verheiratet und ihr Ehepartner wohne aktuell in Moskau. Sie habe drei minderjährige Kinder, die sich in Usbekistan aufhalten würden. Zuletzt habe sie sich am 24.8.2022 in Usbekistan aufgehalten. Zur Frage, welche Schulbildung sie abgeschlossen habe, replizierte die BF, dass sie die Mittelschule absolviert habe und Berufserfahrungen als Babysitterin und Bäckerin aufweisen könne. Derzeit habe sie ihren Lebensmittelpunkt in Samarkand. Ihr Ehemann, ihre drei Kinder, ihre Schwester und ihre Eltern würden nach wie vor im Herkunftsstaat leben. Auf die Frage, ob sie Familie oder Verwandte in der Europäischen Union habe, erklärte die BF, dass sie lediglich Bekannte in Österreich habe. Es gebe keine wechselseitigen Abhängigkeiten zu Personen, die in Österreich wohnen würden. Konkrete Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Usbekistan sprechen würden, könne die BF ebenfalls nicht benennen. Die Frage, ob sie in Usbekistan strafrechtlich oder politisch verfolgt werde, wurde vom BF verneint.
Mit Mandatsbescheid vom 12.8.2025, XXXX , wurde über die BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde der BF am 13.8.2025 eigenhändig zugestellt. Mit Mandatsbescheid vom 12.8.2025, römisch 40 , wurde über die BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde der BF am 13.8.2025 eigenhändig zugestellt.
Begründend wurde ausgeführt, dass Fluchtgefahr vorliege, da sich die BF gezielt und bewusst ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet aufgehalten habe. Die BF versuche, durch ihr gesetztes Verhalten einen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zwecke der Schwarzarbeit anzustreben. Weiters habe die BF auf illegalen Wegen versucht, an eine besonders schützenswerte Urkunde (polnische ID-Karte) zu kommen, um Ihren illegalen Aufenthalt zu verlängern bzw. auf Dauer zu ermöglichen. Das Bundesamt gehe davon aus, dass sie sich einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bzw. der Abschiebung nach Usbekistan auf freien Fuß sofort zu entziehen versuchen werde, um ihre Schwarzarbeit und ihren illegalen Aufenthalt im Schengen-Raum fortzusetzen. Die BF habe keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Sie habe die Adresse, an welcher sie Unterkunft genommen habe, nicht melden wollen und habe nur angegeben, ein Zimmer gemietet zu haben. Es bestehe somit aufgrund ihres Verhaltens erhöhte Fluchtgefahr. Aufgrund Ihres Verhaltens sei es offensichtlich, dass sie sich auch in Zukunft dem behördlichen Verfahren zu entziehen versuchen werde.
Mit Bescheid vom 13.8.2025, Zl. XXXX , wurde der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Der Bescheid wurde der BF am selben Tag zugestellt. Mit Bescheid vom 13.8.2025, Zl. römisch 40 , wurde der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde der BF am selben Tag zugestellt.
Gegen den Bescheid vom 13.8.2025 wurde von der BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Am 3.9.2025 stellte die BF aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. In einem Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft vom 3.9.2025 wurde ausgeführt, dass Gründe zur Annahme bestehen würden, dass der am 3.9.2025 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Der Aktenvermerk wurde der BF am 3.9.2025 zugestellt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.9.2025, W119 23191125-1/4E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides zu lauten habe: „Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.9.2025, W119 23191125-1/4E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch vier. des bekämpften Bescheides zu lauten habe: „Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“.
Am 17.9.2025 wurde gegen den Mandatsbescheid vom 12.8.2025 Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass ein bloßes E-Mail an den Rechtsvertreter mit Pauschalformeln („Entlassung nicht beabsichtigt“, „erhebliche und nachhaltige Fluchtgefahr“, „offensichtlich ausschließlich in Verzögerungsabsicht“) diese gesetzlich vorgeschriebene Dokumentations- und Begründungsqualität für die Fortsetzung der Anhaltung nicht erfülle, zumal dies am 04.09., also vor Einvernahme am 10.09.2025 geschah. Das inhaltliche Vorbringen der BF spreche gegen die Annahme einer ausschließlich taktischen Asylantragsstellung. Beantragt wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
In einer Stellungnahme des BFA zur Beschwerdevorlage gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wurde am 18.9.2025 ausgeführt, dass die BF nach Ablauf ihres Visums in mehreren Mitgliedstaaten ohne Aufenthaltsberechtigung an nicht bekannten Unterkunftsadressen verblieben sei und sei behördlich nicht gemeldet gewesen sei. Zudem habe sie keinen ordentlichen Wohnsitz begründet. Der Aufenthalt der BF gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes. Sie habe mehrfach die österreichische Rechtsordnung missachtet, habe illegal gelebt und untergetaucht, sei bewusst der Schwarzarbeit nachgegangen, habe versucht, sich gefälschte Identitätsdokumente zu beschaffen, sich unkooperativ verhalten und habe keine Schuldeinsicht gezeigt. Die Schubhaft sei nicht als Standard-Maßnahme angewendet worden, sondern es hätten aufgrund des bisherigen Verhaltens keine Gründe gefunden werden können, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Es sei nicht anzunehmen gewesen, dass sich die BF der Behörde zur weiteren Verfahrensführung zur Verfügung stellen würde, sodass von der Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise abzusehen gewesen sei. Aus der Wohn- und Familiensituation der BF, aus ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens habe geschlossen werden können, dass bezüglich der BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens und somit Fluchtgefahr vorliege, welcher lediglich durch Verhängung der Schubhaft wirksam zu begegnen gewesen sei. Die BF sei nicht bereit, sich in einem fremden Land gesetzeskonform zu verhalten. Beantragt wurde der Ersatz für den Vorlageaufwand, für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde und Ersatz für den Verhandlungsaufwand, sofern eine mündliche Verhandlung stattfinde und ein Behördenvertreter teilnehme. In einer Stellungnahme des BFA zur Beschwerdevorlage gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wurde am 18.9.2025 ausgeführt, dass die BF nach Ablauf ihres Visums in mehreren Mitgliedstaaten ohne Aufenthaltsberechtigung an nicht bekannten Unterkunftsadressen verblieben sei und sei behördlich nicht gemeldet gewesen sei. Zudem habe sie keinen ordentlichen Wohnsitz begründet. Der Aufenthalt der BF gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes. Sie habe mehrfach die österreichische Rechtsordnung missachtet, habe illegal gelebt und untergetaucht, sei bewusst der Schwarzarbeit nachgegangen, habe versucht, sich gefälschte Identitätsdokumente zu beschaffen, sich unkooperativ verhalten und habe keine Schuldeinsicht gezeigt. Die Schubhaft sei nicht als Standard-Maßnahme angewendet worden, sondern es hätten aufgrund des bisherigen Verhaltens keine Gründe gefunden werden können, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Es sei nicht anzunehmen gewesen, dass sich die BF der Behörde zur weiteren Verfahrensführung zur Verfügung stellen würde, sodass von der Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise abzusehen gewesen sei. Aus der Wohn- und Familiensituation der BF, aus ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens habe geschlossen werden können, dass bezüglich der BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens und somit Fluchtgefahr vorliege, welcher lediglich durch Verhängung der Schubhaft wirksam zu begegnen gewesen sei. Die BF sei nicht bereit, sich in einem fremden Land gesetzeskonform zu verhalten. Beantragt wurde der Ersatz für den Vorlageaufwand, für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde und Ersatz für den Verhandlungsaufwand, sofern eine mündliche Verhandlung stattfinde und ein Behördenvertreter teilnehme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren:
Am 11.8.2025 wurde gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG ein Festnahmeauftrag gegen die BF erlassen. Am 11.8.2025 wurde gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG ein Festnahmeauftrag gegen die BF erlassen.
Der BF wurde am 11.8.2022 in Taschkent ein vom 15.8.2022 bis 6.9.2022 gültiges ungarisches Visum der Kategorie C ausgestellt.
Am 21.12.2024 erfolgte vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme.
Mit Mandatsbescheid vom 12.8.2025, XXXX , wurde über die BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde der BF am 13.8.2025 eigenhändig zugestellt. Mit Mandatsbescheid vom 12.8.2025, römisch 40 , wurde über die BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde der BF am 13.8.2025 eigenhändig zugestellt.
Am 3.9.2025 stellte die BF aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. In einem Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft vom 3.9.2025 wurde ausgeführt, dass Gründe zur Annahme bestehen würden, dass der am 3.9.2025 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Der Aktenvermerk wurde der BF am 3.9.2025 zugestellt.
Gegen die BF besteht seit dem 15.9.2025 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mitsamt einem vierjährigen Einreiseverbot.
1.2. Zur Person der BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
Die BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sie besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, sie ist Staatsangehörige von Usbekistan. Die BF ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte.
Die BF befand sich von 11.8.2025 bis 13.8.2025 in Verwaltungsverfahrenshaft und wurde von 13.8.2025 bis 17.9.2025 in Schubhaft angehalten.
Die BF war sowohl zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme als auch während der Anhaltung in Schubhaft gesund und haftfähig.
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
Die BF reiste mit einem ungarischen Visum in den EU-Raum ein und beabsichtigte, sich in Polen illegale Identitätsdokumente zu beschaffen. Die BF weist in Österreich keine aufrechte Meldeadresse oder eine Krankenversicherung auf. Es liegt ein hohes Maß an Fluchtgefahr bzw. Gefahr des Untertauchens bei der BF vor.
Die BF war und ist nicht kooperativ, nicht vertrauenswürdig und nicht gewillt, nach Usbekistan zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft würde die BF untertauchen, um ihre Überstellung nach Usbekistan zu verhindern. Auch aus aktueller Sicht ist davon auszugehen, dass die BF im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen wird, um ihre Überstellung nach Usbekistan zu verhindern.
Die BF ist nicht rückkehrwillig.
Die BF hat in Österreich keine familiären oder sonstigen Anknüpfungspunkte. Die gesamte Familie der BF, einschließlich ihr Ehemann und ihre drei minderjährigen Kinder, lebt in Usbekistan. Die BF verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung und weist auch sonst keine besonderen Integrationsmerkmale auf. Die BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Die BF ging einer Schwarzarbeit als Babysitterin nach.
Die BF ist gesund und strafrechtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich insbesondere auf die unbedenklichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid bzw. in der Stellungnahme des BFA vom 18.9.2025 im Rahmen der Beschwerdevorlage, denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Zudem stützen sich die Feststellungen auf eine Einsichtnahme in den vorgelegten Akt. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister.
2.2. Zur Person der BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
Anhaltspunkte dafür, dass die BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Gegen die BF wurde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen, weshalb es sich bei der BF weder um eine Asylberechtigte noch um eine subsidiär Schutzberechtigte handelt.
Dass die BF strafrechtlich unbescholten ist, geht aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister hervor. Dass die BF an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, ergibt sich aus der mangelnden Vorlage diesbezüglicher medizinischer Unterlagen in Zusammenhalt mit den Angaben der BF im Verfahren.
Die Feststellung zur Anhaltung der BF in Schubhaft von 13.8.2025 - 9:15 bis zum 17.9.2025, 8:35, ergibt sich aus Eintragungen in der Anhaltedatei bzw. einem Entlassungsschein des BFA vom 17.9.2025. Das der BF erteilte polnische Visum geht aus einem aktuellen CVIS Auszug des Bundesministeriums für Inneres hervor.
Dass die BF keine Meldeadresse oder Krankenversicherung in Österreich aufweist und im Bundesgebiet einer Schwarzarbeit als Babysitterin nachging, geht aus ihren Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 12.8.2025 hervor. Die fehlenden familiären Anknüpfungspunkte in Österreich wurde von der BF ebenfalls in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA bestätigt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt I. 3.1. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt römisch eins.
3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) und § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) und Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:
Schubhaft (FPG)
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
Gelinderes Mittel (FPG):
„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“
Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3,