TE Bvwg Beschluss 2025/12/10 W196 2276936-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.12.2025
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Entscheidungsdatum

10.12.2025

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W196 2276936-1/17Z
, W196 2276936-1/17Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Florian KREINER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.09.2025, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Florian KREINER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.09.2025, den Beschluss:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren betreffend den Tatverdacht der Beteiligung als Mitglied an einer kriminellen Organisation sowie der Beteiligung als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung ausgesetzt. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren betreffend den Tatverdacht der Beteiligung als Mitglied an einer kriminellen Organisation sowie der Beteiligung als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 04.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) vom 19.07.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde die Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) vom 19.07.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde die Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

3. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schriftsatz seiner damaligen Vertretung vom 17.08.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 18.08.2023, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.

4. Die Beschwerdevorlage vom 22.08.2023 und der Verwaltungsakt langten am 23.08.2023 beim BVwG ein.

5. Am 25.09.2025 langten zwei Anlassberichte des Landesamtes für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung Niederösterreich (in der Folge: LSE NÖ) vom 17.09.2025 und vom 25.09.2025 beim BVwG ein.

6. Am 30.09.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF, seiner Vertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch statt. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des BFA vom 19.07.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.08.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde die Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit Bescheid des BFA vom 19.07.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.08.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde die Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

Der BF ist bisher strafgerichtlich unbescholten.

Gegen den BF wird ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Verbrechen der Beteiligung als Mitglied an einer kriminellen Organisation sowie der Beteiligung als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung geführt. Das diesbezügliche Strafverfahren ist gegenwärtig noch nicht abgeschlossen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Bescheid vom 19.07.2023 und der gegen diesen erhobenen Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.

Die bisherige strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug vom 25.09.2025 (vgl. OZ 2). Die bisherige strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug vom 25.09.2025 vergleiche OZ 2).

Die Feststellungen zum gegen den BF geführten Ermittlungsverfahren ergeben sich aus einer Einsicht in die beiden Anlassberichte des LSE NÖ vom 17.09.2025 und vom 25.09.2025 zur GZ: XXXX (vgl. OZ 14). Eine Verständigung über die Beendigung des diesbezüglichen Strafverfahrens ist bisher nicht erfolgt. Die Feststellungen zum gegen den BF geführten Ermittlungsverfahren ergeben sich aus einer Einsicht in die beiden Anlassberichte des LSE NÖ vom 17.09.2025 und vom 25.09.2025 zur GZ: römisch 40 vergleiche OZ 14). Eine Verständigung über die Beendigung des diesbezüglichen Strafverfahrens ist bisher nicht erfolgt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

Zu A)

Zur Aussetzung des Beschwerdeverfahrens:

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungs-behörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungs-behörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden.Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden.

Vorfrage ist immer eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandselement für die Entscheidung der Hauptfrage bildet (s. VwGH 29.09.1993, 92/03/0220; 28.11.2013, 2013/03/0070). Im gegenständlichen Fall liegt eine solche Vorfrage iSd § 38 AVG vor:Vorfrage ist immer eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandselement für die Entscheidung der Hauptfrage bildet (s. VwGH 29.09.1993, 92/03/0220; 28.11.2013, 2013/03/0070). Im gegenständlichen Fall liegt eine solche Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG vor:

Mit seiner Beschwerde wendet sich der BF gegen die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten.

Gemäß § 6 Abs. AsylG kann ein solcher Antrag ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 leg. cit. vorliegt.Gemäß Paragraph 6, Abs. AsylG kann ein solcher Antrag ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, leg. cit. vorliegt.

Ein Fremder ist gemäß § 6 Abs. 1 AsylG von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (u.a.) ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 4).Ein Fremder ist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (u.a.) ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht (Ziffer 4,).

Für die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL) muss der Fremde wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen (vgl. VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Für die Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL) muss der Fremde wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen vergleiche VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).

Gegen den BF besteht der Tatverdacht der Beteiligung als Mitglied an einer kriminellen Organisation sowie der Beteiligung als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung. Wer sich als Mitglied (§ 278 Abs. 3) an einer terroristischen Vereinigung beteiligt, ist gemäß § 278 b Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Es kann in diesem Zusammenhang die Begehung eines besonders schweren Verbrechens nicht ausgeschlossen werden.Gegen den BF besteht der Tatverdacht der Beteiligung als Mitglied an einer kriminellen Organisation sowie der Beteiligung als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung. Wer sich als Mitglied (Paragraph 278, Absatz 3,) an einer terroristischen Vereinigung beteiligt, ist gemäß Paragraph 278, b Absatz 2, StGB mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Es kann in diesem Zusammenhang die Begehung eines besonders schweren Verbrechens nicht ausgeschlossen werden.

Das Gericht verkennt nicht, dass gegen den BF derzeit lediglich der Tatverdacht gem. §§ 278 a und 278 b Abs. 2 StGB besteht und dieser bis zu einer allfälligen Verurteilung durch ein Strafgericht unbescholten ist. Sache des Strafverfahrens ist abgesehen von der Deliktsbegehung auch die Klärung der fallbezogenen Umstände wie insbesondere auch der erschwerenden und mildernden Umstände sowie der Art und des Ausmaßes der durch die Straftat verursachten Schäden.Das Gericht verkennt nicht, dass gegen den BF derzeit lediglich der Tatverdacht gem. Paragraphen 278, a und 278 b Absatz 2, StGB besteht und dieser bis zu einer allfälligen Verurteilung durch ein Strafgericht unbescholten ist. Sache des Strafverfahrens ist abgesehen von der Deliktsbegehung auch die Klärung der fallbezogenen Umstände wie insbesondere auch der erschwerenden und mildernden Umstände sowie der Art und des Ausmaßes der durch die Straftat verursachten Schäden.

Da die Klärung des Tatvorwurfs bzw. der näheren Umstände der vorgeworfenen Tatbegehung dem strafgerichtlichen Verfahren obliegt und die rechtskräftige Entscheidung im Strafverfahren wiederum für die hier gegenständliche Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Status der Asylgewährung maßgeblich ist, wird das Beschwerdeverfahren gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das gegen den BF geführte Strafverfahren betreffend den Tatverdacht der Beteiligung als Mitglied an einer kriminellen Organisation sowie der Beteiligung als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung ausgesetzt.Da die Klärung des Tatvorwurfs bzw. der näheren Umstände der vorgeworfenen Tatbegehung dem strafgerichtlichen Verfahren obliegt und die rechtskräftige Entscheidung im Strafverfahren wiederum für die hier gegenständliche Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Status der Asylgewährung maßgeblich ist, wird das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das gegen den BF geführte Strafverfahren betreffend den Tatverdacht der Beteiligung als Mitglied an einer kriminellen Organisation sowie der Beteiligung als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung ausgesetzt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:W196.2276936.1.00

Im RIS seit

03.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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