TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/18 W274 2285706-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.12.2025
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Entscheidungsdatum

18.12.2025

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSG §36
DSG §38
DSG §39
DSG §45
SPG §16 Abs2
SPG §29
SPG §51
SPG §65
SPG §67
SPG §73 Abs1
SPG §90
StGB §84
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. DSG Art. 2 § 36 heute
  2. DSG Art. 2 § 36 gültig ab 29.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2024
  3. DSG Art. 2 § 36 gültig von 01.12.2021 bis 28.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2021
  4. DSG Art. 2 § 36 gültig von 25.05.2018 bis 30.11.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2018
  5. DSG Art. 2 § 36 gültig von 25.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017
  6. DSG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013
  7. DSG Art. 2 § 36 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  8. DSG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  9. DSG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009
  1. DSG Art. 2 § 38 heute
  2. DSG Art. 2 § 38 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017
  3. DSG Art. 2 § 38 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013
  4. DSG Art. 2 § 38 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2013
  5. DSG Art. 2 § 38 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. DSG Art. 2 § 38 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2013
  7. DSG Art. 2 § 38 gültig von 31.12.2009 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  8. DSG Art. 2 § 38 gültig von 01.01.2000 bis 30.12.2009
  1. SPG § 16 heute
  2. SPG § 16 gültig ab 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016
  3. SPG § 16 gültig von 01.07.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2014
  4. SPG § 16 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2012
  5. SPG § 16 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  6. SPG § 16 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  7. SPG § 16 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2000
  8. SPG § 16 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/1997
  9. SPG § 16 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.1997
  1. SPG § 51 heute
  2. SPG § 51 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2018
  3. SPG § 51 gültig von 01.10.2002 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
  4. SPG § 51 gültig von 01.05.1993 bis 30.09.2002
  1. SPG § 65 heute
  2. SPG § 65 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. SPG § 65 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2018
  4. SPG § 65 gültig von 01.08.2016 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016
  5. SPG § 65 gültig von 01.07.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2014
  6. SPG § 65 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2012
  7. SPG § 65 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2007
  8. SPG § 65 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
  9. SPG § 65 gültig von 11.08.2000 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2000
  10. SPG § 65 gültig von 01.09.1999 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1999
  11. SPG § 65 gültig von 01.05.1993 bis 31.08.1999
  1. SPG § 67 heute
  2. SPG § 67 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2018
  3. SPG § 67 gültig von 01.08.2016 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016
  4. SPG § 67 gültig von 01.07.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2014
  5. SPG § 67 gültig von 01.07.2014 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2013
  6. SPG § 67 gültig von 01.10.2002 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
  7. SPG § 67 gültig von 01.09.1999 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1999
  8. SPG § 67 gültig von 01.05.1993 bis 30.09.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/1997
  1. SPG § 73 heute
  2. SPG § 73 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2018
  3. SPG § 73 gültig von 01.07.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2014
  4. SPG § 73 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2012
  5. SPG § 73 gültig von 01.10.2002 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
  6. SPG § 73 gültig von 01.05.1993 bis 30.09.2002
  1. SPG § 90 heute
  2. SPG § 90 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2018
  3. SPG § 90 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013
  4. SPG § 90 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
  5. SPG § 90 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1999
  6. SPG § 90 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.1999
  1. StGB § 84 heute
  2. StGB § 84 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 84 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 84 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Spruch


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W274 2285706-1/33E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Komm.-Rat Prof. POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 XXXX , vom 30.01.2024, GZ D124.0011/23 2023-0.357.797, Mitbeteiligte Landespolizeidirektion XXXX , wegen Verletzung im Recht auf Löschung, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Komm.-Rat Prof. POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 römisch 40 , vom 30.01.2024, GZ D124.0011/23 2023-0.357.797, Mitbeteiligte Landespolizeidirektion römisch 40 , wegen Verletzung im Recht auf Löschung, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

2. Die im Rahmen der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7.3.2025 erfolgten Anträge

?        „A1) Maßnahmenbeschwerde gegen die Amtshandlung vom 11.05.2022 in XXXX durch tatsachenwidrige Dokumentation und rechtswidrige Inhaftierung des BF, in eventu? „A1) Maßnahmenbeschwerde gegen die Amtshandlung vom 11.05.2022 in römisch 40 durch tatsachenwidrige Dokumentation und rechtswidrige Inhaftierung des BF, in eventu

?        A2) Verdacht auf Amtsmißbrauch und /oder geheimer Absprachen zum Nachteil des BF im Zuge der Erstellung des polizeilichen Abschlussberichts unter wissentlicher Angaben unwahrer Gegebenheiten in persona GI XXXX u.a., und in eventu ? A2) Verdacht auf Amtsmißbrauch und /oder geheimer Absprachen zum Nachteil des BF im Zuge der Erstellung des polizeilichen Abschlussberichts unter wissentlicher Angaben unwahrer Gegebenheiten in persona GI römisch 40 u.a., und in eventu

?        C) Verdacht der vorsätzlichen Körperverletzung durch Zufügung besonderer Qualen zum Nachteil des BF gegen Hr. XXXX sowie Hr. XXXX von der JA XXXX “? C) Verdacht der vorsätzlichen Körperverletzung durch Zufügung besonderer Qualen zum Nachteil des BF gegen Hr. römisch 40 sowie Hr. römisch 40 von der JA römisch 40 “

werden als unzulässig zurückgewiesen.

3. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.3. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text

Entscheidungsgründe:

XXXX (im Folgenden: BF, BF) ersuchte zunächst das Verwaltungsgericht XXXX mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 ein Verfahren zu eröffnen, damit der Löschung entsprechend der anbei übermittelten Unterlagen zur Aufforderung seiner personenbezogenen Daten (Löschungsbegehren gegen die Landespolizeidirektion XXXX vom 24.10.2022 samt Beilagen) entsprochen werde. Es sei absurd, an der Speicherung seiner DNA-Proben betreffend ein Verfahren festzuhalten, in dem nicht einmal gegen ihn ermittelt worden sei. Weiters fordere er Einblick in die aus dem aktuellen Vorfall gespeicherten Daten, da schon in der fehlerhaften Haftentlassung Paragraphen zu finden seien, die nicht dem Urteil entsprächen und der Verdacht der Speicherung unrichtiger Daten bestehe. Weiters sei zu prüfen, ob nicht eine Entschädigung gebühre, weil seine Daten offensichtlich 13 Jahre lang unrechtmäßig gespeichert gewesen seien. römisch 40 (im Folgenden: BF, BF) ersuchte zunächst das Verwaltungsgericht römisch 40 mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 ein Verfahren zu eröffnen, damit der Löschung entsprechend der anbei übermittelten Unterlagen zur Aufforderung seiner personenbezogenen Daten (Löschungsbegehren gegen die Landespolizeidirektion römisch 40 vom 24.10.2022 samt Beilagen) entsprochen werde. Es sei absurd, an der Speicherung seiner DNA-Proben betreffend ein Verfahren festzuhalten, in dem nicht einmal gegen ihn ermittelt worden sei. Weiters fordere er Einblick in die aus dem aktuellen Vorfall gespeicherten Daten, da schon in der fehlerhaften Haftentlassung Paragraphen zu finden seien, die nicht dem Urteil entsprächen und der Verdacht der Speicherung unrichtiger Daten bestehe. Weiters sei zu prüfen, ob nicht eine Entschädigung gebühre, weil seine Daten offensichtlich 13 Jahre lang unrechtmäßig gespeichert gewesen seien.

Das Verwaltungsgericht XXXX leitete diese Beschwerde zuständigkeitshalber an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) weiter, wo sie am 5. Jänner 2023 einlangte. Das Verwaltungsgericht römisch 40 leitete diese Beschwerde zuständigkeitshalber an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) weiter, wo sie am 5. Jänner 2023 einlangte.

Über Mangelbehebungsauftrag behauptete der BF mit Eingabe vom 23. Jänner 2023, eine Verletzung im Recht auf Löschung, da die Landespolizeidirektion XXXX als Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Mitbeteiligte, MB) seinem diesbezüglichen Antrag vom 24. Oktober 2022 nicht entsprochen habe. Begründend führte der BF aus, dass er im Rahmen einer Akteneinsicht Kenntnis von über ihn gespeicherten Einträgen erlangt habe.Über Mangelbehebungsauftrag behauptete der BF mit Eingabe vom 23. Jänner 2023, eine Verletzung im Recht auf Löschung, da die Landespolizeidirektion römisch 40 als Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Mitbeteiligte, MB) seinem diesbezüglichen Antrag vom 24. Oktober 2022 nicht entsprochen habe. Begründend führte der BF aus, dass er im Rahmen einer Akteneinsicht Kenntnis von über ihn gespeicherten Einträgen erlangt habe.

Dies betreffe eine erkennungsdienstliche Behandlung vom 1. November 2008, in deren Rahmen ihm seine Finger- und Handrückenabdrücke abgenommen worden seien. Es sei dabei nie zu einer Verurteilung gekommen und er begehre sowohl die Löschung der genommenen Abdrücke als auch des Eintrages selbst.

Weiters begehre der BF die Löschung hinsichtlich einer erkennungsdienstlichen Behandlung vom 15. Februar 2010. Es sei aufgrund einer ungenauen Zeugenaussage zur Einleitung eines Verfahrens gegen ihn gekommen. Er sei des Einbruches in einer Trafik beschuldigt worden, obwohl er diese am Weg nachhause lediglich passiert und eine der vor der Trafik liegenden Zigarettenstangen aufgehoben, diese jedoch dort wieder abgelegt habe, ohne zu wissen, dass es an besagter Trafik zu einem Einbruch gekommen sei. Seine damals amtsbekannten Fingerabdrücke hätten zu einer Vernehmung geführt. Er habe der Abnahme seiner DNA zugestimmt, um zu beweisen, dass er nicht in der Trafik gewesen sei. Er begehre die Vernichtung der entnommenen Probe und die Löschung des Eintrages.

Weiters bestehe ein Eintrag im kriminalpolizeilichen Index vom 12. Juni 2021, in dem behauptet werde, er habe eine Körperverletzung verursacht, indem er mit einem Auto bewusst angefahren wäre, während die Türe offen gestanden wäre. Dies sei unzutreffend und es seien diesbezüglich keine Erhebungen erfolgt.

Weiters bestehe eine Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 8. November 2022. Diese beziehe sich auf einen Vorfall, der gerichtlich als rechtswidrig erkannt worden sei und daher ebenso zu löschen sei. Weiters bestehe eine Dokumentation gemäß Paragraph 38 a, SPG vom 8. November 2022. Diese beziehe sich auf einen Vorfall, der gerichtlich als rechtswidrig erkannt worden sei und daher ebenso zu löschen sei.

Der Beschwerde war ein Konvolut als Beilage angefügt.

Über Aufforderung nahm die MB mit Eingabe vom 1. März 2023 Stellung und führte zusammengefasst aus, der BF habe mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 sowie 4. November 2022 einen Antrag auf Löschung gestellt, dem mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 teilweise entsprochen worden sei.

Die Daten in der Datenanwendung „KPA (Kriminalpolizeilicher Aktenindex)“ zur Zahl XXXX sowie die Daten in der Datenanwendung "Zentrale Gewaltschutzdatei" zur Zahl XXXX seien ebenso wie die Daten in der Datenanwendung „Indexordner Gewalt in der Familie“ zur Zahl XXXX gelöscht worden.Die Daten in der Datenanwendung „KPA (Kriminalpolizeilicher Aktenindex)“ zur Zahl römisch 40 sowie die Daten in der Datenanwendung "Zentrale Gewaltschutzdatei" zur Zahl römisch 40 seien ebenso wie die Daten in der Datenanwendung „Indexordner Gewalt in der Familie“ zur Zahl römisch 40 gelöscht worden.

Dem Antrag auf Löschung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 1. November 2008 zur Zahl XXXX und vom 15. Februar 2010 zur Zahl XXXX sei nicht entsprochen worden. Die weitere Verarbeitung sei im Schreiben vom 1. Dezember 2022 begründet. Die Notwendigkeit der weiteren Verarbeitung der erkennungsdienstlichen Daten vom 1. November 2008 zur Zahl XXXX sei mit der Bestätigung des Verdachts der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung, jene der weiteren Verarbeitung der erkennungsdienstlichen Daten vom 15. Februar 2010 zur Zahl XXXX mit der positiven Gefährdungsprognose begründet worden.Dem Antrag auf Löschung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 1. November 2008 zur Zahl römisch 40 und vom 15. Februar 2010 zur Zahl römisch 40 sei nicht entsprochen worden. Die weitere Verarbeitung sei im Schreiben vom 1. Dezember 2022 begründet. Die Notwendigkeit der weiteren Verarbeitung der erkennungsdienstlichen Daten vom 1. November 2008 zur Zahl römisch 40 sei mit der Bestätigung des Verdachts der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung, jene der weiteren Verarbeitung der erkennungsdienstlichen Daten vom 15. Februar 2010 zur Zahl römisch 40 mit der positiven Gefährdungsprognose begründet worden.

Der BF habe mit Stichtag 6. Februar 2023 zwei Eintragungen in der Datenanwendung „Erkennungsdienstliche Evidenz (EDE)“.

Der BF sei am 1. November 2008 zur Zahl XXXX gemäß § 65 Abs. 1 SPG erkennungsdienstlich behandelt worden, da er im Verdacht gestanden sei, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung gemäß § 83 StGB (Körperverletzung) begangen zu haben, und dies zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erschienen sei.Der BF sei am 1. November 2008 zur Zahl römisch 40 gemäß Paragraph 65, Absatz eins, SPG erkennungsdienstlich behandelt worden, da er im Verdacht gestanden sei, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung gemäß Paragraph 83, StGB (Körperverletzung) begangen zu haben, und dies zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erschienen sei.

Das diesbezügliche Strafverfahren gegen den BF sei mit Verständigung vom 13. März 2009 zur Zahl XXXX gemäß § 204 Abs. 1 StPO nach einem außergerichtlichem Tatausgleich durch Rücktritt von der weiteren Verfolgung eingestellt worden. Durch die diversionelle Erledigung des Verfahrens sei der Tatverdacht nicht weggefallen, er habe sich im Gegenteil erhärtet. Dies, weil eine diversionelle Erledigung einer Strafsache nur dann zulässig sei, wenn der Sachverhalt hinreichend geklärt sei, das Beweismaterial zur Überführung des Beschuldigten ausreiche und die schulderheblichen Tatsachen nicht mehr zweifelhaft seien.Das diesbezügliche Strafverfahren gegen den BF sei mit Verständigung vom 13. März 2009 zur Zahl römisch 40 gemäß Paragraph 204, Absatz eins, StPO nach einem außergerichtlichem Tatausgleich durch Rücktritt von der weiteren Verfolgung eingestellt worden. Durch die diversionelle Erledigung des Verfahrens sei der Tatverdacht nicht weggefallen, er habe sich im Gegenteil erhärtet. Dies, weil eine diversionelle Erledigung einer Strafsache nur dann zulässig sei, wenn der Sachverhalt hinreichend geklärt sei, das Beweismaterial zur Überführung des Beschuldigten ausreiche und die schulderheblichen Tatsachen nicht mehr zweifelhaft seien.

Der BF sei am 15. Februar 2010 zur Zahl XXXX gemäß § 65 Abs. 1 SPG und 67 Abs. 1 SPG erkennungsdienstlich behandelt worden, da er im Verdacht gestanden sei, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung gemäß § 129 StGB (Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffe) begangen zu haben, und dies zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erschienen sei. Der Akt mit der GZ XXXX sei mit Stichtag 11. Oktober 2022 bereits einer Skartierung zugeführt gewesen.Der BF sei am 15. Februar 2010 zur Zahl römisch 40 gemäß Paragraph 65, Absatz eins, SPG und 67 Absatz eins, SPG erkennungsdienstlich behandelt worden, da er im Verdacht gestanden sei, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung gemäß Paragraph 129, StGB (Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffe) begangen zu haben, und dies zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erschienen sei. Der Akt mit der GZ römisch 40 sei mit Stichtag 11. Oktober 2022 bereits einer Skartierung zugeführt gewesen.

Gegen den BF bestehe ein aufrechtes Waffenverbot zu GZ XXXX , welches seit 3. Juni 2022 rechtskräftig sei. Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz habe die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die Verhängung eines Waffenverbotes diene der Verhütung von Gefährdungen. Die Erlassung eines Waffenverbotes liege nicht im Ermessen der Behörde, sondern habe diese bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 WaffG ein solches auszusprechen.Gegen den BF bestehe ein aufrechtes Waffenverbot zu GZ römisch 40 , welches seit 3. Juni 2022 rechtskräftig sei. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz habe die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die Verhängung eines Waffenverbotes diene der Verhütung von Gefährdungen. Die Erlassung eines Waffenverbotes liege nicht im Ermessen der Behörde, sondern habe diese bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG ein solches auszusprechen.

Der BF habe weiters mit Stichtag 6. Februar 2023 eine Eintragung in der Datenanwendung "Kriminalpolizeilicher Aktenindex (KPA)" wegen § 83 StGB (Körperverletzung) zu GZ: XXXX , der Bezirkshauptmannschaft XXXX .Der BF habe weiters mit Stichtag 6. Februar 2023 eine Eintragung in der Datenanwendung "Kriminalpolizeilicher Aktenindex (KPA)" wegen Paragraph 83, StGB (Körperverletzung) zu GZ: römisch 40 , der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 .

Mit Stichtag 6. Februar 2023 scheine in der Datenanwendung "Führung des Strafregisters" eine Verurteilung des Landesgerichtes XXXX zur Zahl XXXX wegen § 107 Abs. 1 StGB (Gefährliche Drohung) sowie § 84 Abs. 4 StGB (Schwere Körperverletzung) auf.Mit Stichtag 6. Februar 2023 scheine in der Datenanwendung "Führung des Strafregisters" eine Verurteilung des Landesgerichtes römisch 40 zur Zahl römisch 40 wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB (Gefährliche Drohung) sowie Paragraph 84, Absatz 4, StGB (Schwere Körperverletzung) auf.

Der BF sei durch das LG XXXX zu Zahl XXXX am 23. Juni 2022, rechtskräftig seit 21. November 2022, wegen der Begehung des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB sowie wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden. Gleichzeitig sei Bewährungshilfe angeordnet und dem BF die Weisung auferlegt worden, sich einer Psychotherapie zu unterziehen und ein Anti-Gewalt-Training zu absolvieren.Der BF sei durch das LG römisch 40 zu Zahl römisch 40 am 23. Juni 2022, rechtskräftig seit 21. November 2022, wegen der Begehung des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB sowie wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden. Gleichzeitig sei Bewährungshilfe angeordnet und dem BF die Weisung auferlegt worden, sich einer Psychotherapie zu unterziehen und ein Anti-Gewalt-Training zu absolvieren.

Der BF habe sich bis zur Urteilsverkündung wegen Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO und Tatausführungsgefahr gemäß § 173 Abs. 2 Z 3 lit c StPO in Untersuchungshaft befunden. Das Gericht habe auch nach Urteilsverkündung in der Hauptverhandlung die Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr als vorliegend angesehen, da dem BF wiederholt Handlungen vorgeworfen worden seien sowie aufgrund der Schwere der Tat und der subjektiven Tatseite und dem äußerem Tatgeschehen.Der BF habe sich bis zur Urteilsverkündung wegen Tatbegehungsgefahr gemäß Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO und Tatausführungsgefahr gemäß Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, StPO in Untersuchungshaft befunden. Das Gericht habe auch nach Urteilsverkündung in der Hauptverhandlung die Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr als vorliegend angesehen, da dem BF wiederholt Handlungen vorgeworfen worden seien sowie aufgrund der Schwere der Tat und der subjektiven Tatseite und dem äußerem Tatgeschehen.

Der BF sei für schuldig erkannt worden, seiner Ex-Gattin auf der Straße durch Nehmen in den Schwitzkasten, Zu-Boden-Reißen, mehrfaches Schlagen mit der Faust und Ellenbogen sowie Treten mit den Knien gegen den Körper eine schwere Körperverletzung zugefügt zu haben. Der BF sei auch für schuldig erkannt worden, seine Ex-Gattin und eine dritte Person wiederholt gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht zu haben, um die Personen in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Gegen den BF seien mehrere strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen der Begehung von Delikten gegen Leib und Leben geführt worden. Im Jahr 2021 seien zwei strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen § 83 StGB (Körperverletzung) zu GZ: XXXX sowie XXXX geführt, sowie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen § 107a StGB (Beharrliche Verfolgung) zu XXXX geführt worden. Die Verfahren seien gemäß § 190 Z 1 bzw. 2 StPO eingestellt worden. Die kriminalpolizeilichen Ermittlungen hätten zu keiner Anklage des BF geführt, es könne aber aus objektivierbaren Feststellungen in den kriminalpolizeilichen Erhebungen sowie Zusammenschau der offenbarten Persönlichkeitsstruktur auf eine delinquente Neigung und Gefährlichkeit des BF geschlossen werden.Gegen den BF seien mehrere strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen der Begehung von Delikten gegen Leib und Leben geführt worden. Im Jahr 2021 seien zwei strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 83, StGB (Körperverletzung) zu GZ: römisch 40 sowie römisch 40 geführt, sowie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 107 a, StGB (Beharrliche Verfolgung) zu römisch 40 geführt worden. Die Verfahren seien gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, bzw. 2 StPO eingestellt worden. Die kriminalpolizeilichen Ermittlungen hätten zu keiner Anklage des BF geführt, es könne aber aus objektivierbaren Feststellungen in den kriminalpolizeilichen Erhebungen sowie Zusammenschau der offenbarten Persönlichkeitsstruktur auf eine delinquente Neigung und Gefährlichkeit des BF geschlossen werden.

Gegen den BF seien zumindest am 1. August 2021 zu GZ: XXXX und am 11. Mai 2022 zu GZ: XXXX Betretungs- und Annäherungsverbote zum Schutz vor Gewalt gemäß § 38a SPG ausgesprochen worden, verbunden mit dem Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot). Gegen den BF seien nach Ausspruch der Betretungs- und Annäherungsverbote auch Einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre gemäß §§ 382b ff EO durch das jeweils zuständige Gericht erlassen worden.Gegen den BF seien zumindest am 1. August 2021 zu GZ: römisch 40 und am 11. Mai 2022 zu GZ: römisch 40 Betretungs- und Annäherungsverbote zum Schutz vor Gewalt gemäß Paragraph 38 a, SPG ausgesprochen worden, verbunden mit dem Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot). Gegen den BF seien nach Ausspruch der Betretungs- und Annäherungsverbote auch Einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre gemäß Paragraphen 382 b, ff EO durch das jeweils zuständige Gericht erla

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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