TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/7 W609 2331068-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.01.2026
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Entscheidungsdatum

07.01.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs2
FPG §46 Abs2b
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Spruch


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W609 2331068-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seinen Richter Mag. Kuleff über die Beschwerde der XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2025, 1258534505/210282332, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seinen Richter Mag. Kuleff über die Beschwerde der römisch 40 StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2025, 1258534505/210282332, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 21.01.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie machte im Wesentlichen eine Verfolgung durch ihren ehemaligen Ehemann, der sie überall finden könne, geltend. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 08.09.2020 den Antrag der Beschwerdeführerin vollinhaltlich ab, erteilte ihr einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung mit hg. Erkenntnis vom 09.02.2021, W236 2236498-1, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit Ablauf des 10.02.2021 in Rechtskraft.

Die Beschwerdeführerin kam ihrer damit auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb beharrlich im österreichischen Bundesgebiet. Festgestellt wird, das sie nicht rückkehrwillig ist.

Im Jahr 2025 stellte die Beschwerdeführerin einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Zu diesem Antrag wurde sie am 16.10.2025 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.Im Jahr 2025 stellte die Beschwerdeführerin einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Zu diesem Antrag wurde sie am 16.10.2025 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.

Die Beschwerdeführerin ist nicht österreichische Staatsbürgerin, sie ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie ist auf Grund der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2021 erlassenen Rückkehrentscheidung zur Ausreise verpflichtet. Sie brachte zwar eine Kopie eines bis 14.10.2023 gültigen Reisepasses in Vorlage; sie hat jedoch keinen derzeit gültigen russischen Reisepass. Sie verfügt daher nicht über die für die Ausreise in die Russischen Föderation notwendigen Reisedokumente. Das BFA führt derzeit kein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates.

Festgestellt wird, dass das Vorbringen betreffend die behauptete Verfolgung der Beschwerdeführerin durch ihren ehemaligen Ehemann bereits im Verfahren betreffend ihren Antrag auf internationalen Schutz vom 21.01.2020 geprüft und als widersprüchlich und nicht glaubhaft beurteilt wurde. Festgestellt wird weiters, dass eine umfassende Prüfung der Möglichkeit eines innerstaatlichen Ausweichens der Beschwerdeführerin unternommen wurde. In diesem Verfahren wurde auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Herkunftsland umfassend geprüft und bejaht. Dass sie ihr ehemaliger Ehemann alleine aufgrund der Beantragung eines Reisedokuments bei der russischen Vertretungsbehörde in ganz Österreich finden könnte, ist mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen und daher nicht hinreichend Wahrscheinlich.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid trug das BFA der Beschwerdeführerin gem. § 46 Abs. 2 und 2b Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) auf, bei der zuständigen ausländischen Behörde ihres Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat) ein Reisedokument einzuholen. Die Zuständige Behörde sei die Botschaft der Russischen Föderation in 1030 Wien, Reisnerstraße 45–46. Sie sei verpflichtet, bei der Vertretungsbehörde wahrheitsgemäße Angaben über ihre Identität (Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift sowie Staatsangehörigkeit) und über ihre Herkunft zu machen. Ferner habe sie ein Reisedokument zu beantragen. Bei Ausstellung des Reisedokuments habe sie dieses dem BFA vorzulegen. Die Erfüllung des Auftrages habe sie dem BFA nachzuweisen. Ihr werde gem. § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) hiefür eine Frist von vier Wochen gesetzt (Spruchpunkt I). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid schloss das BFA gem. § 13 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eine aufschiebende Wirkung aus (Spruchpunkt II).Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid trug das BFA der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) auf, bei der zuständigen ausländischen Behörde ihres Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat) ein Reisedokument einzuholen. Die Zuständige Behörde sei die Botschaft der Russischen Föderation in 1030 Wien, Reisnerstraße 45–46. Sie sei verpflichtet, bei der Vertretungsbehörde wahrheitsgemäße Angaben über ihre Identität (Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift sowie Staatsangehörigkeit) und über ihre Herkunft zu machen. Ferner habe sie ein Reisedokument zu beantragen. Bei Ausstellung des Reisedokuments habe sie dieses dem BFA vorzulegen. Die Erfüllung des Auftrages habe sie dem BFA nachzuweisen. Ihr werde gem. Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) hiefür eine Frist von vier Wochen gesetzt (Spruchpunkt römisch eins). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid schloss das BFA gem. Paragraph 13, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eine aufschiebende Wirkung aus (Spruchpunkt römisch zwei).

II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen:

1. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 21.01.2020 können aufgrund des hg. Akteninhaltes zu W236 2236498-1 getroffen werden.

Dass die Beschwerdeführerin ihrer mit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 09.02.2021 auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, steht fest. Dass sie nicht rückkehrwillig ist, hat sie in der Einvernahme vor dem BFA am 16.10.2025 und im Rückkehrberatungsgespräch vor einer Rechtsberatung am 25.08.2025 selbst angegeben.

Den 2025 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und die am 16.10.2025 seitens des BFA aufgenommen Niederschrift holte das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren ein. Den 2025 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK und die am 16.10.2025 seitens des BFA aufgenommen Niederschrift holte das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren ein.

Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin, zu ihrer Ausreiseverpflichtung, zur vorgelegten Reisepasskopie können aufgrund des Akteninhaltes getroffen werden. Dass sie keinen neuen russischen Reisepass beantragt hat, hat die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem BFA am 16.10.2025 selbst angegeben. Dass das BFA derzeit kein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats führt, gründet auf einer entsprechenden aktenkundigen Mitteilung des BFA.

Die übrigen Feststellungen werden aufgrund des eindeutigen Akteninhaltes getroffen.

2. Rechtlich folgt:

Zu A:

Nach § 46 Abs. 2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann – vorbehaltlich des § 46 Abs. 2a FPG –, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz [BFA-VG]) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem BFA gegenüber nachzuweisen. § 46 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FPG gelten nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a FPG geduldet ist.Nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann – vorbehaltlich des Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG –, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz [BFA-VG]) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem BFA gegenüber nachzuweisen. Paragraph 46, Absatz 2, Sätze 1 und 2 FPG gelten nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet ist.

Das BFA ist gemäß § 46 Abs. 2a FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1 FPG) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des BFA, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 FPG dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom BFA zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.Das BFA ist gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins, FPG) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des BFA, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, FPG dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom BFA zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

Die Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a Satz 2 FPG kann dem Fremden gemäß § 46 Abs. 2b FPG mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 i. V. m. § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das BFA oder zu einer Amtshandlung des BFA zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.Die Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a Satz 2 FPG kann dem Fremden gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 i. römisch fünf. m. Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das BFA oder zu einer Amtshandlung des BFA zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.

In der Ladung ist gemäß § 19 Abs. 2 AVG außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.In der Ladung ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AVG außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat gemäß § 19 Abs. 3 AVG die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat gemäß Paragraph 19, Absatz 3, AVG die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

Das BFA ist gemäß § 3 Abs. 3 BFA-VG zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die im BFA-VG, im Asylgesetz 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.Das BFA ist gemäß Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die im BFA-VG, im Asylgesetz 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.

Die Beschwerdeführerin ist nicht österreichische Staatsbürgerin, sondern Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie ist daher Fremde i. S. d. § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Sie ist auf Grund der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2021 erlassenen Rückkehrentscheidung zur Ausreise verpflichtet. Sie brachte zwar eine Reisepasskopie in Vorlage; dass sie über einen gültigen russischen Reisepass verfügt, kann nicht festgestellt werden. Sie verfügt daher nicht über die für die Ausreise in die Russischen Föderation notwendigen Reisedokumente. Daher ist die Erlangung eines (Ersatz-)Reisedokuments unter Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich (vgl. Verwaltungsgerichtshof [VwGH] 20.12.2018, Ra 2018/21/0224). Das BFA führt derzeit kein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543). Das BFA verpflichtete die Beschwerdeführerin daher zulässigerweise zur Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates.Die Beschwerdeführerin ist nicht österreichische Staatsbürgerin, sondern Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie ist daher Fremde i. Sitzung d. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Sie ist auf Grund der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2021 erlassenen Rückkehrentscheidung zur Ausreise verpflichtet. Sie brachte zwar eine Reisepasskopie in Vorlage; dass sie über einen gültigen russischen Reisepass verfügt, kann nicht festgestellt werden. Sie verfügt daher nicht über die für die Ausreise in die Russischen Föderation notwendigen Reisedokumente. Daher ist die Erlangung eines (Ersatz-)Reisedokuments unter Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich vergleiche Verwaltungsgerichtshof [VwGH] 20.12.2018, Ra 2018/21/0224). Das BFA führt derzeit kein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543). Das BFA verpflichtete die Beschwerdeführerin daher zulässigerweise zur Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates.

Trägt das BFA dem Fremden die Erfüllung der Pflicht gem. § 46 Abs. 2 FPG mit Bescheid auf, sind die vom Fremden konkret zu setzenden Schritte im Spruch des Bescheides genau zu bezeichnen (IA FrÄG 2017, 2285/A 25. GP Erläut. 59). Dem trug das BFA durch den Auftrag an die Beschwerdeführerin, ein Reisedokument – unter genauer Bezeichnung der Botschaft und deren Adresse – einzuholen, dem Anführen ihrer Verpflichtung, bei der Vertretungsbehörde wahrheitsgemäße Angaben über ihre Identität (Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift sowie Staatsangehörigkeit) und über ihre Herkunft zu machen, ein Reisedokument zu beantragen, bei dessen Ausstellung dieses dem BFA vorzulegen und die Erfüllung des Auftrages dem BFA nachzuweisen, in hinreichender Klarheit Rechnung.Trägt das BFA dem Fremden die Erfüllung der Pflicht gem. Paragraph 46, Absatz 2, FPG mit Bescheid auf, sind die vom Fremden konkret zu setzenden Schritte im Spruch des Bescheides genau zu bezeichnen (IA FrÄG 2017, 2285/A 25. Gesetzgebungsperiode Erläut. 59). Dem trug das BFA durch den Auftrag an die Beschwerdeführerin, ein Reisedokument – unter genauer Bezeichnung der Botschaft und deren Adresse – einzuholen, dem Anführen ihrer Verpflichtung, bei der Vertretungsbehörde wahrheitsgemäße Angaben über ihre Identität (Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift sowie Staatsangehörigkeit) und über ihre Herkunft zu machen, ein Reisedokument zu beantragen, bei dessen Ausstellung dieses dem BFA vorzulegen und die Erfüllung des Auftrages dem BFA nachzuweisen, in hinreichender Klarheit Rechnung.

Die Beschwerde übersieht, dass ihr gesamtes Vorbringen, das sich im Wesentlichen in der Wiederholung des bereits im Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 21.01.2020 erschöpft, bereits geprüft und rechtskräftig mit hg. Erkenntnis vom 09.02.2021, W236 2236498-1, als unglaubhaft beurteilt wurde. Das gegenständliche Verfahren ist nicht geeignet, das bereits rechtskräftig als unglaubhaft beurteilte Vorbringen der Beschwerdeführerin einer neuerlichen inhaltlichen Überprüfung zuzuführen. Soweit die Beschwerde das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren mit Verfahrensfehlern und „eventuelle[r] Nichtigkeit“ belastet sieht, ist zu sagen, dass das BFA den Sachverhalt vollständig erhoben hat und die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem BFA am 16.10.2025 neuerlich zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt hat. Dabei wiederholte sie, vor ihrer Familie, ihrem Bruder, ihrem ehemaligen Ehemann und dessen Familie Angst zu haben und verwies im Übrigen auf ihre Angaben im Verfahren betreffend ihren Antrag auf internationalen Schutz. Da ihr dort erstattetes Vorbringen – wie bereits wiederholt ausgeführt – rechtskräftig als nicht glaubhaft beurteilt wurde, kann auch kein Fall i. S. d. § 46 Abs. 2 1. Satz letzter Halbsatz FPG erkannt werden: Gründe, die die Beschwerdeführerin nicht zu vertreten hätte, aus denen es ihr nachweislich nicht möglich wäre, ein Reisedokument nachzuholen, hat sie eben nicht nachgewiesen.Die Beschwerde übersieht, dass ihr gesamtes Vorbringen, das sich im Wesentlichen in der Wiederholung des bereits im Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 21.01.2020 erschöpft, bereits geprüft und rechtskräftig mit hg. Erkenntnis vom 09.02.2021, W236 2236498-1, als unglaubhaft beurteilt wurde. Das gegenständliche Verfahren ist nicht geeignet, das bereits rechtskräftig als unglaubhaft beurteilte Vorbringen der Beschwerdeführerin einer neuerlichen inhaltlichen Überprüfung zuzuführen. Soweit die Beschwerde das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren mit Verfahrensfehlern und „eventuelle[r] Nichtigkeit“ belastet sieht, ist zu sagen, dass das BFA den Sachverhalt vollständig erhoben hat und die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem BFA am 16.10.2025 neuerlich zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt hat. Dabei wiederholte sie, vor ihrer Familie, ihrem Bruder, ihrem ehemaligen Ehemann und dessen Familie Angst zu haben und verwies im Übrigen auf ihre Angaben im Verfahren betreffend ihren Antrag auf internationalen Schutz. Da ihr dort erstattetes Vorbringen – wie bereits wiederholt ausgeführt – rechtskräftig als nicht glaubhaft beurteilt wurde, kann auch kein Fall i. Sitzung d. Paragraph 46, Absatz 2, 1. Satz letzter Halbsatz FPG erkannt werden: Gründe, die die Beschwerdeführerin nicht zu vertreten hätte, aus denen es ihr nachweislich nicht möglich wäre, ein Reisedokument nachzuholen, hat sie eben nicht nachgewiesen.

Im Übrigen ist zu sämtlichen in der Beschwerde angeführten Judikaturzitaten (Verfassungsgerichtshof [VfGH] 02.03.1992, B 390/91; VwGH 11.11.1998, 98/01/0274; VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389) zu sagen, dass sich das den VfGH betreffende Zitat auf ein Verfahren betreffend das Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986 bezieht, die übrigen Zitate betreffen Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz. Ein Fallbezug ist insofern nicht erkennbar.

Auf Grund der Entscheidung in der Sache konnte ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf sich beruhen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Das gesamte sachverhaltsbezogene Vorbringen wurde bereits mit hg. Erkenntnis vom 09.02.2021, W236 2236498-1, rechtskräftig als unglaubhaft beurteilt und geht darüber hinaus am hier entscheidungswesentlichen Sachverhalt vorbei. Im gegenständlichen Verfahren sind keine Tat-, sondern ausschließlich Rechtsfragen zu klären, deren Erörterung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung jedoch aufgrund der eindeutigen Rechtslage auf sich beruhen kann. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG i. V. m. § 24 Abs. 1 VwGVG unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Das gesamte sachverhaltsbezogene Vorbringen wurde bereits mit hg. Erkenntnis vom 09.02.2021, W236 2236498-1, rechtskräftig als unglaubhaft beurteilt und geht darüber hinaus am hier entscheidungswesentlichen Sachverhalt vorbei. Im gegenständlichen Verfahren sind keine Tat-, sondern ausschließlich Rechtsfragen zu klären, deren Erörterung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung jedoch aufgrund der eindeutigen Rechtslage auf sich beruhen kann. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG i. römisch fünf. m. Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG unterbleiben.

Zu B:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Anhaltspunkte, wonach dem gegenständlichen Verfahren eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommen würde, sind nicht hervorgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab (vgl. die zitierten entscheidungswesentlichen Entscheidungen des VwGH vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0224, und vom 30.04.2021, Ra 2020/21/0543), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen sind nicht hervorgekommen.Anhaltspunkte, wonach dem gegenständlichen Verfahren eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommen würde, sind nicht hervorgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab vergleiche die zitierten entscheidungswesentlichen Entscheidungen des VwGH vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0224, und vom 30.04.2021, Ra 2020/21/0543), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen sind nicht hervorgekommen.

Schlagworte

Antragstellung Duldung Heimreisezertifikat Karte für Geduldete Mitwirkungspflicht Reisedokument

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W609.2331068.1.00

Im RIS seit

24.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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