Entscheidungsdatum
07.01.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
G303 2207180-3/15E
Schriftliche Ausfertigung des am 24.09.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Nigeria, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Schubhaftbescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , vom 10.09.2025 und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft seit dem 10.09.2025, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2025, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Nigeria, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Schubhaftbescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , vom 10.09.2025 und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft seit dem 10.09.2025, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2025, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Es wird gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Es wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 08.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil Italien für die Prüfung dieses Antrages zuständig war. Der BF wurde aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 08.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil Italien für die Prüfung dieses Antrages zuständig war. Der BF wurde aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
2. In weiterer Folge hielt sich der BF, der eine Aufenthaltserlaubnis („Permesso di soggiorno“) für Italien besitzt, immer wieder im österreichischen Bundesgebiet auf.
3. Mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 09.08.2017 wurde gegen den BF unter anderem eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und reiste der BF überwacht am selben Tag nach Italien aus.
4. Am 09.10.2018 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit rechtskräftigem Bescheid vom 06.11.2018 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Der BF wurde sodann am 10.12.2018 nach Italien überstellt.
5. Am 01.10.2024 wurde der BF einer fremdenrechtlichen Kontrolle seitens der PI XXXX unterzogen und gegen ihn am selben Tag seitens des BFA ein Ausreiseauftrag gemäß § 52 Abs. 6 FPG erlassen.5. Am 01.10.2024 wurde der BF einer fremdenrechtlichen Kontrolle seitens der PI römisch 40 unterzogen und gegen ihn am selben Tag seitens des BFA ein Ausreiseauftrag gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG erlassen.
6. Der BF kam seiner bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nachweislich nach und wurde daher mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 20.01.2025 unter anderem eine Rückkehrentscheidung und ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen.
7. Am XXXX .2025 meldete sich der BF mit Hauptwohnsitz in XXXX an. Am selben Tag wurde er einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, dabei wurde sein unrechtmäßiger Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet festgestellt. Der BF wurde gemäß § 34 Abs. 3 Z1 BFA-VG festgenommen. 7. Am römisch 40 .2025 meldete sich der BF mit Hauptwohnsitz in römisch 40 an. Am selben Tag wurde er einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, dabei wurde sein unrechtmäßiger Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet festgestellt. Der BF wurde gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Z1 BFA-VG festgenommen.
8. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle XXXX , Zl. XXXX , vom 10.09.2025 wurde über den BF gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Er befindet sich seit 10.09.2025, XXXX Uhr, durchgehend in Schubhaft, welche seit 12.09.2025, XXXX Uhr, im AHZ XXXX vollzogen wird. 8. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom 10.09.2025 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Er befindet sich seit 10.09.2025, römisch 40 Uhr, durchgehend in Schubhaft, welche seit 12.09.2025, römisch 40 Uhr, im AHZ römisch 40 vollzogen wird.
9. Mit Schriftsatz vom 19.09.2025 brachte die bevollmächtigte Rechtsvertretung des BF eine Schubhaftbeschwerde ein. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF und der beantragten Zeugin Silvia XXXX durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung und bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei und im Rahmen einer „Habeas Corpus“-Prüfung aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen würden. 9. Mit Schriftsatz vom 19.09.2025 brachte die bevollmächtigte Rechtsvertretung des BF eine Schubhaftbeschwerde ein. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF und der beantragten Zeugin Silvia römisch 40 durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung und bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei und im Rahmen einer „Habeas Corpus“-Prüfung aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen würden.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 24.09.2025 an der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der bevollmächtigte Rechtsvertreter des BF, ein Dolmetscher für die Sprache Englisch, ein Vertreter der belangten Behörde sowie die Lebensgefährtin des BF als Zeugin teilnahmen. Der BF, welcher sich im Entscheidungszeitpunkt im AHZ XXXX befand, konnte per Videokonferenz an der Verhandlung teilnehmen und einvernommen werden. 10. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 24.09.2025 an der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der bevollmächtigte Rechtsvertreter des BF, ein Dolmetscher für die Sprache Englisch, ein Vertreter der belangten Behörde sowie die Lebensgefährtin des BF als Zeugin teilnahmen. Der BF, welcher sich im Entscheidungszeitpunkt im AHZ römisch 40 befand, konnte per Videokonferenz an der Verhandlung teilnehmen und einvernommen werden.
11. Am 01.10.2025 langte beim BVwG der Antrag der bevollmächtigten Vertretung des BF auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 24.09.2025 gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ein.11. Am 01.10.2025 langte beim BVwG der Antrag der bevollmächtigten Vertretung des BF auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 24.09.2025 gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er verwendete zudem weitere fünf Alias-Identitäten und verfügt über eine gültige Aufenthaltserlaubnis („Permesso di soggiorno“) für Italien.
Es liegt gegenständlich ein bis zum XXXX gültiger nigerianischer Reisepass vor, welcher im Zuge einer fremdrechtlichen Kontrolle seitens des BFA sichergestellt wurde. Es liegt gegenständlich ein bis zum römisch 40 gültiger nigerianischer Reisepass vor, welcher im Zuge einer fremdrechtlichen Kontrolle seitens des BFA sichergestellt wurde.
Der BF stellte in Österreich am 08.09.2012 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, der gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil Italien für die Prüfung dieses Antrages zuständig war. Bereits zuvor stellte der BF am 28.12.2011 in der Schweiz und am 28.05.2012 in Norwegen einen Antrag auf internationalen Schutz.Der BF stellte in Österreich am 08.09.2012 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, der gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil Italien für die Prüfung dieses Antrages zuständig war. Bereits zuvor stellte der BF am 28.12.2011 in der Schweiz und am 28.05.2012 in Norwegen einen Antrag auf internationalen Schutz.
In weiterer Folge hielt sich der BF immer wieder im österreichischen Bundesgebiet auf.
Schließlich wurde gegen den BF mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 09.08.2017 unter anderem eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und reiste der BF überwacht am selben Tag nach Italien aus.
Nach abermals illegaler Einreise aus Italien stellte der BF am 09.10.2018 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 06.11.2018 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Der BF wurde sodann am 10.12.2018 nach Italien überstellt.
Am 01.10.2024 wurde der BF einer fremdenrechtlichen Kontrolle in XXXX unterzogen und gegen ihn seitens des BFA ein Ausreiseauftrag gemäß § 52 Abs. 6 FPG erlassen. Zudem wurde dem BF am selben Tag eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme seitens des BFA persönlich ausgehändigt. Eine Vertretung wurde seitens des BF nicht namhaft gemacht bzw. langte beim BFA keine Vertretungsvollmacht für dieses Verfahren ein.Am 01.10.2024 wurde der BF einer fremdenrechtlichen Kontrolle in römisch 40 unterzogen und gegen ihn seitens des BFA ein Ausreiseauftrag gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG erlassen. Zudem wurde dem BF am selben Tag eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme seitens des BFA persönlich ausgehändigt. Eine Vertretung wurde seitens des BF nicht namhaft gemacht bzw. langte beim BFA keine Vertretungsvollmacht für dieses Verfahren ein.
Der BF kam seiner bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nachweislich nach und wurde daher mit Bescheid des BFA vom 20.01.2025 unter anderem eine Rückkehrentscheidung und ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt ordnungsgemäß zugestellt und ist am 21.02.2025 erstinstanzlich in Rechtskraft erwachsen.
Am XXXX meldete sich der BF am Wohnsitz seiner Lebensgefährtin, in XXXX , mit Hauptwohnsitz an. Am selben Tag wurde er einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, dabei wurde sein unrechtmäßiger Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet festgestellt. Der BF wurde festgenommen und befindet er sich seit 10.09.2025 durchgehend in Schubhaft. Diese wurde mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid des BFA vom 10.09.2025 zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG verhängt.Am römisch 40 meldete sich der BF am Wohnsitz seiner Lebensgefährtin, in römisch 40 , mit Hauptwohnsitz an. Am selben Tag wurde er einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, dabei wurde sein unrechtmäßiger Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet festgestellt. Der BF wurde festgenommen und befindet er sich seit 10.09.2025 durchgehend in Schubhaft. Diese wurde mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid des BFA vom 10.09.2025 zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG verhängt.
Der BF ist nicht ausreisewillig.
Der BF verfügt über keine eigenen ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung und ging bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt jedoch über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet: Der BF hat seit Ende 2023 eine österreichische Lebensgefährtin und war er auch zuletzt drei Tage an ihrer Wohnadresse im XXXX gemeldet. Des Weiteren war der BF vom XXXX bis XXXX an der Adresse XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Bei dieser Meldung handelte es sich um eine Scheinmeldung und wurde eine amtliche Abmeldung des BF vorgenommen.Der BF verfügt über keine eigenen ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung und ging bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt jedoch über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet: Der BF hat seit Ende 2023 eine österreichische Lebensgefährtin und war er auch zuletzt drei Tage an ihrer Wohnadresse im römisch 40 gemeldet. Des Weiteren war der BF vom römisch 40 bis römisch 40 an der Adresse römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Bei dieser Meldung handelte es sich um eine Scheinmeldung und wurde eine amtliche Abmeldung des BF vorgenommen.
Der BF hat einen 2020 geborenen Sohn, der aus seiner noch aufrechten Ehe entstammt, und in Wien bei seiner Mutter lebt und für beide ein Asylverfahren anhängig ist. Des Weiteren hat der BF eine Tochter (geboren am XXXX ), welche in XXXX lebt und zu welcher er keinerlei Kontakt pflegt. Der BF hat einen 2020 geborenen Sohn, der aus seiner noch aufrechten Ehe entstammt, und in Wien bei seiner Mutter lebt und für beide ein Asylverfahren anhängig ist. Des Weiteren hat der BF eine Tochter (geboren am römisch 40 ), welche in römisch 40 lebt und zu welcher er keinerlei Kontakt pflegt.
Der BF ist gesund und es liegen keine Zweifel an seiner Haftfähigkeit vor.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich nicht unbescholten:
Am 08.06.2016 (rk am 05.07.2016) wurde er vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen § 27 Abs. 1 Z. 1 8.Fall des Suchtmittelgesetzes (SMG) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Am 08.06.2016 (rk am 05.07.2016) wurde er vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8.Fall des Suchtmittelgesetzes (SMG) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.10.2018 (rk am 16.10.2018) wurde er nach § 231 Abs. 1 StGB, § 83 Abs. 1 StGB und §§ 146, 147 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.10.2018 (rk am 16.10.2018) wurde er nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB, Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Auch musste gegen den BF am XXXX ein Wegweisungs- und Betretungsverbot ausgesprochen werden, da er gegen seine ehemalige Lebensgefährtin (die Mutter seiner Tochter) wiederholt handgreiflich wurde und ihr bereits davor im Zuge eines Streits eine Schnittwunde an der linken Schulter und rechten Handgelenk sowie Prellungen am Kopf und an der Lendenwirbelsäule zugefügt hat. Auch musste gegen den BF am römisch 40 ein Wegweisungs- und Betretungsverbot ausgesprochen werden, da er gegen seine ehemalige Lebensgefährtin (die Mutter seiner Tochter) wiederholt handgreiflich wurde und ihr bereits davor im Zuge eines Streits eine Schnittwunde an der linken Schulter und rechten Handgelenk sowie Prellungen am Kopf und an der Lendenwirbelsäule zugefügt hat.
Das BFA fixierte für den BF für den XXXX eine (Charter-)Abschiebung per Flugzeug in das Herkunftsland Nigeria.Das BFA fixierte für den BF für den römisch 40 eine (Charter-)Abschiebung per Flugzeug in das Herkunftsland Nigeria.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit ergeben sich aus der unbestrittenen Aktenlage und der Kopie des vorliegenden nigerianischen Reisepasses, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Die Feststellung zur Aufenthaltserlaubnis („Permesso di soggiorno“) des BF für Italien ergibt sich ebenfalls aus der unbestrittenen Aktenlage. Aus dem Akteninhalt ist auch ersichtlich, dass der BF fünf weitere Aliasidentitäten verwendete.
Die Feststellungen betreffend die Anträge auf internationalen Schutz des BF in Österreich und deren Zurückweisungen, seine weiteren Asylanträge in der Schweiz und Norwegen sowie den erlassenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen und Einreiseverbote ergeben sich aus dem Akteninhalt und konnten auch durch Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister getroffen werden.
Soweit in der mündlichen Verhandlung am 24.09.2025 von der rechtsfreundlichen Vertretung des BF ausgeführt wurde, dass der Bescheid des BFA vom 20.01.2025, mit welchem unter anderem eine Rückkehrentscheidung und ein fünfjähriges Einreiseverbot ausgesprochen wurden, nicht rechtmäßig zugestellt worden sei, ist festzuhalten, dass aus Sicht des erkennenden Gerichtes keine Zweifel an der rechtmäßigen Zustellung dieses Bescheides bestehen. Dieser Bescheid wurde am 23.01.2025 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt und ist am 21.02.2025 in Rechtskraft erwachsen. Der BF war zu diesem Zeitpunkt – entgegen dem Vorbringen seines Rechtsvertreters – nicht mehr vom XXXX vertreten, da ein anderes, in der Vergangenheit geführtes (EAM-)- Verfahren, für welches die damalige Vollmacht erteilt wurde, am 14.12.2023 eingestellt wurde und am 22.04.2024 eine entsprechende Mitteilung an den XXXX ergangen ist. Zudem wurde dem BF eine Verständigung zum Parteiengehör für dieses Verfahren persönlich am 01.10.2024 ausgehändigt und wurde keine Vertretung bekanntgegeben bzw. langte beim BFA keine Vertretungsvollmacht für dieses Verfahren ein. Diesbezüglich wird auf näheren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Soweit in der mündlichen Verhandlung am 24.09.2025 von der rechtsfreundlichen Vertretung des BF ausgeführt wurde, dass der Bescheid des BFA vom 20.01.2025, mit welchem unter anderem eine Rückkehrentscheidung und ein fünfjähriges Einreiseverbot ausgesprochen wurden, nicht rechtmäßig zugestellt worden sei, ist festzuhalten, dass aus Sicht des erkennenden Gerichtes keine Zweifel an der rechtmäßigen Zustellung dieses Bescheides bestehen. Dieser Bescheid wurde am 23.01.2025 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt und ist am 21.02.2025 in Rechtskraft erwachsen. Der BF war zu diesem Zeitpunkt – entgegen dem Vorbringen seines Rechtsvertreters – nicht mehr vom römisch 40 vertreten, da ein anderes, in der Vergangenheit geführtes (EAM-)- Verfahren, für welches die damalige Vollmacht erteilt wurde, am 14.12.2023 eingestellt wurde und am 22.04.2024 eine entsprechende Mitteilung an den römisch 40 ergangen ist. Zudem wurde dem BF eine Verständigung zum Parteiengehör für dieses Verfahren persönlich am 01.10.2024 ausgehändigt und wurde keine Vertretung bekanntgegeben bzw. langte beim BFA keine Vertretungsvollmacht für dieses Verfahren ein. Diesbezüglich wird auf näheren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Die Feststellungen zur Festnahme des BF am 10.09.2025 sowie zur derzeit aufrechten Schubhaft ergeben sich aus dem gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid und konnten durch Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres getroffen werden.
Dass dem BF am 01.10.2024 nachweislich eine Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise gemäß § 52 Abs. 6 FPG persönlich ausgehändigt wurde, ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus der Stellungnahme des BFA vom 22.09.2025 zur Schubhaftbeschwerde. Die Tatsache, dass der BF seine Ausreise nicht nachgewiesen hat, konnte der Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung glaubhaft darlegen. Durch die erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Boarding-Pässe, wonach der BF an 18.12.2024 von XXXX und von XXXX flog, konnte er das Fehlen des umgehend zu erbringenden Nachweises der Ausreise nicht nachträglich sanieren. Insbesondere wäre der BF auch verpflichtet gewesen unverzüglich auszureisen. Dass dem BF am 01.10.2024 nachweislich eine Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG persönlich ausgehändigt wurde, ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus der Stellungnahme des BFA vom 22.09.2025 zur Schubhaftbeschwerde. Die Tatsache, dass der BF seine Ausreise nicht nachgewiesen hat, konnte der Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung glaubhaft darlegen. Durch die erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Boarding-Pässe, wonach der BF an 18.12.2024 von römisch 40 und von römisch 40 flog, konnte er das Fehlen des umgehend zu erbringenden Nachweises der Ausreise nicht nachträglich sanieren. Insbesondere wäre der BF auch verpflichtet gewesen unverzüglich auszureisen.
Die Feststellung, dass der BF nicht ausreisewillig ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der BF hat bisher keinen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt. Am 10.09.2025 gab er bei seiner polizeilichen Befragung außerdem an, dass er nicht gewillt sei, in seine Heimat Nigeria zurückzukehren. Als dem BF diese Aussage in der mündlichen Verhandlung am 24.09.2025 vorgehalten wurde, gab er an, dass er das so nie gesagt habe. Er sei von der Festnahme an dem Tag sehr überrascht gewesen, da er das nicht erwartet habe. Schließlich brachte er relativierend vor, dass er Sorge habe, dass er nach einer Ausreise wegen des Einreiseverbots nicht mehr zu Besuch nach Österreich kommen könne. Auch seine Lebensgefährtin bestätigte in der Verhandlung am 24.09.2025 diese Aussage des BF. Sie sagte aus, dass er ausreisewillig sei, allerdings nur, wenn vorher die Problematik mit dem Einreiseverbot geklärt werden könne. Das erkennende Gericht geht aus der Zusammenschau der eben dargelegten Aussagen davon aus, dass der BF nicht rückkehrwillig ist. Im Ergebnis konnte er im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine ersthafte und freiwillige Rückkehrabsicht vermitteln.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der BF über keine eigenen ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung verfügt und in Österreich bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging. In der mündlichen Verhandlung am 24.09.2025 sagte seine Lebensgefährtin glaubhaft aus, dass sie den BF immer wieder finanziell unterstützt.
Die Feststellung zur seit Ende 2023 bestehenden Beziehung des BF zu seiner österreichischen Lebensgefährtin beruht auf den Angaben des BF selbst sowie seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung am 24.09.2025. Aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ergibt sich, dass der BF vom XXXX bis XXXX am Wohnsitz seiner Lebensgefährtin gemeldet war, wobei anzumerken ist, dass er bereits am XXXX festgenommen wurde. Die Feststellung zur seit Ende 2023 bestehenden Beziehung des BF zu seiner österreichischen Lebensgefährtin beruht auf den Angaben des BF selbst sowie seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung am 24.09.2025. Aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ergibt sich, dass der BF vom römisch 40 bis römisch 40 am Wohnsitz seiner Lebensgefährtin gemeldet war, wobei anzumerken ist, dass er bereits am römisch 40 festgenommen wurde.
Aufgrund der Ausführungen des BFA in der Stellungnahme zur Aktenvorlage vom 22.09.2025 konnte festgestellt werden, dass der BF eine Scheinmeldung an der Adresse XXXX vorgenommen hat und diesbezüglich eine amtliche Abmeldung erfolgte. Diese Feststellung wurde seitens des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht bestritten und gab er dazu an, dass er eine Zustelladresse für das Kontaktrechtsverfahren im Zusammenhang mit seiner Tochter benötigte, er jedoch zwei Monate an dieser Adresse lebte. Aufgrund der Ausführungen des BFA in der Stellungnahme zur Aktenvorlage vom 22.09.2025 konnte festgestellt werden, dass der BF eine Scheinmeldung an der Adresse römisch 40 vorgenommen hat und diesbezüglich eine amtliche Abmeldung erfolgte. Diese Feststellung wurde seitens des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht bestritten und gab er dazu an, dass er eine Zustelladresse für das Kontaktrechtsverfahren im Zusammenhang mit seiner Tochter benötigte, er jedoch zwei Monate an dieser Adresse lebte.
Zudem wurde in der Beschwerde glaubhaft vorgebracht, dass der BF zwei Kinder hat, welche in Österreich leben. Entsprechend den Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung besteht zu der am XXXX geborenen Tochter kein Kontakt und leistet der BF keinen Unterhalt. Zu seinem Sohn hat der BF entsprechend seinen Angaben sporadischen Kontakt, bezahlt jedoch keinen regelmäßigen Unterhalt. In der mündlichen Verhandlung sagte der BF aus, dass er hin und wieder Kleider und Lebensmittel für seinen Sohn kaufe. Festzuhalten ist, dass der BF weder die genaue Adresse seines Sohnes, noch den Kindergarten, welchen dieser besucht, nennen konnte. Auch konnte der BF keinerlei Angaben zum Asylverfahren machen, welches betreffend seinen Sohn und dessen Mutter anhängig ist. Zudem wurde in der Beschwerde glaubhaft vorgebracht, dass der BF zwei Kinder hat, welche in Österreich leben. Entsprechend den Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung besteht zu der am römisch 40 geborenen Tochter kein Kontakt und leistet der BF keinen Unterhalt. Zu seinem Sohn hat der BF entsprechend seinen Angaben sporadischen Kontakt, bezahlt jedoch keinen regelmäßigen Unterhalt. In der mündlichen Verhandlung sagte der BF aus, dass er hin und wieder Kleider und Lebensmittel für seinen Sohn kaufe. Festzuhalten ist, dass der BF weder die genaue Adresse seines Sohnes, noch den Kindergarten, welchen dieser besucht, nennen konnte. Auch konnte der BF keinerlei Angaben zum Asylverfahren machen, welches betreffend seinen Sohn und dessen Mutter anhängig ist.
Es sind keine Hinweise auf signifikante Erkrankungen und Einschränkungen der Haftfähigkeit des BF aktenkundig.
Die festgestellten strafgerichtlichen Verurteilungen des BF sind im österreichischen Strafregister ersichtlich.
Die Feststellungen zum am XXXX ausgesprochenen Wegweisungs- und Betretungsverbot ergeben sich insbesondere aus dem Mandatsbescheid des BFA vom 10.09.2025, welche diesbezüglich unbestritten blieben. Ebenso ergeben sich daraus die unbestrittenen Feststellungen hinsichtlich der Körperverletzungen, welche der BF seiner ehemaligen Lebensgefährtin zugefügt hat. Die Feststellungen zum am römisch 40 ausgesprochenen Wegweisungs- und Betretungsverbot ergeben sich insbesondere aus dem Mandatsbescheid des BFA vom 10.09.2025, welche diesbezüglich unbestritten blieben. Ebenso ergeben sich daraus die unbestrittenen Feststellungen hinsichtlich der Körperverletzungen, welche der BF seiner ehemaligen Lebensgefährtin zugefügt hat.
Die Feststellung zur geplanten Abschiebung des BF am XXXX konnte aufgrund der Ausführungen in der Stellungnahme des BFA vom 22.09.2025 getroffen werden und wurde dies seitens des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die Feststellung zur geplanten Abschiebung des BF am römisch 40 konnte aufgrund der Ausführungen in der Stellungnahme des BFA vom 22.09.2025 getroffen werden und wurde dies seitens des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gesetzliche Grundlagen:
3.1.1. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012, lautet: 3.1.1. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
3.1.2. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lautet:3.1.2. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
3.1.3. Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte § 80 des FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, lautet:3.1.3. Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte Paragraph 80, des FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautet:
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnu