Entscheidungsdatum
08.01.2026Norm
AVG §76Spruch
,
W217 2004100-2/68Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über den Ersatz der hiergerichtlichen Barauslagen zur Heranziehung von Medizinalrat Dr. XXXX als nichtamtlicher Sachverständiger im Beschwerdeverfahren des Univ.-Prof. Dr. XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch Dr. Friedrich Schwank, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 22.05.2018, XXXX , betreffend Pensionsleistung den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über den Ersatz der hiergerichtlichen Barauslagen zur Heranziehung von Medizinalrat Dr. römisch 40 als nichtamtlicher Sachverständiger im Beschwerdeverfahren des Univ.-Prof. Dr. römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch Dr. Friedrich Schwank, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 22.05.2018, römisch 40 , betreffend Pensionsleistung den Beschluss:
A) Barauslagen
Herrn Univ.-Prof. Dr. XXXX wird der Ersatz der hiergerichtlichen Barauslagen für den nichtamtlichen Sachverständigen Medizinalrat Dr. XXXX in der Höhe von Euro 1.156,00 (inkl. USt) auferlegt.Herrn Univ.-Prof. Dr. römisch 40 wird der Ersatz der hiergerichtlichen Barauslagen für den nichtamtlichen Sachverständigen Medizinalrat Dr. römisch 40 in der Höhe von Euro 1.156,00 (inkl. USt) auferlegt.
Herr Univ.-Prof. Dr. XXXX hat den Betrag von Euro 1.156,00 (inkl. USt) auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen.Herr Univ.-Prof. Dr. römisch 40 hat den Betrag von Euro 1.156,00 (inkl. USt) auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), Pensionsservice, vom 16.04.2010, XXXX , wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer vom 01.10.2009 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 3.185,94 und eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto EUR 877,51 gebühre. 1.1. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), Pensionsservice, vom 16.04.2010, römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer vom 01.10.2009 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 3.185,94 und eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto EUR 877,51 gebühre.
Die Behörde führte aus, die Ruhegenussberechnungsgrundlage setze sich gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 91 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965), aus dem Durchschnittswert der 84 höchsten Beitragsgrundlagen zusammen. Dieser betrage EUR 4.018,42. In diesem Zusammenhang berücksichtigte die belangte Behörde ausschließlich Beitragsgrundlagen, die vor August 1994 abgereift waren. Sodann heißt es, im Hinblick darauf, dass die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers neun Monate nach Vollendung seines 65. Lebensjahres wirksam geworden sei, betrage die Ruhegenussbemessungsgrundlage 82,52 % (80+9x0,28) der Ruhegenussberechnungsgrundlage, somit EUR 3.316,--.Die Behörde führte aus, die Ruhegenussberechnungsgrundlage setze sich gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 3, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965), aus dem Durchschnittswert der 84 höchsten Beitragsgrundlagen zusammen. Dieser betrage EUR 4.018,42. In diesem Zusammenhang berücksichtigte die belangte Behörde ausschließlich Beitragsgrundlagen, die vor August 1994 abgereift waren. Sodann heißt es, im Hinblick darauf, dass die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers neun Monate nach Vollendung seines 65. Lebensjahres wirksam geworden sei, betrage die Ruhegenussbemessungsgrundlage 82,52 % (80+9x0,28) der Ruhegenussberechnungsgrundlage, somit EUR 3.316,--.
Der Beschwerdeführer weise Ruhegenussvordienstzeiten von insgesamt 30 Jahren, drei Monaten und fünf Tagen auf. In diesem Zusammenhang berücksichtigte die erstinstanzliche Behörde Zeiten ab 24.08.1994 nicht als Teile der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit. Gemäß § 7 PG 1965 in Verbindung mit §§ 88 und 90 leg cit betrage der Ruhegenuss im Hinblick auf das Ausmaß der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit 90,50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage, somit monatlich EUR 3.000,98.Der Beschwerdeführer weise Ruhegenussvordienstzeiten von insgesamt 30 Jahren, drei Monaten und fünf Tagen auf. In diesem Zusammenhang berücksichtigte die erstinstanzliche Behörde Zeiten ab 24.08.1994 nicht als Teile der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit. Gemäß Paragraph 7, PG 1965 in Verbindung mit Paragraphen 88 und 90 leg cit betrage der Ruhegenuss im Hinblick auf das Ausmaß der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit 90,50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage, somit monatlich EUR 3.000,98.
Sodann ermittelte die belangte Behörde gemäß § 92 PG 1965 einen Vergleichsruhegenuss, wobei sie den gemäß § 93 Abs. 3 PG 1965 maßgebenden ruhegenussfähigen Monatsbezug zum 01.10.2009 auf Basis der vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einstellung seiner Bezüge erreichten Gehaltsstufe 15 ermittelte. Die auf dieser Grundlage ermittelte Vergleichspension betrug EUR 3.535,25, woraus die belangte Behörde einen Erhöhungsbetrag gemäß § 94 PG 1965 von EUR 184,96 sowie einen erhöhten Ruhegenuss von EUR 3.185,94 errechnete.Sodann ermittelte die belangte Behörde gemäß Paragraph 92, PG 1965 einen Vergleichsruhegenuss, wobei sie den gemäß Paragraph 93, Absatz 3, PG 1965 maßgebenden ruhegenussfähigen Monatsbezug zum 01.10.2009 auf Basis der vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einstellung seiner Bezüge erreichten Gehaltsstufe 15 ermittelte. Die auf dieser Grundlage ermittelte Vergleichspension betrug EUR 3.535,25, woraus die belangte Behörde einen Erhöhungsbetrag gemäß Paragraph 94, PG 1965 von EUR 184,96 sowie einen erhöhten Ruhegenuss von EUR 3.185,94 errechnete.
Des Weiteren enthält der Bescheid Darlegungen zur Ermittlung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss sowie dazu, dass die Ermittlung eines weiteren Vergleichsruhebezuges gemäß § 90a PG 1965 nicht zu einem Erhöhungsbetrag nach der zuletzt genannten Bestimmung führe.Des Weiteren enthält der Bescheid Darlegungen zur Ermittlung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss sowie dazu, dass die Ermittlung eines weiteren Vergleichsruhebezuges gemäß Paragraph 90 a, PG 1965 nicht zu einem Erhöhungsbetrag nach der zuletzt genannten Bestimmung führe.
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 04.05.2010 Berufung. Begründend wurde ausgeführt, es werde darauf verwiesen, dass nach dem Inhalt des Bescheides vom 27.09.1994 die Einstellung der Bezüge der Sache nach als vorläufige Maßnahme verfügt worden sei, die „mit dem Beginn der Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben bzw. mit der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung“ wiederum enden hätte sollen.
Der Beschwerdeführer wendet sich insbesondere dagegen, dass der Zeitraum vom 24.08.1994 bis 30.09.2009 bei der Ermittlung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit unberücksichtigt gelassen wurde. Es sei unzutreffend, dass er unentschuldigt vom Dienst abwesend gewesen sei. Vielmehr sei er ungeachtet der Einstellung seiner Bezüge seinen dienstlichen Verpflichtungen als Bundesbediensteter auch weiterhin nachgekommen. Diese hätten nicht vorwiegend in der ärztlichen Versorgung von Patienten, sondern in der wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung) als habilitierter Hochschulassistent bestanden. Auch nach der verfügten Einstellung seiner Bezüge habe der Berufungswerber weiterhin Forschungsaufgaben erfüllt und wissenschaftliche Arbeiten verfasst. Insbesondere sei er auf Grund der Unstimmigkeiten mit dem Vorstand der Augenklinik durch den damaligen Dekan der Medizinischen Fakultät an die Frauenklinik versetzt worden, um dort wissenschaftlich zu arbeiten und das Labor für „experimentelle Ophthalmologie" aufzubauen.
Bemerkenswert sei, dass die Dienstgeberin zu keiner Zeit ein Disziplinarverfahren durchgeführt habe. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer auch über den 24.08.1994 hinaus nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG) versichert gewesen sei. Es sei keine Unterbrechung der Versicherung gemäß § 7 Abs. 1 B-KUVG infolge der Einstellung der Bezüge des Antragstellers erfolgt, ebenso wenig eine Änderungsmeldung. Da der Dienstgeber für den Beschwerdeführer weiterhin Beiträge nach dem B-KUVG entrichtet habe, sei der Antragsteller mit gutem Grund davon ausgegangen, dass die Dienstgeberin ebenso auch die laufenden Beiträge nach dem Pensionsgesetz nach dem 24.08.1994 entrichten würde.Bemerkenswert sei, dass die Dienstgeberin zu keiner Zeit ein Disziplinarverfahren durchgeführt habe. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer auch über den 24.08.1994 hinaus nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG) versichert gewesen sei. Es sei keine Unterbrechung der Versicherung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, B-KUVG infolge der Einstellung der Bezüge des Antragstellers erfolgt, ebenso wenig eine Änderungsmeldung. Da der Dienstgeber für den Beschwerdeführer weiterhin Beiträge nach dem B-KUVG entrichtet habe, sei der Antragsteller mit gutem Grund davon ausgegangen, dass die Dienstgeberin ebenso auch die laufenden Beiträge nach dem Pensionsgesetz nach dem 24.08.1994 entrichten würde.
Wenn aufgrund einer Änderung im Dienstverhältnis Änderungen in der Pensionsgrundlage einträten, treffe den Dienstgeber die Pflicht, den Betroffenen darauf hinzuweisen. Im konkreten Fall hätte der Dienstgeber aufgrund des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Bescheides vom 27.09.1994 diesen darauf aufmerksam machen müssen, dass aufgrund der Einstellung seiner Bezüge auch die Beiträge nach dem Pensionsgesetz nicht mehr einbehalten und abgeführt worden seien.
Es wurde eine mündliche Verhandlung beantragt sowie der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass bei der Bemessung des Ruhegenusses auch die im Zeitraum zwischen dem 24.09.1994 und 30.09.2009 erworbenen Versicherungszeiten zugrunde gelegt werden; in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
1.3. Mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 07.10.2010, XXXX wurde diese Beschwerde (damals Berufung) ohne weitere Verfahrensschritte als unbegründet abgewiesen.1.3. Mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 07.10.2010, römisch 40 wurde diese Beschwerde (damals Berufung) ohne weitere Verfahrensschritte als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die Behörde nach Schilderung des Verfahrensganges sowie der angewendeten Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen aus, mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 27.09.1994, XXXX , sei die Einstellung der Bezüge mit Wirkung vom 24.08.1994 gemäß § 13 Abs. 3 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (im Folgenden GehG) verfügt worden und habe sich dieser Bescheid auf das entschuldigte Fernbleiben des Beschwerdeführers gestützt. Die dagegen erhobene Beschwerde sei vom Verwaltungsgerichtshof als unbegründet abgewiesen worden. Nach § 22 Abs. 1 GehG habe der Beamte, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit im Voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmungen sei ausschließlich die Verpflichtung zur Entrichtung des Pensionsbeitrages ausschlaggebend und nicht, ob ein Pensionsbeitrag entrichtet worden oder Annahmen des Beamten über die Entrichtung seien. Die Pensionsbehörde sowie der Bundesminister für Finanzen seien an den rechtskräftigen Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung, mit dem die Einstellung der Bezüge verfügt worden sei, gebunden. Im Zeitraum vom 24.08.1994 bis 30.09.2009 sei seitens der Dienstbehörde keine gegenteilige Verfügung getroffen worden; insbesondere seien die Bezüge über den gesamten Zeitraum eingestellt gewesen.Begründend führte die Behörde nach Schilderung des Verfahrensganges sowie der angewendeten Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen aus, mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 27.09.1994, römisch 40 , sei die Einstellung der Bezüge mit Wirkung vom 24.08.1994 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, des Gehaltsgesetzes 1956 (im Folgenden GehG) verfügt worden und habe sich dieser Bescheid auf das entschuldigte Fernbleiben des Beschwerdeführers gestützt. Die dagegen erhobene Beschwerde sei vom Verwaltungsgerichtshof als unbegründet abgewiesen worden. Nach Paragraph 22, Absatz eins, GehG habe der Beamte, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit im Voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmungen sei ausschließlich die Verpflichtung zur Entrichtung des Pensionsbeitrages ausschlaggebend und nicht, ob ein Pensionsbeitrag entrichtet worden oder Annahmen des Beamten über die Entrichtung seien. Die Pensionsbehörde sowie der Bundesminister für Finanzen seien an den rechtskräftigen Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung, mit dem die Einstellung der Bezüge verfügt worden sei, gebunden. Im Zeitraum vom 24.08.1994 bis 30.09.2009 sei seitens der Dienstbehörde keine gegenteilige Verfügung getroffen worden; insbesondere seien die Bezüge über den gesamten Zeitraum eingestellt gewesen.
Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setze sich nach § 6 PG 1965 aus der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, den angerechneten Ruhestandzeiten, den zugerechneten Zeiträumen und den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhenussfähig erklärten Zeiten zusammen.Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setze sich nach Paragraph 6, PG 1965 aus der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, den angerechneten Ruhestandzeiten, den zugerechneten Zeiträumen und den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhenussfähig erklärten Zeiten zusammen.
Als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gelte nach Absatz 2 die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zu Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt habe, mit Ausnahme der Zeit eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen. Zeiten des unentschuldigten Fernbleibens seien somit nicht ruhegenussfähig. Bei der Ermittlung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit seien daher die Zeiten des unentschuldigten Fernbleibens ab dem 24.08.1994 bis zum Ablauf des 30.09.2009 nicht berücksichtigt. Das Weiterbestehen einer Krankenversicherung nach dem B-KUVG sei für die Frage der Qualifizierung der Bundesdienstzeit als ruhegenussfähige Zeit ohne Bedeutung. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Fälligkeit des Ruhegenusses des Beschwerdeführers, zum 01.10.2009, setze sich daher die Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 91 Abs. 3 und 4 PG 1965 aus dem Durchschnittswert der 84 höchsten Beitragsgrundlagen zusammen. Die Art und Weise der Berechnung sei vom Beschwerdeführer nicht bekämpft worden.Als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gelte nach Absatz 2 die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zu Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt habe, mit Ausnahme der Zeit eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen. Zeiten des unentschuldigten Fernbleibens seien somit nicht ruhegenussfähig. Bei der Ermittlung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit seien daher die Zeiten des unentschuldigten Fernbleibens ab dem 24.08.1994 bis zum Ablauf des 30.09.2009 nicht berücksichtigt. Das Weiterbestehen einer Krankenversicherung nach dem B-KUVG sei für die Frage der Qualifizierung der Bundesdienstzeit als ruhegenussfähige Zeit ohne Bedeutung. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Fälligkeit des Ruhegenusses des Beschwerdeführers, zum 01.10.2009, setze sich daher die Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 3 und 4 PG 1965 aus dem Durchschnittswert der 84 höchsten Beitragsgrundlagen zusammen. Die Art und Weise der Berechnung sei vom Beschwerdeführer nicht bekämpft worden.
1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher in seinem Erkenntnis vom 27.09.2011, Zl. 2010/12/0199, den angefochtenen Bescheid, mit welchem der Ruhegenuss des Beschwerdeführers unter der Annahme bemessen worden war, dieser sei zwischen 24.08.1994 und seiner Ruhestandsversetzung unentschuldigt vom Dienst abwesend gewesen, weshalb auch der Vergleichsruhegenuss gemäß § 92 des PG 1965 auf Basis der vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einstellung seiner Bezüge erreichten Gehaltsstufe 15 zu ermitteln sei, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob.1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher in seinem Erkenntnis vom 27.09.2011, Zl. 2010/12/0199, den angefochtenen Bescheid, mit welchem der Ruhegenuss des Beschwerdeführers unter der Annahme bemessen worden war, dieser sei zwischen 24.08.1994 und seiner Ruhestandsversetzung unentschuldigt vom Dienst abwesend gewesen, weshalb auch der Vergleichsruhegenuss gemäß Paragraph 92, des PG 1965 auf Basis der vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einstellung seiner Bezüge erreichten Gehaltsstufe 15 zu ermitteln sei, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob.
Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in diesem Zusammenhang die Auffassung, die belangte Behörde habe sich zu Unrecht ausschließlich auf die Rechtskraft des Bescheides des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 27.09.1994 gestützt, zumal lediglich der dort enthaltene gehaltsrechtliche Abspruch in Rechtskraft erwachsen sei, nicht aber die Lösung der dort vorweg beurteilten und im vorliegenden Zusammenhang gleichfalls bedeutsamen Frage der unentschuldigten Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst. Zur Frage der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27.09.2011 weiters Folgendes aus:
"Vor diesem Hintergrund erweist sich aber auch die Annahme der erstinstanzlichen (und offenbar auch der belangten) Behörde, wonach der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses im Verständnis des § 93 Abs. 3 PG 1965 jene besoldungsrechtliche Stellung zu Grunde zu legen war, die der Beschwerdeführer vor dem 24.08.1994 erreicht hatte, als nicht nachvollziehbar begründet. Insbesondere führen die Verwaltungsbehörden keine Bestimmungen ins Treffen, aus denen ableitbar wäre, dass für die Dauer des Entfalls von Bezügen gemäß § 13 Abs. 3 Z 2 bzw. nunmehr gemäß § 12c Abs. 1 Z 2 GehG auch keine weitere Gehaltsvorrückung Platz greift.""Vor diesem Hintergrund erweist sich aber auch die Annahme der erstinstanzlichen (und offenbar auch der belangten) Behörde, wonach der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses im Verständnis des Paragraph 93, Absatz 3, PG 1965 jene besoldungsrechtliche Stellung zu Grunde zu legen war, die der Beschwerdeführer vor dem 24.08.1994 erreicht hatte, als nicht nachvollziehbar begründet. Insbesondere führen die Verwaltungsbehörden keine Bestimmungen ins Treffen, aus denen ableitbar wäre, dass für die Dauer des Entfalls von Bezügen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, bzw. nunmehr gemäß Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG auch keine weitere Gehaltsvorrückung Platz greift."
1.5. Im fortgesetzten Ruhegenussbemessungsverfahren holte die belangte Behörde sodann eine Stellungnahme der erstinstanzlichen Aktivdienstbehörde (Medizinische Universität XXXX ) des Beschwerdeführers zu der nunmehr eigenständig zu beurteilenden Frage der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst ein. Über Vorhalt dieses Ermittlungsergebnisses äußerte sich der Beschwerdeführer am 03.04.2012.1.5. Im fortgesetzten Ruhegenussbemessungsverfahren holte die belangte Behörde sodann eine Stellungnahme der erstinstanzlichen Aktivdienstbehörde (Medizinische Universität römisch 40 ) des Beschwerdeführers zu der nunmehr eigenständig zu beurteilenden Frage der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst ein. Über Vorhalt dieses Ermittlungsergebnisses äußerte sich der Beschwerdeführer am 03.04.2012.
1.6. Mit Bescheid vom 22.05.2012, BMF- XXXX , wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers vom 04.05.2010 gegen den erstinstanzlichen Ruhegenussbemessungsbescheid vom 16.04.2010, XXXX , neuerlich als unbegründet ab. 1.6. Mit Bescheid vom 22.05.2012, BMF- römisch 40 , wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers vom 04.05.2010 gegen den erstinstanzlichen Ruhegenussbemessungsbescheid vom 16.04.2010, römisch 40 , neuerlich als unbegründet ab.
1.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer wieder Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher den angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom 16.09.2013, Zl. 2012/12/0146, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, erst mit der Dienstrechtsnovelle 2012, BGBl I Nr. 120/2012, und zwar mit Wirkung vom 1. Jänner 2013 sei dem § 10 Abs. 1 GehG eine Ziffer 4 angefügt worden, wonach die Vorrückung durch eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst ohne Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes gehemmt werde.1.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer wieder Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher den angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom 16.09.2013, Zl. 2012/12/0146, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, erst mit der Dienstrechtsnovelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,, und zwar mit Wirkung vom 1. Jänner 2013 sei dem Paragraph 10, Absatz eins, GehG eine Ziffer 4 angefügt worden, wonach die Vorrückung durch eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst ohne Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes gehemmt werde.
Die in Rede stehende Novellierung zeige, dass vor ihrer Erlassung von einer Wirksamkeit auch von Zeiträumen des eigenmächtigen Fernbleibens vom Dienst ohne Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes für die Vorrückung auszugehen sei. Dies wäre bei der Bemessung des Vergleichsruhegenusses zu berücksichtigen gewesen.
Bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer unentschuldigt vom Dienst abwesend gewesen sei, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nachzukommen und sich mit seinem Vorbringen betreffend das Vorliegen „massiver gesundheitlicher, vor allem psychischer Schädigungen" infolge „Mobbings" auseinanderzusetzen.
1.8. Aufgrund der mit 01.01.2014 erfolgten Kompetenzänderung ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) für die Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zuständig. Mit Beschluss vom 02.11.2016, W201 2004100-1/10E, gab das BVwG der Beschwerde Folge, hob den angefochtenen Bescheid vom 16.04.2010 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG auf und verwies die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.1.8. Aufgrund der mit 01.01.2014 erfolgten Kompetenzänderung ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) für die Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zuständig. Mit Beschluss vom 02.11.2016, W201 2004100-1/10E, gab das BVwG der Beschwerde Folge, hob den angefochtenen Bescheid vom 16.04.2010 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG auf und verwies die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.
Die belangte Behörde habe im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt, dass die [im Judikat des Verwaltungsgerichtshofes ausführlich erörterte] Bestimmung des § 10 Abs. 1 GehG (erst) durch die Dienstrechtsnovelle 2012, BGBl. I Nr. 120/2012, und zwar mit Wirkung vom 1. Jänner 2013 novelliert und ihr eine Ziffer 4 angefügt wurde, wonach die Vorrückung durch eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst ohne Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes gehemmt wird. Der Beschwerdeführer sei jedoch im September 2009 in den Ruhestand getreten (somit vier Jahre vor Inkrafttreten dieser Novelle) und wäre daher auch der Zeitraum des eigenmächtigen Fernbleibens vom Dienst ohne Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes für die Vorrückung und folglich bei der Bemessung des Vergleichsruhegenusses im Falle des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen. Bezüglich der Beurteilung der Vorfrage – nämlich ob der Beschwerdeführer unentschuldigt vom Dienst abwesend war – sei zwar der Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 27.09.1994 in Rechtskraft erwachsen, der Verwaltungsgerichtshof sei jedoch auf Basis der im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides vorgelegenen Ermittlungsergebnisse insbesondere von den Prämissen ausgegangen, dass der so modifizierte Arbeitsplatz (vorbehaltlich der Feinabstimmung, welcher der Arbeitsversuch dienen sollte) grundsätzlich dem medizinischen Leistungskalkül des Beschwerdeführers entsprochen habe und dort auch eine ordnungsgemäße Dienstleistung des Beschwerdeführers als Ophthalmologe nicht ausgeschlossen gewesen sei. Im gegenständlichen Ruhegenussbemessungsverfahren habe der Beschwerdeführer jedoch vorgebracht, dass sich eine unter Berücksichtigung des (damaligen) Restleistungskalküls organisierte Arbeit des Beschwerdeführers mit einem geregelten Arbeitsbetrieb an einer Universitätsklinik, insbesondere mit einer ordnungsgemäßen Patientenversorgung, nicht hätte vereinbaren lassen und zum Beweis dieses Vorbringens auch entsprechende Beweisanträge gestellt. Würde nämlich nunmehr feststehen, dass ein nach Maßgabe der Rechtsakte des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung bzw. des Dekans eingerichteter Arbeitsplatz eine ordnungsgemäße Dienstleistung als Universitätsassistent ausschlösse und solcher Art auch nicht einem ärztlichen Angehörigen dieser Gruppe von Universitätslehrern mittels Weisung wirksam zugewiesen werden könnte, erwiese sich auch ein Erprobungsversuch zwecks Feinabstimmung einer Tätigkeit als zwecklos, so dass insoweit auch keine Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers mit der Sanktion des Vorliegens einer unentschuldigten Abwesenheit bestünde. Somit wäre dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nachzukommen gewesen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis 94/12/0303, die damals behaupteten „bloßen Beeinträchtigungen“ des psychischen Wohlbefindens des Beschwerdeführers infolge des zwischen ihm und dem Klinikvorstand herrschenden Spannungsverhältnisses seien für sich genommen ungeeignet, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund für die Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst zu begründen, seien keinesfalls dahingehend zu verstehen, dass selbst „massive gesundheitliche, vor allem psychische Schädigungen“, wie sie vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 03.04.2012 behauptet wurden, unter dem Gesichtspunkt der Frage der Entschuldigung einer Abwesenheit vom Dienst völlig bedeutungslos wären. Die belangte Behörde müsste auch dieses Vorbringen bei der Beurteilung der vorliegenden Vorfrage berücksichtigen.Die belangte Behörde habe im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt, dass die [im Judikat des Verwaltungsgerichtshofes ausführlich erörterte] Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, GehG (erst) durch die Dienstrechtsnovelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,, und zwar mit Wirkung vom 1. Jänner 2013 novelliert und ihr eine Ziffer 4 angefügt wurde, wonach die Vorrückung durch eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst ohne Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes gehemmt wird. Der Beschwerdeführer sei jedoch im September 2009 in den Ruhestand getreten (somit vier Jahre vor Inkrafttreten dieser Novelle) und wäre daher auch der Zeitraum des eigenmächtigen Fernbleibens vom Dienst ohne Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes für die Vorrückung und folglich bei der Bemessung des Vergleichsruhegenusses im Falle des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen. Bezüglich der Beurteilung der Vorfrage – nämlich ob der Beschwerdeführer unentschuldigt vom Dienst abwesend war – sei zwar der Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 27.09.1994 in Rechtskraft erwachsen, der Verwaltungsgerichtshof sei jedoch auf Basis der im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides vorgelegenen Ermittlungsergebnisse insbesondere von den Prämissen ausgegangen, dass der so modifizierte Arbeitsplatz (vorbehaltlich der Feinabstimmung, welcher der Arbeitsversuch dienen sollte) grundsätzlich dem medizinischen Leistungskalkül des Beschwerdeführers entsprochen habe und dort auch eine ordnungsgemäße Dienstleistung des Beschwerdeführers als Ophthalmologe nicht ausgeschlossen gewesen sei. Im gegenständlichen Ruhegenussbemessungsverfahren habe der Beschwerdeführer jedoch vorgebracht, dass sich eine unter Berücksichtigung des (damaligen) Restleistungskalküls organisierte Arbeit des Beschwerdeführers mit einem geregelten Arbeitsbetrieb an einer Universitätsklinik, insbesondere mit einer ordnungsgemäßen Patientenversorgung, nicht hätte vereinbaren lassen und zum Beweis dieses Vorbringens auch entsprechende Beweisanträge gestellt. Würde nämlich nunmehr feststehen, dass ein nach Maßgabe der Rechtsakte des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung bzw. des Dekans eingerichteter Arbeitsplatz eine ordnungsgemäße Dienstleistung als Universitätsassistent ausschlösse und solcher Art auch nicht einem ärztlichen Angehörigen dieser Gruppe von Universitätslehrern mittels Weisung wirksam zugewiesen werden könnte, erwiese sich auch ein Erprobungsversuch zwecks Feinabstimmung einer Tätigkeit als zwecklos, so dass insoweit auch keine Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers mit der Sanktion des Vorliegens einer unentschuldigten Abwesenheit bestünde. Somit wäre dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nachzukommen gewesen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis 94/12/0303, die damals behaupteten „bloßen Beeinträchtigungen“ des psychischen Wohlbefindens des Beschwerdeführers infolge des zwischen ihm und dem Klinikvorstand herrschenden Spannungsverhältnisses seien für sich genommen ungeeignet, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund für die Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst zu begründen, seien keinesfalls dahingehend zu verstehen, dass selbst „massive gesundheitliche, vor allem psychische Schädigungen“, wie sie vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 03.04.2012 behauptet wurden, unter dem Gesichtspunkt der Frage der Entschuldigung einer Abwesenheit vom Dienst völlig bedeutungslos wären. Die belangte Behörde müsste auch dieses Vorbringen bei der Beurteilung der vorliegenden Vorfrage berücksichtigen.
Sollte sich aus den Sachverständigengutachten und aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine anders lautende Beurteilung der Vorfrage und in der Folge die Berücksichtigung des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes für die Ruhegenussbemessung ergeben, müsste dieser gänzlich neu berechnet werden.
Die belangte Behörde habe keine Ermittlungsschritte zur Beurteilung der für den Anspruch des Beschwerdeführers maßgeblichen Feststellungen getätigt. In der gegenständlichen Fallkonstellation seien der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zu Grunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich sei.
1.9. Mit Bescheid vom 22.05.2018, XXXX , stellte die belangte Behörde unter Zugrundelegung des orthopädischen Gutachtens von Dr. F XXXX vom 04.09.2017 fest, dass dem Beschwerdeführer ab 01.10.2009 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 3.544,25 und eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto EUR 877,51 gebühre. Dabei blieben Zeiten ab 24.08.1994 bis 30.09.2009 zwar als Teil der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit unberücksichtigt, wurden aber für die Vergleichsrechnung des ruhegenussfähigen Monatsbezuges herangezogen und ein Erhöhungsbetrag von EUR 543,27 berechnet. 1.9. Mit Bescheid vom 22.05.2018, römisch 40 , stellte die belangte Behörde unter Zugrundelegung des orthopädischen Gutachtens von Dr. F römisch 40 vom 04.09.2017 fest, dass dem Beschwerdeführer ab 01.10.2009 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 3.544,25 und eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto EUR 877,51 gebühre. Dabei blieben Zeiten ab 24.08.1994 bis 30.09.2009 zwar als Teil der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit unberücksichtigt, wurden aber für die Vergleichsrechnung des ruhegenussfähigen Monatsbezuges herangezogen und ein Erhöhungsbetrag von EUR 543,27 berechnet.
Die belangte Behörde stützte sich zur Klärung der Frage, ob es im prüfungsrelevanten Zeitraum vom 24.08.1994 bis 30.09.2009 zu einer solchen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist, sodass dem Beschwerdeführer auch ein persönliches Erscheinen am Dienstort zum Zwecke der konkreten Abklärung betreffend die individuelle dienstliche Verwendung im Rahmen eines Arbeitsversuches nicht zumutbar war, auf das eingeholte orthopädische Sachverständigengutachten von Dr. F XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 04.09.2017.Die belangte Behörde stützte sich zur Klärung der Frage, ob es im prüfungsrelevanten Zeitraum vom 24.08.1994 bis 30.09.2009 zu einer solchen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist, sodass dem Beschwerdeführer auch ein persönliches Erscheinen am Dienstort zum Zwecke der konkreten Abklärung betreffend die individuelle dienstliche Verwendung im Rahmen eines Arbeitsversuches nicht zumutbar war, auf das eingeholte orthopädische Sachverständigengutachten von Dr. F römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 04.09.2017.
Dieser sei insbesondere auf folgenden Fragenkatalog eingegangen:
1. Wie ist das aktuelle Leistungskalkül?
Zusatz: Bestehen — grobklinisch — bleibende sensible/motorische Ausfälle?
2. Wie war der Verlauf seit 1995?
Unter Berücksichtigung anamnestischer Angaben:
Beschwerden, Alltagsbelastbarkeit, Medikamentenbedarf, sowie evtl. stationäre Aufenthalte (kurativ, REHA, Kuraufenthalt), Operationen, konservativ orthopädische Maßnahmen, physikalische Behandlung.
3. Welche Arbeiten waren seit ca. 1993 und auf Dauer nicht mehr zuzumuten/welche schon? (Restarbeitsfähigkeit) sowie evtl. Angabe über
- erforderliche besondere Pausengestaltung bzw. längere/und oder vermehrte Pausen,
- zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit geeignete Hilfsmittel
- zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit erforderliche begleitende Behandlung
- erforderliche Stundenreduktion
4. Gab es irgendwann im Verlauf eine fortan bleibende Verschlimmerung (evtl. organisch begründet, bildgebend belegt), die auch dazu geführt hat, dass es dem Betroffenen gesundheitlich nicht möglich/bzw. fachspezifisch orthopädisch nicht zumutbar war, zu einem Arbeits-Erprobungsversuch an der Dienststelle zu erscheinen?
Gab es evtl. eine orthopädisch begründete vorübergehende Behinderung des Erscheinens? (Zweck dieses Arbeits-Erprobungsversuchs war es, mit dem Betroffenen zu erörtern, welche Tätigkeiten er unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen konkret noch durchführen könne).
Im Sachverständigengutachten vom 04.09.2017 wird von Herrn Dr. F XXXX Folgendes ausgeführt:Im Sachverständigengutachten vom 04.09.2017 wird von Herrn Dr. F römisch 40 Folgendes ausgeführt:
„Anamnese:
Bekannte idiopathische thorakolumbale Skoliose, welche in den 70er Jahren zunehmende Beschwerden verursacht hat.
Schon in der Kindheit den damaligen Verhältnissen entsprechende physiotherapeutische Behandlungen, insbesondere Schwimmen durchgeführt.
Mit Beschwerdebeginn regelmäßige Massagebehandlungen, teilweise Durchführung von Stangerbädern.
Die Behandlungen erfolgten ca.1x pro Woche regelmäßig.
Verschlechterung der Situation in den 90er Jahren.
Ab 28. April 1994 den Dienst in der Uniklinik nicht mehr angetreten, in weiterer Folge erfolgten noch diversere Versuche, unter anderem wurde Herrn Professor XXXX vorgeschlagen, 1x pro Tag für eine Stunde den klinischen Arbeitsablauf zu unterbrechen und sich entsprechenden Behandlungen zu untergeben.Ab 28. April 1994 den Dienst in der Uniklinik nicht mehr angetreten, in weiterer Folge erfolgten noch diversere Versuche, unter anderem wurde Herrn Professor römisch 40 vorgeschlagen, 1x pro Tag für eine Stunde den klinischen Arbeitsablauf zu unterbrechen und sich entsprechenden Behandlungen zu untergeben.
In weiterer Folge vor 4 Jahren mehrwöchiger stationärer Aufenthalt zu regelmäßigen lokalen Infiltrationsbehandlungen und zur Infusionsbehandlung in Wien, aktuell seit 4 Jahren keine spezifische Therapie mehr, da Herr Professor XXXX selbständig regelmäßig turnt und die Schmerzsituation sich dadurch halbwegs stabilisiert hat.In weiterer Folge vor 4 Jahren mehrwöchiger stationärer Aufenthalt zu regelmäßigen lokalen Infiltrationsbehandlungen und zur Infusionsbehandlung in Wien, aktuell seit 4 Jahren keine spezifische Therapie mehr, da Herr Professor römisch 40 selbständig regelmäßig turnt und die Schmerzsituation sich dadurch halbwegs stabilisiert hat.
Zur Schmerzmitteleinnahme:
Mit zunehmenden Schmerzen in den 90er Jahren regelmäßige Schmerzmitteleinnahme, teilweise mehrmals pro Tag, angegeben wird die Einnahme von Diclofenac, Tramal.
Berufsanamnese:
Im fraglichen Zeitraum pragmatisierter Beamter an der Universitätsklinik XXXX , in weiterer Folge bestritt Herr Professor XXXX seine Lebenseinkünfte aus der Führung einer Privatpraxis, angegeben werden ca. 25 Arbeitsstunden pro Woche.Im fraglichen Zeitraum pragmatisierter Beamter an der Universitätsklinik römisch 40 , in weiterer Folge bestritt Herr Professor römisch 40 seine Lebenseinkünfte aus der Führung einer Privatpraxis, angegeben werden ca. 25 Arbeitsstunden pro Woche.
Zusätzlich Aufbauen eines Labors für experimentelle Augenheilkunde, welche es aus finanziellen Gründen heraus aufgegeben werden musste.
Fallweise wurden Operationen durchgeführt, ca. 2 Operationstage pro Monat, es wurden Staroperationen oder Laserbehandlungen durchgeführt.
Subjektive Angaben:
Ich habe ja seit Kindheit eine Kyphoskoliose, das heißt eine Verkrümmung der Wirbelsäule nach vorne und nach der Seite.
Mit ca. 30 Jahren sind die Beschwerden dann losgegangen, die zunehmend stärker wurden.
Anfang/Mitte der 90er Jahre waren die Beschwerden trotz regelmäßiger Behandlungen so stark, das ich keine Möglichkeit mehr gesehen habe zu arbeiten. Ich hatte jeden Tag Schmerzen und musste jeden Tag Schmerzmittel einnehmen. Ich habe dann noch selbständig die Augenarztpraxis über viele Jahre geführt, die zur Bestreitung meines Lebensunterhaltes zwingend notwendig war.
Vor 4 Jahren fand eine stationäre Behandlung über mehrere Wochen in einem Krankenhaus in XXXX statt, dort hat man mehrmals pro Woche Infiltrationsbehandlungen durchgeführt.Vor 4 Jahren fand eine stationäre Behandlung über mehrere Wochen in einem Krankenhaus in römisch 40 statt, dort hat man mehrmals pro Woche Infiltrationsbehandlungen durchgeführt.
Die Situation hat sich dann insofern gebessert, dass ich seitdem weniger Schmerzmittel einnehmen muss, ca. jeden zweiten Tag 1 Tablette. Ansonsten bin ich in den letzten 4 Jahren regelmäßig am Üben, außerdem bin ich bei einem Neurophysiotheratpeuten ca. 1x pro Woche in Behandlung.
Ich habe folgende Beschwerden:
Die Beschwerden würde ich oberschenkel- unterschenkelaußenseitig links mehr als rechts beschreiben, beim Geradestehen habe ich regelmäßig einen intensiven Kreuzschmerz, der auch sonst präsent ist.
Wenn ich mich hinlege, werden die Beschwerden auch nicht akut weniger, sondern es braucht eine Zeit lang bis sich die Situation bessert.
Ich bekomme regelmäßig Krämpfe, fallweise muss in in Linksseitenlage schlafen.
Befund:
Guter AZ und schlanker EZ, 178cm, 80 kg
Deutlich sichtbare thorakolumbale Kyphoskoliose, rechtskonvexe thorakale Skoliose, linkskonvexe lumbale Skoliose, die Wirbelsäule insgesamt im Lot
Rippenbuckel rechts 18mm, Lendenwulst links 114mm
Inklination Fingerkuppen-/Bodenabstand knienahes Unterschenkeldrittel, Reklination 0°
Schober 10/12.5
R 35-0-35
F 15-0-20
Fixierte Kyphose, Kyphosewinkel 35°, klinisch in Höhe Th 11
Keine Klopf-oder Druckdolenz
Deutlich paravertebraler Hartspann gesamte LWS links mehr als rechts, ebenso geringgradig ausgeprägter thoakolumbaler Übergang rechts
Ott 30/30.5
HWS: R 45-0-45
S 20-0-35
F 20-0-20
Reflexe oberer Extremitäten seitengleich schwach
Auffallend ist die lange Dauer, bis das Becken vollständig auf die Unterlage wegen Schmerzen abgesenkt werden kann, dies benötigt ca. eine Minute, dann Angabe von deutlichen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule.
Kein Hinweis für radikuläre Symptomatik
Kein Wurzeldehnungsschmerz
Reflexe untere Extremitäten seitengleich schwach
Beide Hüftgelenke unauffällig
Klinische Hinweise auf eine Gonarthrose rechts
Beurteilung der vorliegenden Röntgenbilder:
MRT der LWS 29.08.2017:
Relative Stenose L2/L3, L3/L4, kombinierte disco vertebrale Einengung L4/L5. Massive mehrsegmentale Osteochondrosen, vor allem L2/L3 und L3/L4, geringgradig ausgeprägt L4/L5. BWS stehend ap/seitlich 16.08.2017:
Deutliche rechtskonvexe thorakale Skoliose, kein sicherer Hinweis für Wirbelkörpereinbruch.
Skoliosewinkel Oberkante Th6 — Oberkante Th 12/60°.
HWS ap/seitlich 16.08.2017:
Mehrsegmentale Osteochondrose, mittelgradig bis höherausgeprägt C5/C6, C6/C7 sowie C7/Th1,
Hinweise für Unkarthrose vor allem C5/C6 und C7/Th1.
LWS ap/seitlich und L5/S1 stehend 16.08.2017:
Deutliche linkskonvexe Skoliose Metarotationsdeformität, soweit in der zeitlichen Aufnahme beurteilbar höhergradige Osteochondrose L1/L2, L2/L3.
Der Skoliosewinkel beträgt von Oberkante Th12 bis Unterkante L4 46°.
Folgende medizinische Befunde wurden vorgelegt:
XXXX , Physiotherapeutin, XXXX : römisch 40 , Physiotherapeutin, römisch 40 :
Bestätigt wird, dass aufgrund der Grunderkrankung die unbedingte Notwendigkeit einer physikalischen Therapie besteht.
Prim. Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, XXXX 02.11.1993:Prim. Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, römisch 40 02.11.1993:
Beim Patienten XXXX besteht eine schwere thorakale Kyphoskoliose mit Cervicalgien, Dorsolumbalgien, und teilweise Lumboischialgien. Die Skoliose ist sowohl radiologisch als auch klinisch dekompensiert, das heißt der Patient leidet an Dauerbeschwerden, die Belastbarkeit ist stark reduziert. Eine Besserung des Zustandes ist nicht zu erwarten.Beim Patienten römisch 40 besteht eine schwere thorakale Kyphoskoliose mit Cervicalgien, Dorsolumbalgien, und teilweise Lumboischialgien. Die Skoliose ist sowohl radiologisch als auch klinisch dekompensiert, das heißt der Patient leidet an Dauerbeschwerden, die Belastbarkeit ist stark reduziert. Eine Besserung des Zustandes ist nicht zu erwarten.
Eine regelmäßige Arbeit als Ophthalmologe ist ohne Unterbrechung nicht möglich. Erforderlich sind nach etwa zwei stündiger Arbeitsleistung Pausen zum Niederlegen oder zur Durchführung physikalischer Maßnahmen, eventuell zur Lockerung im Bewegungsbad.
Der Zustand ist mit Sicherheit ein Dauerzustand, eine Verschlechterung ist möglich.
Dr. XXXX 16.01.1994:Dr. römisch 40 16.01.1994:
Skoliose der Wirbelsäule mit rezidivierenden Lumbalgien, konservativ therapeutisches Vorgehen mit nicht steroidalen Antiphlogistika, Oberflächenwärmer und Bewegungsübungen im Warmwasser sowie körperliche Schonung empfohlen.
Universitätsklinik XXXX , Oberarzt Dr. XXXX vom 12.4.1994:Universitätsklinik römisch 40 , Oberarzt Dr. römisch 40 vom 12.4.1994:
Die angegebenen Wirbelsäule-Beschwerden sind glaubhaft. Eine volle Belastbarkeit besteht nicht. Vor allem das Sitzen in gestreckter vorgebeugter Haltung ist aufgrund der deutlichen Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 glaubhaft und nur über kurze Zeitspannen zumutbar. Die Durchführung leichter Arbeit, mit der Möglichkeit immer wieder die Körperhaltung und die Arbeitsposition zu wechseln, ist weiterhin zumutbar, jedoch sollte die Möglichkeit bestehen nach etwa 2 stündiger Arbeitsleistung eine Pause von 20-30 Minuten einzulegen, um sich hinzulegen oder physikalische Therapie durchzuführen (Massage, Wärmeapplikationen, Extensionsbehandlung, Stangenbäder, Wirbelsäule-Gymnastik etc). Diese physiotherapeutischen Maßnahmen könnten in der Physiotherapie der Klinik durchgeführt werden. Vermehrte Krankenstände bei starken Schmerzattacken sind möglich. Ein Bade-Kuraufenthalt wäre empfehlenswert. Eine Besserung des Gesundheitszustandes ist nicht zu erwarten.
Orthopädisches Facharztgutachten Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, XXXX Orthopädisches Facharztgutachten Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, römisch 40
30.05.1995:
Die angegebenen Beschwerden sind glaubhaft und absolut nachvollziehbar. Es besteht eine zunehmende Verschlechterung der Beschwerden, wie auch aus den erhobenen Befunden ersichtlich ist. Die Skoliose ist sowohl radiologisch wie auch klinisch als dekompensiert zu betrachten, der Patient leidet an Dauerschmerzen, das Arbeiten in Oberkörperhaltung ist nicht zumutbar, da dies zu akut auftretenden Schmerzen führt.
Diverse Bestätigungen allgemein öffentliches Krankenhaus XXXX , Prim.Univ.Prof. Dr. XXXX vom 22.12.2000 sowie 20.11.2001:Diverse Bestätigungen allgemein öffentliches Krankenhaus römisch 40 , Prim.Univ.Prof. Dr. römisch 40 vom 22.12.2000 sowie 20.11.2001:
Beide bestätigen, dass Herr Prof. Dr. XXXX immer wieder wegen spondylogenen Problemen in Behandlung ist. In der zweiten Bestätigung wird empfohlen, im Hinblick auf die operative Tätigkeit sich in den Ruhestand versetzen zu lassen.Beide bestätigen, dass Herr Prof. Dr. römisch 40 immer wieder wegen spondylogenen Problemen in Behandlung ist. In der zweiten Bestätigung wird empfohlen, im Hinblick auf die operative Tätigkeit sich in den Ruhestand versetzen zu lassen.
Fachärztliche Bestätigung Dr XXXX , Facharzt für Orthopädie vom 26.03.2012:Fachärztliche Bestätigung Dr römisch 40 , Facharzt für Orthopädie vom 26.03.2012:
Die im Jahr 2011 in der XXXX durchgeführten Behandlungen hatten als Ursache eine dekompensierte Skoliose der BWS und LWS bei Max. Punkt in Höhe L2/3.Die im Jahr 2011 in der römisch 40 durchgeführten Behandlungen hatten als Ursache eine dekompensierte Skoliose der BWS und LWS bei Max. Punkt in Höhe L2/3.
Nachdem diese Art von Skoliose von Jugend an bestehen, handelt es sich um eine kontinuierliche Verschlechterung, wobei bei dem bekannten Ausmaß der Achsenabweisung schon relativ frühzeitig Schmerzen auftreten können.
Herr Prof. XXXX konnte durch regelmäßige Fitness und Heilgymnastik die Folgen der Erkrankung jahrelang gut kompensieren. Von diesem eigenständigen und aktiven Verhalten ist der Verlauf solcher Erkrankungen ganz besonders abhängig.Herr Prof. römisch 40 konnte durch regelmäßige Fitness und Heilgymnastik die Folgen der Erkrankung jahrelang gut kompensieren. Von diesem eigenständigen und aktiven Verhalten ist der Verlauf solcher Erkrankungen ganz besonders abhängig.
Leider gehört dazu auch ein verständnisvolles und flexibles soziales Umfeld um auch ausreichend Reserven für diese notwendigen Aktivitäten beisteuern zu können.
In diesem Bereich hat sich für Prof. XXXX dann doch ein beträchtlicher Konflikt ergeb