TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/9 W235 2323712-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.01.2026
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Entscheidungsdatum

09.01.2026

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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W235 2323712-1/6E

W235 2323717-1/5E

W235 2323714-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. mj. XXXX , geb. XXXX und 3. mj. XXXX , geb. XXXX , 2. und 3. gesetzlich vertreten durch: XXXX , alle StA. Somalia, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2025, Zl. 1446262707-251079003 (ad 1.), Zl. 1446262500-251079011 (ad 2.) und Zl. 1446262609-251079020 (ad 3.), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 und 3. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. und 3. gesetzlich vertreten durch: römisch 40 , alle StA. Somalia, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2025, Zl. 1446262707-251079003 (ad 1.), Zl. 1446262500-251079011 (ad 2.) und Zl. 1446262609-251079020 (ad 3.), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Somalia. Sie reisten gemeinsam unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte der Erstbeschwerdeführer für sich und als gesetzlicher Vertreter auch für die beiden minderjährigen Beschwerdeführer am 14.08.2025 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Erstbeschwerdeführer am XXXX .07.2025 in Kroatien einen Asylantrag stellte. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Erstbeschwerdeführer am römisch 40 .07.2025 in Kroatien einen Asylantrag stellte.

1.2. Am 15.08.2025 wurde der Erstbeschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, gemeinsam mit seinen beiden minderjährigen Kindern gereist zu sein. Seine Ehegattin bzw. die Mutter seiner Kinder sei in Slowenien verstorben. Der Erstbeschwerdeführer habe – abgesehen von den beiden mitgereisten minderjährigen Beschwerdeführern – keine Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union und leide an keinen Krankheiten. Die Beschwerdeführer hätten Somalia am XXXX .01.2025 verlassen und seien mit gefälschten Reisepässen nach Montenegro geflogen. Dann seien sie weiter nach Bosnien gereist und hätten sich dort bis Juni 2025 aufgehalten. Von Bosnien aus seien sie nach Kroatien gelangt. Über Kroatien könne der Erstbeschwerdeführer nichts sagen. Ihm seien nur die Fingerabdrücke abgenommen worden. Nach einem Aufenthalt von einem Tag in Kroatien seien sie weiter nach Slowenien gereist, wo sie von XXXX .07.2025 bis XXXX .08.2025 aufhältig gewesen seien. In Slowenien sei die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers verstorben. Seine Frau habe in Somalia die Tötung eines Onkels miterlebt und habe sich von diesem Schock nicht mehr erholt. Außerdem sei der Drittbeschwerdeführer Autist und habe in Somalia keine Behandlungsmöglichkeiten. Die beiden minderjährigen Beschwerdeführer hätten sonst keine eigenen Fluchtgründe. Sie seien seit ihrer Geburt in der Obhut des Erstbeschwerdeführers. 1.2. Am 15.08.2025 wurde der Erstbeschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, gemeinsam mit seinen beiden minderjährigen Kindern gereist zu sein. Seine Ehegattin bzw. die Mutter seiner Kinder sei in Slowenien verstorben. Der Erstbeschwerdeführer habe – abgesehen von den beiden mitgereisten minderjährigen Beschwerdeführern – keine Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union und leide an keinen Krankheiten. Die Beschwerdeführer hätten Somalia am römisch 40 .01.2025 verlassen und seien mit gefälschten Reisepässen nach Montenegro geflogen. Dann seien sie weiter nach Bosnien gereist und hätten sich dort bis Juni 2025 aufgehalten. Von Bosnien aus seien sie nach Kroatien gelangt. Über Kroatien könne der Erstbeschwerdeführer nichts sagen. Ihm seien nur die Fingerabdrücke abgenommen worden. Nach einem Aufenthalt von einem Tag in Kroatien seien sie weiter nach Slowenien gereist, wo sie von römisch 40 .07.2025 bis römisch 40 .08.2025 aufhältig gewesen seien. In Slowenien sei die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers verstorben. Seine Frau habe in Somalia die Tötung eines Onkels miterlebt und habe sich von diesem Schock nicht mehr erholt. Außerdem sei der Drittbeschwerdeführer Autist und habe in Somalia keine Behandlungsmöglichkeiten. Die beiden minderjährigen Beschwerdeführer hätten sonst keine eigenen Fluchtgründe. Sie seien seit ihrer Geburt in der Obhut des Erstbeschwerdeführers.

Dem Erstbeschwerdeführer wurde im Rahmen der Erstbefragung eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit den ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Kroatien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Erstbeschwerdeführer am selben Tag nachweislich übergeben. Dem Erstbeschwerdeführer wurde im Rahmen der Erstbefragung eine Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit den ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Kroatien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Erstbeschwerdeführer am selben Tag nachweislich übergeben.

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 02.09.2025 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 02.09.2025 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien.

Mit Schreiben vom 12.09.2025 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme aller drei Beschwerdeführer gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 65 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Mit Schreiben vom 12.09.2025 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme aller drei Beschwerdeführer gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO ausdrücklich zu vergleiche AS 65 im Akt des Erstbeschwerdeführers).

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 23.09.2025 wurde dem Erstbeschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Kroatien für ihre Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde vom Erstbeschwerdeführer nachweislich am 24.09.2025 übernommen und die Übernahmebestätigung wurde von ihm unterfertigt.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 23.09.2025 wurde dem Erstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Kroatien für ihre Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde vom Erstbeschwerdeführer nachweislich am 24.09.2025 übernommen und die Übernahmebestätigung wurde von ihm unterfertigt.

1.4. Am 07.10.2025 fand eine Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch statt, im Zuge derer er zunächst angab, dass seine Angaben auch für die beiden minderjährigen Beschwerdeführer gelten würden. Der Erstbeschwerdeführer sei zuckerkrank und nehme Medikamente. Er sei beim Arzt in der Betreuungsstelle gewesen und habe dort Medikamente erhalten. Medizinische Unterlagen habe er nicht. Der Drittbeschwerdeführer leide an Autismus und die Zweitbeschwerdeführerin habe psychische Probleme, weil ihre Mutter kürzlich verstorben sei. Weder die Zweit- noch der Drittbeschwerdeführer seien in ärztlicher Behandlung und würden auch keine Medikamente nehmen. Abgesehen von den beiden minderjährigen Beschwerdeführern habe der Erstbeschwerdeführer niemanden in Österreich.

In Kroatien seien die Beschwerdeführer nur eine Nacht in Gewahrsam gewesen. Am nächsten Tag hätten sie wieder gehen können. Daher seien sie auch nicht in medizinischer Behandlung gewesen. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Kroatien zu treffen, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass seine kranke Frau und sein kranker Sohn (= Drittbeschwerdeführer) nicht medizinisch behandelt worden seien. Er könne es den minderjährigen Beschwerdeführern nicht „antun“, dass sie „dorthin“ zurückkehren. Deshalb habe er in Österreich um Asyl angesucht. Die Zweitbeschwerdeführerin habe geweint, als sie gesehen habe, dass sie nach Kroatien zurück müssten. Ihre Mutter sei in Kroatien krank geworden. Sie habe in Kroatien Medikamente erhalten. Die Beschwerdeführer hätten diese Medikamente allerdings in der Apotheke nicht abgeholt, sondern seien weitergereist. Seine Ehefrau sei in Kroatien medizinisch untersucht worden und man habe ihr Medikamente verschrieben. Weitere Vorfälle habe es in Kroatien nicht gegeben. Die kroatische Polizei habe den Erstbeschwerdeführer Unterlagen unterschreiben lassen, ohne dass er gewusst habe, worum es dabei gegangen sei. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Kroatien gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er diese nicht gelesen habe und nichts dazu sagen wolle. Er wolle nicht nach Kroatien zurück, sondern wolle in Österreich bleiben.

1.5. In den Verwaltungsakten finden sich nachstehende Unterlagen:

?        Sterbeurkunde und Obduktionsbericht betreffend die Ehefrau bzw. Mutter der Beschwerdeführer (in slowenischer Sprache verfasst; gemäß Angaben des Dolmetschers nicht leserlich genug für eine Übersetzung);

?        Begleitblatt Überstellung LGVS „Medizin“ der BBU GmbH vom XXXX .10.2025 betreffend den Drittbeschwerdeführer, dem zu entnehmen ist, dass dieser seit seinem zweiten Lebensjahr an Autismus leidet, nicht spricht und vom Erstbeschwerdeführer rund um die Uhr betreut werden muss und? Begleitblatt Überstellung LGVS „Medizin“ der BBU GmbH vom römisch 40 .10.2025 betreffend den Drittbeschwerdeführer, dem zu entnehmen ist, dass dieser seit seinem zweiten Lebensjahr an Autismus leidet, nicht spricht und vom Erstbeschwerdeführer rund um die Uhr betreut werden muss und

?        Begleitblatt Überstellung LGVS „Medizin“ der BBU GmbH vom XXXX .10.2025 betreffend den Erstbeschwerdeführer mit der Diagnose Diabetes mellitus und der empfohlenen Medikation Metformin 1000mg? Begleitblatt Überstellung LGVS „Medizin“ der BBU GmbH vom römisch 40 .10.2025 betreffend den Erstbeschwerdeführer mit der Diagnose Diabetes mellitus und der empfohlenen Medikation Metformin 1000mg

2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge aller drei Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. 2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge aller drei Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig ist.

3. Gegen diese Bescheide erhob der Erstbeschwerdeführer für sich und als gesetzlicher Vertreter auch für die minderjährige Zweit- und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht am 22.10.2025 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Begründend wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer in Kroatien keine Unterstützung bei der Pflege der beiden minderjährigen Beschwerdeführer bekomme. Der Drittbeschwerdeführer und seine später in Slowenien verstorbene Mutter hätten in Kroatien keine medizinische Versorgung erhalten, obwohl sie diese benötigt hätten. Auch könne man derzeit nicht mehr gesichert davon ausgehen, dass der Drittbeschwerdeführer an Autismus leide, sondern liege eine erhebliche Entwicklungsstörung vor, wobei noch nicht sicher sei, welche das sei. Dies müsse noch final evaluiert werden. Daher sei der Drittbeschwerdeführer mittlerweile beim Zentrum für Entwicklungshilfe der Lebenshilfe XXXX angebunden. Ohne Hilfe des Erstbeschwerdeführers könne der Drittbeschwerdeführer nicht selbständig essen, sich waschen oder pflegen. Eine Überstellung nach Kroatien würde nicht dem Kindeswohl entsprechen. Die Beschwerdeführer wären bei einer Rückkehr nach Kroatien besonders vulnerable Personen, die komplett allein und ohne ausreichende Unterstützung dastünden. Überdies seien die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kroatien gefährdet nach Somalia abgeschoben zu werden. 3. Gegen diese Bescheide erhob der Erstbeschwerdeführer für sich und als gesetzlicher Vertreter auch für die minderjährige Zweit- und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht am 22.10.2025 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Begründend wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer in Kroatien keine Unterstützung bei der Pflege der beiden minderjährigen Beschwerdeführer bekomme. Der Drittbeschwerdeführer und seine später in Slowenien verstorbene Mutter hätten in Kroatien keine medizinische Versorgung erhalten, obwohl sie diese benötigt hätten. Auch könne man derzeit nicht mehr gesichert davon ausgehen, dass der Drittbeschwerdeführer an Autismus leide, sondern liege eine erhebliche Entwicklungsstörung vor, wobei noch nicht sicher sei, welche das sei. Dies müsse noch final evaluiert werden. Daher sei der Drittbeschwerdeführer mittlerweile beim Zentrum für Entwicklungshilfe der Lebenshilfe römisch 40 angebunden. Ohne Hilfe des Erstbeschwerdeführers könne der Drittbeschwerdeführer nicht selbständig essen, sich waschen oder pflegen. Eine Überstellung nach Kroatien würde nicht dem Kindeswohl entsprechen. Die Beschwerdeführer wären bei einer Rückkehr nach Kroatien besonders vulnerable Personen, die komplett allein und ohne ausreichende Unterstützung dastünden. Überdies seien die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kroatien gefährdet nach Somalia abgeschoben zu werden.

Weiters wäre in den konkreten Fällen eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführern in Kroatien eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Diese habe die Behörde gerade nicht durchgeführt. Das Bundesamt hätte jedenfalls eine individuelle Zusicherung der kroatischen Behörden – wie im Fall Tarakhel gegen die Schweiz (Entscheidung des EGMR vom 04.11.2014) - einholen müssen. In der Folge verwies bzw. zitierte die Beschwerde aus Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte sowie des Verfassungsgerichtshofes aus den Jahren 2014 und 2016. Ferner seien die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen unvollständig und da sie vom April 2023 stammen würden auch veraltet. Seither habe sich die Länderberichtslage zu Kroatien entscheidend geändert. Daher werde auf fünf aktuellere Berichte zu Kroatien verwiesen. In der Folge nannte die Beschwerde einen Bericht des Croatien Law Centre vom Juli 2023, den ACCORD-Bericht vom 09.04.2024, eine Stellungnahme von ECCHR an das Verwaltungsgericht München vom 27.04.2023, einen Bericht des Croatien Law Center bezogen auf das Jahr 2022 und den EUAA Bericht vom 20.04.2024. Ausgeführt wurde zusammengefasst unter Anführung von Quellen, dass auch im Jahr 2023 zahlreiche Push-Backs von Kroatien nach Bosnien dokumentiert worden seien. In das von der Behörde zitierte aktuelle LIB hätten zahlreiche Berichte von verschiedenen NGOs sowie internationaler Organisationen über rechtswidrige und gewaltsame Push-Backs von Kroatien nach Bosnien in das Kapitel „Non-Refoulement“ Eingang gefunden. Die Vielzahl an dokumentieren Fällen, auf die auch das LIB verweise, indiziere, dass die Push-Backs und die dabei aufgewendete Polizeigewalt systematisch erfolgten. Dem Bericht des Verbindungsbeamten vom 06.02.2023, demzufolge es am 01.01.2023 keine Berichte über Pushbacks gebe, widerspreche jedoch der aktuelle Bericht von Human Rights Watch vom Mai 2023, in welchem empfohlen werde, Überstellungen nach Kroatien gemäß der Dublin III-VO auszusetzen. In der Folge zitierte die Beschwerde aus diesem Bericht wörtlich und führte hierzu aus, dass aktuell wieder Fälle von Push-Backs dokumentiert worden seien. Personen, mit denen HRW gesprochen habe, hätten angegeben, dass sie nicht zu ihren Asylgründen befragt worden seien. Auch seien sie nicht über Rechtsmittel aufgeklärt und es sei keine Übersetzung angeboten worden. Im aktuellen LIB werde die tatsächliche Situation, insbesondere was das Ausmaß der Rechtsverletzungen betreffe, nicht dargestellt. Danach zitierte die Beschwerde aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes München vom 29.07.2024, in der von systemischen Mängeln in Kroatien ausgegangen wurde sowie aus einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Braunschweig vom 08.05.2023, in welchen ausgeführt wird, dass man nicht darauf vertrauen könne, dass Kroatien grundlegende Menschenrechte einhalte. Ferner wurde auf weitere Einzelfallentscheidungen deutscher Gerichte aus dem Jahr 2022 verwiesen, in denen Überstellungen nach Kroatien für unzulässig erklärt wurden, und wurde vorgebracht, dass in der behördlichen Praxis in Kroatien keine wesentliche Änderung eingetreten sei, weshalb die von diesen Gerichten getroffenen Schlussfolgerungen nach wie vor aktuell seien. Weiters gehe aus den Länderberichten hervor, dass die Gesundheitsversorgung in der Praxis regelmäßig nicht zugänglich sei. Nach Zitierung aus einem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, bezogen auf die Jahre 2022 und 2023, wurde ausgeführt, dass die Vereinbarung mit „MdM“ Ende 2022 ausgelaufen sei und den Länderberichten nicht zu entnehmen sei, wie die Versorgung nach Auslaufen des Vertrages geregelt sei. Die Schweizer Flüchtlingshilfe fordere daher ausdrücklich, von Überstellungen abzusehen, wenn eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden könne. Diese Forderung sei erfüllt. Die Beschwerdeführer hätten glaubhaft gemacht, dass sie in Kroatien nicht menschenwürdig behandelt worden seien, dass sie Gewalt durch staatliche Behörden erfahren hätten und, dass ihre gesundheitliche und psychisch Situation eine Rückkehr unzumutbar mache. Es gebe ausreichend Hinweise, dass Kroatien die Grundrechte nicht einhalte und damit die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG nicht angewendet werden könne. Insbesondere seien die Ausführungen zur polizeilicher Gewalt im gegenständlichen Fall relevant, da die Beschwerdeführer bereits von Gewalterfahrungen und Konflikten mit den Behörden in Kroatien berichtet hätten. Weiters wäre in den konkreten Fällen eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführern in Kroatien eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Diese habe die Behörde gerade nicht durchgeführt. Das Bundesamt hätte jedenfalls eine individuelle Zusicherung der kroatischen Behörden – wie im Fall Tarakhel gegen die Schweiz (Entscheidung des EGMR vom 04.11.2014) - einholen müssen. In der Folge verwies bzw. zitierte die Beschwerde aus Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte sowie des Verfassungsgerichtshofes aus den Jahren 2014 und 2016. Ferner seien die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen unvollständig und da sie vom April 2023 stammen würden auch veraltet. Seither habe sich die Länderberichtslage zu Kroatien entscheidend geändert. Daher werde auf fünf aktuellere Berichte zu Kroatien verwiesen. In der Folge nannte die Beschwerde einen Bericht des Croatien Law Centre vom Juli 2023, den ACCORD-Bericht vom 09.04.2024, eine Stellungnahme von ECCHR an das Verwaltungsgericht München vom 27.04.2023, einen Bericht des Croatien Law Center bezogen auf das Jahr 2022 und den EUAA Bericht vom 20.04.2024. Ausgeführt wurde zusammengefasst unter Anführung von Quellen, dass auch im Jahr 2023 zahlreiche Push-Backs von Kroatien nach Bosnien dokumentiert worden seien. In das von der Behörde zitierte aktuelle LIB hätten zahlreiche Berichte von verschiedenen NGOs sowie internationaler Organisationen über rechtswidrige und gewaltsame Push-Backs von Kroatien nach Bosnien in das Kapitel „Non-Refoulement“ Eingang gefunden. Die Vielzahl an dokumentieren Fällen, auf die auch das LIB verweise, indiziere, dass die Push-Backs und die dabei aufgewendete Polizeigewalt systematisch erfolgten. Dem Bericht des Verbindungsbeamten vom 06.02.2023, demzufolge es am 01.01.2023 keine Berichte über Pushbacks gebe, widerspreche jedoch der aktuelle Bericht von Human Rights Watch vom Mai 2023, in welchem empfohlen werde, Überstellungen nach Kroatien gemäß der Dublin III-VO auszusetzen. In der Folge zitierte die Beschwerde aus diesem Bericht wörtlich und führte hierzu aus, dass aktuell wieder Fälle von Push-Backs dokumentiert worden seien. Personen, mit denen HRW gesprochen habe, hätten angegeben, dass sie nicht zu ihren Asylgründen befragt worden seien. Auch seien sie nicht über Rechtsmittel aufgeklärt und es sei keine Übersetzung angeboten worden. Im aktuellen LIB werde die tatsächliche Situation, insbesondere was das Ausmaß der Rechtsverletzungen betreffe, nicht dargestellt. Danach zitierte die Beschwerde aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes München vom 29.07.2024, in der von systemischen Mängeln in Kroatien ausgegangen wurde sowie aus einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Braunschweig vom 08.05.2023, in welchen ausgeführt wird, dass man nicht darauf vertrauen könne, dass Kroatien grundlegende Menschenrechte einhalte. Ferner wurde auf weitere Einzelfallentscheidungen deutscher Gerichte aus dem Jahr 2022 verwiesen, in denen Überstellungen nach Kroatien für unzulässig erklärt wurden, und wurde vorgebracht, dass in der behördlichen Praxis in Kroatien keine wesentliche Änderung eingetreten sei, weshalb die von diesen Gerichten getroffenen Schlussfolgerungen nach wie vor aktuell seien. Weiters gehe aus den Länderberichten hervor, dass die Gesundheitsversorgung in der Praxis regelmäßig nicht zugänglich sei. Nach Zitierung aus einem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, bezogen auf die Jahre 2022 und 2023, wurde ausgeführt, dass die Vereinbarung mit „MdM“ Ende 2022 ausgelaufen sei und den Länderberichten nicht zu entnehmen sei, wie die Versorgung nach Auslaufen des Vertrages geregelt sei. Die Schweizer Flüchtlingshilfe fordere daher ausdrücklich, von Überstellungen abzusehen, wenn eine Verletzung von Artikel 3, EMRK nicht ausgeschlossen werden könne. Diese Forderung sei erfüllt. Die Beschwerdeführer hätten glaubhaft gemacht, dass sie in Kroatien nicht menschenwürdig behandelt worden seien, dass sie Gewalt durch staatliche Behörden erfahren hätten und, dass ihre gesundheitliche und psychisch Situation eine Rückkehr unzumutbar mache. Es gebe ausreichend Hinweise, dass Kroatien die Grundrechte nicht einhalte und damit die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG nicht angewendet werden könne. Insbesondere seien die Ausführungen zur polizeilicher Gewalt im gegenständlichen Fall relevant, da die Beschwerdeführer bereits von Gewalterfahrungen und Konflikten mit den Behörden in Kroatien berichtet hätten.

Der Beschwerde waren nachstehende Unterlagen beigelegt:

?        Klinisch-psychologischer Kurzbericht vom XXXX .10.2025 betreffend den Erstbeschwerdeführer, in welchem regelmäßige psychologische Gespräche und Beratungen empfohlen werden;? Klinisch-psychologischer Kurzbericht vom römisch 40 .10.2025 betreffend den Erstbeschwerdeführer, in welchem regelmäßige psychologische Gespräche und Beratungen empfohlen werden;

?        Befundbericht eines Labors vom XXXX .09.2025 betreffend den Erstbeschwerdeführer, dem leicht erhöhte Blutzuckerwerte zu entnehmen sind und? Befundbericht eines Labors vom römisch 40 .09.2025 betreffend den Erstbeschwerdeführer, dem leicht erhöhte Blutzuckerwerte zu entnehmen sind und

?        Anmeldung des Drittbeschwerdeführers in ein Zentrum für Entwicklungsförderung vom XXXX .10.2025? Anmeldung des Drittbeschwerdeführers in ein Zentrum für Entwicklungsförderung vom römisch 40 .10.2025

4. Mit E-Mail vom 05.01.2026 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die Informationen zur positiven Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien. Diesem Konvolut an Unterlagen ist zu entnehmen, dass die drei Beschwerdeführer am 21.11.2025 komplikationslos auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt wurden. Ferner wurde den kroatischen Behörden mit Schreiben vom 05.11.2025 bekannt gegeben, dass der Drittbeschwerdeführer seit seiner Geburt an Autismus leidet und wurden die sich in den Verwaltungsakten befindlichen medizinischen Unterlagen vollständig übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater der minderjährigen Zweibeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Somalia. Die Beschwerdeführer verließen gemeinsam mit ihrer Ehegattin bzw. Mutter Anfang des Jahres 2025 Somalia und reisten über Montenegro nach Bosnien, wo sie bis Juni 2025 blieben. Von Bosnien aus reisten sie über Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo der Erstbeschwerdeführer am XXXX .07.2025 einen Asylantrag stellte. Nach Zurückziehung seines Antrags während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates begaben sich die Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt von einem Tag bzw. einer Nacht in Kroatien gemeinsam mit ihrer Ehegattin bzw. Mutter nach Slowenien, wo diese verstorben ist. Nach einem Aufenthalt von Mitte Juli bis Mitte August 2025 in Slowenien reisten die Beschwerdeführer unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte der Erstbeschwerdeführer für sich und als gesetzlicher Vertreter auch für die beiden minderjährigen Beschwerdeführer am 14.08.2025 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater der minderjährigen Zweibeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Somalia. Die Beschwerdeführer verließen gemeinsam mit ihrer Ehegattin bzw. Mutter Anfang des Jahres 2025 Somalia und reisten über Montenegro nach Bosnien, wo sie bis Juni 2025 blieben. Von Bosnien aus reisten sie über Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo der Erstbeschwerdeführer am römisch 40 .07.2025 einen Asylantrag stellte. Nach Zurückziehung seines Antrags während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates begaben sich die Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt von einem Tag bzw. einer Nacht in Kroatien gemeinsam mit ihrer Ehegattin bzw. Mutter nach Slowenien, wo diese verstorben ist. Nach einem Aufenthalt von Mitte Juli bis Mitte August 2025 in Slowenien reisten die Beschwerdeführer unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte der Erstbeschwerdeführer für sich und als gesetzlicher Vertreter auch für die beiden minderjährigen Beschwerdeführer am 14.08.2025 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 02.09.2025 ein Wiederaufnahmegesuch an Kroatien, welches von der kroatischen Dublinbehörde am 12.09.2025 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme aller drei Beschwerdeführer gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 02.09.2025 ein Wiederaufnahmegesuch an Kroatien, welches von der kroatischen Dublinbehörde am 12.09.2025 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme aller drei Beschwerdeführer gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die drei Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Der Erstbeschwerdeführer leidet an Diabetes mellitus, wogegen er das Medikament Metformin 1000mg nimmt. Bei einer Laboruntersuchung am XXXX .09.2025 wurden leicht erhöhte Blutzuckerwerte festgestellt und wurden dem Erstbeschwerdeführer am XXXX .10.2025 regelmäßige psychologische Gespräche und Beratungen empfohlen. Ob der Erstbeschwerdeführer nach dem XXXX .10.2025 derartige Gespräche und Beratungen tatsächlich wahrgenommen hat, kann nicht festgestellt werden. Die Zweitbeschwerdeführerin ist aufgrund des Todes ihrer Mutter psychisch belastet, jedoch nicht behandlungsbedürftig. Der Drittbeschwerdeführer leidet seit seinem zweiten Lebensjahr an einer Form von Autismus, wodurch er im alltäglichen Leben – u.a. beim Essen und bei der Körperpflege – auf die Hilfe und Unterstützung des Erstbeschwerdeführers angewiesen ist. Da auch der Verdacht einer Entwicklungsstörung besteht, wurde der Drittbeschwerdeführer am XXXX .10.2025 an einem Zentrum für Entwicklungsförderung angemeldet. Ob der Drittbeschwerdeführer in diesem Zentrum tatsächlich betreut und/oder behandelt wurde, kann nicht festgestellt werden. Ferner sind in Kroatien alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente verfügbar und für die Beschwerdeführer auch zugänglich. Festgestellt wird, dass den kroatischen Behörden die Erkrankungen des Erst- und des Drittbeschwerdeführers vor der Überstellung bekanntgegeben und ihren die medizinischen Unterlagen übermittelt wurden. Daher wird in einer Gesamtbetrachtung wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Kroatien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Der Erstbeschwerdeführer leidet an Diabetes mellitus, wogegen er das Medikament Metformin 1000mg nimmt. Bei einer Laboruntersuchung am römisch 40 .09.2025 wurden leicht erhöhte Blutzuckerwerte festgestellt und wurden dem Erstbeschwerdeführer am römisch 40 .10.2025 regelmäßige psychologische Gespräche und Beratungen empfohlen. Ob der Erstbeschwerdeführer nach dem römisch 40 .10.2025 derartige Gespräche und Beratungen tatsächlich wahrgenommen hat, kann nicht festgestellt werden. Die Zweitbeschwerdeführerin ist aufgrund des Todes ihrer Mutter psychisch belastet, jedoch nicht behandlungsbedürftig. Der Drittbeschwerdeführer leidet seit seinem zweiten Lebensjahr an einer Form von Autismus, wodurch er im alltäglichen Leben – u.a. beim Essen und bei der Körperpflege – auf die Hilfe und Unterstützung des Erstbeschwerdeführers angewiesen ist. Da auch der Verdacht einer Entwicklungsstörung besteht, wurde der Drittbeschwerdeführer am römisch 40 .10.2025 an einem Zentrum für Entwicklungsförderung angemeldet. Ob der Drittbeschwerdeführer in diesem Zentrum tatsächlich betreut und/oder behandelt wurde, kann nicht festgestellt werden. Ferner sind in Kroatien alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente verfügbar und für die Beschwerdeführer auch zugänglich. Festgestellt wird, dass den kroatischen Behörden die Erkrankungen des Erst- und des Drittbeschwerdeführers vor der Überstellung bekanntgegeben und ihren die medizinischen Unterlagen übermittelt wurden. Daher wird in einer Gesamtbetrachtung wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Kroatien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.

Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet.

Am 21.11.2025 wurden die drei Beschwerdeführer gemeinsam komplikationslos auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt.

1.2. Zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien:

Zum kroatischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien wurden in den angefochtenen Bescheiden unter Anführung von Quellen umfangreiche und hinreichend aktuelle Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

a). Allgemeines zum Asylverfahren:

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022, USDOS 12.4.2022).

[…]

Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.4.2022).

Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).

b). Dublin Rückkehrer:

Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022).

Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022).

Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023).

c). Non-Refoulement:

Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern (39), Marokkanern (13), Tunesiern (13), Kosovaren (5), Serben (4) und Bosniern (2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022).

Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).

Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an „anderen geeigneten Orten“ wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022).

Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023).

Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023).

d). Versorgung:

Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.).

Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.).

Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022).

Begünstigte des IOM-Projekts „Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA“, in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023).

e). Unterbringung:

Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022).Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022).

Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022).

In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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