Entscheidungsdatum
13.01.2026Norm
AsylG 2005 §57Spruch
,
W144 2331249-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA. von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb., StA. von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 61 Abs. 1 Z 3 iVm. § 51 Abs. 1 Z 1 FPG, § 57 AsylG und § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Paragraph 57, AsylG und Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, dem in Bulgarien der Status des Subsidiärschutzberechtigten zuerkannt wurde.
Der BF wurde am 02.06.2025 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, wobei er den Beamten gegenüber angab, dass er sich schon mehrere Monate im Bundesgebiet aufhalte und bei seinem Bruder wohne, wobei er dessen Wohnadresse nicht angeben wollte.
In der Folge erging mit 02.06.2025 ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG aufgrund illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet.In der Folge erging mit 02.06.2025 ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG aufgrund illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet.
Im Zuge der Einvernahme des BF vor dem BFA am 02.06.2025 gab dieser an, dass er sich eigentlich erst seit 25 Tagen in Österreich aufhalte, er habe nur seinen Bruder besuchen wollen. Er habe ein Flugticket, wann er eingereist sei, sein Reisepass befinde sich bei seinem Bruder. Auf seinem beigeschafften Handydisplay fand sich ein Ticket vom 24.04.2025 von Thessaloniki/Griechenland nach Wien. Dazu gab der BF an, dass er sich mit dem Zug von Bulgarien nach Griechenland begeben habe und er von dort nach Wien geflogen sei. Sein Bruder brauche immer wieder Unterstützung mit den Kindern. Er hätte den Polizisten schon gezeigt, wo er wohne, doch habe er nichts erklären können, weil er die Sprache nicht beherrsche. In Bulgarien arbeitete er am Bau, er sei verheiratet und habe drei minderjährige Kinder, die in Syrien leben. Wenn er gefragt werde, ob bereit sei Österreich zu verlassen, gebe er an, dass dies der Fall sei, er habe eigentlich ausreisen wollen. In der Folge wurde dem BF mitgeteilt, dass er bis 18.06.2025 Zeit hätte, Österreich zu verlassen, wobei er in der Folge einen Ausreisenachweis zu erbringen habe.
In der Folge erließ das BFA den Bescheid vom 05.11.2025, zugestellt und somit erlassen erst am 28.11.2025, mit welchem dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz nicht erteilt und gegen ihn gemäß § 61 Abs. 1 Z. 3 FPG die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet wurde. Schließlich wurde mit Spruchpunkt III. die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.In der Folge erließ das BFA den Bescheid vom 05.11.2025, zugestellt und somit erlassen erst am 28.11.2025, mit welchem dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz nicht erteilt und gegen ihn gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 3, FPG die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet wurde. Schließlich wurde mit Spruchpunkt römisch drei. die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
In der Rechtsmittelbelehrung des zitierten Bescheides wurde ausgeführt, dass eine Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids schriftlich bei der Behörde einzubringen sei.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde des BF vom 23.12.2025 in welcher zunächst ausgeführt wurde, dass die Beschwerdefrist in casu nicht wie fälschlich in der Rechtsmittelbelehrung angegeben bloß zwei Wochen, sondern vier Wochen betrage, weil gemäß § 16 Abs. 2 Z. 3 BFA-VG nur Fälle des § 61 Abs. 1 Z. 2 FPG erfasst seien, nicht jedoch wie im gegenständlichen Fall eine Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z. 3 FPG. Die Beschwerdeerhebung erfolge daher binnen offener vierwöchiger Beschwerdefrist. In inhaltlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme unzulässig gewesen sei. Konkret wurde ausgeführt, dass der BF am 24.04.2025 über Griechenland nach Österreich eingereist sei. Am 02.06.2025 sei er festgenommen und einvernommen worden und sei ihm die Ausreise bis 18.06.2025 auferlegt worden. Daraufhin habe der BF noch vor dem 18.06.2025 Österreich verlassen und seine Ausreise nach Ankunft in Bulgarien am 18.06.2025 von der österreichischen Botschaft in Sofia bestätigen lassen. Im Juli sei der BF wieder nach Österreich eingereist und habe Österreich jedoch am 09.08.2025 nachweislich über Wien Schwechat in den Irak verlassen. Der BF sei seit dem 10.08.2025 im Irak gewesen und sei erst am 17.12.2025 wieder nach Österreich eingereist. Aufgrund seiner Einreise am 17.12.2025 könne sich der BF aktuell bis 16.03.2026 legal im Bundesgebiet aufhalten. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei nicht ersichtlich.Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde des BF vom 23.12.2025 in welcher zunächst ausgeführt wurde, dass die Beschwerdefrist in casu nicht wie fälschlich in der Rechtsmittelbelehrung angegeben bloß zwei Wochen, sondern vier Wochen betrage, weil gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG nur Fälle des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erfasst seien, nicht jedoch wie im gegenständlichen Fall eine Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Die Beschwerdeerhebung erfolge daher binnen offener vierwöchiger Beschwerdefrist. In inhaltlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme unzulässig gewesen sei. Konkret wurde ausgeführt, dass der BF am 24.04.2025 über Griechenland nach Österreich eingereist sei. Am 02.06.2025 sei er festgenommen und einvernommen worden und sei ihm die Ausreise bis 18.06.2025 auferlegt worden. Daraufhin habe der BF noch vor dem 18.06.2025 Österreich verlassen und seine Ausreise nach Ankunft in Bulgarien am 18.06.2025 von der österreichischen Botschaft in Sofia bestätigen lassen. Im Juli sei der BF wieder nach Österreich eingereist und habe Österreich jedoch am 09.08.2025 nachweislich über Wien Schwechat in den Irak verlassen. Der BF sei seit dem 10.08.2025 im Irak gewesen und sei erst am 17.12.2025 wieder nach Österreich eingereist. Aufgrund seiner Einreise am 17.12.2025 könne sich der BF aktuell bis 16.03.2026 legal im Bundesgebiet aufhalten. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei nicht ersichtlich.
Diesbezüglich wurden nachstehende Beweismittel vorgelegt:
? Ausreisebestätigung durch die österreichische Botschaft
? Reisepass des BF mit Ausreisestempel Wien/Schwechat 09.08.2025 – Einreisestempel Erbil/Irak am 10.08.2025
? Reisepass des BF mit Ausreisestempel Erbil/Irak 17.12.2025 - Einreisestempel in Griechenland am 17.12.2025.
Mit Schreiben des BFA vom 30.12.2025 wurde am 07.01.2026 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und der Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang.
Weiters wird festgestellt, dass der BF in Bulgarien den Status des subsidiär Schutzberechtigten samt Aufenthaltsrecht genießt.
Der BF hat im Bundesgebiet keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der BF hat das Bundesgebiet nachweislich am 09.08.2025 über den Flughafen Wien Schwechat in den Irak verlassen, wo er am 10.08.2025 nachweislich eingereist ist. In der Folge hat sich der BF bis zum 17.12.2025 im Irak aufgehalten, ist am 17.12.2025 von dort nach Griechenland geflogen und in der Folge ins Bundesgebiet eingereist.
Nicht festgestellt werden kann somit, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides am 28.11.2025 im Bundesgebiet befunden hat.
2.) Beweiswürdigung:
Die Festgestellungen zum Verfahrensgang und zum Status des BF als Subsidiärschutzberechtigter in Bulgarien ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung überhaupt noch im Bundesgebiet aufgehalten hat, ergibt sich aus seinem Beschwerdevorbringen in Verbindung mit den vorgelegten Beweismitteln konkret den bezughabenden Ein- und Ausreisestempeln der Flughäfen Wien Schwechat, Erbil und Athen.
3.) Rechtliche Beurteilung:
Zur Beschwerdefrist und der maßgeblichen Bestimmung des BFA-VG:
Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden
§ 16. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.Paragraph 16, (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Absatz 2 und des Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.
(2) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der
1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,
2. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder
3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wird,
sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
(5) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.(5) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt.
(6) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 2 bis 4 nicht anwendbar.(6) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz 2 bis 4 nicht anwendbar.
Zunächst ist auszuführen, dass die Beschwerde zu Recht darauf hinweist, dass im gegenständlichen Falle die Beschwerdefrist gem. § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen beträgt, da die Verkürzung der Beschwerdefrist auf zwei Wochen gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG nur in den Fällen des Abs. 2 leg cit gegeben und keiner der Tatbestände des § 16 Abs. 2 Z. 1-3 leg.cit. erfüllt ist, da der BF weder einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Z. 1 und 2 leg cit gestellt hat, noch dass BFA eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z. 2 FPG erlassen hat. Im BF ist dahingehend beizupflichten, dass Fälle der Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z. 3 FPG nicht von § 16 Abs. 1 leg cit. und der Verkürzung der Beschwerdefrist auf zwei Wochen umfasst sind.Zunächst ist auszuführen, dass die Beschwerde zu Recht darauf hinweist, dass im gegenständlichen Falle die Beschwerdefrist gem. Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen beträgt, da die Verkürzung der Beschwerdefrist auf zwei Wochen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG nur in den Fällen des Absatz 2, leg cit gegeben und keiner der Tatbestände des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, leg.cit. erfüllt ist, da der BF weder einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Ziffer eins und 2 leg cit gestellt hat, noch dass BFA eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen hat. Im BF ist dahingehend beizupflichten, dass Fälle der Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht von Paragraph 16, Absatz eins, leg cit. und der Verkürzung der Beschwerdefrist auf zwei Wochen umfasst sind.
Die Beschwerde vom 23.12.2025 gegen den am 28.11.2025 zugestellten Bescheid des BVA erweist sich somit als fristgerecht und zulässig.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt:
„§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Erkenntnisse
„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4... )“
§ 57 Asylgesetz lautet wie folgt:Paragraph 57, Asylgesetz lautet wie folgt:
„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß §