Entscheidungsdatum
14.01.2026Norm
AsylG 2005 §5Spruch
,
W235 2233348-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2025, Zl. 831574107-251224941, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2025, Zl. 831574107-251224941, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Vorverfahren:
1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise erstmals am 28.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2014, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) wurde. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise erstmals am 28.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2014, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) wurde. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.).
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2018, GZ W220 2012127-1/35E, als unbegründet abgewiesen.
1.1.2. Am 24.04.2020 stellte der Beschwerdeführer nach erneuter illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Anfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .07.2018 in der Schweiz einen Asylantrag stellte. Eine Eurodac-Anfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .07.2018 in der Schweiz einen Asylantrag stellte.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.04.2020 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2020 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung in die Schweiz zulässig ist. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.04.2020 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2020 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung in die Schweiz zulässig ist.
Am 27.08.2020 wurde der Beschwerdeführer in die Schweiz überstellt.
Eine gegen den Bescheid vom 10.07.2020 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.09.2020, GZ W165 2233348-1/9E, gemäß § 5 AsylG als unbegründet ab und stellte gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG fest, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides rechtmäßig war. Eine gegen den Bescheid vom 10.07.2020 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.09.2020, GZ W165 2233348-1/9E, gemäß Paragraph 5, AsylG als unbegründet ab und stellte gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG fest, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides rechtmäßig war.
1.2. Gegenständliches Verfahren:
1.2.1. Der Beschwerdeführer reiste erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.09.2025 den gegenständlichen, dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .07.2018 in der Schweiz, am 24.04.2020 in Österreich, am XXXX .08.2020 neuerlich in der Schweiz sowie am XXXX .12.2022 und am XXXX .10.2024 in Deutschland jeweils Asylanträge stellte (vgl. AS 36). Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .07.2018 in der Schweiz, am 24.04.2020 in Österreich, am römisch 40 .08.2020 neuerlich in der Schweiz sowie am römisch 40 .12.2022 und am römisch 40 .10.2024 in Deutschland jeweils Asylanträge stellte vergleiche AS 36).
1.2.2. Am Tag der nunmehrigen Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in deutscher Sprache unterzogen, wobei er zunächst angab, dass seine Eltern in Deutschland asylberechtigt seien und eine Schwester in Deutschland lebe. Zwei seiner Brüder seien in Österreich aufhältig. Er leide an keinen Krankheiten. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan gemeinsam mit seinen Eltern als Baby verlassen und bis ca. 2010 im Iran gelebt. Danach habe er ein Jahr in Afghanistan und in der Folge jeweils ein paar Monate im Iran, in der Türkei und in Griechenland verbracht. Von 2012 oder 2013 an habe der Beschwerdeführer ca. sechs Jahre in Österreich gelebt und danach ca. ein Jahr in der Schweiz. In weiterer Folge habe er sich wieder ca. sieben Monate in Österreich aufgehalten und dann ca. drei oder vier Jahre in der Schweiz. Danach sei er für ca. zehn Monate in Deutschland gewesen und sei nun seit 16.09.2025 wieder in Österreich. Der Beschwerdeführer habe sich weder in Deutschland noch in der Schweiz wohl gefühlt. Er fühle sich in XXXX zu Hause und wolle hier leben. Er habe in Deutschland und in der Schweiz Asylanträge gestellt, kenne jedoch die Stadien der jeweiligen Verfahren nicht. Der Beschwerdeführer wolle einen Platz zum Leben haben und der sei hier in Österreich. In Österreich habe der Beschwerdeführer seinen Schulabschluss gemacht und die HTL besucht. Da einer seiner Brüder in der Schweiz gelebt habe, habe er sich dazu entschieden in die Schweiz zu ziehen. Er habe sich jedoch in der Schweiz nicht wohlgefühlt. Der Beschwerdeführer habe in XXXX schon perfekt Deutsch gelernt, aber in der Schweiz habe niemand mit ihm Hochdeutsch sprechen wollen. Dann sei er nach Deutschland zu seinen Eltern gegangen, habe sich jedoch mit ihnen nicht gut unterhalten können, da er deren Sprache nicht so gut verstehe. Der Beschwerdeführer habe sich in Deutschland auch nicht wohl gefühlt und habe zurück nach XXXX gewollt. Er habe in XXXX viele Freunde und zwei seiner Brüder. Der Beschwerdeführer fühle sich hier sehr wohl. Ihm gefalle die Stadt und er wolle hier leben. 1.2.2. Am Tag der nunmehrigen Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in deutscher Sprache unterzogen, wobei er zunächst angab, dass seine Eltern in Deutschland asylberechtigt seien und eine Schwester in Deutschland lebe. Zwei seiner Brüder seien in Österreich aufhältig. Er leide an keinen Krankheiten. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan gemeinsam mit seinen Eltern als Baby verlassen und bis ca. 2010 im Iran gelebt. Danach habe er ein Jahr in Afghanistan und in der Folge jeweils ein paar Monate im Iran, in der Türkei und in Griechenland verbracht. Von 2012 oder 2013 an habe der Beschwerdeführer ca. sechs Jahre in Österreich gelebt und danach ca. ein Jahr in der Schweiz. In weiterer Folge habe er sich wieder ca. sieben Monate in Österreich aufgehalten und dann ca. drei oder vier Jahre in der Schweiz. Danach sei er für ca. zehn Monate in Deutschland gewesen und sei nun seit 16.09.2025 wieder in Österreich. Der Beschwerdeführer habe sich weder in Deutschland noch in der Schweiz wohl gefühlt. Er fühle sich in römisch 40 zu Hause und wolle hier leben. Er habe in Deutschland und in der Schweiz Asylanträge gestellt, kenne jedoch die Stadien der jeweiligen Verfahren nicht. Der Beschwerdeführer wolle einen Platz zum Leben haben und der sei hier in Österreich. In Österreich habe der Beschwerdeführer seinen Schulabschluss gemacht und die HTL besucht. Da einer seiner Brüder in der Schweiz gelebt habe, habe er sich dazu entschieden in die Schweiz zu ziehen. Er habe sich jedoch in der Schweiz nicht wohlgefühlt. Der Beschwerdeführer habe in römisch 40 schon perfekt Deutsch gelernt, aber in der Schweiz habe niemand mit ihm Hochdeutsch sprechen wollen. Dann sei er nach Deutschland zu seinen Eltern gegangen, habe sich jedoch mit ihnen nicht gut unterhalten können, da er deren Sprache nicht so gut verstehe. Der Beschwerdeführer habe sich in Deutschland auch nicht wohl gefühlt und habe zurück nach römisch 40 gewollt. Er habe in römisch 40 viele Freunde und zwei seiner Brüder. Der Beschwerdeführer fühle sich hier sehr wohl. Ihm gefalle die Stadt und er wolle hier leben.
1.2.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 09.10.2025 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz.1.2.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 09.10.2025 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz.
Mit Schreiben vom selben Tag lehnte die Schweiz die Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ab und verwies auf die vermutliche Zuständigkeit Deutschlands. Ferner wurde bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer seit 19.09.2024 in der Schweiz als verschwunden gilt.
Daher richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.10.2025 ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Deutschland. Daher richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.10.2025 ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Deutschland.
Mit Schreiben vom 14.10.2025 stimmte die deutsche Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 127).Mit Schreiben vom 14.10.2025 stimmte die deutsche Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu vergleiche AS 127).
1.2.4. Am 22.10.2025 erstattete der Beschwerdeführer im Wege seines damals bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreters eine Stellungnahme und brachte darin vor, dass er in Österreich am 28.10.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2018 inhaltlich abgewiesen worden sei. Da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union und des Verwaltungsgerichtshofes die Zuständigkeit Österreichs nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO auch nicht durch die Zustimmung der Schweiz zur Wiederaufnahme des Antragstellers geändert werde, sei Österreich weiterhin zuständiger Mitgliedstaat nach der Dublin III-VO. 1.2.4. Am 22.10.2025 erstattete der Beschwerdeführer im Wege seines damals bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreters eine Stellungnahme und brachte darin vor, dass er in Österreich am 28.10.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2018 inhaltlich abgewiesen worden sei. Da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union und des Verwaltungsgerichtshofes die Zuständigkeit Österreichs nach den Kriterien des Kapitels römisch drei der Dublin III-VO auch nicht durch die Zustimmung der Schweiz zur Wiederaufnahme des Antragstellers geändert werde, sei Österreich weiterhin zuständiger Mitgliedstaat nach der Dublin III-VO.
1.2.5. Am 24.10.2025 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwar unter Beziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari, jedoch in deutscher Sprache statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er sich geistig und körperlich in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er sei damit einverstanden, dass sein rechtsfreundlicher Vertreter heute nicht anwesend sei. Es sei korrekt, dass er die letzten acht bis neun Monate in Deutschland gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei nach dem Antrag in der Schweiz nach Deutschland zu seinen Eltern gegangen und habe dort einen Asylantrag gestellt. Dieser sei jedoch als unzulässig zurückgewiesen worden, da er aus Österreich und aus der Schweiz gekommen sei. Seine rechte Schulter sei in der Schweiz operiert worden und er leide seit ca. 2018 oder 2019 unter psychischen Problemen. Wegen seiner Schulter mache er Physiotherapieübungen. In Österreich sei er noch nicht bei einem Arzt gewesen, habe jedoch mit seiner Psychologin von früher telefoniert. Zwei Brüder des Beschwerdeführers würden in Österreich leben und auch seine Eltern seien öfter zu Besuch hier. Er habe seine Angehörigen in Österreich ca. vier- bis fünfmal persönlich getroffen. Auch als er in Deutschland gewesen sei, habe es Kontakt gegeben. Seine Brüder hätten ihn in Deutschland einmal besucht. Seine Brüder seien für ihn da, wenn der Beschwerdeführer etwas Geld oder Kleidung benötige. Seinen Brüdern gehe es gut. Beide würden arbeiten.
Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, die Außerlandesbringung nach Deutschland zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach Deutschland wolle. Ihm gehe es nicht gut, wenn er nach Deutschland gehe. Er habe nicht die Kraft immer wieder die Länder zu wechseln. In der Schweiz sei es ihm auch nicht gut gegangen. Den Beschwerdeführer betreffende Vorfälle habe es in Deutschland nicht gegeben, aber es habe allgemein schwierige Leute in den Aufnahmezentren gegeben. In Deutschland sei es schlimmer als in der Schweiz gewesen. Er sei auch so große Städte nicht gewohnt. Zum Vorbringen in der Stellungnahme vom 22.10.2025 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass er die Dublinstaaten nach seinem Erstantrag in Österreich nicht mehr verlassen habe und daher das Vorbringen ins Leere laufe. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er deutschsprachig sei. Er sei zwar selbstständig in die Schweiz gegangen, würde dies aber heute nicht mehr machen. Es sei ihm damals geraten worden in die Schweiz zu gehen. Ein Mensch benötige eine Heimat. Der Beschwerdeführer habe fast sein ganzes Leben in unterschiedlichen Ländern verbracht und viel Zeit verschwendet. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Deutschland gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er diese nicht erhalten habe, um nach Vorlage der unterfertigten Übernahmebestätigung auszuführen, dass er nicht nach Deutschland wolle. Dort werde es ihm schlechter gehen.
Im Verwaltungsakt finden sich folgende Unterlagen in Kopie:
? „Unterstützungsbrief – Asylantrag“ der Mutter des Beschwerdeführers vom XXXX .09.2025; ? „Unterstützungsbrief – Asylantrag“ der Mutter des Beschwerdeführers vom römisch 40 .09.2025;
? deutscher Aufenthaltstitel des Vaters des Beschwerdeführers;
? Reiseausweis des Vaters des Beschwerdeführers, ausgestellt am 06.06.2024 von der Bundesrepublik Deutschland;
? Schreiben einer Psychologin aus Bern vom XXXX .07.2024 mit den Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung, mittelgradige depressive Episode und Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus samt Entbindung von der Schweigepflicht vom XXXX .10.2023;? Schreiben einer Psychologin aus Bern vom römisch 40 .07.2024 mit den Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung, mittelgradige depressive Episode und Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus samt Entbindung von der Schweigepflicht vom römisch 40 .10.2023;
? Semesterzeugnis einer Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt vom XXXX .02.2018 (negative Beurteilungen in den Unterrichtsfächern Deutsch sowie Baukonstruktion und Technologie);? Semesterzeugnis einer Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt vom römisch 40 .02.2018 (negative Beurteilungen in den Unterrichtsfächern Deutsch sowie Baukonstruktion und Technologie);
? Zertifikat „telc Deutsch B2“ vom XXXX .05.2024 mit dem Prädikat „ausreichend“;? Zertifikat „telc Deutsch B2“ vom römisch 40 .05.2024 mit dem Prädikat „ausreichend“;
? Zeugnis über die bestandene Pflichtschulabschlussprüfung einer Neuen Mittelschule vom XXXX .07.2017 und? Zeugnis über die bestandene Pflichtschulabschlussprüfung einer Neuen Mittelschule vom römisch 40 .07.2017 und
? Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 07.06.2016 zur Rechtssache C-63/15
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Deutschland zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Deutschland zulässig ist.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreterin fristgerecht am 12.11.2025 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit, Verfahrensmängeln, unrichtiger Feststellungen sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an einer mittelgradigen depressiven Episode und an einer emotional stabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus leide. In Österreich habe er ein stabiles soziales Umfeld aufgebaut und sei keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt. Wäre der Beschwerdeführer durch eine Abschiebung gezwungen nach Deutschland und von dort aus nach Afghanistan zurückzukehren, wäre er mit Misshandlung und der Gewalt der Taliban konfrontiert. Der Beschwerdeführer stelle den Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens aus dem Bereich der Psychiatrie, zum Beweis dafür, dass er an einer depressiven Anpassungsstörung und posttraumatischen Belastungsstörung leide und eine Abschiebung nach Deutschland und in weiterer Folge nach Afghanistan sein psychopathologisches Zustandsbild verschlechtern werde und somit eine Außerlandesbringung nicht zulässig sei.
Ausgehend von der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund des in Deutschland bereits abgeschlossenen Asylverfahrens mit Sicherheit nach Afghanistan abgeschoben werden würde, rechne der Beschwerdeführer mit einer Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte. Allein dies müsse bereits zur Behebung des hier angefochtenen Bescheides führen. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in Österreich im Jahr 2013 ein soziales Leben aufgebaut. Ferner sei das deutsche „Asylwerber- Aufnahmesystems“ hoffnungslos überlastet. Ausgehend von der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund des in Deutschland bereits abgeschlossenen Asylverfahrens mit Sicherheit nach Afghanistan abgeschoben werden würde, rechne der Beschwerdeführer mit einer Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte. Allein dies müsse bereits zur Behebung des hier angefochtenen Bescheides führen. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in Österreich im Jahr 2013 ein soziales Leben aufgebaut. Ferner sei das deutsche „Asylwerber- Aufnahmesystems“ hoffnungslos überlastet.
4.1. Mit Schriftsatz vom 18.11.2025 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertreterin einen „dringenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung“ und begründete diesen dahingehend, dass er an einer generalisierten Angststörung sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.
Beigelegt wurde eine Bestätigung einer klinischen Psychologin vom XXXX .11.2025 mit den Diagnosen generalisierte Angststörung und posttraumatische Belastungsstörung. Neben einer Schilderung des Eindrucks vom Vater des Beschwerdeführers wurde angeführt, dass eine Überstellung in einen anderen Staat (Deutschland, Afghanistan) das psychische Zustandsbild des Beschwerdeführers verschlechtern werde. Beigelegt wurde eine Bestätigung einer klinischen Psychologin vom römisch 40 .11.2025 mit den Diagnosen generalisierte Angststörung und posttraumatische Belastungsstörung. Neben einer Schilderung des Eindrucks vom Vater des Beschwerdeführers wurde angeführt, dass eine Überstellung in einen anderen Staat (Deutschland, Afghanistan) das psychische Zustandsbild des Beschwerdeführers verschlechtern werde.
4.2. Mit weiterem Schriftsatz vom 09.12.2025 wurde erneut ein „dringender Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung“ gestellt und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer festgenommen worden sei. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine vulnerable Person und sei die durchgeführte Freiheitsentziehung nicht angemessen.
5. Mit E-Mail vom 12.12.2025 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht den Bericht der Landespolizeidirektion Tirol über die erfolgte Überstellung des Beschwerdeführers auf dem Landweg nach Deutschland am 11.12.2025, die ohne Vorkommnisse verlaufen ist (vgl. OZ 6). 5. Mit E-Mail vom 12.12.2025 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht den Bericht der Landespolizeidirektion Tirol über die erfolgte Überstellung des Beschwerdeführers auf dem Landweg nach Deutschland am 11.12.2025, die ohne Vorkommnisse verlaufen ist vergleiche OZ 6).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan. Er verließ Afghanistan bereits als Kleinkind und lebte in der Folge im Familienverband im Iran. Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte er am 28.10.2013 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2014 vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung nach Afghanistan getroffen wurde. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.06.2018 als unbegründet abgewiesen. Daher begab sich der Beschwerdeführer in die Schweiz, wo er am XXXX .07.2018 einen weiteren Asylantrag stellte. Nach erneuter illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer in Österreich am 20.04.2020 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2020 aufgrund der Zuständigkeit der Schweiz zur Führung des Asylverfahrens als unzulässig zurückgewiesen und die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers in die Schweiz angeordnet wurde. Am 27.08.2020 wurde der Beschwerdeführer in die Schweiz überstellt, wo er am selben Tag einen weiteren Asylantrag stellte. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.09.2020 wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 10.07.2020 bestätigt. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan. Er verließ Afghanistan bereits als Kleinkind und lebte in der Folge im Familienverband im Iran. Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte er am 28.10.2013 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2014 vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung nach Afghanistan getroffen wurde. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.06.2018 als unbegründet abgewiesen. Daher begab sich der Beschwerdeführer in die Schweiz, wo er am römisch 40 .07.2018 einen weiteren Asylantrag stellte. Nach erneuter illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer in Österreich am 20.04.2020 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2020 aufgrund der Zuständigkeit der Schweiz zur Führung des Asylverfahrens als unzulässig zurückgewiesen und die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers in die Schweiz angeordnet wurde. Am 27.08.2020 wurde der Beschwerdeführer in die Schweiz überstellt, wo er am selben Tag einen weiteren Asylantrag stellte. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.09.2020 wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 10.07.2020 bestätigt.
Von der Schweiz aus begab sich der Beschwerdeführer nach Deutschland, wo er am XXXX .12.2022 und am XXXX .10.2024 Asylanträge stellte, die in weiterer Folge abgelehnt wurden. Mitte September 2025 reiste der Beschwerdeführer neuerlich unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.09.2025 den gegenständlichen, dritten Antrag auf internationalen Schutz.Von der Schweiz aus begab sich der Beschwerdeführer nach Deutschland, wo er am römisch 40 .12.2022 und am römisch 40 .10.2024 Asylanträge stellte, die in weiterer Folge abgelehnt wurden. Mitte September 2025 reiste der Beschwerdeführer neuerlich unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.09.2025 den gegenständlichen, dritten Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 10.10.2025 ein Wiederaufnahmegesuch an Deutschland, welches von der deutschen Dublinbehörde am 14.10.2025 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Deutschlands wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 10.10.2025 ein Wiederaufnahmegesuch an Deutschland, welches von der deutschen Dublinbehörde am 14.10.2025 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Deutschlands wieder beendet hätte, liegt nicht vor.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Beim Beschwerdeführer wurden die Diagnosen generalisierte Angststörung und posttraumatische Belastungsstörung gestellt. Aufgrund einer in Schweiz durchgeführten Operation an der rechten Schulter macht der Beschwerdeführer Physiotherapieübungen. In Deutschland sind alle Krankheiten behandelbar sowie alle gängigen Medikamente verfügbar und für den Beschwerdeführer auch zugänglich. Sohin wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Deutschland aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.
In Österreich leben zwei Brüder des Beschwerdeführers, zu denen während seines nunmehrigen Aufenthalts persönlicher Kontakt bestand. Allerdings bestand zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern bzw. einem seiner Brüder weder ein gemeinsamer Haushalt noch liegen wechselseitige finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten vor. Im Zuge seines ersten Aufenthalts in Österreich machte der Beschwerdeführer seinen Pflichtschulabschluss an einer Neuen Mittelschule und besuchte eine Höhere Technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Deutsch spricht. Der Beschwerdeführer hat familiäre Bindungen in Deutschland in Form seiner in Deutschland aufenthaltsberechtigten Eltern.
Am 11.12.2025 wurde der Beschwerdeführer komplikationslos auf dem Landweg nach Deutschland überstellt.
1.2. Zum deutschen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland:
Zum deutschen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland wurden auf den Seiten 13 bis 22 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.
Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:
a). Allgemeines zum Asylverfahren:
In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Für das erstinstanzliche Asylverfahren zuständig ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Beschwerden können an die zuständigen Verwaltungsgerichte oder weiter an übergeordnete Gerichte (Gerichtshöfe) gerichtet werden (AIDA 4.2023; vgl. BAMF 10.2023).In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Für das erstinstanzliche Asylverfahren zuständig ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Beschwerden können an die zuständigen Verwaltungsgerichte oder weiter an übergeordnete Gerichte (Gerichtshöfe) gerichtet werden (AIDA 4.2023; vergleiche BAMF 10.2023).
[…]
Nach Angaben der Bundesregierung haben in den ersten sechs Monaten des Jahres 2023 188.967 Menschen in Deutschland einen Asylantrag gestellt, was einem Anstieg von 78,1% gegenüber 2022 entspricht. Die meisten Antragsteller kamen aus Syrien, Afghanistan, Türkei, Iran und Irak (HRW 11.1.2024).
b). Dublin-Rückkehrer:
Im Jahr 2022 wurden 3.700 Überstellungen nach Deutschland durchgeführt, verglichen mit 4.274 im Jahr 2021, 4.369 im Jahr 2020 und 6.087 im Jahr 2019. Im Jahr 2022 kamen die meisten Überstellungsersuchen an Deutschland aus Frankreich, Belgien und den Niederlanden. Es gibt keine Berichte darüber, dass Dublin-Überstellte nach der Überstellung nach Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren oder andere Probleme hatten. Es gibt kein einheitliches Verfahren für die Aufnahme und Weiterbehandlung von Dublin-Überstellten. Wenn sie bereits in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, sind sie in der Regel verpflichtet, in die Region zurückzukehren, der sie während ihres früheren Asylverfahrens in Deutschland zugewiesen wurden. Wurde ihr Antrag bereits rechtskräftig abgelehnt, ist es möglich, dass sie bei der Rückkehr nach Deutschland in Schubhaft genommen werden (AIDA 4.2023).
Dublin-Überstellungen nach Deutschland müssen in einem kontrollierten Umfeld durchgeführt werden. Das heißt, die deutschen Behörden sind im Voraus über die Ankunft des Antragstellers informiert. Nach Ankunft muss sich der Rückkehrer bei einer staatlichen Behörde (in der Regel der Bundespolizei) melden, welche die Ankunft dokumentiert. Im Falle der Ersteinreise nach Deutschland registriert die Bundespolizei den Betreffenden und verweist ihn an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung. Bei einer Wiedereinreise nach Deutschland (Wiederaufnahme, Folgeantrag) wird der Antragsteller an die zuständige Aufnahmeeinrichtung verwiesen. In beiden Fällen wird dem Antragsteller ein Zugticket und ein Dokument zur Ermittlung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt. Der Antragsteller reist selbständig zur angegebenen Aufnahmeeinrichtung. Der Zugang zu Unterkünften und anderen materiellen Aufnahmebedingungen erfordert keinen gesonderten Antrag, sondern wird automatisch gewährt, wenn der Behörde die Existenz des Leistungsempfängers und dessen Anspruch auf die Leistungen bekannt ist. Daher empfiehlt es sich, nach Überstellung nach Deutschland, die Leistungsstelle persönlich zu kontaktieren. Wenn der Rückkehrer nicht bereits als Asylwerber in Deutschland registriert ist, ist ein Asylantrag und die entsprechende Registrierung gemäß Asylgesetz erforderlich. Die nötigen Schritte werden so schnell als unternommen, um grundlegende Bedürfnisse wird sich innerhalb von Stunden oder Tagen gekümmert (BAMF/EUAA 5.3.2024).
c). Non-Refoulement:
Deutschland führt eine Liste sicherer Herkunftsstaaten. Zusätzlich führt Deutschland eine Liste sicherer Drittstaaten, von denen angenommen werden kann, dass sie die Flüchtlingskonvention von 1951 und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) anwenden. Letztere Liste umfasst derzeit Norwegen und die Schweiz (AIDA 4.2023).
Wenn Asylsuchende bereits in einem "sonstigen Drittstaat" vor Verfolgung sicher waren, ist dies ein Grund für Unzulässigkeit. Eine solche Sicherheit wird vermutet, wenn der Antragsteller im Besitz eines Reisedokuments aus diesem Land ist oder sich dort mehr als drei Monaten aufhielt, ohne von Verfolgung bedroht zu sein. Der Antragsteller kann diese Vermutung widerlegen, indem er eine Verfolgungsbedrohung glaubhaft macht. Die Bestimmung wird selten angewendet (24-mal im Jahr 2020, 4-mal im Jahr 2021 und 6-mal im Jahr 2022) (AIDA 4.2023).
Die Einreise in das Hoheitsgebiet muss verweigert werden, wenn ein Migrant an der Grenze ohne die erforderlichen Dokumente für eine legale Einreise erscheint und wenn eine sofortige Abschiebung in das Nachbarland (als sicherer Drittstaat) möglich ist. Seit 2013 dürfen Asylwerber nicht mehr in Nachbarländer zurückgeschickt werden, ohne dass ihr Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde. Doch selbst wenn Migranten die Grenze überschritten haben - die aufgrund einer im Bundespolizeigesetz (in Anlehnung an den Schengener Grenzkodex) als 30 km langer Streifen definiert ist - haben sie nicht unbedingt das Hoheitsgebiet betreten, und es ist möglich, dass zu diesem Zeitpunkt noch eine Zurückweisung in den Nachbarstaat erfolgt, ohne zu prüfen, welches Land für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist. Im Jahr 2022 stellten die Grenzkontrollbehörden insgesamt 34.731 Personen fest, die irregulär nach Deutschland einreisten und Asyl beantragten. Von diesen wurden 34.061 an das BAMF verwiesen. Seit 2015 führt Deutschland an den Grenzen zu Österreich regelmäßig wieder Grenzkontrollen ein (AIDA 4.2023).
Im Jahr 2018 wurde ein umstrittenes Verfahren eingeführt, das es der Bundespolizei ermöglicht, die Einreise an der Grenze zu verweigern und Personen innerhalb von 48 Stunden nach Griechenland und Spanien zurückzuschicken, wenn sie dort zuvor einen Asylantrag gestellt haben. Dieses Verfahren stützt sich auf Verwaltungsvorschriften und spezielle administrative Rückübernahmeabkommen mit den beiden Ländern. Diese Rückführungen beruhen also nicht auf der Dublin-Verordnung, sondern auf einer Einreiseverweigerung nach dem (nationalen) Begriff des sicheren Drittstaates in Kombination mit Verwaltungsvereinbarungen mit anderen EU-Mitgliedstaaten. Seit 2019 wurde sie nur noch auf Personen angewandt, die an der deutsch-österreichischen Grenze aufgegriffen wurden, da dies die einzige Grenze war, an der weiterhin Kontrollen stattfanden. Die Maßnahme wurde in der Praxis kaum angewandt und stark kritisiert (AIDA 4.2023).
d). Versorgung:
In den ersten 18 Monaten ihres Aufenthalts erhalten Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Grundleistungen (BAMF/EUAA 5.3.2023). Sie erhalten die Leistungen jedoch erst dann in vollem Umfang, wenn sie durch die Ausstellung eines Ankunftsnachweises in der Aufnahmeeinrichtung, der sie zugewiesen wurden, formell den Status eines Asylwerbers erhalten. In der Praxis geschieht dies innerhalb weniger Tage nach ihrer Meldung bei den Behörden. Sie haben mindestens so lange Anspruch auf diese Aufnahmebedingungen, wie sie den Status eines Asylwerbers haben, also in der Regel auch für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens. Asylwerber erhalten sowohl Sach- als auch Geldleistungen nur in der Stadt oder dem Landkreis, dem sie zugewiesen wurden und haben keinen Anspruch auf Leistungen in anderen Teilen Deutschlands, es sei denn, sie erhalten eine behördliche Erlaubnis, sich dorthin zu begeben. Wenn Asylwerber über Einkommen oder Vermögen verfügen, sind sie gesetzlich verpflichtet, diese Mittel einzusetzen, bevor sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten können (AIDA 4.2023).
Voraussetzung für den Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, ist Bedürftigkeit (kein verfügbares Einkommen oder Vermögen). Der Zugang zu Unterkünften und anderen materiellen Aufnahmebedingungen erfordert keinen einen gesonderten Antrag, sondern wird automatisch gewährt, wenn der Behörde die Existenz des Leistungsempfängers und dessen Anspruch auf diese Leistungen bekannt ist (BAMF/EUAA 2.5.2023).
Das Asylbewerberleistungsgesetz sichert den Grundbedarf und regelt die Versorgung. Es gilt für Anspruchsberechtigte, u.a. für Asylwerber sowie Ausreisepflichtige (z.B. abgelehnte Asylwerber oder Inhaber von Duldungen). Folgende Leistungen sind gemäß Asylbewerberleistungsgesetz vorgesehen:
? Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt;
? Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse im Alltag (sogenanntes Taschengeld);
? Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt;
? bei besonderen Umständen auch weitere Leistungen, die vom Einzelfall abhängen (BAMF o.D.a).
Nach dem Gesetz erhalten Asylwerber, die in Aufnahmezentren untergebracht sind, nur Sachleistungen, in der Praxis erhalten sie das Taschengeld jedoch häufig in bar. Für Asylwerber in dezentralen Sammelunterkünften können Sachleistungen erbracht werden. Allein lebende Asylwerber müssen das Taschengeld in bar erhalten. Für diejenigen, die außerhalb von Aufnahmezentren leben, müssen die Kosten für Unterkunft (Miete), Heizung und Hausrat zusätzlich zu den oben genannten Leistungen erbracht werden, soweit dies notwendig und angemessen ist. Einzelheiten regeln die Bundesländer (BAMF o.D.a).
Nach 18 Monaten überwiegend ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet werden Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz deutschen Staatsangehörigen bei den Leistungen für alte, behinderte und erwerbsgeminderte Personen gleichgestellt (BAMF/EUAA 5.3.2023). Das bedeutet Zugang zu regulären Sozialleistungen (AIDA 4.2023).
[…]
Es gibt Kritik, dass die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht ausreichen würden, um einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten (CERD 21.12.2023).
e). Unterbringung:
Im Allgemeinen können 4 Arten von Unterkünften für Asylwerber unterschieden werden:
? Erstaufnahmezentren (einschließlich Ankunftszentren, spezielle Aufnahmezentren und AnkER-Zentren)
? Gemeinschaftsunterkünfte
? Dezentrale Unterbringung
? Notunterkünfte für den Fall außergewöhnlich hoher Ankunftszahlen
(AIDA 4.2023)
Die Bundesländer sind für die Aufnahme zuständig, das Bundesrecht gibt einen allgemeinen Rechtsrahmen vor. Generell sieht das Asylgesetz ein zweistufiges Aufnahmeverfahren vor. Zunächst werden die Asylwerber für maximal 18 Monate in Erstaufnahmezentren untergebracht. Viele Asylwerber bleiben nicht während der gesamten 18 Monate in den Erstaufnahmeeinrichtungen, da sie nach der Entscheidung über ihren Asylantrag an andere Orte weitergeschickt werden. Nur Asylwerber aus sicheren Herkunftsstaaten sind generell verpflichtet, während der gesamten Dauer ihres Verfahrens in den Erstaufnahmeeinrichtungen zu bleiben. Darüber hinaus können die Bundesländer die Höchstdauer für bestimmte Gruppen von Asylwerbern auf 24 Monate verlängern. Für Minderjährige, ihre Eltern und ihre unverheirateten erwachsenen Geschwister beträgt die maximale Aufenthaltsdauer sechs Monate (AIDA 4.2023; vgl. BAMF/EUAA 5.3.2023).Die Bundesländer sind für die Aufnahme zuständig, das Bundesrecht gibt einen allgemeinen Rechtsrahmen vor. Generell sieht das Asylgesetz ein zweistufiges Aufnahmeverfahren vor. Zunächst werden die Asylwerber für maximal 18 Monate in Erstaufnahmezentren untergebracht. Viele Asylwerber bleiben nicht während der gesamten 18 Monate in den Erstaufnahmeeinrichtungen, da sie nach der Entscheidung über ihren Asylantrag an andere Orte weitergeschickt werden. Nur Asylwerber aus sicheren Herkunftsstaaten sind generell verpflichtet, während der gesamten Dauer ihres Verfahrens in den Erstaufnahmeeinrichtungen zu bleiben. Darüber hinaus können die Bundesländer die Höchstdauer für bestimmte Gruppen von Asylwerbern auf 24 Monate verlängern. Für Minderjährige, ihre Eltern und ihre unverheirateten erwachsenen Geschwister beträgt die maximale Aufenthaltsdauer sechs Monate (AIDA 4.2023; vergleiche BAMF/EUAA 5.3.2023).