TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/15 W259 2306752-1

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Veröffentlicht am 15.01.2026
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Entscheidungsdatum

15.01.2026

Norm

BDG 1979 §14
B-VG Art133 Abs4
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W259 2306752-1/31E

Schriftliche Ausfertigung des am 14.10.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Mag. Mario Franz SCHAFFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des XXXX vom XXXX 2024, Zl. XXXX , wegen § 14 BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nichtöffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Mag. Mario Franz SCHAFFER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des römisch 40 vom römisch 40 2024, Zl. römisch 40 , wegen Paragraph 14, BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nichtöffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Nach Einholung eines medizinischen Gutachtens durch die BVAEB brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 25.11.2024 zusammengefasst vor, dass sie die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin eine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben sei, nicht nachvollziehen könne. Auch schließe die Feststellung, dass sie nicht imstande sei, einen anderwertigen mindestens gleichwertigen Verweisarbeitsplatz auszuüben, nicht die Möglichkeit aus, dass sie nach weiteren Rehabilitationsmaßnahmen unter Umständen einen nicht mindestens gleichwertigen Alternativarbeitsplatz auszuüben imstande sein könne. Zugleich ersuchte sie die belangte Behörde mit der Ruhestandversetzung noch einige Tage zu warten, um zu besprechen, ob es nicht einen möglichen nicht gleichwertigen Alternativarbeitsplatz für sie gebe.

2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des XXXX (in der Folge: „belangte Behörde“) vom XXXX 2024, Zl. XXXX , wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der Aufgaben des Arbeitsplatzes und des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin aus, dass im Gutachten von XXXX ausdrücklich angeführt worden sei:2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des römisch 40 (in der Folge: „belangte Behörde“) vom römisch 40 2024, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 4 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der Aufgaben des Arbeitsplatzes und des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin aus, dass im Gutachten von römisch 40 ausdrücklich angeführt worden sei:

„Nach XXXX bei XXXX sind Ungeschicklichkeiten der Extremitäten XXXX verblieben und es besteht ein leichtes XXXX mit Konzentrationsschwierigkeiten, Vergesslichkeit und zerebraler Ermüdung. Parallel dazu besteht eine ängstliche depressive Verstimmung. Fachgerechte Behandlung und Rehabilitationsversuche haben keine wesentliche Besserung ergeben. Nur geringer Zeitdruck ist zu verkraften. Anpassungsfähigkeit und beruflich situative Flexibilität sind gering. Fähigkeiten der Planung und Strukturierung von Aufgaben sind gering. Das Durchhaltevermögen ist gering. Das geistige Leistungsvermögen ist beschränkt auf einfache Anforderungen. Arbeiten an allgemeinen Gefahren exponierten Stellen (einschließlich unter Bedingungen des Straßenverkehrs) scheiden aus. Berufsbedingtes Lenken von KFZs scheidet aus. Somit ist die konkrete Tätigkeit nicht zu erfüllen. Das Zustandsbild macht zudem geregelte Arbeiten unzumutbar, denn übliche Arbeitspausen sind nicht ausreichend und es können mehr als 500 Meter Anmarschweg nicht bewältigt werden. Neuropsychiatrisch ist keine Kalkül-relevante Besserung zu erwarten, ausdrücklich gilt dies auch, falls weitere REHA- Maßnahmen erfolgen. Es handelt sich um einen Dauerzustand“„Nach römisch 40 bei römisch 40 sind Ungeschicklichkeiten der Extremitäten römisch 40 verblieben und es besteht ein leichtes römisch 40 mit Konzentrationsschwierigkeiten, Vergesslichkeit und zerebraler Ermüdung. Parallel dazu besteht eine ängstliche depressive Verstimmung. Fachgerechte Behandlung und Rehabilitationsversuche haben keine wesentliche Besserung ergeben. Nur geringer Zeitdruck ist zu verkraften. Anpassungsfähigkeit und beruflich situative Flexibilität sind gering. Fähigkeiten der Planung und Strukturierung von Aufgaben sind gering. Das Durchhaltevermögen ist gering. Das geistige Leistungsvermögen ist beschränkt auf einfache Anforderungen. Arbeiten an allgemeinen Gefahren exponierten Stellen (einschließlich unter Bedingungen des Straßenverkehrs) scheiden aus. Berufsbedingtes Lenken von KFZs scheidet aus. Somit ist die konkrete Tätigkeit nicht zu erfüllen. Das Zustandsbild macht zudem geregelte Arbeiten unzumutbar, denn übliche Arbeitspausen sind nicht ausreichend und es können mehr als 500 Meter Anmarschweg nicht bewältigt werden. Neuropsychiatrisch ist keine Kalkül-relevante Besserung zu erwarten, ausdrücklich gilt dies auch, falls weitere REHA- Maßnahmen erfolgen. Es handelt sich um einen Dauerzustand“

3. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid nach Fristerstreckung durch die belangte Behörde Beschwerde. Darin wiederholte sie im Wesentlichen ihr Vorbringen vom 25.11.2024. Ergänzend führte sie aus, dass für sie zum jetzigen Zeitpunkt keinesfalls feststehe, dass die Dienstunfähigkeit dauerhaft sei. Ihre derzeit herabgesetzte Restarbeitsfähigkeit erlaube ihr zwar nicht, die Anforderungen ihres bisher bekleideten Arbeitsplatzes oder eines mindestens gleichwertigen anderen Arbeitsplatzes zu erfüllen, jedoch sei sie weiterhin bestrebt über die Jobbörse des Bundes einen nicht mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz zu finden. Zudem gehöre sie zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und ersuche sie die Auswirkung dieses Umstandes zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin stelle den Antrag, den gegenständlichen Bescheid aufzuheben, da zum jetzigen Zeitpunkt der Dauerzustand der Dienstunfähigkeit nicht mit Sicherheit angenommen werden könne.

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte nach wiederholter Vertagung aufgrund von Vertagungsbitten durch die Beschwerdeführerin am 14.10.2025 eine mündliche Verhandlung durch. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde nach einer nicht-öffentliche Sitzung des Senats das Erkenntnis mündlich verkündet.

5. Mit Schreiben vom 22.10.2025 beantragte die Beschwerdeführerin die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde der im Akt einliegenden Arbeitsplatzbeschreibung der Beschwerdeführerin, den Stellungnahmen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin sowie der medizinischen Gutachten, der mündlichen Verhandlung (VHP), der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt und in den vorliegenden Gerichtsakt werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie war zuletzt als XXXX beim XXXX in der Dienststelle XXXX beschäftigt. Dieser Arbeitsplatz ist der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe/Funktionsstufe XXXX , zugeordnet.Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie war zuletzt als römisch 40 beim römisch 40 in der Dienststelle römisch 40 beschäftigt. Dieser Arbeitsplatz ist der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe/Funktionsstufe römisch 40 , zugeordnet.

Sie befand sich seit XXXX 2022 im Krankenstand, wobei dieser Krankenstand von mehreren Kuraufenthalten unterbrochen wurde. Sie befand sich seit römisch 40 2022 im Krankenstand, wobei dieser Krankenstand von mehreren Kuraufenthalten unterbrochen wurde.

Der zuletzt ausgeübte Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin umfasst folgende Aufgaben:

„5. AUFGABEN DES ARBEITSPLATZES (stichwortartige Angaben)

XXXX römisch 40

6. ZIELE DES ARBEITSPLATZES

XXXX römisch 40

7. KATALOG DER TÄTIGKEITEN, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit einer Quantifizierung des für diese Tätigkeiten erforderlichen Zeitaufwandes im Verhältnis zum Gesamtbeschäftigungsausmaß (=100 Prozent)

Tätigkeiten Quantifizierung

XXXX römisch 40

XXXX Lösungs- und Umsetzungskompetenz (Fähigkeiten und Eigenschaften) römisch 40 Lösungs- und Umsetzungskompetenz (Fähigkeiten und Eigenschaften)

?         XXXX ? römisch 40

?        Sehr gute organisatorische Fähigkeiten, um XXXX unter Berücksichtigung effizienter Prioritätensetzung eigenverantwortlich durchführen zu können? Sehr gute organisatorische Fähigkeiten, um römisch 40 unter Berücksichtigung effizienter Prioritätensetzung eigenverantwortlich durchführen zu können

?        Ausgeprägte Weiterbildungsbereitschaft (Gesetzesänderung, Änderungen der Rechtsprechung);

?        Ausgeprägte analytische Fähigkeiten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Verwaltungs- und Verfahrensökonomie

?        Ausgeprägte Handlungs- und Ergebnisorientierung

?        Ausgeprägtes vernetztes Denken

?        Entscheidungsfreudigkeit

11.5. Persönliche Anforderungen

?        Ausgeprägte Kunden- und Serviceorientierung

?        Ausgeprägte Eigenverantwortlichkeit

?        Hohe Konfliktfähigkeit (auch im interkulturellen Kontext)

?        Sehr gutes Verhandlungsgeschick, Überzeugungskraft

?        Kommunikationsfähigkeit und entsprechendes Auftreten im Kundenverkehr

?        Teamfähigkeit

?        Didaktische Fähigkeiten“

Der Gutachter, XXXX , hielt zuletzt in seiner Oberbegutachtung vom 18.09.2024 folgende Diagnose fest:Der Gutachter, römisch 40 , hielt zuletzt in seiner Oberbegutachtung vom 18.09.2024 folgende Diagnose fest:

„Diagnose (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit):

XXXX römisch 40

Zustand nach XXXX , Rehabilitation Juli 2022 7/2022Zustand nach römisch 40 , Rehabilitation Juli 2022 7/2022

XXXX , Beobachtung und Behandlung, XXXX eingestellt“ römisch 40 , Beobachtung und Behandlung, römisch 40 eingestellt“

Nach neurologisch-psychiatrischer Begutachtung vom 10.09.2024 durch XXXX wurde festgehalten: „[…] Nach einer XXXX liegt ein diskreter XXXX vor mit Ungeschicklichkeiten der Extremitäten. Damit verbunden besteht ein XXXX mit Konzentrationsschwierigkeiten, Vergesslichkeit und zerebraler Ermüdung. Parallel dazu besteht eine ängstliche depressive Verstimmung. Eine entsprechende Behandlung und Rehabilitationsversuche sind erfolgt, ohne dass eine wesentliche Besserung eingetreten ist. In Bezug auf das psychiatrisch-neurologische Gutachten von XXXX ist keine wesentliche Änderung eingetreten. Sie kann XXXX ihr vorgeschriebenes Leistungskalkül in beruflicher Hinsicht nicht erfüllen. […]“Nach neurologisch-psychiatrischer Begutachtung vom 10.09.2024 durch römisch 40 wurde festgehalten: „[…] Nach einer römisch 40 liegt ein diskreter römisch 40 vor mit Ungeschicklichkeiten der Extremitäten. Damit verbunden besteht ein römisch 40 mit Konzentrationsschwierigkeiten, Vergesslichkeit und zerebraler Ermüdung. Parallel dazu besteht eine ängstliche depressive Verstimmung. Eine entsprechende Behandlung und Rehabilitationsversuche sind erfolgt, ohne dass eine wesentliche Besserung eingetreten ist. In Bezug auf das psychiatrisch-neurologische Gutachten von römisch 40 ist keine wesentliche Änderung eingetreten. Sie kann römisch 40 ihr vorgeschriebenes Leistungskalkül in beruflicher Hinsicht nicht erfüllen. […]“

Im Rahmen seiner Beurteilung des Kalküls hielt der Gutachter, XXXX Folgendes fest:Im Rahmen seiner Beurteilung des Kalküls hielt der Gutachter, römisch 40 Folgendes fest:

„Arbeitshaltung: sitzend: vorwiegend

gehend und stehend: fallweise

Körperliche Belastbarkeit: leicht: überwiegend, mittel: fallweise

Hebe- und Trageleistungen: leicht: fallweise

Zwangshaltung: über Kopf vorgebeugt: — gebückt: fallweise, kniend, hockend: fallweise

Exposition (Nässe, Kälte, Hitze, Staub): fallweise

Arbeitsart: Feinarbeit: rechts ohne wesentliche Einschränkungen, links fallweise

Grobarbeit: fallweise

Fingerfertigkeit: rechts überwiegend, links keine

Arbeitstempo: geringer Zeitdruck

Psychische Belastbarkeit: durchschnittlich

Anpassungsfähigkeit und Flexibilität: gering

Planung und Strukturierung von Aufgaben: gering

Durchhaltevermögen: gering

Führungsfähigkeit: gering

Gruppenfähigkeit: durchschnittlich

Geistiges Leistungsvermögen: einfach

Aufenthalt in geschlossenen Räumen: ständig

im Freien: überwiegend

Lärm: nein

höhenexponiert: nein

allgemein exponiert: nein

Waffengebrauch: Nein

Lenken eines KFZ: berufsmäßig nein

Nachtarbeit: nein, Schichtarbeit: nein

Bildschirmarbeit: ja bis zu 10 Prozent

Kundenkontakt: nein

Anmarschweg: bis 500 Meter

Übliche Arbeitspausen ausreichend: nein

bei Ermüdung: alle zwei Stunden eine halbe Stunde Pause“

Der Gutachter, XXXX , hielt zum Punkt „Voraussichtliche Entwicklung“ abschließend fest:Der Gutachter, römisch 40 , hielt zum Punkt „Voraussichtliche Entwicklung“ abschließend fest:

„Besserung zu erwarten: nein

Nachuntersuchung empfohlen: nein

Reha-Maßnahmen: gelegentlich zur Besserung des subjektiven und körperlichen Befindens“

Ergänzend führte XXXX in seinem Gutachten an, dass eine weitere Untersuchung durch einen Facharzt nicht erforderlich ist.Ergänzend führte römisch 40 in seinem Gutachten an, dass eine weitere Untersuchung durch einen Facharzt nicht erforderlich ist.

Der Gutachter, XXXX , führte zum Leistungskalkül im Rahmen der Oberbegutachtung vom 18.09.2024 Folgendes an:Der Gutachter, römisch 40 , führte zum Leistungskalkül im Rahmen der Oberbegutachtung vom 18.09.2024 Folgendes an:

„Leistungskalkül und medizinische Stellungnahme:

Begründung:

Nach XXXX bei XXXX sind Ungeschicklichkeiten der Extremitäten XXXX verblieben und es besteht ein leichtes XXXX mit Konzentrationsschwierigkeiten, Vergesslichkeit und zerebraler Ermüdung. Parallel dazu besteht eine ängstliche depressive Verstimmung. Fachgerechte Behandlung und Rehabilitationsversuche haben keine wesentliche Besserung ergeben. Nur geringer Zeitdruck ist zu verkraften. Anpassungsfähigkeit und beruflich situative Flexibilität sind gering. Fähigkeiten der Planung und Strukturierung von Aufgaben sind gering. Das Durchhaltevermögen ist gering. Das geistige Leistungsvermögen ist beschränkt auf einfache Anforderungen. Arbeiten an allgemeinen Gefahren exponierten Stellen (einschließlich unter Bedingungen des Straßenverkehrs) scheiden aus. Berufsbedingtes Lenken von KFZs scheidet aus. Somit ist die konkrete Tätigkeit nicht zu erfüllen. Das Zustandsbild macht zudem geregelte Arbeiten unzumutbar, denn übliche Arbeitspausen sind nicht ausreichend und es können mehr als 500 Meter Anmarschweg nicht bewältigt werden. Neuropsychiatrisch ist keine Kalkül-relevante Besserung zu erwarten, ausdrücklich gilt dies auch, falls weitere REHA- Maßnahmen erfolgen. Es handelt sich um einen Dauerzustand.“Nach römisch 40 bei römisch 40 sind Ungeschicklichkeiten der Extremitäten römisch 40 verblieben und es besteht ein leichtes römisch 40 mit Konzentrationsschwierigkeiten, Vergesslichkeit und zerebraler Ermüdung. Parallel dazu besteht eine ängstliche depressive Verstimmung. Fachgerechte Behandlung und Rehabilitationsversuche haben keine wesentliche Besserung ergeben. Nur geringer Zeitdruck ist zu verkraften. Anpassungsfähigkeit und beruflich situative Flexibilität sind gering. Fähigkeiten der Planung und Strukturierung von Aufgaben sind gering. Das Durchhaltevermögen ist gering. Das geistige Leistungsvermögen ist beschränkt auf einfache Anforderungen. Arbeiten an allgemeinen Gefahren exponierten Stellen (einschließlich unter Bedingungen des Straßenverkehrs) scheiden aus. Berufsbedingtes Lenken von KFZs scheidet aus. Somit ist die konkrete Tätigkeit nicht zu erfüllen. Das Zustandsbild macht zudem geregelte Arbeiten unzumutbar, denn übliche Arbeitspausen sind nicht ausreichend und es können mehr als 500 Meter Anmarschweg nicht bewältigt werden. Neuropsychiatrisch ist keine Kalkül-relevante Besserung zu erwarten, ausdrücklich gilt dies auch, falls weitere REHA- Maßnahmen erfolgen. Es handelt sich um einen Dauerzustand.“

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom XXXX 2024, Zl XXXX , wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung beträgt 50 von Hundert. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom römisch 40 2024, Zl römisch 40 , wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung beträgt 50 von Hundert.

Die Beschwerdeführerin kann aufgrund ihres körperlichen und geistigen Gesundheitszustandes die Aufgaben ihres ursprünglichen Arbeitsplatzes nicht erfüllen. Der Beschwerdeführerin kann im Wirkungsbereich ihrer Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden, dessen Aufgaben sie erfüllen kann. Eine Besserung ihres Gesundheitszustandes, der es ihr ermöglichen würde, die Aufgaben ihres Arbeitsplatzes wieder zu erfüllen, ist nicht möglich.

Der Beschwerdeführerin ist die Ausübung der auf ihrem Arbeitsplatz geforderten Tätigkeiten aufgrund ihres Gesundheitszustandes auf Dauer nicht möglich und auf Dauer nicht zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin und zur Dauer des Krankenstandes ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. In der mündlichen Verhandlung bestätigte die belangte Behörde die Richtigkeit dieser Aufzeichnungen (VHP, S. 3). Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin und zur Dauer des Krankenstandes ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. In der mündlichen Verhandlung bestätigte die belangte Behörde die Richtigkeit dieser Aufzeichnungen (VHP, Sitzung 3).

Aus der im Verwaltungsakt aufliegenden und im Bescheid zitierten Arbeitsplatzbeschreibung der Beschwerdeführerin ergeben sich zweifelsfrei die festgestellten Aufgaben und Anforderungen. Der Inhalt der Arbeitsplatzbeschreibung wurde im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch nicht substantiiert bestritten.

Die festgestellte Diagnose ist der Stellungnahme im Rahmen der Oberbegutachtung zu entnehmen und stimmt mit den bisherigen Diagnosen, die im Rahmen der neurologisch-psychiatrischen Begutachtung vom 16.05.2024 und 10.09.2024 festgehalten wurden überein. Aus dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 10.09.2024 ergeben sich auch zweifelsfrei die Feststellungen über das aktuelle Leistungskalkül. Das vorliegende Gutachten und die Oberbegutachtung sind schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchfrei, weshalb diese den Feststellungen zu Grunde gelegt werden konnten.

Aus dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten geht insbesondere hervor, dass keine Besserung zu erwarten ist. Ebenso wurde eine Nachuntersuchung nicht empfohlen und Rehabilitationsmaßnahmen seien gelegentlich zur Besserung des subjektiven und körperlichen Befindens geeignet. Aus dem aktuellen medizinischen Gutachten ergibt somit, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der Tätigkeiten, die mit ihrem festgestellten Arbeitsplatz verbunden sind, auf Dauer nicht möglich ist. Dies ergibt sich insbesondere aufgrund des festgestellten Leistungskalküls von XXXX . So ist nur geringer Zeitdruck zu verkraften. Anpassungsfähigkeit und beruflich situative Flexibilität sind gering. Fähigkeiten der Planung und Strukturierung von Aufgaben sind gering. Das Durchhaltevermögen ist gering. Das geistige Leistungsvermögen ist beschränkt auf einfache Anforderungen. Berufsbedingtes Lenken von KFZs scheidet aus. Kundenkontakt wurde verneint. Bildschirmarbeit wurde nur bis zu 10% bejaht. Aus der Arbeitsplatzbeschreibung ergibt sich ausdrücklich, dass die Tätigkeiten unter anderem die Fähigkeiten, ausgeprägte Kunden- und Serviceorientierung, ausgeprägte Eigenverantwortlichkeit, hohe Konfliktfähigkeit (auch im interkulturellen Kontext), sehr gutes Verhandlungsgeschick, Überzeugungskraft, ausgeprägtes vernetztes Denken, Befragung von Zeug/innen und Auskunftspersonen, Kommunikationsfähigkeit und entsprechendes Auftreten im Kundenverkehr, erfordern. Wie sich aus dem Leistungskalkül eindeutig ergibt, ist die Beschwerdeführerin daher aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage diese Fähigkeiten uneingeschränkt und dauerhaft umzusetzen. Diesen Umstand bestätigte die Beschwerdeführerin auch wiederholt selbst (vgl. Ausführungen in der Stellungnahme vom 25.11.2024; Beschwerdeschrift, S. 2; OZ 14).Aus dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten geht insbesondere hervor, dass keine Besserung zu erwarten ist. Ebenso wurde eine Nachuntersuchung nicht empfohlen und Rehabilitationsmaßnahmen seien gelegentlich zur Besserung des subjektiven und körperlichen Befindens geeignet. Aus dem aktuellen medizinischen Gutachten ergibt somit, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der Tätigkeiten, die mit ihrem festgestellten Arbeitsplatz verbunden sind, auf Dauer nicht möglich ist. Dies ergibt sich insbesondere aufgrund des festgestellten Leistungskalküls von römisch 40 . So ist nur geringer Zeitdruck zu verkraften. Anpassungsfähigkeit und beruflich situative Flexibilität sind gering. Fähigkeiten der Planung und Strukturierung von Aufgaben sind gering. Das Durchhaltevermögen ist gering. Das geistige Leistungsvermögen ist beschränkt auf einfache Anforderungen. Berufsbedingtes Lenken von KFZs scheidet aus. Kundenkontakt wurde verneint. Bildschirmarbeit wurde nur bis zu 10% bejaht. Aus der Arbeitsplatzbeschreibung ergibt sich ausdrücklich, dass die Tätigkeiten unter anderem die Fähigkeiten, ausgeprägte Kunden- und Serviceorientierung, ausgeprägte Eigenverantwortlichkeit, hohe Konfliktfähigkeit (auch im interkulturellen Kontext), sehr gutes Verhandlungsgeschick, Überzeugungskraft, ausgeprägtes vernetztes Denken, Befragung von Zeug/innen und Auskunftspersonen, Kommunikationsfähigkeit und entsprechendes Auftreten im Kundenverkehr, erfordern. Wie sich aus dem Leistungskalkül eindeutig ergibt, ist die Beschwerdeführerin daher aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage diese Fähigkeiten uneingeschränkt und dauerhaft umzusetzen. Diesen Umstand bestätigte die Beschwerdeführerin auch wiederholt selbst vergleiche Ausführungen in der Stellungnahme vom 25.11.2024; Beschwerdeschrift, Sitzung 2; OZ 14).

Auch wenn XXXX ausführte, dass die Beschwerdeführerin XXXX ihr vorgeschriebenes Leistungskalkül in beruflicher Hinsicht nicht erfüllen könne, kann die Formulierung XXXX keine Besserung des Gesundheitszustandes in absehbarer Zeit begründen. Vielmehr verneinte der Gutachter ausdrücklich unter dem Punkt „Voraussichtliche Entwicklung“ den Unterpunkt, ob eine Besserung zu erwarten sei. Somit ist die Schlussfolgerung des Gutachters XXXX schlüssig und nachvollziehbar indem er ebenfalls im Rahmen seiner Oberbegutachtung ausführte, dass somit die konkrete Tätigkeit nicht zu erfüllen sei. Das Zustandsbild mache zudem geregelte Arbeiten unzumutbar, denn übliche Arbeitspausen seien nicht ausreichend und es könnten mehr als 500 Meter Anmarschweg nicht bewältigt werden. Ausdrücklich hielt er fest: „Neuropsychiatrisch ist keine Kalkül-relevante Besserung zu erwarten, ausdrücklich gilt dies auch, falls weitere REHA- Maßnahmen erfolgen. Es handelt sich um einen Dauerzustand.“Auch wenn römisch 40 ausführte, dass die Beschwerdeführerin römisch 40 ihr vorgeschriebenes Leistungskalkül in beruflicher Hinsicht nicht erfüllen könne, kann die Formulierung römisch 40 keine Besserung des Gesundheitszustandes in absehbarer Zeit begründen. Vielmehr verneinte der Gutachter ausdrücklich unter dem Punkt „Voraussichtliche Entwicklung“ den Unterpunkt, ob eine Besserung zu erwarten sei. Somit ist die Schlussfolgerung des Gutachters römisch 40 schlüssig und nachvollziehbar indem er ebenfalls im Rahmen seiner Oberbegutachtung ausführte, dass somit die konkrete Tätigkeit nicht zu erfüllen sei. Das Zustandsbild mache zudem geregelte Arbeiten unzumutbar, denn übliche Arbeitspausen seien nicht ausreichend und es könnten mehr als 500 Meter Anmarschweg nicht bewältigt werden. Ausdrücklich hielt er fest: „Neuropsychiatrisch ist keine Kalkül-relevante Besserung zu erwarten, ausdrücklich gilt dies auch, falls weitere REHA- Maßnahmen erfolgen. Es handelt sich um einen Dauerzustand.“

Das vorliegende Gutachten und die Oberbegutachtung waren schlüssig und nachvollziehbar, weshalb von weiteren Ermittlungen abzusehen war. Die Beschwerdeführerin trat dem Gutachten und der Oberbegutachtung auch nicht substantiiert entgegen. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen konnte zu den maßgeblichen Feststellungen gelangt werden. Zum Vorliegen einer dauerhaften Dienstunfähigkeit wird des Weiteren auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt 3.3. verwiesen.

Die belangte Behörde legte zuletzt eine Liste von vakanten Verweisarbeitsplätzen vor. Diese weisen jedoch einerseits alle dasselbe Anforderungsprofil und damit dasselbe Leistungskalkül wie der Stammarbeitsplatz der Beschwerdeführerin vor und andererseits befanden sie sich in einem Umkreis von über 100 km vom Wohnort der Beschwerdeführerin entfernt. Somit kommen diese Arbeitsplätze auch nicht in Betracht, nachdem der Anmarschweg mehr als 500 m beträgt. Die Beschwerdeführerin selbst führte in ihrer Stellungnahme dazu aus, dass sie das Anforderungs-/Leistungsprofil der vakanten Verweisarbeitsplätze aufgrund ihrer Krankheit derzeit nicht imstande sei zu erfüllen (vgl. OZ 12, OZ 14). Zuletzt teilte die belangte Behörde mit, dass in einem Umkreis von 50 km kein gleichwertiger Arbeitsplatz vorhanden bzw. vakant sei und jene Verweisarbeitsplätze die weiter als 50km entfernt seien, wiederum das Anforderungsprofil des Stammarbeitsplatzes der Beschwerdeführerin vorweisen und somit nicht in Betracht kommen (OZ 12 und 14; VHP, S. 3 und 4; Beilage ./I des VHP). Somit konnte auch die Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführerin im Wirkungsbereich ihrer Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie erfüllen kann.Die belangte Behörde legte zuletzt eine Liste von vakanten Verweisarbeitsplätzen vor. Diese weisen jedoch einerseits alle dasselbe Anforderungsprofil und damit dasselbe Leistungskalkül wie der Stammarbeitsplatz der Beschwerdeführerin vor und andererseits befanden sie sich in einem Umkreis von über 100 km vom Wohnort der Beschwerdeführerin entfernt. Somit kommen diese Arbeitsplätze auch nicht in Betracht, nachdem der Anmarschweg mehr als 500 m beträgt. Die Beschwerdeführerin selbst führte in ihrer Stellungnahme dazu aus, dass sie das Anforderungs-/Leistungsprofil der vakanten Verweisarbeitsplätze aufgrund ihrer Krankheit derzeit nicht imstande sei zu erfüllen vergleiche OZ 12, OZ 14). Zuletzt teilte die belangte Behörde mit, dass in einem Umkreis von 50 km kein gleichwertiger Arbeitsplatz vorhanden bzw. vakant sei und jene Verweisarbeitsplätze die weiter als 50km entfernt seien, wiederum das Anforderungsprofil des Stammarbeitsplatzes der Beschwerdeführerin vorweisen und somit nicht in Betracht kommen (OZ 12 und 14; VHP, Sitzung 3 und 4; Beilage ./I des VHP). Somit konnte auch die Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführerin im Wirkungsbereich ihrer Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie erfüllen kann.

Es waren somit insgesamt die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 (BDG) idgF lauten auszugsweise wie folgt:3.1.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, (BDG) idgF lauten auszugsweise wie folgt:

„Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.Paragraph 14, (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – ausgenommen für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.

(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn

1.       die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder

2.       die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder

3.       die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.

Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.

(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß Paragraph 22 b, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Absatz 5,

(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Absatz 5,

(8) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 40 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (WV), nicht ein.“(8) Die Versetzung in den Ruhestand nach Absatz 4, oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 112, oder einer Dienstenthebung gemäß Paragraph 40, des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, (WV), nicht ein.“

3.1.2. § 14 Abs. 1 BDG 1979 normiert als Voraussetzung für die amtswegige Ruhestandsversetzung die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter Dienstunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die durch körperliche oder geistige Unzulänglichkeit bedingte Unfähigkeit des Beamten zu verstehen, den Dienstobliegenheiten ordnungsgemäß nachzukommen; vernünftigerweise kann darunter nicht die Unfähigkeit zu jeglicher Dienstverrichtung, sondern nur die Unfähigkeit des Beamten, seine ihm aufgrund seiner dienstrechtlichen Stellung zukommenden Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, verstanden werden. Unter „Dienstunfähigkeit“ ist alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstes aufhebt, also nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und geistige Mängel, welche die ordnungsgemäße Führung der dem Beamten übertragenen Geschäfte ausschließen (vgl. VwGH 19.03.2003, 2002/12/0301; ErläutRV 11 BlgNR 15. GP, 80).3.1.2. Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 normiert als Voraussetzung für die amtswegige Ruhestandsversetzung die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter Dienstunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die durch körperliche oder geistige Unzulänglichkeit bedingte Unfähigkeit des Beamten zu verstehen, den Dienstobliegenheiten ordnungsgemäß nachzukommen; vernünftigerweise kann darunter nicht die Unfähigkeit zu jeglicher Dienstverrichtung, sondern nur die Unfähigkeit des Beamten, seine ihm aufgrund seiner dienstrechtlichen Stellung zukommenden Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, verstanden werden. Unter „Dienstunfähigkeit“ ist alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstes aufhebt, also nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und geistige Mängel, welche die ordnungsgemäße Führung der dem Beamten übertragenen Geschäfte ausschließen vergleiche VwGH 19.03.2003, 2002/12/0301; ErläutRV 11 BlgNR 15. GP, 80).

Um eine Versetzung in den Ruhestand zu rechtfertigen, muss die Dienstunfähigkeit auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen (vgl. VwGH 23.02.2007, 2004/12/0116). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann verneint werden darf, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann (vgl. VwGH 22.02.2011, 2010/12/0035). Eine Dienstunfähigkeit, deren Wegfall innerhalb von 18 Monaten absehbar ist, stellt keine „dauernde“ dar. Die maßgebliche Grenze wird bei zwei Jahren liegen (VwGH 22.02.2011, 2010/12/0004).Um eine Versetzung in den Ruhestand zu rechtfertigen, muss die Dienstunfähigkeit auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen vergleiche VwGH 23.02.2007, 2004/12/0116). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann verneint werden darf, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann vergleiche VwGH 22.02.2011, 2010/12/0035). Eine Dienstunfähigkeit, deren Wegfall innerhalb von 18 Monaten absehbar ist, stellt keine „dauernde“ dar. Die maßgebliche Grenze wird bei zwei Jahren liegen (VwGH 22.02.2011, 2010/12/0004).

Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht vom ärztlichen Sachverständigen, sondern von der Dienstbehörde zu entscheiden ist. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Fachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben (vgl. VwGH 18.04.2011, 2007/12/0016 mwN). Dabei ist auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der „dauernden Dienstunfähigkeit“ zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, das heißt aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein (VwGH 17.10.2008, 2007/12/0014). Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 14.12.2005, 2002/12/0039).Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht vom ärztlichen Sachverständigen, sondern von der Dienstbehörde zu entscheiden ist. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Fachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben vergleiche VwGH 18.04.2011, 2007/12/0016 mwN). Dabei ist auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der „dauernden Dienstunfähigkeit“ zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, das heißt aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein (VwGH 17.10.2008, 2007/12/0014). Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen vergleiche VwGH 14.12.2005, 2002/12/0039).

Dabei ist die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten zunächst in Ansehung seines aktuellen beziehungsweise des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 in Betracht kommt (VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209 mit Verweis auf VwGH 14.10.2009, 2008/12/0212 mwN).Dabei ist die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten zunächst in Ansehung seines aktuellen beziehungsweise des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 in Betracht kommt (VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209 mit Verweis auf VwGH 14.10.2009,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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