TE Vwgh Erkenntnis 2008/10/17 2007/12/0014

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Veröffentlicht am 17.10.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §52;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3 idF 2006/I/090;
BDG 1979 §14 Abs3;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
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  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
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  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
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  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
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  1. BDG 1979 § 14 heute
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  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
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  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des G D in N, vertreten durch Dr. Egbert Schmid und Dr. Michael Kutis, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 113, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 30. November 2006, Zl. PRB/PEV-488814/06-A03, betreffend Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des G D in N, vertreten durch Dr. Egbert Schmid und Dr. Michael Kutis, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 113, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 30. November 2006, Zl. PRB/PEV-488814/06-A03, betreffend Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 14, BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Der 1967 geborene Beschwerdeführer steht seit dem 1. Jänner 2007 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Davor war er als Beamter der Verwendungsgruppe PT 8 der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zugeteilt und als Gesamtzusteller an der Zustellbasis 1150 Wien tätig. Im Jahr 1999 stürzte der Beschwerdeführer im Zuge einer Zustellung und verletzte sich am rechten Knie. In weiterer Folge waren Operationen an diesem Knie erforderlich; ab dem 27. Juli 2004 befand sich der Beschwerdeführer im Krankenstand.römisch eins. Der 1967 geborene Beschwerdeführer steht seit dem 1. Jänner 2007 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Davor war er als Beamter der Verwendungsgruppe PT 8 der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zugeteilt und als Gesamtzusteller an der Zustellbasis 1150 Wien tätig. Im Jahr 1999 stürzte der Beschwerdeführer im Zuge einer Zustellung und verletzte sich am rechten Knie. In weiterer Folge waren Operationen an diesem Knie erforderlich; ab dem 27. Juli 2004 befand sich der Beschwerdeführer im Krankenstand.

In einem auf Veranlassung der Dienstbehörde erster Instanz eingeholten orthopädischen Fachgutachten vom 25. Jänner 2005 wird auf Vorbefunde hingewiesen und eine Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorgenommen. Nach dieser Beurteilung treten beim Beschwerdeführer belastungsabhängige Schmerzen des rechten Kniegelenkes vor allem beim Stiegensteigen auf; die körperliche Mobilität sei dadurch leicht bis mittelgradig eingeschränkt, die geistige Mobilität sei nicht eingeschränkt. Die belastungsabhängigen Schmerzen, die dem Bereich des operierten Kniescheibengleitflächengelenkanteiles des rechten Kniegelenkes zuzuordnen sind, würden wahrscheinlich dauerhaft bestehen bleiben. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer seine bisherige berufliche Arbeit nicht fortsetzen könne, wird die Möglichkeit der Ausübung einer anderen auf dem Arbeitsmarkt angebotenen Tätigkeit ohne Verschlechterung des Gesundheitszustandes bejaht. Bei einer möglichen Berufsausübung jedenfalls zu unterlassen seien jedoch: "dauernde gehende und stehende Arbeitshaltung in Verbindung mit Stiegensteigen, Zwangshaltungen in der Hocke bzw. kniend". Unter Einhaltung dieser Vorgaben sei eine Vollzeitarbeit möglich.

Auf Grund dieses Gutachtens leitete die Dienstbehörde erster Instanz (Personalamt Wien der Österreichischen Post Aktiengesellschaft) bezüglich des Beschwerdeführers ein Ruhestandsversetzungsverfahren ein und trat an die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zwecks Einholung entsprechender Gutachten heran.

In einem nach Durchführung einer Untersuchung des Beschwerdeführers erstatteten ärztlichen Gesamtgutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 9. Juni 2005 wird auf vorliegende Befunde hingewiesen und als Diagnose zusammengefasst Folgendes ausgeführt:

"a) Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit: ICD-10:

M93.9

...

Zustand nach operativer Sanierung eines Knorpeldefekts im rechten Kniegelenk 28.7.2004 (autologe Knorpelzelltransplantation nach Züchtung auf einem Flies wegen Osteochondritis dissecans)"

Eine kalkülsändernde Besserung durch Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sei nicht möglich. Auch eine Besserung des Gesundheitszustandes wird in diesem Gutachten für nicht möglich eingeschätzt; es sei auch keine Anpassung und Gewöhnung an den bleibenden Leidenszustand in einem solchen Ausmaß eingetreten, dass sich das Restleistungskalkül verbessert hat.

Zum Gesamtleistungskalkül wird ausgeführt, dass folgende Anforderungen dem Beschwerdeführer vollschichtig zumutbar seien:

Arbeitshaltung im Sitzen ständig, im Stehen und Gehen fallweise;

ständig leichte und fallweise mittlere körperliche Belastbarkeit (keine schwere körperliche Belastbarkeit); ständige Tätigkeit in geschlossenen Räumen, im Freien und unter starker Lärmeinwirkung;

fallweises berufsbedingtes Lenken eines KFZ und fallweise allgemein exponierte Tätigkeit (nicht aber höhenexponierte Tätigkeit); überwiegend leichte und fallweise mittelschwere Hebe- und Trageleistungen (nicht jedoch schwere Hebe- und Trageleistungen d.h. Anheben von Gegenständen über 25 kg und/oder Tragen von Gegenständen über 15 kg); überwiegend Zwangshaltungen überkopf, vorgebeugt, gebückt, und andere (nicht jedoch kniend und hockend); überwiegend Exposition von Kälte, Nässe, Hitze, Staub;

überwiegend Feinarbeiten, Grobarbeiten und Fingerfertigkeiten rechts und links (Gebrauchhand rechts überwiegend);

bildschirmunterstützter Arbeitsplatz und reine Bildschirmarbeit;

Nachtarbeit, Schichtarbeit, Kundenkontakt; Arbeitstempo unter fallweise besonderem Zeitdruck; außergewöhnliche psychische Belastbarkeit; geistiges Leistungsvermögen: sehr schwierig.

In der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 13. Juni 2005 werden die Diagnose sowie das Gesamtrestleistungskalkül des orthopädischen Gutachtens wiederholt und weiters ausgeführt:

"Eine leistungskalkülrelevante Besserung der unter Punkt 1 angeführten Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit ist nicht möglich."

In einem Schreiben vom 15. Juli 2005 teilte daraufhin das Personalamt Wien der Österreichischen Post Aktiengesellschaft dem Beschwerdeführer mit, dass er nach der vorliegenden Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA seine dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen könne. Ein anderer seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz, den er auf Grund seines Gesundheitszustandes besorgen könne, könne ihm im Bereich der Dienstbehörde nicht zur Verfügung gestellt werden. Daher sei eine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Aussicht genommen.In einem Schreiben vom 15. Juli 2005 teilte daraufhin das Personalamt Wien der Österreichischen Post Aktiengesellschaft dem Beschwerdeführer mit, dass er nach der vorliegenden Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA seine dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen könne. Ein anderer seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz, den er auf Grund seines Gesundheitszustandes besorgen könne, könne ihm im Bereich der Dienstbehörde nicht zur Verfügung gestellt werden. Daher sei eine Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, BDG 1979 zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Aussicht genommen.

Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit einer Stellungnahme vom 29. Juli 2005; darin verlangt er, dass ihm zusätzlich zur Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA auch die darin erwähnten ärztlichen Gesamtgutachten übermittelt werden. Das in der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes erwähnte Leistungskalkül sei zum Teil nicht zutreffend; ihm sei nicht nur fallweises Stehen und Gehen, sondern beides überwiegend möglich, sofern es nicht mit dem Tragen schwerer oder mit dem überwiegenden Tragen mittelschwerer Lasten verbunden sei. Er sei auch fallweise schwer und überwiegend mittelschwer belastbar sowie in der Lage, ständig ein KFZ zu lenken und ebenso höhenexponiert bzw. allgemein exponiert zu arbeiten. Zum Beweis seiner Dienstfähigkeit lege er ein Gutachten eines Facharztes für Unfallheilkunde vom 2. April 2005 vor, ein weiteres orthopädisches Gutachten werde nachgereicht. Im derzeitigen Zustand befinde er sich im Stadium der Rekonvaleszenz, die geraume Zeit in Anspruch nehmen werde. Er sei auch gegenwärtig nicht dienstunfähig, allerdings noch nicht wieder als Postzusteller einsetzbar. Es treffe keineswegs zu, dass es im Bereich des Unternehmens keine adäquaten Arbeitsplätze gebe. Die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 seien somit nicht gegeben.Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit einer Stellungnahme vom 29. Juli 2005; darin verlangt er, dass ihm zusätzlich zur Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA auch die darin erwähnten ärztlichen Gesamtgutachten übermittelt werden. Das in der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes erwähnte Leistungskalkül sei zum Teil nicht zutreffend; ihm sei nicht nur fallweises Stehen und Gehen, sondern beides überwiegend möglich, sofern es nicht mit dem Tragen schwerer oder mit dem überwiegenden Tragen mittelschwerer Lasten verbunden sei. Er sei auch fallweise schwer und überwiegend mittelschwer belastbar sowie in der Lage, ständig ein KFZ zu lenken und ebenso höhenexponiert bzw. allgemein exponiert zu arbeiten. Zum Beweis seiner Dienstfähigkeit lege er ein Gutachten eines Facharztes für Unfallheilkunde vom 2. April 2005 vor, ein weiteres orthopädisches Gutachten werde nachgereicht. Im derzeitigen Zustand befinde er sich im Stadium der Rekonvaleszenz, die geraume Zeit in Anspruch nehmen werde. Er sei auch gegenwärtig nicht dienstunfähig, allerdings noch nicht wieder als Postzusteller einsetzbar. Es treffe keineswegs zu, dass es im Bereich des Unternehmens keine adäquaten Arbeitsplätze gebe. Die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 14, BDG 1979 seien somit nicht gegeben.

In dem gleichzeitig vorgelegten Gutachten eines Facharztes für Unfallheilkunde wird auf Vorbefunde sowie das Ergebnis der eigenen Untersuchung hingewiesen. Bei dem Beschwerdeführer sei daher die Diagnose einer "traumatisch bedingten OSTEOCHONDROSE DISSECANS zu stellen". Ferner wird darin zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeführt (Schreibfehler hier und in den folgenden Zitaten im Original):

"Eine Arbeitsfähigkeit ist gegeben unter Berücksichtigung, dass von Herrn G. D nicht die Wegleistung wie vor dem Arbeitsunfall erwartet werden kann. Eine Arbeit im Postamt selbst ist zumutbar.

Aus medizinischer Sicht gibt es keinen Grund der für eine Pensionierung."

Das in der Stellungnahme des Beschwerdeführers angekündigte weitere orthopädische Gutachten wurde vom Beschwerdeführer trotz Urgenz der Dienstbehörde erster Instanz nicht vorgelegt.

Nach Übermittlung des ärztlichen Gesamtgutachtens der PVA und des orthopädischen Gutachtens vom 25. Jänner 2005 gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Jänner 2006 eine Stellungnahme ab, in der er diesem Gutachten entgegentrat. Das Gesamtgutachten der PVA sei insofern unrichtig, als ihm eine Arbeitshaltung im Stehen überwiegend möglich sei und er ebenso in der Lage sei, ein KFZ überwiegend zu lenken. Auch das orthopädische Fachgutachten vom 25. Jänner 2005 - mit dem der Beschwerdeführer "im Wesentlichen konform" gehe - sei jedoch richtigerweise in einzelnen Punkten anders zu formulieren. Unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer dargestellten Korrekturen (diese beziehen sich auf seine Fähigkeit zu Dienstleistungen im Stehen) sei er dienstfähig. Hinsichtlich des von ihm angekündigten orthopädischen Gutachtens habe sich herausgestellt, dass die Kosten seine wirtschaftliche Leistungskraft übersteigen würden; er sei daher nicht in der Lage es erstatten zu lassen und vorlegen zu können.

Nachdem das Bundesministerium für Finanzen auf Ersuchen der Dienstbehörde erster Instanz am 12. Juni 2006 die Zustimmung zur Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers erteilt hatte, wurde mit Bescheid vom 10. Juli 2006 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 31. Juli 2006 in den Ruhestand versetzt würde. Nach den vorliegenden Gutachten könne er auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben bei der Zustellbasis 1150 Wien nicht mehr erfüllen; ein anderer seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz, den er auf Grund seines Gesundheitszustandes noch ausüben könne, stehe nicht zur Verfügung.Nachdem das Bundesministerium für Finanzen auf Ersuchen der Dienstbehörde erster Instanz am 12. Juni 2006 die Zustimmung zur Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers erteilt hatte, wurde mit Bescheid vom 10. Juli 2006 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 mit Ablauf des 31. Juli 2006 in den Ruhestand versetzt würde. Nach den vorliegenden Gutachten könne er auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben bei der Zustellbasis 1150 Wien nicht mehr erfüllen; ein anderer seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz, den er auf Grund seines Gesundheitszustandes noch ausüben könne, stehe nicht zur Verfügung.

In einer Stellungnahme vom 18. Juli 2006 und der mit demselben Tag datierten Berufung gegen diesen Bescheid trat der Beschwerdeführer dessen Begründung entgegen. Zwar treffe es zu, dass er derzeit seine dienstlichen Aufgaben bei der Zustellbasis 1150 Wien nicht erfüllen könne. Es gebe aber im Rahmen des Unternehmens zahlreiche gleichwertige Arbeitsplätze, deren Anforderungen er bei dem gegebenen medizinischen Kalkül, das sowohl an Anzahl als auch an Gewicht relativ wenige Einschränkungen beinhalte, gerecht werden könne. Diesbezüglich verweise er auf seine bisherigen Stellungnahmen und das von ihm vorgelegte Gutachten eines Facharztes für Unfallheilkunde. "Im Zweifelsfalle" beantrage er ergänzend die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens.

Auf Grund dieses Vorbringens trat die belangte Behörde nochmals an die PVA mit dem Ersuchen um eine Nachuntersuchung heran, wobei die Stellungnahmen des Beschwerdeführers und das von ihm vorgelegte Gutachten eines Facharztes für Unfallheilkunde mitübermittelt wurden.

In dem nach neuerlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erstatteten Gutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 21. September 2006 wird die Diagnose des Vorgutachtens wiederholt; zur ärztlichen Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit wird Folgendes ausgeführt:

"Es liegt sei der Voruntersuchung ein unveränderter Zustand vor. Die OP ist, entsprechend dem im VGA angeführten MRT-Befund, erfolgreich verlaufen, eine verringerte Belastbarkeit ist jedoch dennoch gegeben. Das Leistungskalkül bleibt deswegen unverändert."

Im Übrigen wird wiederum angegeben, dass auch durch Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation eine kalkülsändernde Besserung nicht möglich sei; ebenso sei eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht möglich. Es sei auch keine Anpassung und Gewöhnung an den bleibenden Leidenszustand in einem solchen Ausmaß eingetreten, dass sich das Restleistungskalkül verbessert hat. Es bestehe keine wesentliche Besserung gegenüber dem Gewährungsgutachten. Mit einer wesentlichen (kalkülsrelevanten) Besserung sei nicht zu rechnen. Das Gesamtleistungskalkül nach diesem Gutachten stimmt mit dem Vorgutachten vom 9. Juni 2005 überein.

In der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 26. September 2006 wird als Hauptursache der Minderung der Dienstfähigkeit angegeben "Restbeschwerden bei Zustand nach operativer Sanierung eines Knorpeldefektes im rechten Kniegelenk 07/2004 (autologe Knorpelzelltransplantation nach Züchtung)". Eine leistungskalkülrelevante Besserung der Hauptursache der Minderung der Dienstfähigkeit sei nicht möglich. Das in dieser Stellungnahme enthaltene Gesamtrestleistungskalkül stimmt mit jenem des orthopädischen Fachgutachtens überein.

Das Ergebnis dieser Begutachtung wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit Schreiben vom 24. Oktober 2006 zur Kenntnis gebracht. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Berufung, dass bei ihm keine dauernde Dienstunfähigkeit vorliege, sei festzuhalten, dass die von ihm zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Gesamtzustelldienst (Code 0802) eine körperlich schwere, überwiegend im Gehen, fallweise im Sitzen und Stehen auszuübende verantwortungsvolle Tätigkeit mit durchschnittlichem Zeitdruck sei, bei der durchschnittliche Auffassungsgabe und sehr gute Konzentrationsfähigkeit erforderlich seien. Diese Tätigkeit sei hauptsächlich im Freien und zum Teil in geschlossenen Räumen auszuüben und erfordere überwiegend leichte und fallweise mittelschwere und schwere Hebe- und Trageleistungen. Nach dem chefärztlichen Gutachten der PVA könne der Beschwerdeführer auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben im Gesamtzustelldienst nicht mehr erfüllen, weil ihm gemäß dem erstellten Gesamtrestleistungskalkül nur mehr ständig leichte bis fallweise mittelschwere körperliche Belastung sowie überwiegend leichte und fallweise mittelschwere Hebe- und Trageleistungen zugemutet werden können. Betreffend die Arbeitshaltung seien ihm nur mehr Tätigkeiten ständig im Sitzen und fallweise im Stehen und Gehen zumutbar. Körperlich schwere Tätigkeiten mit fallweise schweren Hebe- und Trageleistungen sowie Tätigkeiten, die überwiegend im Gehen auszuüben sind, seien gemäß dem erstellten Gesamtrestleistungskalkül ausgeschlossen. Zu dieser Frage wurde dem Beschwerdeführer auch das Standard-Anforderungsprofil für die Tätigkeit Code 0802-Gesamtzustelldienst übermittelt.

Hinsichtlich der von der belangten Behörde angestellten Suche nach möglichen Verweisungsarbeitsplätzen heißt es sodann in dem genannten Schreiben:

"Im Hinblick auf Ihre Ausführungen betreffend einer allfälligen Verweisungsmöglichkeit hat die Prüfung ergeben, dass es im Wirkungsbereich der Dienstbehörde (des Regionalzentrums Wien) insgesamt noch folgende gleichwertige Tätigkeiten der Verwendungsgruppe PT 8 gibt:

Code

Bezeichnung

0805

Paketzustelldienst

0809

Verteildienst für Inlandspostsendungen (ausgenommen Geld- und Wertsendungen, ...)

0812

Vorverteildienst

0819

Motorisierte Depotstellenversorgung, Stützpunktfahrten usw.

0820

Elekttrokarren-, Hubstapler- und Büffelfahrer

0827

Fachlicher Hilfsdienst/Schalter

0835

Fachpostverteildienst

0837

Fachlicher Hilfsdienst/Postverzollung z.B. Vorleger)

0840

Fachlicher Hilfsdienst/Distribution

0841

Fachlicher Hilfsdienst/Logistik

0851

Fachlicher Hilfsdienst/adminsitrativer Dienst

0879

KFZ-Lenkerdienst C (Kraftfahrzeuge, ausgenommen Omnibusse, mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7.500 kg)

0880

KFZ- Lenkerdienst B (Kraftfahrzeuge, ausgenommen PKW, mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg)"

Unter Zugrundelegung des Gesamtrestleistungskalküls der PVA käme für den Beschwerdeführer von den im Bereich der Dienstbehörde bestehenden Verweisungsarbeitsplätzen keiner von den angeführten Arbeitsplätzen in Betracht, da bei all diesen Tätigkeiten entweder zumindest fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen zu erbringen sind und/oder diese Arbeiten mit ständiger mittelschwerer oder schwerer körperlichen Belastung verbunden und/oder überwiegend im Stehen bzw. Gehen und/oder unter ständigem überdurchschnittlichem Zeitdruck auszuüben sind; diese Anforderungen könnten vom Beschwerdeführer auf Grund des vom chefärztlichen Dienst der PVA erstellten Gesamtrestleistungskalküls nicht mehr erbracht werden. Die Standard-Anforderungsprofile sämtlicher der im Bereich der Dienstbehörde bestehenden Verweisungsarbeitsplätze wurden dem Beschwerdeführer übermittelt.

Zu seinem Vorbringen betreffend der Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens sei festzustellen, dass auf Grund des von der PVA erstellten Gesamtrestleistungskalküls anhand der Standard-Anforderungsprofile eindeutig abgeklärt werden könne, welche Verweisungsarbeitsplätze im Bereich der Dienstbehörde überhaupt in Betracht kommen. Es bestehe daher keine Notwendigkeit, ein berufskundliches Sachverständigengutachten zur Klärung dieser Frage heranzuziehen.

Zu diesem Schreiben erstattete der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. November 2006 eine Stellungnahme; darin führte er aus, es sei richtig, dass er seine Tätigkeit als Gesamtzusteller nicht mehr ausüben könne. Richtig sei auch die Aufzählung der gleichwertigen Tätigkeiten der Verwendungsgruppe PT 8. Unrichtig sei jedoch, dass sein medizinisches Kalkül zur Ausübung sämtlicher dieser Tätigkeiten nicht mehr ausreiche. Folgende Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer noch ausüben: Verteildienst für Inlandspostsendungen (Code 0809); Fachlicher Hilfsdienst/Schalter (Code 0827); Fachpostverteildienst (Code 0835); Fachlicher Hilfsdienst/administrativer Dienst (Code 0851); KFZ-Lenkerdienst B (Code 0880). Den erstgenannten drei Positionen stünde zwar nach dem Kalkül, so wie es (unzutreffend) eingeschätzt worden sei, überwiegendes Stehen entgegen, jedoch übersteige dieses nicht das vom Beschwerdeführer zu bewältigende Ausmaß. Dem Anforderungsprofil der vierten und fünften Position stehe kalkülmäßig überhaupt nichts entgegen. Allein deshalb sei schon seine Dienstunfähigkeit zu verneinen. Zudem sei die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 26. September 2006 nicht schlüssig; sie entspreche zwar dem Gesamtleistungskalkül des ärztlichen Gesamtgutachtens, jedoch sei dem Gutachten selbst der Ausschluss überwiegend stehender Tätigkeiten nicht entnehmbar. Bei der Darstellung der Beschwerden in diesem Gutachten seien Beschwerden im Stehen nicht genannt. Auch aus keinem anderen Punkte des Gutachtens sei eine Einschränkung hinsichtlich Tätigkeiten im Stehen zu entnehmen, Gleiches gelte für das Lenken eines KFZ.

Nach Einlangen dieser Stellungnahme erging der angefochtene Berufungsbescheid, mit dem die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Dezember 2006 ausgesprochen und die Berufung im Übrigen abgewiesen wurde. In der Begründung dieses Bescheides wird das Verwaltungsgeschehen dargestellt und der Inhalt des Schriftverkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und den einschreitenden Verwaltungsbehörden umfangreich referiert, insbesondere wird das Schreiben der belangten Behörde vom 24. Oktober 2006 (in dem die Anforderungen des letzten Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers sowie der in Betracht kommenden Verweisungsarbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe seinem durch Gutachten festgestellten Leistungskalkül im Einzelnen gegenüber gestellt wird) wiedergegeben, ebenso die letztgenannte Stellungnahme des Beschwerdeführers. Daran anschließend wird Folgendes ausgeführt:

"Dazu ist festzuhalten, dass Ihnen nach dem am 26. September 2006 erstellten Gesamtrestleistungskalkül laut der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vollschichtig körperlich ständig leichte bis fallweise mittelschwere Tätigkeiten, ständig im Sitzen und fallweise im Stehen und Gehen mit überwiegend leichten und fallweise mittelschweren Hebe- und Trageleistungen zumutbar sind. Es gibt keine Einschränkungen hinsichtlich Feinarbeiten, Grobarbeiten und Fingerfertigkeit, auch Schichtarbeit, Nachtarbeit, Kundenkontakt, Bildschirmarbeiten sowie ein bildschirmunterstützter Arbeitsplatz sind möglich. Überwiegende Exposition von Kälte, Nässe, Hitze und Staub sowie fallweise berufsbedingtes Lenken eines KFZ und fallweise allgemein exponiertes Arbeiten sind zumutbar. Vom geistigen Leistungsvermögen sind sehr schwierige Tätigkeiten mit außergewöhnlicher psychischer Belastung und fallweise besonderem Zeitdruck ausübbar. Nicht zumutbar sind ständig mittelschwere sowie jegliche schwere Tätigkeiten sowie jegliche schwere Hebe- und Trageleistungen, weiters überwiegend im Stehen zu verrichtende Arbeiten und ständiger überdurchschnittlicher Zeitdruck. Auch das überwiegende bzw. ständige dienstbedingte Lenken eines KFZ ist gemäß dem erstellten Gesamtrestleistungskalkül ausgeschlossen.

Damit ist eindeutig geklärt, wie auch bereits in unserem Schreiben vom 24. Oktober 2006 ausgeführt und aus den übermittelten Anforderungsprofilen eindeutig ersichtlich ist, dass Sie die Tätigkeit Fachpostverteildienst nicht mehr erfüllen können, weil diese Tätigkeit überwiegend im Stehen auszuüben ist und Sie diese Anforderungen gemäß dem erstellten Gesamtrestleistungskalkül nicht mehr erfüllen können. Die Tätigkeit Fachlicher Hilfsdienst/Schalter erfordert ständig mittelschwere körperliche Belastbarkeit und fallweise auch schwere Hebe- und Tragleistungen und ist ebenfalls überwiegend im Stehen auszuüben. Auch der von Ihnen angeführte Arbeitsplatz Verteildienst für Inlandspostsendungen kann aufgrund Ihres Gesundheitszustandes von Ihnen nicht mehr erfüllt werden, da dieser mit ständig körperlich mittelschwerer Belastung verbunden ist und überwiegend im Stehen unter ständigem überdurchschnittlichem Zeitdruck auszuüben ist. Die Tätigkeit Fachlicher Hilfsdienst/administrativer Dienst ist mit fallweise schweren Hebe- und Trageleistungen verbunden die von Ihnen aufgrund Ihres Gesundheitszustandes nicht mehr erbracht werden können. Die Tätigkeit KFZ-Lenkerdienst B ist mit ständiger mittelschwerer körperlicher Beanspruchung und fallweise schweren Hebe- und Trageleistungen und ständigem überdurchschnittlichem Zeitdruck verbunden. Zusätzlich ist diese Tätigkeit naturgemäß mit häufigem Lenken eines Personenkraftwagens verbunden und sind Ihnen diese Anforderungen nicht möglich und zumutbar.

Sie haben in Ihrem Schreiben vom 14. November 2006 weiters ausgeführt, dass das erstellte Gesamtrestleistungskalkül betreffend der Arbeitshaltung nicht nachvollzogen werden kann, da eine nur fallweise mögliche stehende Arbeitshaltung nur im Gesamtrestleistungskalkül angeführt ist, jedoch dem Gutachten selbst der Ausschluß überwiegend stehender Tätigkeiten nicht entnommen werden kann. Dazu ist festzuhalten, dass der Facharzt für Orthopädie, Dr. F U, anlässlich seiner aktuellen Nachuntersuchung am 21. September 2006 festgehalten hat, dass seit der Voruntersuchung am 9. Juni 2005 trotz erfolgreich verlaufener Operation ein unveränderter Zustand vorliegt und eine verringerte Belastbarkeit gegeben ist und daher die Einschätzungen im Gesamtrestleistungskalkül unverändert bleiben. Das bedeutet, dass Dr. U anlässlich seiner Untersuchungen am 9. Juni 2005 und 21. September 2006 übereinstimmend für Sie nur mehr Tätigkeiten, die ständig im Sitzen und fallweise im Stehen und Gehen zu erledigen sind, für möglich und zumutbar erachtet hat. Tätigkeiten, die mit überwiegendem Stehen oder Gehen verbunden sind, hält Dr. U für ausgeschlossen. Diese Beurteilung ist bei der vorliegenden Grunderkrankung plausibel und nachvollziehbar, weil davon auszugehen ist, dass statische Belastungen, wie sie bei überwiegend gehenden und stehenden Tätigkeiten gegeben sind, Ihrem Gesundheitszustand abträglich sind.

Zu Ihren Ausführungen, dass unter Punkt 2 - Derzeitige Beschwerden - keine Beschwerden beim Stehen angeführt sind, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um die Anamnese handelt. Das bedeutet, dass hier Ihre subjektiven Angaben betreffend Ihres Gesundheitzustandes bei der Untersuchung wiedergegeben, jedoch keine ärztlichen Aussagen getroffen werden. Sie haben anamnestisch angegeben, dass Sie unveränderte Belastungsschmerzen im rechten Knie haben, dass die Operation zwar eine Besserung gebracht hat, die Schmerzen jedoch immer noch unverändert vorhanden sind.

Gleichermaßen zweifeln Sie in Ihrem Schreiben vom 14. November 2006 das erstellte Gesamtrestleisungskalkül in Bezug auf das berufsbedingte Lenken eines KFZ an und behaupten, dass Ihnen ein ständiges berufsbedingtes Lenken möglich sei. Dazu ist festzustellen, dass die ärztlichen Aussagen, wonach Ihnen nur ein fallweise dienstbedingtes Lenken eines KFZ möglich ist, schlüssig nachvollzogen werden können, da aufgrund Ihrer Grunderkrankung (Restbeschwerden bei Zustand nach operativer Sanierung eines Knorpeldefektes im rechten Kniegelenk 07/2004 - autologe Knorpelzelltransplantation nach Züchtung) ein mehr als fallweise dienstbedingtes Lenken eines KFZ nicht zumutbar und aus medizinischer Sicht zu unterlassen ist, um die Gefährdung einer Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes auszuschliessen.

Unbestritten ist, dass für Ihre festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen ein Einsatz auf einem Arbeitsplatz, der überwiegend im Stehen auszuüben ist bzw. ständiges oder überwiegendes berufsbdingtes Lenken eines KFZ beinhaltet, für Ihren derzeitigen Gesundheitszustand äusserst belastbar wäre und eventuell sogar eine Verschlimmerung Ihres Gesundheitszustandes zur Folge haben könnte.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Sie im gesamten Verfahren immer wieder betont und darauf hingewiesen haben, dass Sie auf Grund Ihres Gesundheitszustandes für die Tätigkeit im Gesamtzustelldienst nicht mehr geeignet sind. Dazu wird festgehalten, dass wir, nachdem sich nach unseren Ermittlungen eindeutig ergeben hat, dass Sie dauernd dienstunfähig im Sinn des § 14 BDG 1979 sind, sehr wohl versucht haben Sie entsprechend Ihrer verbliebenen Fähigkeiten und Kenntnisse einzusetzen und sämtliche Verweisungsmöglichkeiten, ohne dass Sie in Ihrer sozialen Stellung absinken, überprüft haben. Wenn aber nach dem Ermittlungsergebnis dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt ist nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen die Ruhestandsversetzung zu verfügen.Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Sie im gesamten Verfahren immer wieder betont und darauf hingewiesen haben, dass Sie auf Grund Ihres Gesundheitszustandes für die Tätigkeit im Gesamtzustelldienst nicht mehr geeignet sind. Dazu wird festgehalten, dass wir, nachdem sich nach unseren Ermittlungen eindeutig ergeben hat, dass Sie dauernd dienstunfähig im Sinn des Paragraph 14, BDG 1979 sind, sehr wohl versucht haben Sie entsprechend Ihrer verbliebenen Fähigkeiten und Kenntnisse einzusetzen und sämtliche Verweisungsmöglichkeiten, ohne dass Sie in Ihrer sozialen Stellung absinken, überprüft haben. Wenn aber nach dem Ermittlungsergebnis dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt ist nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen die Ruhestandsversetzung zu verfügen.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass weder die Ausführungen in Ihrer Berufung noch die von Ihnen im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen geeignet sind und waren, Zweifel an Ihrer Dienstunfähigkeit zu erwecken. Im Hinblick auf Ihren Gesundheitszustand sind Sie nicht mehr in der Lage, Ihre dienstlichen Aufgaben im Gesamtzustelldienst zu erfüllen, weil Ihnen körperlich schwere Tätigkeiten mit fallweise schweren Hebe- und Trageleistungen sowie Tätigkeiten, die überwiegend im Gehen auszuüben sind, nicht möglich und zumutbar sind. Ein anderer gleichwertiger und frei verfügbarer Arbeitsplatz, dessen Aufgaben

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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