Entscheidungsdatum
20.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
,
I406 2321247-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, stellte am 11.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine erkennungsdienstliche Behandlung ergab einen Eurodac-Treffer von Italien.
Am 11.04.2022 richtete das BFA ein Aufnahmegesuch/Wiederaufnahmegesuch an Italien. Die italienische Behörde stimmte einer Rückübernahme zu.
Am 17.05.2022 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 (2a) SMG rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten.Am 17.05.2022 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 den Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, (2a) SMG rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten.
Mit Bescheid vom 20.07.2022 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurück und erließ eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG. Mit Bescheid vom 20.07.2022 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurück und erließ eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG.
Der Beschwerdeführer leistete einen Rechtsmittelverzicht, die Entscheidung ist seit 21.07.2022 rechtskräftig und war bis 02.03.2024 aufrecht.
Aus der diesbezüglichen SIS – Ausschreibung geht hervor, dass Italien gegen den Beschwerdeführer ein - nach wie vor aufrechtes - schengenweites Einreiseverbot verhängte.
Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt neuerlich nach Österreich ein.
Am 31.10.2024 wurde der Beschwerdeführer aufgrund von strafbaren Handlungen festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. Am 31.10.2024 wurde der Beschwerdeführer aufgrund von strafbaren Handlungen festgenommen und in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert.
Gegen ihn wurde am 04.11.2024 ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassen. Gegen ihn wurde am 04.11.2024 ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen.
Weiters wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.
Mit Schreiben vom 06.11.2024, zugestellt am 08.10.2024, teilte das BFA dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu beabsichtigen und räumte ihm die Möglichkeit ein, innerhalb von zehn Tagen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer nahm diese Möglichkeit nicht wahr.
Am 24.02.2025 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer gemäß § 28a (1) 5. Fall SMG wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach dem § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach dem § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Am 24.02.2025 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28 a, (1) 5. Fall SMG wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach dem Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach dem Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten.
Im Zuge der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd das reumütige Geständnis, als erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafe, die Begehung während offener Probezeit und das deutliche Übersteigen der Grenzmenge.
Die algerische Botschaft erteilte die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates.
Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist, gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise, erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot.Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist, gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise, erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 02.10.2025 gegen die Rückkehrentscheidung, die Feststellung, dass die Abschiebung zulässig ist, die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, die Aberkennung der aufschiebende Wirkung sowie das Einreiseverbot.
Mit Beschluss vom 08.10.2025 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu, da die Länderfeststellungen zu Algerien nicht in das Verfahren eingeführt und folglich auch nicht mit dem Beschwerdeführer erörtert worden waren. Mit Beschluss vom 08.10.2025 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu, da die Länderfeststellungen zu Algerien nicht in das Verfahren eingeführt und folglich auch nicht mit dem Beschwerdeführer erörtert worden waren.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 08.01.2026 eine mündliche Verhandlung an.
Angesichts der Strafregisterauskunft, die eine Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer 14-monatigen Freiheitsstrafe am 24.02.2025 festhält, erging die Ladung zur Verhandlung an den Beschwerdeführer per Adresse der Justizanstalt, in der er seine Haft verbüßte, es war dabei die Einvernahme des Beschwerdeführers mit einer Videoschaltung zur Haftanstalt vorgesehen.
Die Justizanstalt, in der der Beschwerdeführer seine Haft verbüßte, teilte mit Mail vom 24.12.2025, bei der Gerichtsabteilung I406 eingegangen am 29.12.2025, mit, am 30.12.2025 sei das errechnete Strafende und werde der Beschwerdeführer entlassen.
Mit Schreiben vom 30.12.2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsvertretung, den Beschwerdeführer für die mündliche Verhandlung am 08.01.2026 in Innsbruck stellig zu machen.
Mit Schreiben vom 05.01.2026 teilte die Rechtsvertretung mit, die Vollmacht werde zurückgelegt. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Innsbruck am 08.01.2025 sei dem Beschwerdeführer am 19.12.2025 zugestellt worden.
Der Beschwerdeführer erschien nicht zur mündlichen Verhandlung am 08.01.2026.
Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt der Beschwerdeführer über keinen gemeldeten Wohnsitz in Österreich, sein Aufenthalt ist auch nicht feststellbar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige und gesunde Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien. Seine Identität steht fest, sie wurde durch die algerische Botschaft bestätigt.
Der Beschwerdeführer besitzt kein Reisedokument.
Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Es besteht ein durch Italien ausgeschriebenes Schengen-Einreiseverbot.
Der Beschwerdeführer reiste zuletzt Ende 2024 kommend aus Algerien über Spanien, Frankreich, der Schweiz mit dem Zug in das österreichische Bundesgebiet ein.
Abgesehen von Justizvollzugsanstalten und Polizeianhaltezentren hatte der Beschwerdeführer keine gemeldeten Wohnsitze in Österreich.
Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt der Beschwerdeführer über keinen gemeldeten Wohnsitz in Österreich, sein Aufenthalt ist auch nicht feststellbar.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keine Verwandten. Der Beschwerdeführer ging zu keinem Zeitpunkt in Österreich einer legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach.
Am 17.05.2022, Rechtskraft 21.05.2022, verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer gemäß § 27 (2a) SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren.Am 17.05.2022, Rechtskraft 21.05.2022, verurteilte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 27, (2a) SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren.
Am 24.02.2025 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer gemäß § 28a (1) 5. Fall SMG wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach dem § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach dem § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Am 24.02.2025 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28 a, (1) 5. Fall SMG wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach dem Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs