Entscheidungsdatum
21.01.2026Norm
AsylG 2005 §5Spruch
,
W610 2328116-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2025, Zahl: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2025, Zahl: römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Georgiens, stellte am 13.07.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Treffermeldung in der Eurodac-Datenbank ergab, dass er zuvor am 13.05.2025 in der Schweiz im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz erkennungsdienstlich behandelt worden war.
In der am 13.07.2025 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg an, dass er Georgien am 28.04.2025 auf dem Luftweg legal verlassen habe und nach Polen gereist sei, wo er zwei Wochen verblieben sei. Anschließend sei er über Deutschland (Transit), Österreich (Transit) und Italien (Transit) in die Schweiz gereist, wo er sich eineinhalb Monate aufgehalten habe, ehe er über Frankreich (zweiwöchiger Aufenthalt) und Italien (Transit) nach Österreich gelangt sei. Zu seinem Aufenthalt in den durchreisten EU-Staaten gab der Beschwerdeführer an, dass er in Polen als Hilfsarbeiter gearbeitet habe. Da die Bezahlung zu niedrig gewesen sei, sei er weitergereist. In Frankreich habe er lediglich einen Freund besucht. In der Schweiz – wo er um Asyl angesucht habe – sei er in einem Quartier untergebracht worden. Anstatt den Ausgang seines Verfahrens abzuwarten, habe er die Rückreise nach Georgien beantragt. Eine Rückkehr sei jedoch nicht erfolgt, da er zu Hause politische Probleme bekommen habe. Eine Rückkehr in die Schweiz lehne er ab, da es dort ständige Überwachung gebe.
2. Mit Schreiben vom 17.07.2025 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Schweiz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und informierte dabei insbesondere über den vom Beschwerdeführer angeführten Reiseweg. Mit Schreiben vom 18.07.2025 bestätigte die Schweiz ihre Zuständigkeit auf Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-Verordnung.2. Mit Schreiben vom 17.07.2025 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Schweiz gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und informierte dabei insbesondere über den vom Beschwerdeführer angeführten Reiseweg. Mit Schreiben vom 18.07.2025 bestätigte die Schweiz ihre Zuständigkeit auf Grundlage von Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-Verordnung.
3. Am 21.10.2025 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Zulassungsverfahrens niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.
Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass er eine Hauterkrankung namens „Psorase“ habe. Unter dieser – stressbedingt auftretenden – Krankheit, die sich durch Blasenbildung an den Handflächen äußere, leide er seit mehr als 20 Jahren. Bereits in Georgien sei er – ohne Erfolg – in Behandlung gestanden und nehme aktuell keine Medikamente. In der Schweiz habe er keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen. In Österreich sei er zwar in einer dermatologischen Ambulanz vorstellig geworden, sei jedoch mangels Versicherung nicht behandelt worden.
In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten und auch sonst keine Beziehungen zu hier lebenden Personen.
In der Schweiz habe der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt, habe eine Asylkarte ausgestellt bekommen, sei – ähnlich wie hier – untergebracht und versorgt worden und habe sich dort eineinhalb Monate aufgehalten. Angesprochen auf die vorliegende Zustimmungserklärung der Schweiz und die beabsichtigte Zurückweisung seines in Österreich gestellten Antrages gab der Beschwerdeführer an, dass er seinen Asylantrag in der Schweiz zurückgezogen habe, da es dort gefängnisähnliche Zustände gegeben habe, die ihn gestresst hätten. Man sei ständig kontrolliert worden, habe durch eine Sicherheitsschleuse gehen müssen und sei oft durchsucht worden. Die Unterbringung sei auf einer kleinen Fläche mit vielen Personen unterschiedlicher Nationalitäten erfolgt, mit denen sich der Beschwerdeführer nicht verstanden habe.
Auf die Länderinformationen zur Schweiz angesprochen, gab der Beschwerdeführer an, dass er nach Asylantragstellung in einem unterirdischen Bunker ohne Fenster untergebracht worden sei. Danach sei er zwei Mal verlegt worden. Soweit er wisse, würden Georgier nicht mehr als drei Monate in der Schweiz behalten werden. Eine Rückkehr in die Schweiz lehne er ab.
4. Mit Bescheid vom 04.11.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass die Schweiz für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt I.), ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung in die Schweiz zulässig sei (Spruchpunkt II.).4. Mit Bescheid vom 04.11.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass die Schweiz für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.), ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung in die Schweiz zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und sich die Schweiz für die Führung des Asylverfahrens auf Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-Verordnung für zuständig erklärt habe.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und sich die Schweiz für die Führung des Asylverfahrens auf Grundlage von Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-Verordnung für zuständig erklärt habe.
Der Beschwerdeführer sei – mit Ausnahme einer von ihm angegebenen Hauterkrankung – gesund und nehme derzeit keine Medikamente ein. Eine medizinische Versorgung sei in der Schweiz ausreichend gewährleistet. Die dortigen Gesetze würden Asylwerbern den Zugang zu medizinischer Versorgung im selben Ausmaß wie Schweizer Staatsbürgern mit Krankenversicherung garantieren. Medizinische Basisversorgung werde in den Krankenrevieren aller Unterbringungszentren geleistet. Darüber hinaus sei eine Behandlung in medizinischen Einrichtungen möglich, mit denen das Innenministerium entsprechende Verträge abgeschlossen habe.
Ein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Ein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Artikel 4, GRC beziehungsweise Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht erstattet worden.
Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine familiären bzw. verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Eine besondere Integrationsverfestigung liege nicht vor. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 7 GRC führe und die Zurückweisung daher auch unter diesem Aspekt zulässig sei.Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine familiären bzw. verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Eine besondere Integrationsverfestigung liege nicht vor. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Artikel 8, EMRK beziehungsweise Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisung daher auch unter diesem Aspekt zulässig sei.
Im Ergebnis habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung ergeben.Im Ergebnis habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung ergeben.
5. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 09.11.2025 zugestellten, Bescheid richtet sich die am 21.11.2025 durch die nunmehrige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung zusammengefasst ausgeführt wird, dass die Behörde nicht näher auf die Situation des besonders vulnerablen Beschwerdeführers eingegangen sei, der in der Schweiz kein soziales Unterstützungsnetz habe, das ihm in Bezug auf seine Erkrankung helfen könnte. Auch eine Einzelfallprüfung, ob dem Beschwerdeführer in der Schweiz eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, sei unterblieben. Individuelle Garantien für die Unterbringung des Beschwerdeführers seien ebenfalls nicht eingeholt worden. Abseits dessen drohe dem Beschwerdeführer die Kettenabschiebung. Im Falle der Überstellung in die Schweiz drohe eine Verletzung seiner durch Art. 2, 3 und 8 EMRK sowie 6. und 13. ZPEMRK bzw. Art. 2 und 4 GRC gewährleisteten Rechte, weshalb vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung Gebrauch zu machen sei.5. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 09.11.2025 zugestellten, Bescheid richtet sich die am 21.11.2025 durch die nunmehrige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung zusammengefasst ausgeführt wird, dass die Behörde nicht näher auf die Situation des besonders vulnerablen Beschwerdeführers eingegangen sei, der in der Schweiz kein soziales Unterstützungsnetz habe, das ihm in Bezug auf seine Erkrankung helfen könnte. Auch eine Einzelfallprüfung, ob dem Beschwerdeführer in der Schweiz eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, sei unterblieben. Individuelle Garantien für die Unterbringung des Beschwerdeführers seien ebenfalls nicht eingeholt worden. Abseits dessen drohe dem Beschwerdeführer die Kettenabschiebung. Im Falle der Überstellung in die Schweiz drohe eine Verletzung seiner durch Artikel 2, 3 und 8 EMRK sowie 6. und 13. ZPEMRK bzw. Artikel 2 und 4 GRC gewährleisteten Rechte, weshalb vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung Gebrauch zu machen sei.
6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 28.11.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
7. Am 17.12.2025 wurde der Beschwerdeführer von Österreich auf dem Landweg in die Schweiz überstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Georgiens, stellte am 13.07.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass er zuvor am 13.05.2025 im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz (Kategorie 1) in der Schweiz erkennungsdienstlich behandelt wurde. Das Gebiet der „Dublin-Staaten“ wurde vom Beschwerdeführer zwischenzeitig nicht wieder verlassen.
Mit Schreiben vom 17.07.2025 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Schweiz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 18.07.2025 bestätigte die Schweiz ihre Zuständigkeit auf Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-Verordnung.Mit Schreiben vom 17.07.2025 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Schweiz gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 18.07.2025 bestätigte die Schweiz ihre Zuständigkeit auf Grundlage von Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-Verordnung.
Die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist weiterhin gegeben.
Am 17.12.2025 wurde der Beschwerdeführer in die Schweiz überstellt.
1.2. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz als Dublin-Rückkehrer Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren und materiellen und medizinischen Versorgungsleistungen. Er unterliegt in der Schweiz nicht der konkreten Gefahr, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung beziehungsweise einer sonstigen individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Zur Lage in der Schweiz wird im Einzelnen Folgendes festgestellt (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 19.05.2022):
Allgemeines zum Asylverfahren
Die für das erstinstanzliche Asylverfahren in der Schweiz verantwortliche Behörde ist das Staatssekretariat für Migration (SEM). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten:

(AIDA 4.2022; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).
2021 gab es in der Schweiz insgesamt 14.928 Asylantragsteller: […]
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022
Dublin-Rückkehrer
Dublin-Überstellungen in die Schweiz werden hauptsächlich auf dem Luftweg zu den Flughäfen Zürich, Genf und Basel durchgeführt, aber sie können auch auf dem Landweg aus den Nachbarländern erfolgen. Dublin-Rückkehrer werden von der Polizei am Flughafen oder an der Grenzübergangsstelle in Empfang genommen. Rückkehrer, die bereits in der Vergangenheit in der Schweiz einen Asylantrag gestellt haben (take back), müssen sich, unabhängig vom Stand des Verfahrens, bei den Migrationsbehörden des Kantons melden, dem sie zugewiesen worden sind. Sofern noch keine negative Entscheidung in der Sache ergangen ist, wird das Verfahren wieder aufgenommen (AIDA 4.2022).
Rückkehrer, die noch keinen Asylantrag in der Schweiz gestellt haben (take charge), müssen sich in jenem Bundesasylzentrum melden, das ihnen von der Polizei genannt wird. Sie erhalten ein Ticket für den öffentlichen Verkehr, um ihre Anreise zu ermöglichen. Wenn der Rückkehrer gesundheitliche Probleme hat, die eine organisierte Anreise erfordern, wird dies entweder vom Kanton oder dem Bundesasylzentrum veranlasst (AIDA 4.2022).
Es konnten keine Zugangshindernisse für Dublin-Rückkehrer in der Schweiz festgestellt werden (AIDA 4.2022).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/Vulnerable
Das Gesetz sieht kein spezielles Screening nach Vulnerabilität vor, und in der Praxis gibt es kein Standardverfahren dafür. Seit 1. März 2019 sollen alle, außer sehr komplexe, Asylanträge innerhalb von 140 Tagen geprüft und entschieden werden (AIDA 4.2022). Auch wenn die Änderungen im Asylsystem zu Verbesserungen bei der Identifizierung und Berücksichtigung bestimmter Kategorien von besonderen Bedürfnissen führte, gibt es weiterhin Herausforderungen. Insbesondere lassen die kurzen Fristen im beschleunigten Verfahren nicht immer genügend Zeit, um besondere Bedürfnisse zu identifizieren (UNHCR 8.2020). Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht bemängelt in Entscheidungen, dass die jüngste Verfahrensbeschleunigung zu Problemen bei er Rücksichtnahme auf medizinische Aspekte geführt habe (AIDA 4.2022).
Das Schweizer Asylgesetz nimmt ausdrücklich Bezug auf frauenspezifische Fluchtgründe, was in der Praxis als geschlechtsspezifische Fluchtgründe auch auf LGBTIQ-Personen angewendet wird (UNHCR 6.2021).
Während der 140 Tage des beschleunigten Verfahrens werden alle Asylwerber (auch Vulnerable) in einem Bundesasylzentrum untergebracht. Separate Unterbringungsmöglichkeiten für vulnerable sind in dieser Phase nicht vorgesehen. Doch es existieren in den Bundesasylzentren separate Gebäude, Gebäudeteile, Stockwerke oder Räume für Familien, Frauen, Minderjährige oder andere vulnerable Personen, wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß. Spezielle Lösungen (meist Pflegefamilien) für unbegleitete Minderjährige unter 12 Jahren sind möglich. In besonderen Fällen kann die Asylbehörde SEM Asylsuchenden erlauben, bei ihren Familienangehörigen in einer privaten Unterkunft zu leben. Im Jahr 2021 wurden 525 Privatunterkünfte für die Unterbringung von Asylwerbern genutzt. Unbegleitete Minderjährige werden grundsätzlich getrennt von Erwachsenen untergebracht. Für schwer Traumatisierte gibt es keine Spezialunterbringung. Für unbegleitete Minderjährige gibt es zwei Testzentren in Basel und Zürich. Die Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen hat sich verbessert. Alle Zentren garantieren Minderjährigen Zugang zu Bildung. Allerdings gibt es für über 15-jährige nach Ende der Pflichtschule keine Berufsausbildungsprogramme (AIDA 4.2022).
Asylsuchende, einschließlich schutzbedürftiger Personen und unbegleiteter Minderjähriger, werden einem Kanton zugewiesen, wenn ihr Asylgesuch bewilligt wurde, wenn sie einen vorläufigen Aufenthalt erhalten haben oder wenn ihr Asylverfahren noch mehr Zeit benötigt (erweitertes Verfahren) (AIDA 4.2022).
Mehrere Organisationen bieten traumatisierten Asylwerbern Hilfe an. Die Ambulanz für Folter- und Kriegsopfer in Bern bietet eine breite Palette von Therapien an, die Sozialarbeit und verschiedene Behandlungen für durch extreme Gewalt traumatisierte Personen kombinieren. Ähnliche Angebote gibt es auch in Genf, Zürich, St. Gallen und im Kanton Waadt. Die Kapazitäten dieser Einrichtungen sind jedoch im Vergleich zu den Bedürfnissen ungenügend. Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt fehlen in den meisten Regionen oder es gibt erhebliche Hindernisse für Asylsuchende beim Zugang, teilweise aufgrund von Finanzierungsproblemen zwischen Bund und Kantonen (AIDA 4.2022).
(Unbegleitete) Minderjährige […]
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022
- UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (6.2021): Die Genfer Flüchtlings-Konvention in der Schweiz, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064252/20211117-UNHCR-Schweiz-Studie-Art.-1-GFK.pdf, Zugriff 18.5.2022- UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (6.2021): Die Genfer Flüchtlings-Konvention in der Schweiz, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064252/20211117-UNHCR-Schweiz-Studie-"Art".-1-GFK.pdf, Zugriff 18.5.2022
- UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (8.2020: Neustrukturierung des Asylbereichs; Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen im neuen schweizerischen Asylverfahren; Problemaufriss und erste Empfehlungen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036880/5f4e6f594.pdf, Zugriff 19.5.2022
Non-Refoulement
Die Schweiz führt eine Liste von Herkunftsstaaten, die als sicher erachtet werden. Weiters lehnt die Asylbehörde SEM ein Asylgesuch in der Regel ab, wenn ein Asylwerber in einem sicheren Drittstaat Schutz vor Refoulement finden kann. In der Praxis handelt es sich in der Regel um Fälle, in denen der Asylsuchende bereits internationalen Schutz (oder eine andere Art von Aufenthaltsbewilligung) in einem EU/EFTA-Staat hat. War die Person dort als Asylwerber oder ist durchgereist, gilt die Dublin-Verordnung und nicht die Regel des sicheren Drittstaates (alle Länder auf der Liste der sicheren Drittstaaten sind auch Dublin-Mitgliedstaaten). Es gab im Jahr 2021 keine Berichte über sogenannte Pushbacks an den Grenzen. In früheren Jahren hatte es Berichte über vereinzelte Fälle von Pushbacks nach Italien gegeben (AIDA 4.2022).
Das Staatssekretariat für Migration stützt sich bei der Gewährung von Asyl auf eine Liste von sicheren Ländern. Asylsuchende, die aus diesen Ländern kommen oder durch diese Länder reisten, sind in der Regel nicht asylberechtigt und werden in das sichere Land zurückgeschickt. Das Land hält sich an die Dublin-III-Verordnung der EU (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022
- USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Switzerland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071356.html, Zugriff 18.5.2022
Versorgung
Die Unterstützung für Asylwerber umfasst Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Transport und allgemeine Lebenshaltungskosten in Form von Taschengeld oder Sachleistungen, Unterkunft, Gesundheitsfürsorge und andere Leistungen, die sich auf spezifische Bedürfnisse der Person beziehen. Das nationale Recht sieht insbesondere die Unterbringung in einem eidgenössischen oder kantonalen Zentrum, Sozialleistungen in Form von Sachleistungen, wenn möglich, oder Gutscheinen oder Bargeld vor. Eine begrenzte Krankenversicherung sichert auch den Zugang zur medizinischen Versorgung. Das Aufnahmesystem ist in zwei Phasen gegliedert, wobei die erste in der Verantwortung des Bundes und die zweite in der Verantwortung der Kantone liegt. Während der ersten Phase, die 140 Tage nicht überschreiten sollte, werden die Asylwerber in Bundesasylzentren des Staatssekretariats für Migration (SEM) untergebracht. Die zweite Phase der Aufnahme wird auf kantonaler Ebene geregelt. Eine Überstellung in kantonale Einrichtungen erfolgt u.a. wenn Antragsteller einen positiven Entscheid oder eine vorläufige Aufnahme im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens erhalten oder wenn das erweiterte Verfahren angeordnet wird. Die Kantone sind für ihre eigenen Unterbringungszentren zuständig. In der Regel werden Asylsuchende und Schutzberechtigte in den Kantonen zunächst in Sammelunterkünften untergebracht und danach auf Gemeinschaftsunterkünfte oder bei größeren Familien auf Privatwohnungen verteilt. Für abgewiesene Asylsuchende, die ihren Anspruch auf Sozialhilfe verloren haben, stellen die Kantone Notunterkünfte zur Verfügung (AIDA 4.2022).
Seit dem 1. März 2019 dürfen Asylsuchende, die sich in einem Bundesasylzentrum aufhalten, keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben. Das gilt nicht für Asylsuchende, die nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind (das sind vor allem Personen, die bereits mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz leben) oder an gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen teilnehmen (AIDA 4.2022).
Nach der Zuweisung in einen Kanton können Asylwerber eine Arbeitsbewilligung beantragen (AIDA 4.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Nach der Zuweisung in einen Kanton können Asylwerber eine Arbeitsbewilligung beantragen (AIDA 4.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022).
Gemäß den vom SEM veröffentlichten Statistiken sind 6 % der Asylsuchenden zwischen 18 und 65 Jahren auf dem Arbeitsmarkt aktiv (AIDA 4.2022).
Der Bund vergütet den Kantonen die Kosten für die Sozialhilfe für Asylwerber. Seit Februar 2014 erhalten auch Personen, die innerhalb von fünf Jahren nach einem rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid erneut ein Asylgesuch einreichen (Mehrfachgesuch), nur noch Nothilfe (SEM 8.3.2022).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022
- SEM - Staatssekretariat für Migration (8.3.2022): Subventionen des Bundes, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/sozialhilfesubventionen/bundessubventionen.html, Zugriff 19.5.2022
- USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Switzerland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071356.html, Zugriff 18.5.2022
Unterbringung
Es gibt 22 Bundesasylzentren mit zusammen 54.014 Plätzen (unter Berücksichtigung von COVID-19-bezogenen Kapazitätseinschränkungen), von denen sechs Zentren für die Erstaufnahme gedacht und ausgerüstet sind. Die übrigen sind eigene Bundesasylzentren, welche vor allem Außerlandesbringungen organisieren. Die meisten dieser Zentren sind geografisch sehr abgelegen (AIDA 4.2022).
Die kantonalen Unterbringungen unterscheiden sich je nach Kanton. Einzelunterkünfte bieten komfortable Wohnbedingungen, während die meisten Asylwerber, zumindest zu Anfang in Sammelunterkünften untergebracht sind. Die kantonalen Behörden bemühen sich, Familien in Einzelunterkünften unterzubringen, auch wenn dies nicht immer möglich ist. Im Allgemeinen profitieren Asylsuchende in den kantonalen Zentren von weniger restriktiven Maßnahmen als in den Bundeszentren, da sie diese meist nach Belieben betreten und verlassen oder für sich selbst kochen können. Die Asylsuchenden sind aber auch hier häufig mit der Abgeschiedenheit der Zentren konfrontiert (AIDA 4.2022).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022
Medizinische Versorgung
Nach nationalem Recht muss der Zugang zu medizinischer Versorgung für Asylwerber während des gesamten Verfahrens und darüber hinaus nach der Ablehnung des Antrags gewährleistet sein. Asylwerber haben eine eingeschränkte Krankenversicherung. Die Gesundheitsversorgung während des Aufenthalts in einem Bundeszentrum ist Zuständigkeit des Bundes, während sie nach der Zuweisung an einen Kanton in die Zuständigkeit des letzteren übergeht. Psychologische oder psychiatrische Behandlungen werden von der Krankenkasse übernommen. Seit dem 1. August 2011 sind auch abgewiesene und abgelehnte Asylsuchende, die Anspruch auf Nothilfe haben, einer Krankenkasse angeschlossen (AIDA 4.2022).
Gemäß Gesundheitskonzept verfügen alle Bundesasylzentren über einen medizinischen Dienst, der sich hauptsächlich aus Krankenpflegern und Verwaltungspersonal zusammensetzt und von privaten, vom Bund beauftragten Verwaltungsgesellschaften betrieben wird. Der medizinische Dienst ist die erste Anlaufstelle für Asylwerber in Bezug auf medizinische Versorgung. Bei ihrer Ankunft im Zentrum müssen sich die Asylsuchenden innerhalb von 3 Tagen einer obligatorischen medizinischen Untersuchung unterziehen. Das Gesundheitskonzept in den föderalen Strukturen konzentriert sich hauptsächlich auf akute und dringende Gesundheitsprobleme. Auf Antrag eines Asylwerbers oder wenn das medizinische Personal es für notwendig erachtet, kann eine erste ärztliche Konsultation innerhalb des Zentrums anberaumt werden, um festzustellen, ob der Asylwerber an einen Arzt oder einen Spezialisten überwiesen werden sollte, aber auch um eine erste Einschätzung seines Gesundheitszustands vorzunehmen („Triage“ oder „Torwächter-Funktion“) . Es wird kritisiert, dass die Beschleunigung der Verfahren ab März 2019 sich negativ auf die medizinische Versorgung und die Feststellung medizinischer Aspekte im Verfahren auswirkt. Die Feststellung von Vulnerabilität, einschließlich psychischer Probleme und psychiatrischen Erkrankungen, stellt nach wie vor eine Herausforderung dar. Der Zugang zu psychiatrischer Versorgung im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ist auf die akutesten Situationen beschränkt. Dem medizinischen Personal steht ein telefonischer Übersetzungsdienst zur Verfügung, der jedoch wenig genutzt wird (AIDA 4.2022).
Die Organisation der medizinischen Betreuung in den kantonalen Empfangszentren liegt in der Kompetenz der Kantone. Auch dort kann es ein „Triage“-System wie im den Bundeszentren geben, obwohl einige Kantone in den Zentren medizinisches Personal beschäftigen (AIDA 4.2022).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022
[…]
1.3. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen. Seinen – unbelegten – Angaben zu Folge leidet er an einer Hauterkrankung, welche aktuell nicht (medikamentös) behandelt wird. Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist in der Schweiz gewährleistet.
1.4. Der Beschwerdeführer hat keine familiären, privaten, beruflichen oder sozialen Anknüpfungspunkte, die ihn im besonderen Maße an Österreich binden. Eine Integrationsverfestigung liegt ebenfalls nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum Reiseweg, dem vorangegangenen Aufenthalt in der Schweiz und dem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Zusammenschau mit der vorliegenden Eurodac-Treffermeldung.
Das durchgeführte Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der schweizerischen Behörde ist im Verwaltungsakt dokumentiert.
Die erfolgte Überstellung des Beschwerdeführers in die Schweiz ergibt sich aus der im Akt einliegenden Vollzugsmeldung vom 17.12.2025.
2.2. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten aktuellen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur allgemeinen und medizinischen Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-Verordnung) getroffen. Die herangezogene Berichtslage stammt von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützt sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurde ausgewogen zusammengestellt. Soweit Berichte älteren Datums angeführt werden, ist anzumerken, dass sich die Lage in der Schweiz im Wesentlichen unverändert darstellt; Berichte, die auf eine maßgebliche Änderung der Verfahrens- und Aufnahmebedingungen in der Schweiz hindeuten, liegen nicht vor. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in der Schweiz, den Feststellungen der behördlichen Entscheidung – denen der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten ist – zu folgen.
Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine begründeten Hinweise darauf, dass das Asylwesen in der Schweiz systemische Mängel aufweist. Auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass das Asylverfahren respektive die Aufnahmebedingungen für Asylwerber in der Schweiz systemische Schwachstellen aufweisen, oder dass er selbst – davon unabhängig – im Fall einer Rücküberstellung in die Schweiz einer konkreten Gefährdung unterliegen würde. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, während seines vorangegangenen Aufenthaltes in der Schweiz mit Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren oder zum Aufnahmesystem konfrontiert gewesen zu sein. Vielmehr ist seinen Angaben zu entnehmen, dass er während seines rund eineinhalbmonatigen Aufenthaltes in der Schweiz eine Unterkunft und Versorgung erhielt und es ihm möglich war, um internationalen Schutz anzusuchen.
Soweit der Beschwerdeführer Kritik an den Umständen seiner Unterbringung in der Schweiz und in diesem Zusammenhang wahrgenommenen Sicherheitsvorkehrungen äußerte, ist festzuhalten, dass er Mängel in der Unterbringung in der Erstbefragung noch nicht erwähnt hat und sich die im weiteren Verfahren geäußerte – unbelegt gebliebene – Kritik als vage und detailarm erwiesen hat. Im Übrigen ist anzumerken, dass die von ihm beschriebenen Umstände (Sicherheitskontrollen, beengte räumliche Verhältnisse, schlechte Lichtverhälsntisse) selbst im Fall ihres Zutreffens keine die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK erreichende Intensität aufweisen würden (siehe dazu die näheren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.3.).Soweit der Beschwerdeführer Kritik an den Umständen seiner Unterbringung in der Schweiz und in diesem Zusammenhang wahrgenommenen Sicherheitsvorkehrungen äußerte, ist festzuhalten, dass er Mängel in der Unterbringung in der Erstbefragung noch nicht erwähnt hat und sich die im weiteren Verfahren geäußerte – unbelegt gebliebene – Kritik als vage und detailarm erwiesen hat. Im Übrigen ist anzumerken, dass die von ihm beschriebenen Umstände (Sicherheitskontrollen, beengte räumliche Verhältnisse, schlechte Lichtverhälsntisse) selbst im Fall ihres Zutreffens keine die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK erreichende Intensität aufweisen würden (siehe dazu die näheren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.3.).
Soweit der Beschwerdeführer die Angst vor einer Kettenabschiebung ins Treffen führte, ist festzuhalten, dass die Länderberichte keinen Rückschluss darauf zulassen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Überstellung in die Schweiz damit rechnen müsste, ohne inhaltliche Prüfung seines Verfahrens in seinen Herkunftsstaat oder einen Drittstaat abgeschoben zu werden, in dem ihm die Verletzung seiner nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen würde. Konkrete Hinweise, dass Dublin-Rückkehrer von Kettenabschiebungen betroffen sind, finden sich im Länderinformationsblatt nicht.Soweit der Beschwerdeführer die Angst vor einer Kettenabschiebung ins Treffen führte, ist festzuhalten, dass die Länderberichte keinen Rückschluss darauf zulassen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Überstellung in die Schweiz damit rechnen müsste, ohne inhaltliche Prüfung seines Verfahrens in seinen Herkunftsstaat oder einen Drittstaat abgeschoben zu werden, in dem ihm die Verletzung seiner nach Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen würde. Konkrete Hinweise, dass Dublin-Rückkehrer von Kettenabschiebungen betroffen sind, finden sich im Länderinformationsblatt nicht.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in der Schweiz wurde sohin nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.
2.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in Zusammenschau mit dem Umstand, dass im Verfahren keine medizinischen Unterlagen, die eine aktuell vorliegende Erkrankung respektive einen Behandlungsbedarf belegen würden, vorgelegt wurden. Soweit er angab, an einer Hauterkrankung zu leiden, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer selbst festhielt, dass er diesbezüglich aktuell keine ärztliche (medikamentöse) Behandlung in Anspruch nimmt und seine Ausführungen nicht erkennen lassen, dass jene Erkrankung mit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes einhergeht. Ein schwerwiegender Erkrankungszustand oder eine besondere Behandlungsbedürftigkeit seiner Hauterkrankung hat sich gesamtbetrachtet somit nicht ergeben. Befürchtungen hinsichtlich eines fehlenden Zugangs zu medizinischer Versorgung in der Schweiz wurden im Verfahren im Übrigen nicht vorgebracht.
2.4. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der (nichtvorliegenden) privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich ebenfalls aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-Verordnung relevant.Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3, 7, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-Verordnung relevant.
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz):
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht nach § 4 leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach § 4a leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht nach Paragraph 4, leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach Paragraph 4 a, leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
3.1.1. Zur Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung
Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird.Gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikel 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird.
Der Beschwerdeführer reiste über eine unbekannte Route unrechtmäßig in die Schweiz ein und stellte dort am 13.05.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Schweiz trat in die inhaltliche Prüfung jenes Antrages ein. Die Verpflichtung der Schweiz zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ist darüber hinaus in Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-Verordnung begründet, da der Beschwerdeführer seinen Antrag während der Antragsprüfung in der Schweiz zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. Die Schweiz stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu. Das Konsultationsverfahren mit der Schweiz erfolgte – unter Einhaltung der in der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Fristen – mängelfrei.Der Beschwerdeführer reiste über eine unbekannte Route unrechtmäßig in die Schweiz ein und stellte dort am 13.05.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Schweiz trat in die inhaltliche Prüfung jenes Antrages ein. Die Verpflichtung der Schweiz zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ist darüber hinaus in Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-Verordnung begründet, da der Beschwerdeführer seinen Antrag während der Antragsprüfung in der Schweiz zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. Die Schweiz stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu. Das Konsultationsverfahren mit der Schweiz erfolgte – unter Einhaltung der in der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Fristen – mängelfrei.
Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als der Schweiz finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit der Schweiz ist auch zwischenzeitig nicht wieder erloschen.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-Verordnung (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-Verordnung (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.
3.1.2. Zur möglichen Unzulässigkeit einer Überstellung im Lichte der GRC/EMRK
3.1.2.1. Nach der in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 leg. cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).3.1.2.1. Nach der in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Artikel 3, Absatz eins, leg. cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).
Gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz zu unterbleiben, wenn sich eine Überstellung an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat als unmöglich erweist, weil wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC mit sich bringen und die Überstellung von Asylwerbern in einen bestimmten Mitgliedstaat ausschließen (vgl. VfGH 20.09.2022, E 622/2022, mwN; zum Begriff der „systemischen Schwachstellen“ vgl. EuGH 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rn. 60; EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10