TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/23 W164 2307189-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.01.2026
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Entscheidungsdatum

23.01.2026

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
ASVG §33
ASVG §35
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 33 heute
  2. ASVG § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  6. ASVG § 33 gültig von 14.06.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  7. ASVG § 33 gültig von 01.01.2016 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  9. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  11. ASVG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. ASVG § 33 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 35 heute
  2. ASVG § 35 gültig ab 10.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  3. ASVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 09.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  4. ASVG § 35 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  5. ASVG § 35 gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  6. ASVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  7. ASVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  8. ASVG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. ASVG § 35 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W164 2307189-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX Steuerberatung GmbH gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 26.11.2024, Zl. VA/ED-FP-0360/2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2025, Zl. VA/ED-FP-0360/2024, wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG, als Bevollmächtigte nach § 35 Abs. 3 ASVG des XXXX Beitragskontonummer XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 Steuerberatung GmbH gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 26.11.2024, Zl. VA/ED-FP-0360/2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2025, Zl. VA/ED-FP-0360/2024, wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG, als Bevollmächtigte nach Paragraph 35, Absatz 3, ASVG des römisch 40 Beitragskontonummer römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 26.11.2024 schrieb die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) als von XXXX (im Folgenden (Y) gemäß § 35 Abs. 3 ASVG bevollmächtigte Steuerberatungs-GmbH einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 2.200,- gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm § 113 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) vor.Mit Bescheid vom 26.11.2024 schrieb die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) als von römisch 40 (im Folgenden (Y) gemäß Paragraph 35, Absatz 3, ASVG bevollmächtigte Steuerberatungs-GmbH einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 2.200,- gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) vor.

Begründend wurde ausgeführt, es sei im Rahmen einer am 18.10.2024 im Betrieb des Y erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei festgestellt worden, dass die Anmeldung zur Pflichtversicherung für vier namentlich genannte Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Es sei daher ein Beitragszuschlag im Ausmaß von EUR 2.200,- anzulasten, welcher sich aus einem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von EUR 1.600,- sowie einem Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von EUR 600,- zusammensetze. Die nunmehrige BF sei als gem. § 35 Abs 3 ASVG Bevollmächtigte zur Zahlung zu verpflichten.Begründend wurde ausgeführt, es sei im Rahmen einer am 18.10.2024 im Betrieb des Y erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei festgestellt worden, dass die Anmeldung zur Pflichtversicherung für vier namentlich genannte Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Es sei daher ein Beitragszuschlag im Ausmaß von EUR 2.200,- anzulasten, welcher sich aus einem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von EUR 1.600,- sowie einem Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von EUR 600,- zusammensetze. Die nunmehrige BF sei als gem. Paragraph 35, Absatz 3, ASVG Bevollmächtigte zur Zahlung zu verpflichten.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, das Auftragsverhältnis samt Vollmacht und Vertretung zum ehemaligen Klienten Y sei bereits Ende Juni 2024 beendet worden. Dies sei auch der ÖGK mitgeteilt worden. In weiterer Folge habe die BF für Y nur noch die Lohnabgaben 06 gemeldet und die Anmeldung eines Mitarbeiters in 07/2024 durch Einzelauftrag durchgeführt. Der nun gegenständliche Sachverhalt habe sich erst nach Beendigung des Vollmachtsverhältnisses ereignet und seien die nach der gegenständlichen Betretung erfolgten Anmeldungen wohl durch eine andere Vertretung des Y eingebracht worden. Die BF sei für die Lohnverrechnung und die entsprechenden Verpflichtungen ab 07/2024 nicht mehr zuständig, bevollmächtigt oder berechtigt gewesen. Es werde die Aufhebung des Bescheides bzw. eine Herabsetzung des Beitragszuschlags auf EUR 0,- beantragt. Der Beschwerde wurde ein Kündigungsschreiben des Y betreffend die Vollmacht, datiert mit 21.06.2024, beigelegt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2025 wies die ÖGK diese Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, es sei von 17.02.2010 bis 05.12.2024 eine Meldebevollmächtigung gemäß § 35 Abs. 3 ASVG vorgelegen. Dies gehe aus dem bei der ÖGK eingerichteten System WEBE-Kunden-Portal (WEBEKU) hervor. Eine Abmeldung als gem. § 35 Abs 3 ASVG bevollmächtigte Person sei nur über dieses System möglich und scheine die BF bis 05.12.2024 in diesem System als gem. § 35 Abs 3 ASVG Bevollmächtigte des Y auf. Somit sei der für den gegenständlichen Meldeverstoß vorgeschriebene Beitragszuschlag der BF anzulasten gewesen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2025 wies die ÖGK diese Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, es sei von 17.02.2010 bis 05.12.2024 eine Meldebevollmächtigung gemäß Paragraph 35, Absatz 3, ASVG vorgelegen. Dies gehe aus dem bei der ÖGK eingerichteten System WEBE-Kunden-Portal (WEBEKU) hervor. Eine Abmeldung als gem. Paragraph 35, Absatz 3, ASVG bevollmächtigte Person sei nur über dieses System möglich und scheine die BF bis 05.12.2024 in diesem System als gem. Paragraph 35, Absatz 3, ASVG Bevollmächtigte des Y auf. Somit sei der für den gegenständlichen Meldeverstoß vorgeschriebene Beitragszuschlag der BF anzulasten gewesen.

Die BF beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

Die ÖGK legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Mit Eingabe vom 28.02.2025 führte die BF ergänzend aus, ihre zuständige Mitarbeiterin habe intern bestätigt, im Sommer 2024 die hier gegenständliche Abmeldung vorgenommen zu haben. Da über WEBEKU kein schriftlicher Nachweis zugestellt werde, könne ein solcher nicht vorgelegt werden. Jedoch habe die BF nach der Zurücklegung der Vollmacht für Y keine Abgabenmeldungen mehr durchgeführt. Dies sei als eindeutiger Nachweis für die Löschung der Vollmacht zu werten. Mangels entsprechender Vollmacht wäre es der BF rechtlich im vorliegenden Fall gar nicht möglich gewesen, die hier geforderten Anmeldungen durchzuführen.

Im Übrigen habe sich Y schriftlich dahingehend gerechtfertigt, dass sich die am 18.10.2024 im Betrieb des Y betretenen Personen im Moment der Kontrolle in einer „Demonstrationsphase“ für einen etwaigen späteren Dienstantritt befunden hätten: Y habe im Vorfeld einer Veranstaltung sein Umfeld darüber informiert, dass ab ca. 22:00 Uhr mit einem erhöhten Gästeaufkommen zu rechnen wäre und zusätzliche Hilfskräften benötigt würden. Es sei dann mit mehreren Bewerbern vereinbart worden, dass diese ab 18:30 Uhr ihre Fertigkeiten unter Beweis stellen würden, damit abgeschätzt werden könne, ob die Bewerber sich der Aufgabe gewachsen fühlen würden. Damit sei noch kein Dienstverhältnis begründet worden. Es liege somit kein Meldeverstoß vor.

Ferner sei bei der Festsetzung der Beitragszuschläge keine Ermessensbegründung vorgenommen worden und hätte zumindest eine Herabsetzung des Beitragszuschlags vorgenommen werden müssen.

Mit einer weiteren Eingabe vom 18.08.2025 legte die BF eine schriftliche Aussage jener Mitarbeiterin vor, welche die Löschung der Vollmacht zum „30.06.2026“ (gemeint 30.06.2024) vorgenommen habe. Die BF wies erneut darauf hin, dass die Zurücklegung der Vollmacht der ÖGK hätte erkennbar müssen, dass seitens der BF vor dem gegenständlichen Vorfall schon für mehrere Monate keine Meldungen für Y mehr erfolgt seien. Die BF habe ab August 2023 zu Y keinen Kontakt mehr gehabt. Es wäre der BF rechtlich gar nicht mehr möglich gewesen, entsprechende Meldungen durchzuführen.

Die ÖGK legte mit aufgetragener Stellungnahme vom 24.07.2025 Funktion und Ablauf des Portals WEBE-Kunden-Portal (WEBEKU) dar: Eine Bevollmächtigte könne die Beendigung der Vollmacht in WEBEKU mittels eines elektronischen Antrags „Vollmacht beenden“ veranlassen (Entsprechende Screenshots wurden vorgelegt). Die Bevollmächtigte habe „die Hoheit“ über ihre Daten. Sie könne sowohl ihre Daten warten und verändern, als auch die Vollmacht auflösen. Durch Einstieg in das System WEBEKU könne die Bevollmächtigte auch erkennen, ob eine Vollmacht als aufrecht aufscheine. Das System sei mit „Finanzonline“ zu vergleichen. Eine Information über die Erledigung eines eingebrachten Antrags könne der im System eingerichteten WEBEKU-Box entnommen werden (ein Screenshot wurde vorgelegt). Der Antragsteller habe ferner die Möglichkeit, eine Verständigung per E-Mail einzurichten, sodass bei Einlangen neuer Nachrichten in der WEBEKU-Box zusätzlich eine Information per E-Mail ergehe. Ferner sei in WEBEKU jederzeit die Antragshistorie ersichtlich. Auch schriftliche Meldungen über die Beendigung einer Vollmacht – Schriftlichkeit sei hier Voraussetzung – würden seitens der ÖGK archiviert. Im Fall der BF habe es vor dem 05.12.2024 keine diesbezügliche Kontaktaufnahme mit der ÖGK, Landesstelle NÖ, gegeben.

Im Rahmen eines dazu ergangenen schriftlichen Parteiengehörs wurde seitens der BF eingewendet, dass hier offensichtlich Aussage gegen Aussage stehe. Die BF habe keinen Anlass, an der Aussage ihrer langjährigen und sehr verlässlichen Mitarbeiterin zu zweifeln. Aus dem Umstand allein, dass seitens der ÖGK keine Benachrichtigung über die Beendigung „06/2025“ (gemeint 06/2024) erfolgte, sei nicht ohne weiteres abzuleiten, dass kein Antrag auf Löschung gestellt wurde. Seitens der BF sei man davon ausgegangen, dass am 30.06.2024 eine erfolgreiche Löschung vorgenommen wurde. Es wäre nun die ÖGK zu befragen, von wem die Monatsmeldungen, An- und Abmeldungen nach 06/2024 eingebracht wurden. Daraus hätte die ÖGK erkennen können, dass eine Vertretung nicht mehr vorlag. Die ÖGK möge zudem darlegen, weshalb im gegenständlichen Fall die BF zur Haftung herangezogen werde und nicht direkt der Dienstgeber belangt werde. Es werde erneut darauf hingewiesen, dass der BF eine ordnungsgemäße Anmeldung der fraglichen Dienstnehmer mangels Bevollmächtigung gar nicht möglich gewesen wäre. Abschließend werde erneut auf die Stellungnahme des Y hingewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Dienstgeber Y hat seine Meldeverpflichtung nach § 33 Abs. 1 ASVG per Meldevollmacht gemäß § 35 Abs. 3 ASVG an die beschwerdeführende Steuerberatung GmbH ab dem 17.02.2010 übertragen und dies der ÖGK bekanntgegeben.Der Dienstgeber Y hat seine Meldeverpflichtung nach Paragraph 33, Absatz eins, ASVG per Meldevollmacht gemäß Paragraph 35, Absatz 3, ASVG an die beschwerdeführende Steuerberatung GmbH ab dem 17.02.2010 übertragen und dies der ÖGK bekanntgegeben.

Am 18.10.2024 um 18:37 Uhr wurde durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei Team 24) eine Beschäftigungskontrolle beim Dienstgeber Y, Betreiber eines Gasthauses, durchgeführt. An diesem Tag fand eine Veranstaltung ( XXXX ) statt und wurde seitens des Betreibers mit einem erhöhten Gästeaufkommen gerechnet. Im Zuge der Kontrolle wurden die Personen XXXX , SVNR XXXX SVNR XXXX , SVNR XXXX SVNR XXXX , bei Vorbereitungsarbeiten bzw. Küchenhilfsarbeiten für die Ausrichtung der anstehenden Veranstaltung arbeitend angetroffen, ohne hierfür zur Sozialversicherung gemeldet zu sein.Am 18.10.2024 um 18:37 Uhr wurde durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei Team 24) eine Beschäftigungskontrolle beim Dienstgeber Y, Betreiber eines Gasthauses, durchgeführt. An diesem Tag fand eine Veranstaltung ( römisch 40 ) statt und wurde seitens des Betreibers mit einem erhöhten Gästeaufkommen gerechnet. Im Zuge der Kontrolle wurden die Personen römisch 40 , SVNR römisch 40 SVNR römisch 40 , SVNR römisch 40 SVNR römisch 40 , bei Vorbereitungsarbeiten bzw. Küchenhilfsarbeiten für die Ausrichtung der anstehenden Veranstaltung arbeitend angetroffen, ohne hierfür zur Sozialversicherung gemeldet zu sein.

Laut dem bei der ÖGK eingerichteten System WEBE-Kunden-Portal (WEBEKU) lag zu diesem Zeitpunkt (noch) eine aufrechte Meldevollmacht der beschwerdeführenden Steuerberatung GmbH vor bzw. wurde eine Beendigung der Meldevollmacht nicht gegenüber der ÖGK bekannt gegeben. Die genannten Personen wurden noch am Kontrolltag um 21:08 Uhr, 21:12 Uhr, 21:20 Uhr und 22:10 Uhr durch die XXXX Steuerberatung GmbH über das System ELDA zur Sozialversicherung gemeldet. Laut dem bei der ÖGK eingerichteten System WEBE-Kunden-Portal (WEBEKU) lag zu diesem Zeitpunkt (noch) eine aufrechte Meldevollmacht der beschwerdeführenden Steuerberatung GmbH vor bzw. wurde eine Beendigung der Meldevollmacht nicht gegenüber der ÖGK bekannt gegeben. Die genannten Personen wurden noch am Kontrolltag um 21:08 Uhr, 21:12 Uhr, 21:20 Uhr und 22:10 Uhr durch die römisch 40 Steuerberatung GmbH über das System ELDA zur Sozialversicherung gemeldet.

Am 26.11.2024 erging der verfahrensgegenständliche Bescheid und erfolgte (erst) am 05.12.2024 seitens der beschwerdeführenden Steuerberatung GmbH die Beendigung der Meldevollmacht zum Dienstgeber Y gegenüber der ÖGK mittels WEBEKU.

Es handelt sich um den ersten beim Dienstgeber Y festgestellten Meldeverstoß.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere auch aus dem seitens des Amtes für Betrugsbekämpfung an die Bezirkshauptmannschaft XXXX gerichteten Strafantrag vom 31.10.2024.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere auch aus dem seitens des Amtes für Betrugsbekämpfung an die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 gerichteten Strafantrag vom 31.10.2024.

Die Tatsache der eingangs näher dargelegten Betretung durch die Finanzpolizei im Betrieb des Y ist aktenkundig und wurde seitens der BF nicht in Frage gestellt.

Auf die diesbezüglichen schriftlichen Einwendungen des Y wird im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eingegangen.

Dass die BF im System WEBE-Kunden-Portal (WEBEKU) der ÖGK von 17.02.2010 bis 05.12.2024 als durch Y gem. § 35 Abs 3 ASVG Bevollmächtigte aufschien ergibt sich aus den durchwegs nachvollziehbaren Angaben der ÖGK in Verbindung mit den seitens der ÖGK vorgelegten Screenshots.Dass die BF im System WEBE-Kunden-Portal (WEBEKU) der ÖGK von 17.02.2010 bis 05.12.2024 als durch Y gem. Paragraph 35, Absatz 3, ASVG Bevollmächtigte aufschien ergibt sich aus den durchwegs nachvollziehbaren Angaben der ÖGK in Verbindung mit den seitens der ÖGK vorgelegten Screenshots.

Dem gegenüber hat die BF weder den Nachweis einer schriftlichen Benachrichtigung der ÖGK vom 30.06.2024 erbracht – dies wäre etwa durch Vorlage des Postbuches oder durch Vorlage einer Kopie samt Aufgabescheinmöglich gewesen - noch hat sie etwa den Ausdruck einer entsprechenden Nachricht aus dem System WEBEKU vorgelegt. Ihr Einwand, die zuständige Mitarbeiterin der von der BF betriebenen Steuerberatungskanzlei habe versichert, den entsprechenden Antrag der Vollmachtsbeendigung zeitgerecht erledigt zu haben, überzeugt in diesem Gesamtzusammenhang nicht. Es war davon auszugehen, dass die BF gegenüber der ÖGK im Juni 2024 weder per WEBEKU noch durch schriftliche Mitteilung eine wirksame Abmeldung ihrer hier gegenständlichen Bevollmächtigung vornahm.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von Paragraph 414, Absatz 2, ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 33 Abs. 1a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme (Z1) sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde (Z2).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme (Z1) sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde (Z2).

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Gemäß § 35 Abs. 3 ASVG kann der Dienstgeber die Erfüllung der ihm nach den §§ 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben.Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, ASVG kann der Dienstgeber die Erfüllung der ihm nach den Paragraphen 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben.

Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber oder einer als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG können dem Dienstgeber oder einer als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400,- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600,-.Gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400,- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600,-.

Gemäß § 113 Abs. 3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu EUR 300,- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Gemäß Paragraph 113, Absatz 3, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu EUR 300,- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Zur Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Beitragszuschlages:

Im gegenständlichen Fall wurden die Dienstnehmer XXXX bei der Ausübung von Hilfstätigkeiten in der Küche des Dienstgebers XXXX im Rahmen einer Kontrolle der Finanzpolizei betreten. Die betretenen Dienstnehmer waren zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung gemeldet. Im gegenständlichen Fall wurden die Dienstnehmer römisch 40 bei der Ausübung von Hilfstätigkeiten in der Küche des Dienstgebers römisch 40 im Rahmen einer Kontrolle der Finanzpolizei betreten. Die betretenen Dienstnehmer waren zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung gemeldet.

Soweit die BF unter Hinweis auf eine schriftliche Stellungnahme des Y einwendet, dass sich die betretenen Personen zum Zeitpunkt der Kontrolle in einer „Demonstrationsphase“ für einen etwaigen späteren Dienstantritt jedoch nicht in einem Dienstverhältnis befunden hätten, so wird dem folgende höchstgerichtliche Judikatur entgegengehalten:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. etwa VwGH 11.06.2014, 2012/08/0170, mwN). Spricht also eine Vermutung der genannten Art für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. 23.10.2017, Ra 2015/08/0135, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche etwa VwGH 11.06.2014, 2012/08/0170, mwN). Spricht also eine Vermutung der genannten Art für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte vergleiche 23.10.2017, Ra 2015/08/0135, mwN).

Auch Probearbeit aufgrund eines Arbeitsverhältnisses wird im Zweifel entgeltlich geleistet wird. Ihre Besonderheit besteht einzig in der erleichterten Auflösbarkeit des Arbeitsverhältnisses. (vgl. VwGH 92/08/0215 vom 11.01.1994).Auch Probearbeit aufgrund eines Arbeitsverhältnisses wird im Zweifel entgeltlich geleistet wird. Ihre Besonderheit besteht einzig in der erleichterten Auflösbarkeit des Arbeitsverhältnisses. vergleiche VwGH 92/08/0215 vom 11.01.1994).

Im vorliegenden Fall wurden die betretenen Personen im Betrieb des Y bei Vorbereitungsarbeiten bzw. Küchenhilfsarbeiten für die Ausrichtung einer anstehenden Veranstaltung, somit bei der Verrichtung von Arbeitstätigkeiten, die typischerweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, angetroffen. Atypische Umstände, welche einer solchen Deutung entgegenstehen, wurden nicht behauptet. In Anwendung der o.a. Grundsätze steht damit die Dienstnehmereigenschaft der betretenen Personen fest und ist ohne weitere Ermittlungen vom Vorliegen einer entgeltlichen Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit – sohin vom Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Dienstverhältnisse iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG – auszugehen.Im vorliegenden Fall wurden die betretenen Personen im Betrieb des Y bei Vorbereitungsarbeiten bzw. Küchenhilfsarbeiten für die Ausrichtung einer anstehenden Veranstaltung, somit bei der Verrichtung von Arbeitstätigkeiten, die typischerweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, angetroffen. Atypische Umstände, welche einer solchen Deutung entgegenstehen, wurden nicht behauptet. In Anwendung der o.a. Grundsätze steht damit die Dienstnehmereigenschaft der betretenen Personen fest und ist ohne weitere Ermittlungen vom Vorliegen einer entgeltlichen Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit – sohin vom Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Dienstverhältnisse iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG – auszugehen.

Somit war zum Arbeitsantritt keine ordnungsgemäße Meldung gegeben, das Gleiche gilt für den Zeitpunkt der Betretung. Es liegt daher objektiv betrachtet ein Meldeverstoß iSd § 113 Abs. 1 ASVG vor. Somit war zum Arbeitsantritt keine ordnungsgemäße Meldung gegeben, das Gleiche gilt für den Zeitpunkt der Betretung. Es liegt daher objektiv betrachtet ein Meldeverstoß iSd Paragraph 113, Absatz eins, ASVG vor.

Zur Frage des Bestehens einer Bevollmächtigung gem. § 35 Abs 3 ASVG: Zur Frage des Bestehens einer Bevollmächtigung gem. Paragraph 35, Absatz 3, ASVG:

Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, lag der belangten Behörde zum hier relevanten Zeitpunkt eine aufrechte die BF ausweisende (Melde-)Vollmacht nach § 35 Abs. 3 ASVG vor. Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, lag der belangten Behörde zum hier relevanten Zeitpunkt eine aufrechte die BF ausweisende (Melde-)Vollmacht nach Paragraph 35, Absatz 3, ASVG vor.

Vor dem Datum der verfahrensgegenständlichen Betretung wurde seitens der BF bei der ÖGK keine Auflösung der genannten Vollmacht beantragt. Soweit die BF sinngemäß einwendet, dass ein Kündigungsschreiben des Y von Juni 2024 vorliege und das Nichtfunktionieren der

angeblich von ihrer Mitarbeiterin per 30.06.2024 vorgenommenen Abmeldung nicht zu Lasten der BF ausgelegt werden dürfe, ferner, dass die ÖGK zunächst Y belangen müsste, so ist dem zunächst die folgende auch hier einschlägige höchstgerichtliche Judikatur entgegenzuhalten:

Die Kündigung einer Vollmacht eines Parteienvertreters wird der Behörde gegenüber, bei welcher der Vertreter eingeschritten ist, erst wirksam, wenn sie ihr mitgeteilt wird, was im Einklang mit den gemäß § 10 Abs. 2 AVG heranzuziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts steht. Gemäß § 1026 ABGB treten nämlich die Wirkungen der Aufhebung einer Vollmacht dem Dritten (hier der Behörde) gegenüber so lange nicht ein, solange sie diesem ohne sein Verschulden unbekannt war (VwGH 31.05.1989, 89/01/0104).Die Kündigung einer Vollmacht eines Parteienvertreters wird der Behörde gegenüber, bei welcher der Vertreter eingeschritten ist, erst wirksam, wenn sie ihr mitgeteilt wird, was im Einklang mit den gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG heranzuziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts steht. Gemäß Paragraph 1026, ABGB treten nämlich die Wirkungen der Aufhebung einer Vollmacht dem Dritten (hier der Behörde) gegenüber so lange nicht ein, solange sie diesem ohne sein Verschulden unbekannt war (VwGH 31.05.1989, 89/01/0104).

Die ÖGK ist im vorliegenden Fall daher zu Recht vom (Weiter-)Bestehen des Vollmachtverhältnisses ausgegangen Eine allenfalls von Y gegenüber der BF vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt erfolgte Kündigung wäre der ÖGK gegenüber nicht wirksam gewesen.

Anders als seitens der BF im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs mit Eingabe vom 11.10.2025 eingewendet wurde, ordnen die §§ 33 iVm 35 Abs 3 ASVG hier auch keine bloße Beanspruchung im Haftungsweg sondern eine unmittelbare Verantwortlichkeit an. Die BF hatte daher als Bevollmächtigte des Dienstgebers iSd § 35 Abs. 3 ASVG jedenfalls den vorliegend festgestellten Meldeverstoß zu verantworten.Anders als seitens der BF im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs mit Eingabe vom 11.10.2025 eingewendet wurde, ordnen die Paragraphen 33, in Verbindung mit 35 Absatz 3, ASVG hier auch keine bloße Beanspruchung im Haftungsweg sondern eine unmittelbare Verantwortlichkeit an. Die BF hatte daher als Bevollmächtigte des Dienstgebers iSd Paragraph 35, Absatz 3, ASVG jedenfalls den vorliegend festgestellten Meldeverstoß zu verantworten.

Dem Vorbringen der BF dass das Nicht-Eintreffen der angeblich von ihrer Mitarbeiterin per 30.06.2024 vorgenommenen Abmeldung nicht zu Lasten der BF ausgelegt werden dürfe, ist ferner folgendes entgegenzuhalten:

Dass seitens der BF das System einer regelmäßigen Kontrolle von WEBEKU-Eintragungen eingerichtet und befolgt worden wäre, hat diese nicht einmal behauptet. Durch eine solcherart eingerichtete Kontrolle wäre es der BF aber möglich gewesen, nach dem 30.06.2024 rechtzeitig zu erkennen, dass sie in WEBEKU weiterhin als Bevollmächtigte aufschien. Einen allenfalls bei der Antragstellung zur Vollmachtsbeendigung unterlaufenen Fehler muss sich unter diesen Rahmenbedingungen die BF zurechnen lassen. Wie sich im Beschwerdeverfahren gezeigt hat, hätte die BF ferner eine Verständigung per E-Mail einrichten können, sodass bei Einlangen neuer Meldungen in der sogenannten „WEBEKU-Box“ zusätzlich eine Information an die BF per E-Mail erfolgt wäre. Es wäre sohin für die BF jederzeit erkennbar gewesen, dass eine angeblich durchgeführte Eingabe nicht erfolgreich war. Angesichts der aufgezeigten Überprüfungsmöglichkeiten, die es einem Nutzer über dieses Portal erlauben die getätigten Eingaben bzw. Antrage nachzuverfolgen, wäre es der BF jedenfalls möglich und zumutbar gewesen, die wirksame Meldung der Beendigung der Vollmacht zu kontrollieren bzw. zu überprüfen, sollte tatsächlich eine entsprechende Eingabe im Juni 2024 erfolgt sein.

Soweit seitens der BF argumentiert wird, dass die ÖGK die Vollmachtsbeendigung auch daran hätte erkennen können, dass die BF nach dem 30.06.2024 keine Meldungen für Y mehr vornahm, so überzeugt dies im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht. Das Vorliegen von Meldungen anderer Steuerberatungskanzleien für Y hätte auch Folge einer internen Beauftragung sein können. Dass jene Steuerberatungskanzlei, welche die hier gegenständlichen Meldungen nachholte, der ÖGK als gem. § 35 Abs 3 ASVG bekannt gegeben worden wäre, wurde von keiner Partei behautet.Soweit seitens der BF argumentiert wird, dass die ÖGK die Vollmachtsbeendigung auch daran hätte erkennen können, dass die BF nach dem 30.06.2024 keine Meldungen für Y mehr vornahm, so überzeugt dies im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht. Das Vorliegen von Meldungen anderer Steuerberatungskanzleien für Y hätte auch Folge einer internen Beauftragung sein können. Dass jene Steuerberatungskanzlei, welche die hier gegenständlichen Meldungen nachholte, der ÖGK als gem. Paragraph 35, Absatz 3, ASVG bekannt gegeben worden wäre, wurde von keiner Partei behautet.

Somit hat sich die ÖGK zu Recht unter Anwendung der §§ 33 und 35 Abs 3 ASVG auf die im System WEBE-Kunden-Portal (WEBEKU) aufscheinende Bevollmächtigung der BF gestützt.Somit hat sich die ÖGK zu Recht unter Anwendung der Paragraphen 33 und 35 Absatz 3, ASVG auf die im System WEBE-Kunden-Portal (WEBEKU) aufscheinende Bevollmächtigung der BF gestützt.

Zur Frage der Herabsetzung im Wege des Ermessens:

Soweit die BF sinngemäß ein fehlendes Verschulden an der unterbliebenen Anmeldung einwendet und beanstandet, dass keine Ermessensbegründung vorgenommen worden sei, ist festzuhalten, dass es sich bei einem Beitragszuschlag um keine Strafe handelt. Da der Beitragszuschlag bloß als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist, kommt es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden, sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (zuletzt etwa VwGH 29.04.2021, Ra 2021/08/0046 mit Hinweis auf VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117).

Dass objektiv ein Meldeverstoß vorgelegen hat, ist in Anbetracht des Dienstantritts der betretenen Personen am 18.10.2024 ab 18:30 Uhr und der erst nach der Kontrolle erfolgten Anmeldung unstrittig gegeben. Die Frage des subjektiven Verschuldens bedarf daher keiner näheren Befassung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist (vgl. VwGH 29.04.2021, Ra 2021/08/0046).Dass objektiv ein Meldeverstoß vorgelegen hat, ist in Anbetracht des Dienstantritts der betretenen Personen am 18.10.2024 ab 18:30 Uhr und der erst nach der Kontrolle erfolgten Anmeldung unstrittig gegeben. Die Frage des subjektiven Verschuldens bedarf daher keiner näheren Befassung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist vergleiche VwGH 29.04.2021, Ra 2021/08/0046).

Die BF hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG verwirklicht. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.Die BF hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG verwirklicht. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.

Der gegenständliche Beitragszuschlag setzt sich aus € 600,00 (Teilbetrag für den Prüfeinsatz) und € 400,00 (Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung je Arbeitnehmer) zusammen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.05.2012, 2010/08/0192, ausgesprochen hat, handelt es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlags nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung (vgl. VwGH 07.09. 2011, 2008/08/0218, mwN). Eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages kommt daher nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.05.2012, 2010/08/0192, ausgesprochen hat, handelt es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlags nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung vergleiche VwGH 07.09. 2011, 2008/08/0218, mwN). Eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages kommt daher nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.

Unbedeutende Folgen liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs etwa dann vor, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, beispielsweise wenn die Anmeldung zwar verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist (also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war) – vgl. VwGH 2012/08/0228 vom 26.05.2014.Unbedeutende Folgen liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs etwa dann vor, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, beispielsweise wenn die Anmeldung zwar verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist (also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war) – vergleiche VwGH 2012/08/0228 vom 26.05.2014.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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