TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/23 W150 2226923-9

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.01.2026
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Entscheidungsdatum

23.01.2026

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §35 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W150 2226923-9/34E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN über die Beschwerde von Herrn XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX 1969, alias XXXX 1969 Staatsangehörigkeit Demokratische Volksrepublik Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.10.2024, Zahl XXXX , sowie die Anhaltung von 26.10.2024 bis 19.11.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , alias römisch 40 , geboren am römisch 40 1969, alias römisch 40 1969 Staatsangehörigkeit Demokratische Volksrepublik Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.10.2024, Zahl römisch 40 , sowie die Anhaltung von 26.10.2024 bis 19.11.2024 zu Recht:

A)       

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.10.2024 sowie die Anhaltung in Schubhaft von 26.10.2024 bis 19.11.2024 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.10.2024 sowie die Anhaltung in Schubhaft von 26.10.2024 bis 19.11.2024 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer die Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer die Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF“) stellte im Bundesgebiet erstmalig am 29.05.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 30.05.2005, GZ XXXX wurde dem BF gegenüber ein zehnjähriges Einreiseverbot ausgesprochen. 2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 30.05.2005, GZ römisch 40 wurde dem BF gegenüber ein zehnjähriges Einreiseverbot ausgesprochen.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2005, GZ XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 AsylG 1997 festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Algerien zulässig sei; der BF wurde gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. 3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2005, GZ römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Algerien zulässig sei; der BF wurde gleichzeitig gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

4. Der Asylgerichtshof wies die gegen die abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 09.05.2011, GZ XXXX , als unbegründet ab. 4. Der Asylgerichtshof wies die gegen die abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 09.05.2011, GZ römisch 40 , als unbegründet ab.

5. Mit Bescheid des BFA vom 15.01.2019, GZ XXXX wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen im Sinne des § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm § 55 Abs. 4 FPG folgend nicht eingeräumt (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde gegenüber dem BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Außerdem wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VI.). 5. Mit Bescheid des BFA vom 15.01.2019, GZ römisch 40 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen im Sinne des Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm Paragraph 55, Absatz 4, FPG folgend nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.). Darüber hinaus wurde gegenüber dem BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Außerdem wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tage persönlich ausgefolgt.

6. Gegen den Bescheid des BFA vom 15.01.2019, GZ XXXX , erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde in vollem Umfang. 6. Gegen den Bescheid des BFA vom 15.01.2019, GZ römisch 40 , erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde in vollem Umfang.

7. Das BFA trug dem BF mit Mandatsbescheid vom 11.03.2019, GZ XXXX bis zu seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet auf, sich in einer näher bezeichneten Betreuungseinrichtung aufzuhalten. 7. Das BFA trug dem BF mit Mandatsbescheid vom 11.03.2019, GZ römisch 40 bis zu seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet auf, sich in einer näher bezeichneten Betreuungseinrichtung aufzuhalten.

8. Am 16.08.2019 wurde gegenüber dem BF ein Festnahmeauftrag gemäß §§ 34 Abs. 5, 47 Abs. 1 BFA-VG erlassen, nachdem er gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. 8. Am 16.08.2019 wurde gegenüber dem BF ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraphen 34, Absatz 5, 47, Absatz eins, BFA-VG erlassen, nachdem er gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei.

9. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 10.09.2019, gegengezeichnet am 17.09.2019, GZ XXXX , wurde über den BF die Inschubhaftnahme gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG verfügt. 9. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 10.09.2019, gegengezeichnet am 17.09.2019, GZ römisch 40 , wurde über den BF die Inschubhaftnahme gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG verfügt.

Dieser Mandatsbescheid wurde dem BF am 10.09.2019 persönlich ausgehändigt.

10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden auch: „BVwG“) vom 22.09.2019, ausgefertigt am 25.09.2019, GZ I416 1265760-2/3E, wurde die durch den BF erhobene Beschwerde gegen die ihm gegenüber erlassene Rückkehrentscheidung vollinhaltlich abgewiesen.

11. Der BF wurde laut Bericht des BFA vom 02.12.2019 am 29.11.2019 der algerischen Vertretungsbehörde zur Identitätsfeststellung vorgeführt.

12. Mit gekürzter schriftlicher Ausfertigung vom 16.01.2020 des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 30.12.2019, GZ G309 2226923-1/11E, wurde festgestellt, dass im Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft als verhältnismäßig anzusehen ist.

13. Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2020, GZ G304 2226923-2/3E, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die weitere Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen weiterhin Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft nach wie vor verhältnismäßig ist.

14. Mit schriftlicher Ausfertigung vom 03.03.2020, ausgefertigt am 04.03.2020, GZ G309 2226923-3/9E, des am 28.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses des BVwG wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind und eine weitere Anhaltung in Schubhaft als verhältnismäßig zu qualifizieren ist.

15. Mit Erkenntnis des BVwG vom 19.03.2020, ausgefertigt am 20.03.2020, GZ G309 2226923-4/2E wurde festgestellt, dass die für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nach wie vor gegeben sind und eine Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

16. Mit Erkenntnis des BVwG vom 15.04.2020, ausgefertigt am 16.04.2020, GZ G306 2226923-5/4E, wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen im Entscheidungszeitpunkt vorliegen und die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft verhältnismäßig ist.

17. Gegen das Erkenntnis des BVwG vom 28.02.2020, GZ G309 2226923-3/9E, erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 30.04.2020 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden auch: „VwGH“).

18. Mit gekürzter schriftlicher Ausfertigung vom 02.06.2020, GZ G301 2226923-6/9E, des am 18.05.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses des BVwG wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind und eine weitere Anhaltung in Schubhaft als verhältnismäßig zu qualifizieren ist.

19. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.06.2020, GZ G305 2226923-7/3E, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und eine weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

20. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 03.07.2020, GZ XXXX wurde gegenüber dem BF gemäß § 77 Abs. 1, Abs. 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG eine Meldeverpflichtung als gelinderes Mittel ausgesprochen und ihm angeordnet, sich täglich bei einer näher genannten Polizeiinspektion zu melden. 20. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 03.07.2020, GZ römisch 40 wurde gegenüber dem BF gemäß Paragraph 77, Absatz eins,, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG eine Meldeverpflichtung als gelinderes Mittel ausgesprochen und ihm angeordnet, sich täglich bei einer näher genannten Polizeiinspektion zu melden.

21. Am 06.07.2020 erging gegenüber dem BF die Verfahrensanordnung gemäß § 77 Abs. 6 FPG, dass er sich ab dem 10.07.2020 täglich bei einer näher angegebenen Polizeiinspektion zu melden habe. 21. Am 06.07.2020 erging gegenüber dem BF die Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG, dass er sich ab dem 10.07.2020 täglich bei einer näher angegebenen Polizeiinspektion zu melden habe.

22. Mit Aktenvermerk des BVwG vom 06.07.2020, GZ G307 2226923-8/3E wurde das amtswegige Schubhaftüberprüfungsverfahren beendet, nachdem gegenüber dem BF gelindere Mittel ausgesprochen wurden.

23. Der VwGH wies mit Entscheidung vom 16.07.2020, GZ Ra 2020/21/0163-6, die gegen das Erkenntnis des BVwG vom 28.02.2020, GZ G309 2226923-3/9E, erhobene außerordentliche Revision als unbegründet ab.

24. Am 10.06.2021 brachte der BF wiederum einen Antrag auf Unterstützungsleistungen im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr ein, weil ihm aufgrund der Corona-Pandemie und dem eingestellten Flugbetrieb nach Algerien eine Ausreise bislang noch nicht möglich gewesen sei.

25. Das BFA bestätigte mit Schreiben vom 15.06.2021 eine mögliche finanzielle Unterstützung in Höhe von € 50,00 und gab an, dass eine Ausreise unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 14.08.2021 zu erfolgen habe.

26. Seitens des BFA wurde mit 21.07.2021 eine Urgenz zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates angestoßen.

27. Seitens der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH wurde das BFA darüber verständigt, dass der BF seinen zuletzt gestellten Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise nunmehr zurückziehe und er sich gegen eine freiwillige Rückkehr entschieden habe.

28. Mit Bescheid des BFA vom 08.10.2021, GZ XXXX , wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a, Abs. 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zur Vorführung vor einer Botschaftsdelegation am 15.10.2021 zu erscheinen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. 28. Mit Bescheid des BFA vom 08.10.2021, GZ römisch 40 , wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a,, Absatz 2 b, FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zur Vorführung vor einer Botschaftsdelegation am 15.10.2021 zu erscheinen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.

29. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 03.01.2022 wurde dem BF gemäß § 77 Abs. 6 FPG aufgetragen, in einem zeitlichen Abstand von zwei Tagen bei einer näher bezeichneten Polizeiinspektion zu erscheinen. 29. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 03.01.2022 wurde dem BF gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG aufgetragen, in einem zeitlichen Abstand von zwei Tagen bei einer näher bezeichneten Polizeiinspektion zu erscheinen.

30. Das BFA hob mit 17.05.2023 die Meldeverpflichtung gegenüber dem BF auf.

31. Das BFA erließ mit 25.10.2024 hinsichtlich des BF einen auf § 34 Abs. 3 Z 1 FPG gestützten Festnahmeauftrag. 31. Das BFA erließ mit 25.10.2024 hinsichtlich des BF einen auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützten Festnahmeauftrag.

32. Der BF wurde am 25.10.2024 im 9. Wiener Gemeindebezirk von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Identitätskontrolle unterzogen, wobei hervorkam, dass hinsichtlich des BF eine Sicherungsmaßnahme angeordnet worden war. Der BF wurde anschließend in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert.

33. Am 26.10.2024 wurde der BF niederschriftlich vor dem BFA zur Erlassung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung und zu einem etwaig bestehenden Sicherungsbedarf einvernommen.

34. Das BFA ordnete mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid vom 26.10.2024, GZ XXXX gegenüber dem BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung des Verfahrens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung an.34. Das BFA ordnete mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid vom 26.10.2024, GZ römisch 40 gegenüber dem BF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung des Verfahrens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung an.

Dieser Mandatsbescheid wurde dem BF am selben Tage persönlich übergeben.

35. Der BF zeigte sich nach einem Rückkehrberatungsgespräch am 29.10.2024 nicht rückkehrwillig.

36. Der BF stellte am 04.11.2024 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

37. Die Erstbefragung des BF zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz fand am 04.11.2024 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

38. Mit Schreiben der Rechtsvertretung des BF vom 18.11.2024 wurde Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG gegen die ihm gegenüber angeordnete der Schubhaft sowie gegen die fortdauernde Anhaltung seit 26.10.2024 erhoben. 38. Mit Schreiben der Rechtsvertretung des BF vom 18.11.2024 wurde Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG gegen die ihm gegenüber angeordnete der Schubhaft sowie gegen die fortdauernde Anhaltung seit 26.10.2024 erhoben.

39. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 19.11.2024, GZ XXXX , wurde dem BF aufgetragen, sich gemäß § 77 Abs. 1, Abs. 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG beginnend mit 20.11.2024 jeden zweiten Tag bei einer näher angeführten Polizeiinspektion zu melden. 39. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 19.11.2024, GZ römisch 40 , wurde dem BF aufgetragen, sich gemäß Paragraph 77, Absatz eins,, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG beginnend mit 20.11.2024 jeden zweiten Tag bei einer näher angeführten Polizeiinspektion zu melden.

Der BF erhielt diesen Mandatsbescheid am selben Tage persönlich ausgehändigt; der BF wurde in weiterer Folge am 19.11.2024 aus der Schubhaft entlassen.

40. Der am 06.10.2024 aufgrund von § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG erlassene Festnahmeauftrag gegenüber dem BF wurde im Zuge der Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion vollzogen.40. Der am 06.10.2024 aufgrund von Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassene Festnahmeauftrag gegenüber dem BF wurde im Zuge der Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion vollzogen.

41. Mit Bescheid des BFA vom 01.08.2025, GZ XXXX , wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.) und ihm kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). 41. Mit Bescheid des BFA vom 01.08.2025, GZ römisch 40 , wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und ihm kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Dieser Bescheid wurde dem BF am 08.08.2025 persönlich ausgehändigt.

42. Von 08.10.2025 bis 10.10.2025 befand sich der BF in Verwaltungsverwahrungshaft.

43. Der BF wurde am 10.10.2025 begleitet auf dem Luftwege in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

1. Feststellungen:

1.1. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt und dem Verfahrensgang:

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben.

1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

1.2.1. Die Identität des BF steht nicht fest. Soweit im Erkenntnis und Verfahren Namen und Geburtsdaten genannt werden, dient dies nur zur Individualisierung und stellt eine Verfahrensidentität dar.

1.2.2. Der BF ist volljährig. Er ist algerischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Weiters ist der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.2.3. Ab 26.10.2024 befand sich der BF in Schubhaft. Er wurde am 19.11.2024 unter der Anordnung gelinderer Mittel in Form einer Meldeverpflichtung aus der Schubhaft entlassen.

1.2.4. Die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat erfolgte am 10.10.2025 auf dem Luftwege.

1.2.5. Im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und während der Anhaltung in Schubhaft bis zu seiner Abschiebung war der BF haft- und prozessfähig. Er hatte in der Schubhaft Zugang zu gegebenenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der BF leidet an keinen akut lebensgefährlichen Erkrankungen.

1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

1.3.1. Im Bundesgebiet verfügte der BF nur kurzzeitig über einen eigenen Wohnsitz. In Österreich oder anderen Staaten der Europäischen Union hat er wieder familiäre noch sonstige soziale Anknüpfungspunkte. Auch in wirtschaftlicher und kultureller Hinsicht ist der BF im Bundesgebiet nicht verwurzelt.

1.3.2. Der BF stellte am 29.05.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2005, GZ XXXX , abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 09.05.2011, GZ XXXX , als unbegründet abgewiesen. 1.3.2. Der BF stellte am 29.05.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2005, GZ römisch 40 , abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 09.05.2011, GZ römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid des BFA vom 15.01.2019, GZ XXXX , wurde gegenüber dem BF erneut eine Rückkehrentscheidung samt fünfjährigem Einreiseverbot erlassen, welche er am selben Tage persönlich zugestellt erhielt. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.09.2019, GZ I416 1265760-2/3E, ausgefertigt am 25.09.2019, vollumfänglich abgewiesen. Mit Bescheid des BFA vom 15.01.2019, GZ römisch 40 , wurde gegenüber dem BF erneut eine Rückkehrentscheidung samt fünfjährigem Einreiseverbot erlassen, welche er am selben Tage persönlich zugestellt erhielt. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.09.2019, GZ I416 1265760-2/3E, ausgefertigt am 25.09.2019, vollumfänglich abgewiesen.

Gegen den BF bestand seit 25.09.2019 eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung.

Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung in weiterer Folge nicht nach.

Der BF stellte am 04.11.2024 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des BFA vom 01.08.2025, GZ XXXX , wurde der Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 08.08.2025 persönlich übergeben erwuchs sodann rechtlich unbekämpft mit 05.09.2025 in Rechtskraft. Mit Bescheid des BFA vom 01.08.2025, GZ römisch 40 , wurde der Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 08.08.2025 persönlich übergeben erwuchs sodann rechtlich unbekämpft mit 05.09.2025 in Rechtskraft.

1.3.3. Am 15.01.2019 wurde der BF erstmalig zur Erlangung eines Heimreisezertifikates einvernommen und zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung geladen.

Das Bundesministerium für Inneres verständigte das BFA mit 25.06.2019 über die Identifizierung des BF mit den Personendaten „ XXXX 1969, Algier/Algerien“ durch Interpol Algier. Das Bundesministerium für Inneres verständigte das BFA mit 25.06.2019 über die Identifizierung des BF mit den Personendaten „ römisch 40 1969, Algier/Algerien“ durch Interpol Algier.

Am 29.07.2019 wurde der BF durch die belangte Behörde zur Identitätsüberprüfung für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates einvernommen.

Eine Vorführung des BF vor die algerische Vertretungsbehörde fand am 29.11.2019 statt. Er wurde dort als algerischer Staatsbürger identifiziert.

Das BFA stieß mit 21.07.2021 eine Urgenz zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der algerischen Botschaft an.

1.3.4. Mit Mandatsbescheid vom 10.09.2019, GZ XXXX , wurde über den BF erstmalig die Inschubhaftnahme zur Sicherung des Verfahrens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.3.4. Mit Mandatsbescheid vom 10.09.2019, GZ römisch 40 , wurde über den BF erstmalig die Inschubhaftnahme zur Sicherung des Verfahrens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Zwischen 10.09.2019 und 03.07.2020 befand sich der BF sodann ununterbrochen in Schubhaft.

Mit Mandatsbescheid des BFA vom 03.07.2020, GZ XXXX , wurde der BF unter Anordnung gelinderer Mittel – einer täglichen Meldeverpflichtung bei einer näher genannten Polizeiinspektion – aus der Schubhaft entlassen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 03.07.2020, GZ römisch 40 , wurde der BF unter Anordnung gelinderer Mittel – einer täglichen Meldeverpflichtung bei einer näher genannten Polizeiinspektion – aus der Schubhaft entlassen.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 03.01.2022 wurde dem BF angeordnet, sich nunmehr im Abstand von zwei Tagen bei einer Polizeiinspektion zu melden. Diese Meldeverpflichtung wurde durch die belangte Behörde mit 17.05.2023 aufgehoben.

1.3.5. Mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid vom 26.10.2024, GZ XXXX , ordnete die belangte Behörde wiederum die Inschubhaftnahme zur Sicherung des Verfahrens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung des BF an. 1.3.5. Mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid vom 26.10.2024, GZ römisch 40 , ordnete die belangte Behörde wiederum die Inschubhaftnahme zur Sicherung des Verfahrens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung des BF an.

Dieser Mandatsbescheid wurde dem BF noch am selben Tage persönlich ausgefolgt.

Am 19.11.2024 wurde der BF aufgrund des Mandatsbescheides der belangten Behörde vom selben Tage, GZ XXXX , – wieder unter Anordnung einer Meldeverpflichtung im Abstand von zwei Tagen – aus der Schubhaft entlassen. Am 19.11.2024 wurde der BF aufgrund des Mandatsbescheides der belangten Behörde vom selben Tage, GZ römisch 40 , – wieder unter Anordnung einer Meldeverpflichtung im Abstand von zwei Tagen – aus der Schubhaft entlassen.

1.3.6. Der BF kam den ihm gegenüber angeordneten Meldeverpflichtungen nachweislich nach.

1.3.7. Am 06.10.2025 wurde durch die algerische Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt.

Die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat erfolgte schließlich am 10.10.2025 auf dem Luftwege.

1.3.8. Die Anhaltung des BF in Schubhaft von 26.10.2024 bis 19.11.2024 erweist sich insgesamt als nicht verhältnismäßig.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die vom BFA vorgelegten Akten zu den GZ 2226923-1 bis 2226923-9 sowie in den Akt zum Asylverfahren des BF zur GZ 1265760-2. Weiters wurde Einsicht in die aktuellen Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (ADVW), das Strafregister sowie das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) genommen.

2.1. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt und dem Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und der entscheidungsrelevante Sachverhalt zudem unbestritten, sodass diese den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.

2.2. Zur Person der BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.2.1. Mangels vorliegender identitätsbezeugender Dokumente im Original kommt den BF lediglich Verfahrensidentität zu.

2.2.2. Der BF wurde laut der Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres vom 25.06.2019, GZ XXXX durch Interpol Algier unter der Identität „ XXXX 1969 in Algier/Algerien“ identifiziert. Darauf fußen auch die Feststellungen zur Volljährigkeit und Staatsbürgerschaft des BF. Aufgrund des Bescheides des BFA vom 15.01.2019, GZ XXXX , des hierzu in weiterer Folge ergangenen Erkenntnisses des BVwG vom 22.09.2019, GZ I416 1265760-2/3E, sowie des Bescheides des BFA zum Folgeantrag des BF vom 01.08.2025, GZ XXXX , konnte festgestellt werden, dass dem BF in Österreich weder den Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. 2.2.2. Der BF wurde laut der Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres vom 25.06.2019, GZ römisch 40 durch Interpol Algier unter der Identität „ römisch 40 1969 in Algier/Algerien“ identifiziert. Darauf fußen auch die Feststellungen zur Volljährigkeit und Staatsbürgerschaft des BF. Aufgrund des Bescheides des BFA vom 15.01.2019, GZ römisch 40 , des hierzu in weiterer Folge ergangenen Erkenntnisses des BVwG vom 22.09.2019, GZ I416 1265760-2/3E, sowie des Bescheides des BFA zum Folgeantrag des BF vom 01.08.2025, GZ römisch 40 , konnte festgestellt werden, dass dem BF in Österreich weder den Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten zukommt.

2.2.3. Aus dem amtswegig eingeholten Auszug der ADVW vom 18.11.2024 und dem Bescheid des BFA vom 19.11.2024, GZ XXXX , mit welchem der BF unter Verhängung gelinderer Mittel aus der Schubhaft entlassen wurde, ergibt sich die Dauer der gegenständlich angefochtenen Anhaltung des BF in Schubhaft. 2.2.3. Aus dem amtswegig eingeholten Auszug der ADVW vom 18.11.2024 und dem Bescheid des BFA vom 19.11.2024, GZ römisch 40 , mit welchem der BF unter Verhängung gelinderer Mittel aus der Schubhaft entlassen wurde, ergibt sich die Dauer der gegenständlich angefochtenen Anhaltung des BF in Schubhaft.

2.2.4. Aus dem weiters im Akt enthaltenen Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 11.10.2025 ist zu entnehmen, dass die begleitete Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat am 10.10.1015 auf dem Luftwege durchgeführt wurde (OZ 33).

2.2.5. Ebenso wird in dem Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 11.10.2025 die medizinisch festgestellte uneingeschränkte Flugtauglichkeit des BF angeführt (OZ 33). Aus dem Auszug der ADVW vom 19.01.2026 sind im Übrigen keine Anmerkungen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder einer Gesundheitsverschlechterung des BF während aufrechter Anhaltung in Schubhaft enthalten.

2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

2.3.1. Aus einer Gesamtschau der mit dem BF durchgeführten niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde jeweils am 14.01.2019, 15.01.2019, 29.07.2019, 10.09.2019 und 26.10.2024 sowie der Erstbefragung zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 04.11.2024 konnte festgestellt werden, dass hinsichtlich des BF keine maßgebliche Integrationsverfestigung bezogen auf das österreichische Bundesgebiet vorliegt. Seine familiären und sozialen Bezugspunkte sind nach wie vor in seinem Herkunftsland zu verorten, er hat darüber hinaus keine legale Erwerbstätigkeit in Österreich aufgenommen und keine Kenntnisse der deutschen Sprache (AS 198 ff, 239 ff, 353 ff, 457 ff, 1286 ff). Aus dem amtswegig eingeholten ZMR-Auszug vom 15.01.2026 ergibt sich weiters, dass der BF in Österreich nur im Zeitraum zwischen 12.11.2004 und 11.02.2005 einen eigenständigen Wohnsitz innehatte und sonst bei gemeinnützigen Organisationen Unterkunft bezog.

2.3.2. Auf die Dokumente des gegenständlichen Aktes, dem Erkenntnis des BVwG vom 22.09.2019, GZ I416 1265760-2/3E sowie dem Bescheid des BFA vom 01.08.2025, GZ XXXX , stützen sich die weiteren Feststellungen zum ersten Asylantrag des BF, dem Bestehen einer rechtskräftigen, durchsetzbaren und durchführbaren Rückkehrentscheidung, seiner Folgeantragstellung am 04.11.2024 im Stande der Schubhaft und dem diesbezüglichen Verfahrensabschluss (AS 11, 191 ff, 239 f, OZ 33). 2.3.2. Auf die Dokumente des gegenständlichen Aktes, dem Erkenntnis des BVwG vom 22.09.2019, GZ I416 1265760-2/3E sowie dem Bescheid des BFA vom 01.08.2025, GZ römisch 40 , stützen sich die weiteren Feststellungen zum ersten Asylantrag des BF, dem Bestehen einer rechtskräftigen, durchsetzbaren und durchführbaren Rückkehrentscheidung, seiner Folgeantragstellung am 04.11.2024 im Stande der Schubhaft und dem diesbezüglichen Verfahrensabschluss (AS 11, 191 ff, 239 f, OZ 33).

2.3.3. Die Feststellungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die belangte Behörde gründen sich auf die diesbezüglichen Unterlagen des verfahrensgegenständlichen Aktes (AS 244 f, 353 ff, 367, 541 ff, 1222 f, 1225).

2.3.4. Erstmalig wurde der BF aufgrund des Mandatsbescheides des BFA vom 10.09.2019, GZ XXXX , in Schubhaft genommen (AS 471 ff). 2.3.4. Erstmalig wurde der BF aufgrund des Mandatsbescheides des BFA vom 10.09.2019, GZ römisch 40 , in Schubhaft genommen (AS 471 ff).

Aus einer Zusammenschau der hierzu ergangenen Erkenntnisse des BVwG und dem Mandatsbescheid des BFA vom 03.07.2020, GZ XXXX , ergibt sich des Weiteren die Dauer der erstmaligen Anhaltung des BF in Schubhaft (AS 471 ff, 629 ff, 651 ff, 775 ff, 817 ff, 887 ff, 1057 ff, 1087 ff). Aus einer Zusammenschau der hierzu ergangenen Erkenntnisse des BVwG und dem Mandatsbescheid des BFA vom 03.07.2020, GZ römisch 40 , ergibt sich des Weiteren die Dauer der erstmaligen Anhaltung des BF in Schubhaft (AS 471 ff, 629 ff, 651 ff, 775 ff, 817 ff, 887 ff, 1057 ff, 1087 ff).

Danach erging der Mandatsbescheid des BFA vom 03.07.2020, GZ XXXX und der BF wurde unter Anordnung einer täglichen Meldeverpflichtung an diesem Tage aus der Schubhaft entlassen (AS 1116 ff). Danach erging der Mandatsbescheid des BFA vom 03.07.2020, GZ römisch 40 und der BF wurde unter Anordnung einer täglichen Meldeverpflichtung an diesem Tage aus der Schubhaft entlassen (AS 1116 ff).

Die im Akt befindliche Verfahrensanordnung, aufgrund derer der BF zu einer Meldeverpflichtung im Abstand von zwei Tagen verhalten wurde, erging seitens des BFA mit 03.01.2022 und wurde schließlich am 17.05.2023 aufgehoben (AS 1250 ff, 1261).

2.3.5. Wie dem Akteninhalt zudem zu entnehmen ist, ordnete das BFA mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid vom 26.10.2024, GZ XXXX gegenüber dem BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung an (AS 1289 ff). Dem BF wurde der Mandatsbescheid laut vorliegender Übernahmebestätigung noch am selben Tage persönlich übergeben (AS 1301). 2.3.5. Wie dem Akteninhalt zudem zu entnehmen ist, ordnete das BFA mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid vom 26.10.2024, GZ römisch 40 gegenüber dem BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung an (AS 1289 ff). Dem BF wurde der Mandatsbescheid laut vorliegender Übernahmebestätigung noch am selben Tage persönlich übergeben (AS 1301).

Ebenfalls geht aus dem Akt hervor, dass der BF mittels Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 19.11.2024, GZ XXXX , unter Anordnung einer Meldeverpflichtung aus der Schubhaft entlassen wurde (OZ 29). Ebenfalls geht aus dem Akt hervor, dass der BF mittels Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 19.11.2024, GZ römisch 40 , unter Anordnung einer Meldeverpflichtung aus der Schubhaft entlassen wurde (OZ 29).

2.3.6. Laut Aktenvermerken des BFA vom 17.06.2022 sowie vom 03.05.2023 kam der BF der ihm zuletzt auferlegten Meldeverpflichtungen regelmäßig nach; letztlich wurde er von der Meldeverpflichtung mit 17.05.2023 auch gänzlich befreit (AS 1261).

2.3.7. Der per E-Mail vom 19.01.2026 erteilten Auskunft des BFA zufolge wurde für den BF mit 06.10.2025 ein Heimreisezertifikat durch die algerische Botschaft ausgestellt, mit dem schließlich auch seine Abschiebung durchgeführt werden konnte. Der in dieser Benachrichtigung beigefügte Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 11.10.2025 belegt den am 10.10.2025 erfolgten begleiteten Abschiebeflug des BF in seinen Herkunftsstaat (OZ 33).

2.3.8. Die belangte Behörde vernahm den BF am 14.01.2019 sowie am 15.01.2019 bezüglich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, der Erlangung eines Heimreisezertifikates und zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung (AS 198 ff, 239 ff). Anschließend wurde am 29.07.2019 eine Einvernahme des BF zur Identitätsüberprüfung durchgeführt, sodann wurde der BF am 29.11.2019 bei der algerischen Botschaft vorgeführt (AS 353 ff, 539 ff). Erst mit 21.07.2021 – somit rund zehn Monate nach dem durch den BF wahrgenommenen Vorführtermin – wurde durch das BFA eine Urgenz zur Erlassung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der zuständigen Vertretungsbehörde veranlasst (AS 1222 ff).

Hinsichtlich des BF besteht – wie bereits unter Punkt 2.3.2. ausgeführt – schon seit 25.09.2019 eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung. Bereits die erstmalige Inschubhaftnahme des BF zwischen 10.09.2019 bis 03.07.2020 wurde unter der Anordnung einer Meldeverpflichtung beendet, ohne das zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die algerische Vertretungsbehörde kam (AS 1116 ff). Die mit 03.07.2020 verfügte Meldeverpflichtung wurde schließlich mit 17.03.2023 zur Gänze aufgehoben. Laut Aktenvermerk des BFA kam der BF der Meldeverpflichtung in diesem Zeitraum auch regelmäßig nach und wäre für die belangte Behörde daher greifbar gewesen (AS 1261).

Aus der verfahrensgegenständlichen Anhaltung in Schubhaft wurde der BF ebenfalls unter der Auflage einer Meldeverpflichtung entlassen (OZ 29). Die Abschiebung des BF konnte letztlich am 10.10.2025 durchgeführt werden. Laut ADVW-Auszug vom 19.01.2026 und schriftlicher Auskunft des BFA vom 19.01.2026 wurde der BF festgenommen und in Verwaltungsverwahrungshaft überstellt, als er seiner Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion nachkam (OZ 33). Insoweit ist nicht zu erkennen, dass der BF sich im gesamten Verfahren jemals dem Zugriff der fremdenpolizeilichen Behörden entzogen hätte.

Vor diesem Hintergrund war die Inschubhaftnahme des BF vom 26.10.2024 bis zum 19.11.2024 nicht verhältnismäßig und erwiesen sich die gesetzten Maßnahmen des BFA zur Effektuierung seiner Abschiebung als nicht geeignet, um eine adäquate Verfahrensdauer zu gewährleisten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A) I.: Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft 3.1. Zu Spruchpunkt A) römisch eins.: Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 2 und Abs. 3 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 2 und Absatz 3, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und 15 der RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:

„Schubhaft

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. (2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, (3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt; 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde; 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in S

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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